IX ZR 153/93
fG, Entscheidung vom
17mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Dezember 1994 IX ZR 153/93 AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2; KO § 29; AnfG § 7 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1 Eintritt der Gläubigerbenachteiligung gemäß Anfechtungsgesetz; Verhältnis von Kapitalerhaltungsgebot bei GmbH und Rückgewähranspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Eintragung der Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht nicht moglich. Eine A nderung der 加teilsverhaltnisse sei erforderlich. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten, eingelegt mit Schreiben des Notars vom 14. 3. 1994. Zur BegrUndung wird ausgefhrt, daB die Kaufer im gesetzlichen GUterstand nach belgischem 欧cht leben, das sei die Errungenschaftsgemeinschaft. Eine andere 恥chtswahl hinsichtlich des GUterstandes sei nicht getroffen worden. Die Vereinbarung des deutschen 恥chts beziehe sich nur darauf, daB zwischen den Vertragsteilen das deutsche 恥cht maBgeblich sein solle. Ein ehevertraglicher Inhalt sei 血t dieser 良gelung nicht verbunden. Die deutschen Formvorschriften U ber Rechtsgeschafte bei GrundstUcken seien gewhrt. Die Beschwerde fhrte zur Aufhebung und Zuruckverweisung an das Amtsgericht 一 Grundbuchamt Aus den GrUn虚'1L 1. Soweit der Grundbuchrichter auf Art. 11 EGBGB hinweist, bezieht er sich auf die Regelung des deutschen internationalen Privatrechts zur Form von Rechtsgeschaften. Das Grundbucha血 ist selbst nicht der Ansicht, daB diese Formvorschriften 血cht eingehalten sind. Sowohl fr den Kaufvertrag als auch fr die Auflassung wurde die nota・rielle Form der Beurkundung beachtet. 2. Die Zwischenverfgung bezieht sich auch auf den Vermerk des Grundbuchrichters hinsichtlich der gUterrechtlichen Gesichtspunkte. Der Grundbuchrichter meint, daB die Kaufer im notariellen 取ufvertrag eine Rechtswahl gem. §15 Abs. II EGBGB getroffen hatten. Dies ist aber nicht der Fall. Unter XVIII. des notariellen 取ufvertrages ist folgendes geregelt: ,, Die Vertragsteile verei助aren, daB dieser Vertrag deutschem 即cht unterliegen soll; die Ehegatten J. unterwerfen sich wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtungen dem deutschen Recht. . . .'' Aus dieser Vereinbarung kann nicht der SchluB gezogen werden, daB die Eheleute J. fr die guterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe deutsches Recht vereinbaren wollten. Der erste Teil der bezeichneten Vereinbarung bezieht sich auf den Kaufvertrag, nicht aber auf das Glterrecht zwischen ihnen. Im zweiten Halbsatz ist nur die Rede davon, daB sie sich hinsichtlich der eingegangenen Verpflichtungen dem deutschen Recht unterwerfen. Auch hierin kann die Vereinbarung von deutschem Recht hinsichtlich des ehelichen Gtiterstands der belgischen Ehegatten nicht gesehen werden. 3. Die Beteiligten zu 2) und 3) sollen Eigentttmer der bezeichneten Grundstucke in Errungenschaftgemeinschaft nach belgischem Recht werden. Dies ist ohne weiteres zulassig. Gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die gttterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Ehesch五eBung 餓r die allgemeinen Wirkungen der Ehe maBgebenden Recht. Dies ist das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angeh6ren ( Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ). Beide Eheleute sind belgische Staatsangeh0rige. Die 助ufer leben im gesetzlichen Guterstand, der nach belgischem Recht die Errungenschaftsgemeinschaft ist. Gem.§47 GBO gilt folgendes : Soll ein Recht fur mehrere gemeinschaftlich eingetra即n werden, so soll die Eいtragung in der Weise erfolgen, daB das fUr die Gemeinschaft maBgebende Rechtsverhaltnis bezeichnet wird. Ein auslandischer GUterstand kann im Rahmen dieser Bestimmung vermerkt werden. Dies gilt insbesondere fr eine Errungenschaftsgemeinschaft. Die Gesamthandverhaltnisse nach auslandischem GUterrecht k6nnen und mUssen in das Grundbuch eingetr昭en werden; dies gilt auch dann, wenn das fremde Rechtsverhaltnis dem deutschen Recht unbekannt ist (vgl. 1を放el-Bdhringeろ Grundbuchrecht, 7.Aufl., Rdnr. 151 b zu §47 m. w. N.). Ergibt die Bewilligungs- bzw. Auflassungsurkunde, daB ein Erwerb im gesetzlichen Gtiterstand des maBgeblichen ausl如dischen Rechts gewollt ist, so genUgt dies als Angabe