II R 116/90
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 20. Oktober 1999 8 K 5381/96 GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuerpflicht bei konzerninternen Umstrukturierungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 30. GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 (Grunderwerbsteuerpflicht bei konzerninternen Umstrukturierungen) Die Übertragung von sämtlichen Anteilen einer Organmutter an einer Grundbesitz haltenden Organtochter auf eine andere Organtochter ist gemäß §1Abs. 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Eine einengende Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Münster, Urteil vom 20.10.1999 – 8 K 5381/96 – (rkr.) Zum Sachverhalt: Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA – zu Recht wegen Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf die Klägerin Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) festgesetzt hat. Die KB-AG war die alleinige Gesellschafterin der V-GmbH, der in A. Grundstücke gehören. Sie ist außerdem an der Klägerin zu 100 v.H. beteiligt. Durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.9.1995 erwarb die Klägerin den einzigen Geschäftsanteil der VGmbH von der KB-AG. Das FA sah in dem Kaufvertrag ein Rechtsgeschäft im Sinne des §1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und setzte mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.9.1995 die Grunderwerbsteuer auf (…) DM fest. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Diese hatte keinen Erfolg. (…) Aus den Gründen: Das FA ist zu Recht in dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag, mit dem die Klägerin den einzigen Geschäftsanteil der die Grundstücke besitzenden V-GmbH von der KB-AG erworben hat, ein Rechtsgeschäft i.S.d. §1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist. Die Klägerin erlangte durch den Kaufvertrag einen Anspruch auf Übertragung aller Anteile der grundbesitzhaltenden VGmbH. Dadurch wurden diese Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich nunmehr der Klägerin zugeordnet. Sie gelten als durch die Klägerin erworben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Vorschrift nicht abweichend von ihrem Wortlaut nach Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei einer Anteilsübertragung im Konzern kein Übergang der Herrschaftsmacht an den Grundstücken von einem Unternehmen auf das andere Unternehmen erfolgt. Die Herrschaftsmacht liegt nach Meinung der Klägerin, wie sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative GrEStG ergebe, nicht bei dem vom Konzern zu 100 % beherrschten Unternehmen (hier die Klägerin), sondern bei dem Konzern (KB-AG) selbst. Konzerninnenumsätze durchAnteilsübertragungen könnten nicht steuerbar sein, wie dies der BFH in seinen Urteilen vom 20.10.1993 II R 116/90 [ MittBayNot 1994, 175 ] und vom 12.1.1994 II R 130/91 BStBl II 1994, 408 entschieden habe. Aus dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ergeben sich zugunsten der Klägerin keine Anhaltspunkte für die von ihr erstrebte einengende Auslegung dieser Vorschrift. Hierzu hat die Klägerin ebenfalls nichts vorgetragen. Auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative GrEStG kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg berufen. Zu dieser Vorschrift hat der BFH in seinem Urteil vom 30.3.1988 II R 81/85, BStBl II 1988, 682 entschieden, dass zwar durch § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in seiner 2. Alternative die Vereinigung von Anteilen in der Hand mehrerer Gesellschaften eines Organkreises eine Anteilsvereinigung in einer Hand gleichgestellt sei. Dadurch werde bei Vorliegen einer Organschaft der Tatbestand der Anteilsvereinigung über den Regelfall hinaus erweitert. Der Gesetzgeber habe diese Erweiterung, die 1940 in das Grunderwerbsteuerrecht eingeführt worden sei, deshalb für notwendig gehalten, „weil größere Unternehmen mit weitgehender gesellschaftlicher Verschachtelung die Entstehung der Steuer bisher dadurch hätten umgehen können, dass sie dieAnteile in der Hand mehrerer abhängiger Unternehmen oder in der Hand des herrschenden und eines abhängigen Unternehmens vereinigt hätten“ (Abs. 24 der Begründung zu § 1 GrEStG , RStBl 1940, 387, 392). Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die zu einem Organkreis gehörenden Gesellschaften zu einer grunderwerbsteuerrechtlichen Einheit in dem Sinne werden sollten, da die Übertragung aller Anteile von einer Gesellschaft des Organkreises auf eine andere Gesellschaft des Organkreises entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 3, 4 GrEStG nicht mehr der Grunderwerbsteuer habe unterliegen sollen. Der erkennende Senat hält diese Rechtsgrundsätze für zutreffend. Aus den BFH-Urteilen vom 20.10.1993 a.a.O. und vom 12.1.1994 a.a.O. ergibt sich nichts anderes. Der BFH hat in diesen Urteilen lediglich Rechtsausführungen zu grunderwerbsteuerlichen Fragen gemacht, die bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Rahmen von Anteilsvereinigungen aufgetreten sind. Im Urteil vom 20.10.1993 hat der BFH entschieden, dass dann, wenn die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i.S.v. §1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG 1983 seien, dass sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten würden, zum anderen Teil von einer Gesellschaft, an der diese Person zu 100 v.H. beteiligt sei (mittelbare Anteilsvereinigung), die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer mehr auslöse. Diese Auffassung hat der BFH in seinem Urteil vom 12.1.1994 dahingehend ergänzt, dass auch dann, wenn alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits seit Gründung der Gesellschaft von einer Person teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Gesellschaft gehalten würden, an der diese Person