Urteil
5 A 92/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 5 A 92/20 2 K 472/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Verwaltungsräte und - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen § 191 Abs. 1 AO hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Martini und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. November 2023 am 6. Dezember 2023 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit der Berufung das von ihrer Rechtsvorgängerin - der ................................................................................... - verfolgte Ziel weiter, das auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids gerichtet ist, soweit die ................. Adressatin des Bescheids ist. Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag auf Feststellung des Nichtentstandenseins eines Rückgewährschuldverhältnisses ist ebenso wenig Gegenstand des Berufungsverfah- rens wie ein vor der Berufungsverhandlung schriftsätzlich nur angekündigter Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung eines in einem anderen Verfahren ergangenen Beschlusses (VG Dresden, Beschl. v. 26. November 2019 - 2 L 173/19 -). Gegenstand des Bescheids der Beklagten vom 8. Juni 2017 ist u. a. die Anfechtung von Verträgen, mit denen .............. das Eigentum an Grundstücken auf die ................. übertragen hat, und die Verpflichtung der ................., die Zwangsvollstreckung in im Einzelnen benannte Grundstücke zu dulden wegen Gewerbesteuerrückständen einer GbR, deren Gesellschafter .............. war. .............. gründete zusammen mit seiner Mutter ............... im Jahr 2005 die GbR .................................................................. Aufgrund eines im Jahr 2011 geschlossenen 1 2 3 3 Vertrags wurde auch die .............................................................................. Gesell- schafterin der GbR ..... Im Jahr 2014 schieden .............. und ............... aus der Gesell- schaft aus. Die ......... benannte sich im Jahr 2015 in ....................................... um. 4 Die ................. wurde am 9. November 2011 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung, der Kauf und der Verkauf von Immobilien. Persönliche haftende Gesellschafterin der ................. war die Firma ............................... Kommanditisten waren ursprünglich .............., seine Eltern ................ und ............... sowie seine Ehefrau ............. In den Jahren 2013 und 2014 übertrugen .............., ............... und ............ ihre Kommanditeinlagen auf ................, der zuletzt alleiniger Kommanditist war. Geschäftsführer waren zunächst ................ und ............, zuletzt war nur noch ................ Geschäftsführer. Am 24. Januar 2012 fand wegen des Verdachts des..............Betrugs eine groß ange- legte Razzia mit rund 100 Beamten des Landeskriminalamts und etwa 40 Polizisten in den Betriebsräumen der ......... und in den Wohnräumen von .............. und ............ statt. Mit Urteil des Landgerichts ....... vom................. wurde .............. wegen Betrugs .. .......................................................................... verurteilt, ............ wurde wegen Be- trugs ............................................................................. verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit notariellen Verträgen vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. ..........) und 10. Juni 2013 (Urkundenrolle Nr. ...........) übertrug .............. das Eigentum an einer Vielzahl von Grundstücken auf die .................. Mit Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ............ vom 2. November 2015 wurde für die „......... als Rechtsnachfolger der GbR ....................... und ..................................... der Gewerbesteuermessbetrag für 2012 auf 9.390 € festge- setzt. Mit Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 wurde gegen- über der „....................................... (vormals .........) als Rechtsnachfolger der GbR ....................... und .......... für das Veranlagungsjahr 2012 Gewerbesteuer in Höhe von 42.255 € nebst Nachforderungszinsen in Höhe von 4.436 € festgesetzt (insgesamt 46.691 €). Mit Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamts ............ vom 20. Januar 2016 wurde für die „......... als Rechtsnachfolger der GbR ....................... und 5 6 7 8 4 ..................................... der Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 16.061 € festge- setzt, für 2009 auf 19.085 €, für 2010 auf 13.307 € und für 2011 auf 30.467 €. Die Bescheide wurden der ....... Steuerberatungsgesellschaft bekannt gegeben, weil dem zuständigen Finanzamt ............ eine am 24. Juli 2014 von der ......... für die Steuerbe- ratungsgesellschaft ausgestellte Vollmacht vorlag. Die Steuerberatungsgesellschaft sandte die Messbescheide mit Schreiben vom 25. Januar 2016 mit der Mitteilung zu- rück, sie entziehe die bestehende Vertretungs- und Empfangsvollmacht für die ......... mit sofortiger Wirkung. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, hatte die ....... Steuerberatungsgesellschaft dem Finanzamt ........... mitgeteilt, dass die für die ................. bestehende Vertretungs- und Empfangsvollmacht nicht mehr bestehe. Da die Beklagte für die ......... als Rechtsnachfolgerin der GbR .... keine zustellfähige An- schrift ermitteln konnte, wurden für die Jahre 2008 bis 2011 keine Gewerbesteuerbe- scheide erteilt. Die Beklagte erließ am 19. April 2016 einen Haftungsbescheid gegenüber .............. als Gesellschafter der GbR ..... Der Haftungsbescheid bezieht sich auf Gewerbesteuer- schulden der ......... als Rechtsnachfolgerin der GbR .... betreffend die Erhebungsjahre 2008-2012. Der Haftungsbetrag wird auf 490.858 € festgesetzt. Der Haftungsbescheid wurde dem über eine Generalvollmacht verfügenden ................ zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben. Durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. Oktober 2016 konnte die Be- klagte einen Teilbetrag in Höhe von 81.005,85 € beitreiben. Weitere Beitreibungsver- suche in das bewegliche Vermögen des .............. blieben erfolglos. Über das Vermö- gen von .............. und ............, die ausweislich melderechtlichen Auskünften am 27. Juni 2014 nach .............. verzogen sein sollten, wurde in .............. am 7. Juni 2018 jeweils ein Insolvenzverfahren eröffnet, das am 7. Juni 2019 zu einer Restschuldbefrei- ung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens führte. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ....................................... war bereits mit Beschluss des Amtsgerichts ....... vom 27. März 2017 mangels Masse abgelehnt wor- den. Die Beklagte verfügte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juni 2017 u. a. gegenüber der ................., dass diese die Vollstreckung in im Einzelnen im Bescheid bezeichnete Grundstücke wegen Gewerbesteuerrückständen des .............. in Höhe von 409.852,15 € (490.858 € - 81.005,85 €) zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 47.661 € dulden müssen (Nr. 1 des Bescheids). Mit dem Bescheid werden gegenüber 9 10 11 5 der ................. Verträge angefochten, die vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. .......... / Nr. 2 des Bescheids) und vom 10. Juni 2013 datieren (Urkundenrolle Nr. ........... / Nr. 3 des Bescheids) (Urkundenrolle Nr. ........... / Nr. 2 des Bescheids). Ferner wird im Bescheid bestimmt, dass die rückständige Forderung in Höhe von 457.513,15 € (409.852,15 € + 47.661 €) bis zum 30. Juni 2017 zu zahlen ist (Nr. 5 des Bescheids). Der Bescheid vom 8. Juni 2017 wird damit begründet, dass .............. aus dem Haf- tungsbescheid vom 19. April 2016 Gewerbesteuern und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 457.513,15 € schulde. Eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen hätten nicht zu einer vollständigen Gläubigerbefriedigung geführt. Da .............. seinen Wohn- sitz nach .............. verlegt und Vermögensübertragungen vorgenommen habe, führe die Ermessensausübung dazu, dass die Forderungen ausschließlich im Wege der An- fechtung durchgesetzt werden könnten. .............. habe durch die gemäß § 4 Abs. 1 AnfG angefochtenen Verträge Vermögen u. a. an die ................. übertragen. Auf den „namens und mit Vollmacht von Herrn ................ und der ...............................................................“ eingelegten Widerspruch, dem eine von ................ unterschriebene Vollmacht „in Sachen .............................. Pfändungs- und Einziehungsverfügung sowie Duldungsbescheid“ beigefügt war, hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019 die Nr. 2 des Bescheids vom 8. Juni 2017 auf, soweit implizit auch die Übertragung des Grundstücks ............................. ange- fochten wurde, und stellte fest, dass die ................. im Übrigen die Versteigerung der mit Vertrag vom 8. März 2012 auf sie übertragenen Grundstücke dulden muss (Nr. 2 des Widerspruchsbescheids). Die Nr. 3 des Ausgangsbescheids wurde aufgehoben (Nr. 3 des Widerspruchsbescheids). Ferner wurde die nicht die ................. betreffende Nr. 4 des Ausgangsbescheids modifiziert (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids). Im Übri- gen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 5 des Widerspruchsbescheids). Im Widerspruchsbescheid wird die Anfechtung des Vertrags vom 8. März 2012 (Urkun- denrolle Nr. ..........) auf § 3 Abs. 1 AnfG gestützt. Die Anfechtung des Vertrags vom 10. Juni 2013 (Urkundenrolle Nr. ...........) wird auf § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnfG gestützt. Die ................. erhob am 5. März 2019 Klage. Sie berief sich darauf, dass nur Ansprü- che außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 191 AO geltend gemacht werden dürften. Gegen .............. sei jedoch am 7. Juni 2018 in .............. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gemäß § 17 Abs. 1 AnfG werde das Verfahren im Zeitpunkt der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, anfechtungsberechtigt sei dann nur 12 13 14 6 noch der Insolvenzverwalter. Die Beklagte sei deshalb zu der erstmals mit dem Wider- spruchsbescheid erfolgten Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG wegen der zwischen- zeitlich erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berechtigt gewesen. Die Be- klagte habe damit auch konkludent erklärt, den Anspruch gemäß § 4 AnfG nicht mehr verfolgen zu wollen. Der gegenüber .............. ergangene Haftungsbescheid vom 19. April 2016 sei nichtig, weil er Gewerbesteuerforderungen enthalte, die ihrerseits auf nicht bekannt gegebenen Grundsteuermessbescheiden beruhten. Der Grundsteuer- messbescheid sei der ....... Steuerberatungsgesellschaft zugestellt worden, die jedoch von der ......... nicht bevollmächtigt gewesen sei. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO seien erst nach wirksamer Bekanntgabe des Grundlagenbescheids Folgerungen für den Folgebescheid zu ziehen. Die Voraussetzungen des § 3 AnfG lägen nicht vor. .............. habe nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und sie - die ................. - habe keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung gehabt. Es sei vereinbart gewesen, die Übertragung der Grundstücke mit einem Wert von 1.223.966,62 € gegen Übertragung eines Gesellschaftsanteils i. H. v. 66 % vorzuneh- men. Auch ................ und ............ hätten Grundstücke im Wert von 920.000 € (abzüg- lich ca. 70.000 € Schulden) und 400.000 € (abzüglich 20.000 € Schulden) eingebracht. Angesichts dieser Wertverhältnisse sei die Gegenleistung i. H. v. 66 % eine deckungs- gleiche Leistung. Die Anfechtungsfrist von vier Jahren sei im Zeitpunkt der Anfech- tungserklärung bereits verstrichen gewesen. Sie - die ................. - sei zu einem Zeit- punkt, als von einer Abrechnungsproblematik noch nichts erkennbar gewesen sei, ge- gründet worden, um alle Grundstücke der Familie ..... gemeinsam zu bewirtschaften und zu verwalten. Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht sei damit klar widerlegt. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie berief sich u. a. darauf, dass im Zeitpunkt, als der Anfechtungs- und Duldungsbescheids erlassen worden sei, ein Insolvenzver- fahren gegen .............. noch nicht eröffnet gewesen sei. Ein Haftungsbescheid, der auf einem nichtigen Grundlagenbescheid beruhe, sei nur rechtswidrig, nicht nichtig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2019 ab und be- gründete dies damit, dass der Bescheid vom 8. Juni 2017 hinreichend bestimmt und auch sonst rechtmäßig sei. Die Beklagte habe mit dem Haftungsbescheid vom 19. April 2016 einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen .............. erlangt. Vollstreckungsversu- che hätten die Beklagte nur partiell befriedigen können. ....................... .............. ...................................................................................... Die Gewerbesteuermessbe- scheide seien wirksam bekannt gegeben worden. Das ......... Unternehmen habe die ....... Steuerberatungsgesellschaft im Jahr 2014 bevollmächtigt. Die Entziehung der 15 16 7 Vollmacht sei erst nach Bescheidzugang erfolgt. Es liege der Anfechtungsgrund des § 3 AnfG vor. Die Grundstücksübertragungen im März 2012 seien in außergewöhnlich engem zeitlichen Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen Ende Januar 2012 erfolgt. Es liege auf der Hand, dass .............. seine Grundstücke „in Sicherheit“ habe bringen wollen. Die ................. habe den Benachteiligungsvorsatz gekannt. Die Gesell- schafter und Geschäftsführer hätten