des Gemeinschaftsverhaltnisses, auch wenn gesetzlicher Guterstand eine Art GUtergemeinschaft ist. Das Grundbuchamt hat auf die Eintr昭ung des auslandi-schen Guterstandes hinzuwirken (a. a. 0.). Aus der Kauf- in Verbindung mit der Auflassungsurkunde ergibt sich, daB die Beteiligten zu 2) und 3) Eigentum an den Grundstticken in Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht erwerben sollten. Nach dem vorstehend Ausgefuhrten bestehen hiergegen keine Bedenken. Anmerkung: Zu Recht hat das LG Augsburg klargestellt, daB die Rechtswahlklausel in der Urkunde die gttterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Kaufer nicht erfaBt. Es handelt sich nicht um eine Rechtswahl der als Kaufer auftretenden Ehegatten gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB , sondern um eine solche nach Art. 27 EGBGB fr das Schuldstatut des Kaufvertrages zwischen Verkaufer und Kaufer. Notar Prof Dr. 地inhold Geimeろ Mtinchen Hinweis der Schriftleitung: Fur die Gestaltungsoraxis gilt: Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen sollte IDei Aurnanme einer Kecntswanlklausel stets angegeben werden, worauf sich die Klausel bezieht. Zwangsvol Istreckungsrecht 24. AnfG§3 Abs. 1 Nr. 2, 1(0§29; AnfG§7 Abs. 1, GmbHG§30 Abs. 1 (Einひitt der G危ubigerbenachteiligung gemぴ Aゆchtungsgese女,. Verhdltnis von 瓦ipitalerhaltungsgebot bei GmbH und RUckgewdhranspruch) q 1. Bei einer nach §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG angefochtenen Grundsth止silbe肥ignung tritt die unmittelbare GI註ubigerbenachteiligung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erwerber ein AnMartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt. Sie 而rd nicht dadurch beseitigt, d鴻 der Schuldner das GrundstUck wertaussch6pfend dinglich belastet, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch eingefragen wird. Auch in diesem Falle beginnt die Jahresfrist im Sinne des §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG 面t der Eintragung des neuen Eigen位mers. 2. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem RUckgewhranspruch aus §7 Abs. 1 AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtba肥n Einlage des Geseilschafters/Schul血ers nicht entgegen. BGH Urteil vom 15. 12. 1994 一 Ix ZR 153/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 斑chter am BGH a. D. 234 MittB習Not 1995 Heft 3 Aus dem Tatbestand: Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten GmbH nach dem Anたchtu鵬sgesetz Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstuck w昭en einer Titelforderung von 50.000 DM nebst Zinsen. Der Alleingeschaftsfhrer und -gesellschafter S. der Beklagten (fortan: Schuldner) unterhielt bis August 1991 eine Geschaftsbeziehung zur Klagerin; diese fordert von ihm RUckzahlung von Krediten ir Hohe von etwa 460.000 DM. Am 27. 12. 1990 kaufte der Schuldner ein unbelastetes GrundstUck fr 192.840 DM; gleichzeitig wurde die Auflassung erklart und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch beantragt. Am 24. 6. 1991 grUndete der Schuldner die Beklagte Deren Stammkapital von 150.000 DM U bernahm der Schuldner 血 der V 航Se, daB er seine Einlage durch U bereignung des gekauften Grundstucks, dessen Vもrt auf 195.000 DM veranschlagt wurde; zu leisten hatte; die Beklagte sollte ihm einen Wertausgleich von 45.000 DM zahlen. Sodann schloB der Schuldner am 24. 6. 1991 mit der beklagten ,GmbH in GrUndung", vertreten durch den Schuldner als 一 von den Beschrankungen des§181 BGB befreiter 一 Geschaftsfhrer, einen notariell beurkundeten Vertr昭, in dem er das GrundstUck lastenfrei als Stammeinlage in die Gesellschaft einbrachte; auBerdem wurden die Auflassung des GrundstUcks erklart, eine Au 仁 lassungsvormerkung bewilligt und die Eintragung dieser Rechtsanderungen beantr昭t. Am 27. 7. 1991 wurden der Schuldner als EigentUmer des Grundstthks und die Vormerkung zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen. Im August 1991 bewilligte der Schuldner eine Grundschuld von 350.000 DM fr die Raiffeisenbank, die im Oktober 1991 im Grundbuch eingetmgen wurde. Die Beklagte ぐ die im November , 1991 im Handelsregister eingetragen wurde 面frde im Februar 1992 , als Grundeigentumerin eingetragen. Sie bewilligte der Raiffeisenbank eine weitere Grundschuld von 350.000 DM, die im April 1992 eingetmgen wurde. 