zu 100 v.H. beteiligt sei, die Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer nach §1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG 1983 auslöse. Die im Rahmen der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG zugrunde liegende grunderwerbsteuerliche Einheit zwischen den herrschenden und abhängigen Personen oder Unternehmen ist aber nicht für andere Tatbestände dieser Vorschrift verallgemeinerungsfähig. Grundsätzlich ist jede Person bzw. jedes Unternehmen für sich Rechtsträger der ihr gehörenden Grundstücke. Dies gilt auch für die Grundstücke von Gesellschaften, an denen sie zu 100 v.H. beteiligt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine analoge Anwendung des in § 1 Abs. 3 N 1 GrEStG zugrunde liegenden Rechtsgedankens einer grunderwerbsteuerrechtlichen Einheit zwischen den herrschenden und abhängigen Personen oder Unternehmen auf §1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht zulässig. Eine analoge Anwendung würde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke voraussetzen, die durch die analoge Anwendung sinngemäß zu schließen wäre. Eine derartige Lücke ist jedoch nicht feststellbar. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG ist in dem 1940 in Kraft getretenen GrEStG aus § 3 GrEStG 1919 übernommen worden. Zweck war, Steuerumgehungen zu verhindern. Der Gesetzgeber des GrEStG 1983 hat diese Rechts481MittBayNot 2000 Heft 5 lage mit im Wesentlichen nur redaktionellen Änderungen fortgeschrieben (vgl. Fischer in Boruttau, GrESt-Kommentar, 14. Auflage, § 1 Rdnr. 853). Wenn der Gesetzgeber des GrEStG 1983 im Rahmen des §1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG gewollt hätte, dass die zu einer herrschenden Person gehörenden Gesellschaften zu einer grunderwerbsteuerrechtlichen Einheit in dem Sinne werden sollten, dass die Übertragung aller Anteile von einer Gesellschaft der herrschenden Person auf eine andere von dieser Person beherrschten Gesellschaft nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen solle, hätte er dies ohne weiteres in das GrEStG aufnehmen können. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei selbst weder zivilrechtlich Eigentümerin der Grundstücke geworden noch könnten ihr die Grundstücke wegen ihrer Stellung als ein zu 100 v. H. beherrschtes Unternehmen spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich zugeordnet werden, durch die Anteilsübertragung sei keine Verstärkung ihrer Herrschaftsmacht eingetreten, so dass mangels veränderter Zuordnung von Grundstücken kein Vorgang stattgefunden habe, an dem nach dem Sinn und Zweck des GrEStG eine Grunderwerbsteuerpflicht anknüpfe, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin verkennt, dass ihr die der V-GmbH zivilrechtlich gehörenden Grundstücke aufgrund der Übertragung aller Anteile der VGbmH auf sie sehr wohl als zu 100 v. H. Anteilseignerin der V-GmbH spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich zugeordnet sind (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1993 a.a.O.). Sie besitzt nämlich die unmittelbare Herrschaftsmacht an den Grundstücken der V-GmbH. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass daneben die Grundstücke auch der KB-AG als herrschendes Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zugeordnet sind. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG setzt nicht voraus, dass die Beziehungen der bisherigen Anteilsinhaberin zu den Grundstücken infolge der Anteilsübertragung gänzlich gelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1988 a.a.O.). Dass die zu 100 v. H. beherrschte Gesellschaft trotz der (mittelbaren) Zurechnung ihrer Grundstücke zu einer herrschenden Person i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich als Rechtsträger selbständig bleibt und grunderwerbsteuerpflichtige Rechtsvorgänge verwirklichen kann, ergibt sich auch aus dem von der Klägerin zitierten BFHUrteil vom 20.10.1993 a.a.O. Darin hat der BFH entschieden, dass dann, wenn sich alle Anteile einer Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers vereinigt haben, die nachfolgende Erfüllung der Tatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG durch die Gesellschaft, deren Anteile vereinigt worden seien, als Erwerberin zwar bei dieser Grunderwerbsteuer auslöse, nicht aber bei demjenigen, in dessen Hand ihre Anteile vereinigt seien. Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf die BFH-Rechtsprechung im Beschluss vom 4.12.1996 II B 116/96, BStBl II 1997, 661 zur formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in einer Personengesellschaft berufen. Abgesehen davon, dass ein solcher Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist, hat der BFH dort eine Grunderwerbsteuerpflicht verneint, weil er einen Rechtsträgerwechsel bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft verneint hat. Wie oben bereits ausgeführt, liegt im vorliegenden Fall bezüglich der Grundstücke der V-GmbH, die zuvor der KB-AG aufgrund ihres 100 v. H.-Anteils an der V-GmbH grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen waren, ein Rechtsträgerwechsel aufgrund der Übertragung der 100 v. H.-Anteile an der V-GmbH von der KB-AG auf die Klägerin vor. Denn dieser sind nunmehr die Grundstücke aufgrund des ihr gehörenden 100 v.H.-Anteils an der VGmbH grunderwerbsteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die hier vertretene Rechtsauffassung zu einer Erschwerung der Umstrukturierung von Konzernen führe. Eine Erleichterung könnte insoweit nur der Gesetzgeber bewirken und nicht das Gericht, das an die bestehenden Gesetze gebunden ist. MittBayNot 2000 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 20.10.1999 Aktenzeichen: 8 K 5381/96 Erschienen in: MittBayNot 2000, 481-482 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3