。 Die Klagerin erwirkte im Marz 1992 ein rechtskraftiges Urteil, nach dem der Schuldner an sie 50 0 DM nebst Zinsenzu zahlen hat: .加 「 Die Zwangsvollstreckung au堰rund dieses Titels war fruchtlos. Im Februar 1993 versicherte der Schuldner an Eides Statt seine Vermogenslosigkeit. Die im Oktober 1992 erhobene Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Grunden: I. Das Berufungsgericht hat einen Anfechtungsanspruch der Klagerin aus §3 Abs. I Nr. 2 AnfG angenommen und ausgefhrt: Die Klagerin sei gem.§2 AnfG zur Anfechtung befugt. Es sei nicht zu erwarten, daB weitere Vollstreckungsversuche in absehbarer Zeit zum Ausgleich der Forderung fhren k6nnten. Da der Schuldner einger加mt habe, er habe kein Ver-mogen, in das die Klagerin vollstrecken konne, sei davon auszugehen, daB er 一 ebenso wie die Klagerin 一 seinem Geschaftsanteil an der beklagten GmbH sowie seinem Gewinnbezugsrecht zumindest jetzt keinen Wert beimesse. §3 Abs. I Nr. 2 AnfG sei auf den Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten entsprechend anzuwenden. Indem der Schuldner das GrundstUck der Beklagten U bereignet habe, sei unmittelbar eine objektive Glaubigerbenachteiligung eingetreten, weil der Kl叱erin das unbelastete GrundstUck als Vollstreckungsobjekt entzogen worden sei. Unerheblich sei, ob der Schuldner gem. der Behauptung der Beklagten den Grundstuckskaufpreis mit einem Darlehen der Raiffeisenbank bezahlt habe, und daB der Schuld11er au堀rund seines Anwartschaftsrechts schon vor EintraMittB習Not 1995 Heft 3 L gung als EigentUmer im Grundbuch den Eigentumswechsel vorbereitet habe. Die Glaubigerbenachteiligung entfalle auch nicht, weil dem Schuldner anstelle des GrundstUcks der Geschaftsanteil an der Beklagten zugewachsen sei. Dieser habe fur die Glaubiger kaum einen Wert. Der gepfndete Anteil 嘘re nur im We即 der Zwangsversteigerung zu verwerten. Die Klagerin habe die Liquidation der Beklagten nicht erzwingen 肋nnen, um den Zugriff auf das GrundstUck zu erm6glichen. 'Aセder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag sahen ein Ktindigungsrecht des Gesellschafters als Auflosungsgrund vor, das von einem Pfndungsglaubiger ausgetibt werden konnte. Da die Verwaltungsrechte des Schuldners als Gesellschafter einschlieBlich seines Stimmrechts nicht pfndbar seien, k6nne die Klagerin auch nicht die Auflosung der Beklagten beschlieBen. Es gebe fr GmbH-Anteile keinen Markt wie ftir Grundstticke. Die Beklagte behaupte selbst nicht, daB die Verwertung des Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung einen Erl6s in Hohe des Grundsttickswertes erbringe. Die Anfechtungsfrist von einem Jahr seit Eintragung der Beklagten als GrundeigentUmerin sei durch die Anfechtungsklage gewahrt worden. Die gesetzliche Vermutung, daB der Schuldner die Benachteiligung seiner Glaubiger beabsichtigt habe und diese Absicht der Beklagten bekannt gewesen sei, sei von dieser nicht widerlegt worden. Der in §30 Abs. 1 GmbHG enthaltene Grundsatz der Kapitalerhaltung stehe einem Rtickgewahranspruch der Klagerin gegen die Beklagte nicht entgegen. II. Diese Erwgungen halten einer rechtlichen Nachprtifung stand. 1. Die Revision macht erfolglos geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die Voraussetzungen des§2 AnfG ftir die gerichtliche Verfolgung eines Anfechtungsanspruchs gegen die Bekl昭te nicht gegeben, weil die Klagerin nicht in den Geschaftsanteil des Schuldners an der beklagten GmbH vollstreckt und deswegen zumindest eine Teilbefriedigung versaumt habe. Eine Forderung ist auch dann uneinbringlich, wenn voraussehbar eine Zwangsvollstreckung in das Vermogen des Schuldners fruchtlos verlaufen wUrde (vgl. BGH WM 1966, 140; NJW 1983, 1678 f.). Das Berufu昭sgericht hat rechtsfehlerfrei und damit ftir das Revisionsgericht bindend fest §561 Abs. 2 ZPO ), daB der Geschaftsanteil, den gestellt ( die Klagerin nach ihrer unbestrittenen Behauptung am 26. 3. 1992 gepfndet hat, aus rechtlichen und tatsachlichen Grtinden nicht zu verwerten ist. Dagegen erhebt die Revi-sion keinen substantiierten Einwand. 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ange-nommen, der Schuldner habe seine Glaubiger unmittelbar benachteiligt. Nach §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG sind anfechtbar dieim letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Vertrage des Schuldne鳶 mit nahen Angeh6rigen, sofern durch den Abschl叩 des Vertrages die Glaubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere 毛il nicht beweist, daB ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, seine Glaubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, diese Bestimmung sei entsprechend anzuwenden auf den vorliegenden Fall, daB der Schuldner einen anfecht-baren Vertrag mit einer GmbH geschlossen haち deren einziger Gesellschafter und Geschaftsfhrer der Schuldner ist. Nr. 2 1(0, die mit §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG im Wortlaut und Zweck ti bereinstimmt, ist anerkannt, daB im Konkurs einer natUrlichen Person eine GmbH als naher A昭eh6riger des Gemeinschuldners gilt, wenn dieser Geschaftsfhrer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft ist (BGHZ 96, 352, 358【= DNotZ 1986, 564 ]). Dies muB im vorliegenden Falle einer Einzelanfechtung entsprechend gelten. Insoweit erhebt die Revision keinen Einwand. a) Die objektive Glaubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch den VertragsschluB zwischen dem Schuldner und der Beklagten vom 24. 6. 1991 eingetreten. Denn der Schuldner hat fr das Eigentum am GrundstUck, das er als Sacheinlage einzubringen hatte, in Form des Gesellschaftsanteils keine vollwertige Gegenleistung erhalten. Nach Sinn und Zweck der Anfechtun部vorschriften muB fr die Frage, ob die Glaubiger im Sinne des§3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG durch einen VertragsabschluB benachteiligt wurden, die Verm6gensverschiebung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfaBt und deshalb eine mehrteiige RechtsUbertra-gung als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden; durch den AbschluB des Vertrages werden die Glaubiger unmittel-bar benachteiligt, wenn der gesamte rechtsgeschaftliche Vorgang, der sich aus schuidrechtlichem Verpflichtungsund dinglichem Erfllungsgeschaft zusammensetzt, die Zugriffsm6glichkeiten der Glaubiger verschlechtert. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner fr das, was er aufgibt, eine gleichwertige Gegenleistung erhalt ( RGZ 116, 134 , 136 f.;. BGH LM 1(0 0 30 Nr. 2; Bdhle-Stamschrder/ Kilger, AnfG, 7. Aufl.,§1 Anm. I 2 b, IV 7 a,§3 Anm. II 2, 4, 5; vgl. fr die Konkursanfechtung Kuhn/Uhlenbruck, 1(0, 11. Aufl.,§29 Rdnr. 8, 22, 23; Kilger/K Schmidt, 1(0, 而底1卯shofeち 1(0, 16. Aufl.,§29 Anm. 11, 13; 17; 11 4. Aufl.,§29 Rdnr. 19 ff.; kritisch zur sogenannten Einheitstheorie fr die Konkursanfechtung Jaeger/I九nckel, 1(0, 9. Aufl.,§29 Rdnr.71). aa) Die Glaubiger konnten auf das Grundst叱k zugreifen, nachdem der Schuldner nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des damals unbelasteten GrundstUcks erlangt hatte. Dies war der Fall, als die Auflassung erklart und die Eigentumsumschreibung beantragt worden war (vgl. BGHZ 106, 108, 111). Dieses Anwartschaftsrecht h飢te gep盟ndet und §857 Abs. 1 ZPO ; vgl. BGHZ verwertet werden 肋nnen ( 49, 197, 203, 206 [= DNotZ 1968, 483 ]). Diese Zugriffsm6glichkeit ist 一 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts 一 schon vor der Eintr昭ung der Beklagten als Grundeigentumerin verlorengegangen, als die Bekl昭te aufgrund der vom Schuldner am 24. 6. 1991 erklarten Auflassung des GrundstUcks in Verbindung mit der Eintragung der Vormerkung am 27. 6. 1991 ein Anwartschaftsrecht auf das brundeigentum erlangt hat (vgl. BGHZ 83, 395, 399【= MittBayNot 1982, 116 = DNotZ 1982, 619 ]; 106, 108, 111). Die entsprechende Verfgung des Schuldners wurde rechtswirksam, als er selbst am 27. 6. 1991 mit der §185 Eintragung im Grundbuch Grundeigentumer wurde ( Abs. 2 BGB); die am 24. 6. 1991 gegrundete Beklagte konnte damals als sogenannte Vor-GmbH bereits Rechte erwerben, die mit der Eintragung der Beklagten im Handelsregister auf diese ti bergegangen sind (vgl. BGHZ 80, 129 , 133 f.). Dieses Anwartschaftsrecht ist dとm Volleigentum wesensahnlich; es ist eine selbst加dig verkehrs盟hige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintr昭ung in das Grundbuch abhangt, die der Ver加Berer nicht mehr verhindern kann ( BGHZ 49, 197 , 201; 83, 395, 399「= MittB習Not 1982, 116=DNotZ 1982, 619]; NJW 1991, 2019 「= DNotZ 1992, 283 ]). Schon aufgrund ihres Anwartschaftsrechts hatte die Beklagte die Zwangsvollstreckung eines Glaubigers des Schuldners durch die Widerspruchsklage 即m.§771 ZPO abwehren 肋nnen (vgl. BGHZ 55, 20 , 27; BGH WM 1978, 174 ). Deswegen unterliegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das Eigentum des Schuldners nicht mehr dem Glaubigerzugriff, sobald der Erwerber aufgrund eines Anwartschaftsrechts eine geschUtzte Rechtsstellung erlan飢, die durch den anderen Teil nicht mehr einseitig zerst6rt werden kann (vgl. OLG MUnchen ZIP 1988, 1269 , 1270; Baur/Stロmeち Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 一 Bd. II Insolvenzrecht 一 12. Aufl., 5.,241). Mit Begrundung des Anwartschaftsrechts ist mangels einer gleichwertigen Gegenleistung, auf die der Glaubiger stattdessen zugreifen k6nnte, die glaubigerbenachteiligende Wirkung des Gr如dungsvertr昭es eingetreten. Die Vollendung des Rechtsgeschafts ist dafr nicht mehr erforderlich. Der Schuldner hat dafr, daB er der Beklagten das Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum eingeraumt hat, keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts ergab sich kein vollwertiger Ausgleich daraus, daB der Schuldner 一 mit der Eintragung der beklagten GmbH im Handelsregister 一 den im Gesellschaftsvertr昭 festgelegten Geschaftsanteil erworben hat. Ein solcher Gesellgchaftsanteil ist schon schwerer zu verwerten als ein Grundsttick. AuBerdem standen einem Zugriff auf den Geschaftsanteil die vom Berufungsgericht festgestellten Rechtshindernisse entgegen. Eine unmittelbare Glaubigerbenachteiligung lage nicht vor, falls der Grttndungsvertr昭 von einer Verpflichtung der Beklagten u berlagert gewesen ware, gegen Einbringung des GrundstUcks als Sacheinl昭e Zug um Zug eine Grundschuld zu bestellen, die den vom Schuldner zur Finan五erung des GrundstUckskaufpreises aufgenommenen Kredit absicherte. In dem Falle waren die miteinander verknUpften gegenseitigen Leistungen gleichwertig . gewesen. Fr eine Vereinbarung dieses Inhalts hat die Bekl昭te jedoch nichts vorgetragen. bb) Die objektive Glaubigerbenachteili四ng entfllt nicht dadurch, daB der Schuldner das Grundstuck wertaussch6pfend belastet hat, indem er nach Einraumung des Anwartschaftsrechts an die Beklagte und vor deren Eintragung als Grundeigentttmerin der Raiffeisenbank eine Grundschuld von 350.000 DM bestellte. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundes-erichtshofs grunds飢zlich ein aus mehreren 毛ilen zusammengesetztes Rechtsgeschaft im Sinne des Anfechtungsrechts in dem Zeitpunkt als vorgenommen, zu welchem der ; das Rechtsgeschaft vollendende Akt stattfindet 比r die Bestellung eines Rechts an einem GrundstUck Ist deswegen im allgemeinen der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch maBgeblich (vgl. fr die Einzelanfechtung BGH WM 197ユ 363, 364; ZIP 1983, 32 , 33; ZIP 1991, 454 「= MittB習Not 1991, 114 = DNotZ 1992, 38 ];BohleStamsch 厄de以Kilgeち §3 Anm. I 9; fr die Konkursanfechtung BGHZ 41, 17 , 18 ff.; Kilge以K. Schmidt,§29 Rdnr. 19 b; Hess底切pshofem,§29 Rdnr. 29; abweichend stellen Ja昭er/I丑nckel,§29 Rdnr. 29,§30 Rdnr. 94 ff. und MittB習Not 1995 Heft 3 Kuhn/Uhlenbruck,§29 Rdnr. 10, 10 a wegen§§878 BGB, 15 Satz 2 KO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags ab, wenn danach das Konkursverfahren er6ffnet wird). Der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels ist jedoch nicht entscheidend fr die Frage, ob die Glaubiger durch eine Rechtshandlung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt worden sind." Fordert eine Anfechtungsvor-schrift 一 wie §3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 AnfG 一 lediglich eine mittelbare Glaubigerbenachteiligung, so gengt es, daB im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mUndlichen Verhandlung in der I証sacheninstanz des Anfechtungsprozesses eine Benachteiligung vorliegt, welche ursachlich auf die ange「 fochtene Verm6gensverschiebung zurUckzufhren ist (RGZ 150, 42, 45; BGH, Urt. WM 1963, 269 ; BJhle-Stamschrder/Kilger,§1 Anm. IV 7 b,§3Anm.I 4). Verlangt das Gesetz 一 wie §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG 一, daB die Glaubiger durch den anfechtbaren Abschl叩eines Vertr昭es unmittelbar benachteiligt werden, so muB der rechtsgeschaftliche Vo稽ang nach seinem Gesamtinhalt 一 ohne das Hinzutreten anderer auBerhalb liegender Umstande 一 die Benachteiligung verursacht haben (vgl. BGH LM KO 30 Nr. 2; Bdhle-Sルmschr 凌カ'Kilger,§I Anm. IV 7 a,§3 Anm. II 4). Die einmal eingetretene unmittelbare Glaubigerbenachteiligung kann nicht dur山 spatere Umstande 一 vor Vollendung der Verm6gensverschiebung 一 wieder beseitigt werden. Die Rechtsprechung halt grundsatzlich den letzten Teilakt fr maBgeblich, um zu gewahrleisten, d郎 eine Verm6gensverschiebung zu diesem Zeitpunkt; in dem die Zugriffsmasse en叱ultig geschmlert wi血, noch die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes erfllen kann, wenn dies bezuglich der vorang贈angenen 毛ile des 一 nach dem Willen der Beteiligten einheitlichen 一 Rechtsvorgangs noch nicht der Fall war. Darin kommt der Anfechtungszweck zum Ausdruck, eine rechtswirksam eingetretene Schmalerung des Schuldnerverm6gens oder der Konkursmasse im Interesse der Glaめiger wieder rUckgangig zu machen ( BGHZ 41, 17 , 19; BGH LM 四 §30 Nr. 2). Dieser Zweck wUrde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die zugunsten der benachteiligten G俵ubiger vorgenommene weite Deutung des Begriffs der anfechtbaren Rechtshandlung dazu fhren wUrde, daB der Schuldner eine bereits entstandene Glaubigerbenachteiligung 一 und eine damit verbundene Anfechtungsm6glichkeit 一 willktirlich beseitigen 姉nnte, indem er die Sache vor der U bereignung an einen Dritten wertaussch6pfend belastet. Im vorliegenden Falle ist maBgeblich, daB durch den AbschluB des Grtindungsvertrages die Glaubiger bereits vor der Umschreibung des Grundeigentums unmittelbar benachteiligt worden sind. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig und hat der Schuldner seine Leistung dem Zugriff der Glaubiger entzogen, so ist die unmittelbare Glaubigerbenachteiigung eingetreten. Die zwischen. den Eintr昭ungen von Auflassungsvormerkung und Eigentum bestellte Grundschuld hat . hieran schon deshalb nichts geandert, weil den Glaubigern der Zugriff auf das GrundstUck nicht wiedemr6ffnet worden ist. Sollte die Grundschuld K元dite め sichern, die die Raiffeisenbank dem Schuldner gew油rt hat, so m6gen die beiderseitigen [eistungen dieses ' Kreditgeschafts gleichwertig und deshalb nicht glaubigerbenachteiligend sein. Auf den Grundungsvertrag hatte dieser Umstand keinen EinfluB, weil er die Ungleichwertigkeit der daraus folgenden beiderseitigen Leistungen unberuhrt lieBe. Im ti brigen hat die Beklagte MittB習Not 1995 Heft 3 erhalten, was ihr zustand. Zwar war das GrundstUck mit einer Grundschuld in H6he von 350.000 DM belastet, als sie als EigentUmerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Da aber die Vormerkung den Erwerb eines unbelasteten GrundstUcks sicherte, war. die Raiffeisenbank gegen如er der Beklagten gem.§888 BGB verpflichtet, die zeitlich nach der Vormerkung eingetragene Grundschuld l6schen zu lassen・Sollte die Bekl昭te auf dieses Recht verzichtet haben, ware die Rechtslage nicht anders, als wenn sie selbst die Grundschuld bestellt und dadurch die Anwartschaft und ihr Eigentum belastet hatte. Das Anfechtungsrecht des Glaubigers wUrde dadurch nicht beruhrt. cc) Fr die Frage, ob die Glaubiger gem.§3 Abs. I Nr. 2 AnfG durch den Vertrag zwischen dem Schuldner und der BekI昭ten unmittelbar . benachteiligt wurden, ist ferner unerheblich, ob der Schuldner gem. der 一 bestrittenen 一 Behauptung der Beklagten den Grundstuckskau加reis mit einem Darlehen der Raiffeisenbank bezahlt und dieses durch Bestellung der Grundschuld gesichert hat. dd) Unerheblich ist、 entgegen der Ansicht der Revision auch, ob der Schuldner m6glicherweise noch vor der Vollstreckung der Klagerin 如er das GrundstUck anderweitig verfUgt hatte. Nur gedachte Geschehensablaufe k6nnen die wirkliche Ursache der Glaubigerbenachteiligung nicht beseitigen; bei wertender Betrachtung berUhrt der hypothetische Kausalverlauf (,,Reserveursache") die Haftung des Anfechtungsgegners zumindest dann nicht, wenn 一 wie hier 一 das Zugriffsobjekt noch im Verm6gen des Anfechtungsgegners vorhanden ist ( BGHZ 104, 355 , 359 ff.; 121, 179, 187; BGH ZIP 1993, 1653 , 1655). b) Das Berufungsgericht hat unbeanstandet und rechtsfehlerfrei angenommen, daB die anfechtbare Rechtshandlung gem. §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG im letzten Jahre vor der Erhebung der Anfechtungsklage im Oktober 1992 vorgenommen wurde. Bei einem mehraktigen Rechtsgeschaft ist 飴r den Beginn dieser Frist die Vollendung der anfechtbaren Handlung mageblich, bei der U berei四ung eines Grundstucks also die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, sofern diese 一 wie hier 一 der Auflassung nachfolgt ( BGHZ 99, 274 , 286 [= MittB町Not 1987, 81= DNotZ 1987, 488 ];121, 179, 188). Daran a ndert nichts, daB im vorliegenden 恥lie die Glaubigerbenachteiigung bereits mit der 一 im Juni 1991 abgeschlossenen 一 Einraumung des Anwartschaftsrechts auf das Grundeigentum entstanden ist (vgl. BGHZ 121, 179 , 188; BGH WM 1988, 798 , 799). Erst der AbschluB der Rechtstibertragung fhrt den gewollten vollstandigen und endgUltigen Rechtserfolg herbei. Zwar verleiht das Anwartschaftsrecht eine unzerst&bare Rechtsstellung, sodaB es in bestimmten. Teilbereichen wie das Vollrecht behandelt wird (BGH NJW 1991, 2019 [= DNotZ 1992, 283 ]). Das Anwartschaftsrecht steht aber als Vorstufe des Vollrechts diesem nicht gleich. Erst mit dem U be稽ang des Vollrechts gelangt der volle objektive Sachwert zu血 Erwe比er; vorher muB sich dieser aufgrund seines Anwartschaftsrechts den Sachwert noch mit dem frUheren Eigentumer teilen (vgl. BGH NJW 1991, 2019 , 2020 [= DNotZ 1992, 283 ]). Deswegen gebietet der Anfechtungszweck, eine Benachteiligung der Glaubiger durch den Schuldner rUckg加gig zu machen, daB die Frist des §3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG auch dann erst mit der Vollendung des Rechtserwerbs b昭innt, wenn der Anfechtungsg昭ner bereits zuvor ein Anwartschaftsrecht erlangt hat und die Glaubiger bereits dadurch benachteiligt wurden. die gesetzliche Vermutung, daB der Schuldner beabsichtigt habe, seine Glaubiger zu benachteiligen, und diese Absicht zur Zeit des Vertragsabschlusses der Beki昭ten bekannt gewesen sei, sei von dieser nicht widerlegt worden. Dies wird nicht beanstandet. 3. Die Revision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daB das Verm館en der Beklagten zim maBgeblichen Zeitpunkt der letzten mUndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht das Stammkapital um die Titelforderung der Klagerin u berstiegen hat. Ohne Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der aus §§30 ff. GmbHG sich ergebende Grundsatz der Kapitalerhaltung stehe einem 助ckgew加ranspruch aus§7 Abs. 1 AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtbaren Einlage des Gesellschafters/Schuldners nicht entgegen. Dies entspricht der herrschenden Meinung ( RGZ 24, 14 , 23 f.; 74, 16, 17 f.; LZ 1915, 301; Scholz/Emmerich, GmbHG, 8. Aufl.,§2 Rdnr. 77; K6lner Kommentar/Krqカ, AktG, 2. Aufl.,§23 Rdnr. 121 一 vgl. §57 Abs. 1 AktG 一; Jqeger/Henckel, KO, 9. Aufl.,§29 Rdnr. 56), der sich der Senat anschlieBt. §30 Abs. 1 GmbHG bestimmt, daB das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermdgen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erfllt, wenn aufgrund des Anfechtungsanspruchs des Glaubigers eines Gesellschafters ein Gegenstand, den der Gesellschafter/Schuldner in anfechtbarer Vたise in das Gesellschaftsvermogen eingebracht hat, dem Zwangszu-griff des Gl加bigers so zur Verfgung zu stellen ist, als befinde sich der Gegenstand noch im Verm6gen des Gesell§§7 schafters/Schuldners ( Abs. 1 AnfG, §37 Abs. 1 KO ). Dabei geht es nicht im Sinne des §30 Abs. 1 GmbHG um das Verhaltnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern um dasjenige der Gesellschaft zu dem Gl如biger eines Gesellschafters, der nicht Gesellschafterrechte, son-demn eigene Rechte wegen anfechtbaren Zusammenwirkens zwischen Gesellschaft und Gesellschafter geltend macht ( RGZ 74, 16 , 18). Ebensowenig wie die Einbringung eines fremden oder dinglich belasteten Gegenstandes in das Gesellschaftsverm6gen den Berechtigten hindert, seine AnsprUche 即gen die Gesellschaft zu verfolgen, gilt dies auch 比r die Haftungsunterworfenheit eines Gegenstandes gegenuber dem Anfechtungsglaubiger ( RGZ 24, 14 , 23 f.). Dahinter mussen die Interessen der Gesellschaftsglaubiger, die durch den anfechtbaren Verm6genszufluB begnstigt werden, zurUcktreten ( RGZ 74, 16 , 18). Der schuldrechtliche Anfechtungsanspruch, der darauf gerichtet ist, den in anfechtbarer Vんise weggegebenen Verm6gensteil wieder dem Schuldnervermdgen zuzuordnen und damit die Glau-bigerbenachteiligung rUckgangig zu machen (zu§37 KO: BGHZ 22, 128 , 134; BGH ZIP 19叩,246, 247; zu§7 AnfG: BGHZ 100, 36 , 42), stellt weder den Bestand der GmbH noch den Beitritt des Gesellschafters unmittelbar in Frage (Hczchen burg/UI加er, GmbHG, 8. Aufl.,§2 Rdnr. 134). Nach RUckgewahr des anfechtbar eingebrachten Gegenstandes muB die Gesellschaft gegen den Gesellschafter wegen der nunmehr fehlenden Stammeinlage gem.§§19, 21 ff. GmbHG vorgehen (Scholz/Emmerich,§2, Rdnr. 77). Die Gegenansicht (Hczchenburg/Ulmer, §2 Rdnr. 135; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl.,§2 Rdnr. 66) gewahrt dem Grundsatz der Kapitalerhaltung den Vorrang auch gegen加er R加kforderungsanspruchen im Vたge der Glaubiger- oder Konkursanfechtung, weil in diesen Fallen die Gesellschaft eine auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruhende einseitige Leistung erbringen solle. Dabei wird jedoch auBer acht gelassen, daB die Glaubiger der Gesellschaft nicht darauf vertrauen durfen, die Einlage des Geselischafters geh6re endgultig zum Gesellschaftsver-m6gen (Jczeger/Henckel,§29 Rdnr. 56). AuBerdem waren 一 entgegen dieser Meinung 一 Glaubiger des Gesellschafters nicht anderweitig hinreichend geschUtzt, wenn ihnen ein Anfechtungsanspruch bezuglich der anfechtbaren Einlage des Gesellschafters/Schuldners verwehrt wUrde, um das Stammkapital der Gesellschaft zu eriTalten. Das zeigt der vorliegende Fall eindringlich. Der Geschaftsanteil des verm6genslosen Schuldners und Alleingeselischafters der Beklagten, der das gesamte Stammkapital durch Einbringung des Grundstcks aufzubringen hatte, ist nach der tatrichterlichen Feststellung fr die Glaubiger wertlos; AnsprUche der Glaubiger ge部n Mitgeseilschafter aus Anfechtungsrecht und§826 BGB entfallen. Ein Vorrang des Grundsatzes der Kapitalerhaltung 肋nnte Schuldner dazu verlocken, ihr Verm6gen vor dem Zugriff ihrer Glaubiger durch Einbringung in eine GmbH in Sicherheit zu bringen. Beurkundungs- und Notarrecht 25. DDR: NotVO §13; BNotO§39 (Verweigerung der BesたIlung eines am gleichen Ort ans如5碧en Rechtsanwalお zum Notarvertreter nicht ermessenfehlerh可り 1. Zum Organisationsermessen der Aufsichtsbeh6rde bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Notars. 2. Um die im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderliche Abgrenzung zwischen dem Leitbild des hauptberuflichen Notars und dem des Rechtsanwaltszu wahren, kann es sachgerecht sein, auch zur zeitweiligen Vertretung eines Nota鵬 vorrangig nur Notar島 Notarassessoren, Notaranwarter und Richter a. D. zu bestellen, selbst wenn auf diese 晒'eise in der Regel nicht mehr als eine Dringlichkeits肥rtretung gew豆 hrleistet ist・ BGH, BeschluB vom 9. 1. 1995 一 NotZ 6/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter amBGH a. D. Aus dem Tatbestand Der Antragsteller ist zur hauptberuflichen Amtsausbung beste!!ter Notar in L. Er U bt seinen Beruf a l!ein aus. Am 13. 10. 1992 bat er den Antragsgegner, w血rend der Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vom 29. 12. 1992 bis 18. 1. !993 Rechtsanwalt W., der zu der Zeit in demselben BUrogebaude wie der Antragsteller seine Kanzlei betrieb, zu seinem 脆rtreter zu bestellen. Der Antragsgegner wies den Antrag zurUck, weil in den Augen der Bev6lkerung der Eindruck erweckt werden 肋nne, beide BUros stUnden in einem engen inneren Zusammenhang. Er ist der Auffassung, grundsatzlich komme im Bereich des hauptberuflichen Noiariats die Bestellung von Rechtsanw組ten zu Notarvertretern nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn andere geeignete Notarvertreter, insbesondere Notare, Notarassessoren/Notaranwarter, Notare a. D. und Richter a. D., nicht zur Verfgung stUnden. Ein Rechtsanwalt 肋nne auch nur dann zum Vertreter bestellt werden, wenn er seine 助nzlei auBerhalb des engeren raumlichen Amtsbereichs des Notars fhre. Dagegen beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. MittBayNot 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.12.1994 Aktenzeichen: IX ZR 153/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 234-238 Normen in Titel: AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2; KO § 29; AnfG § 7 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1