von den strafrechtlichen Ermittlungen gegen .............. und die ......... gewusst. Die ................. sei gesellschaftsmäßig von .............., seiner Ehefrau und seinen Eltern geprägt. Im Vertrag vom 8. März 2012 sei nicht ver- einbart worden, dass die Grundstücke nur gegen Übertragung eines Gesellschaftsan- teils i. H. v. 66 % übertragen würden. Die ................. habe auch keine andere Verein- barung hierüber vorgelegt. Es liege ferner der Anfechtungsgrund des § 4 AnfG vor. Die Grundstücke seien der ................. unentgeltlich übertragen worden. Der Vertrag vom 10. Juni 2013 sei mit Bescheid vom 8. Juni 2017 und damit vor Ablauf der Vier-Jahres- Frist angefochten worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Feststellung des Nichtentstandenseins eines Rückgewährschuldverhältnisses sei unzulässig. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 4. November 2022 zugelassenen Berufung trug die ................. vor, der Vertrag vom 10. Juni 2013 (wohl gemeint: Urkun- denrolle Nr. ...........) beruhe auf einem weiteren Vertrag vom gleichen Tag (wohl ge- meint: Urkundenrolle Nr. ...........), durch den .............. seinen Anteil an der ................., in die er die Grundstücke eingebracht habe, verkauft und dafür ein Aktienpaket im Wert von 900.000 € erhalten habe. Die Grundsteuermessbescheide vom 20. Januar 2016 seien nicht wirksam bekanntgegeben worden, weshalb auch der Haftungsbescheid nichtig sei. Die Norm des § 191 Abs. 1 AO sei nicht anwendbar, weil während des Verwaltungsverfahrens - nach Erlass des angefochtenen Bescheids, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids - gegen .............. ein Insolvenzverfahren eingeleitet wor- den sei. Der Tatbestand des § 3 AnfG liege mangels Gläubigerbenachteiligung nicht vor. Vielmehr seien .............., weil er die Grundstücke in die ................. eingebracht habe, zwei Drittel der Anteile an der ................. eingeräumt worden. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils hätte den Gläubigern mehr gebracht als das Vorgehen gegen den Gesellschafter selbst. Der Wert des Gesellschaftsanteils von .............. sei mit 900.000 € zu veranschlagen, denn zu diesem Preis habe er ihn verkauft. Durch das Einbringen von Grundstücken im Wert von ca. 815.000 € habe sich das Zugriffsvermögen für die Gläubiger deshalb um 85.000 € (900.000 € - 815.000 €) vermehrt. Aus dem Gesell- schaftsvertrag ergebe sich, dass .............. zwei Drittel der Anteile an der ................. eingeräumt worden seien. Der Vertrag vom 10. Juni 2013 (wohl gemeint: Urkundenrolle 17 8 Nr. ...........) sei auch nicht unentgeltlich, denn für .............. sei ein nicht an die Gesell- schaft gebundenes Rücklagenkonto eingerichtet worden, das durch Gläubiger pfänd- bar gewesen wäre. Im Hinblick auf den Vertrag vom 8. März 2012 sei die vierjährige Anfechtungsfrist abgelaufen gewesen. Der Strafprozess habe zwischenzeitlich zutage gefördert, dass, wenn überhaupt, nur von einem Beiseiteschaffen von ca. 240.000 € ausgegangen werden könne, was aber nicht rechtskräftig feststehe. Die Grundstücke seien nicht wegen drohender Strafverfolgung übertragen worden, denn für den Fall, dass die ca. 240.000 € aus einer Straftat stammen sollten, wäre eine Abfindung mög- lich gewesen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte die gezahlte Ein- kommensteuer bei der Berechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt habe. Während des Berufungsverfahrens legte die ................. ein Schreiben des Finanzamts ............ vom 13. Februar 2020 vor, ausweislich dessen das Finanzamt davon ausgeht, dass die Gewerbesteuermessbescheide vom 20. Januar 2016 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und deshalb nicht wirksam seien. Während des Berufungsverfahrens wurde für die ................. am 28. März 2023 im Han- delsregister der Eintritt der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin eingetra- gen. Am 4. April 2023 wurde das Ausscheiden der .............................. als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragen unter Änderung der Firma in ................................................................................. Das Ausscheiden des zuletzt ein- zigen Kommanditisten ................ und die Auflösung der Gesellschaft und das Erlö- schen der Firma wurden am 13. April 2023 im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin erklärte am 10. August 2023 die Aufnahme des Verfahrens durch sie als Rechtsnachfolgerin der ................. bzw. ................ Die Klägerin macht sich das bishe- rige Vorbringen der ................. zu eigen und trägt ergänzend vor, die Gewerbesteuer- messbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 seien insbesondere auch nicht dadurch wirksam bekannt gemacht worden, dass dem Haftungsbescheid vom 19. April 2016 Kopien der Messbescheide beigefügt gewesen seien. Ein Steuerschuldverhältnis für die Jahre 2008 bis 2011 sei bereits verjährt gewesen, als die Beklagte den Haftungs- bescheid erlassen habe. Der Haftungsbescheid leide deshalb an einem schwerwiegen- den Mangel i. S. d. § 125 AO und sei nichtig. Der Anspruch der Beklagten auf Anfech- tung und Duldung sei mit Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Rest- schuldbefreiung untergegangen. Der Tatbestand des § 3 AnfG liege nicht vor. Das Ein- bringen von Immobilien in eine Gesellschaft, an der .............. die Mehrheitsanteile ge- halten habe, sei keine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf Vermögenswerte. Es 18 19 20 9 hätte auch der Gesellschaftsanteil gepfändet werden können. .............. sei auch nach den Grundstücksübertragungen noch vermögend gewesen und habe das ......... Unter- nehmen mit seinem Privatvermögen betreiben können. Auch die anderen Gesellschaf- ter hätten ihre Immobilien in die ................. eingebracht und dadurch deren Wert be- stimmt. Die mit Vertrag vom 10. Juni 2013 übertragenen Grundstücke hätten den tat- sächlichen Wert des Gesellschaftsanteils von .............. so erhöhen sollen, dass der an ................ veräußerte Gesellschaftsanteil dem Kaufpreis in Höhe des Aktienpakets von 900.000 € entsprochen habe. Die Gläubiger hätten Zugriff auf das Aktienpaket gehabt. Von einer Gläubigerbenachteiligung könne keine Rede sein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Oktober 2019 - 2 K 472/19 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008-2011 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Die Bekanntgabe sei je- denfalls bewirkt worden, indem Kopien der Gemeindeausfertigungen der Gewerbe- steuermessbescheide als Anlage zu dem .............. am 19. April 2016 erteilten Haf- tungsbescheid übersandt worden seien. Der Erlass eines Haftungsbescheids sei un- abhängig davon, ob die Abgabe gegenüber dem Steuerschuldner wirksam festgesetzt worden sei. Aufgrund der Bestandskraft des Haftungsbescheids bestehe für sie keine Veranlassung, die Höhe der Haftungsschuld nachträglich zu korrigieren auf die nicht näher substantiierten Einwände betreffend etwaige Einkommensteuerzahlungen. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht eröffnet gewesen, als der Anfechtungs- und Dul- dungsbescheid erlassen worden sei. Die Wirkungen des in .............. eröffneten Insol- venzverfahrens wie auch der in .............. erteilten Restschuldbefreiung auf das vorlie- gende Verfahren richteten sich nach deutschem Recht. Der Insolvenzverwalter in .............. habe trotz Information durch die Beklagte Anfechtungsansprüche nicht selbst verfolgt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens könnten die Anfechtungsansprüche durch sie - die Beklagte - weiterverfolgt werden. Eine Gläubigeranfechtung, die Rechts- handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe, könne auch nach Ertei- lung der Rechtsschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nachgeholt 21 22 23 10 werden. Die .............. erteilte Restschuldbefreiung sei kein der Klägerin zustehender Einwand, weil der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht worden sei und die Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen betreffe, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Durch den Widerspruchsbescheid sei die Anfechtung bzw. Duldungsverpflichtung gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht erweitert worden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG lägen vor. Ausreichend sei eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, die gegeben sei, wenn sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergebe, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt worden sei. Aufgrund des en- gen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Hausdurchsuchungen und dem notari- ellen Vertrag vom 8. März 2012 liege es auf der Hand, dass .............. seine Grundstü- cke vor dem Zugriff der Gläubiger „in Sicherheit“ habe bringen wollen. Die Gesellschaf- ter und die Geschäftsführer der ................. hätten den Benachteiligungsvorsatz ge- kannt. Es sei ausreichend, wenn der Begünstigte wisse, dass der dolose Schuldner die Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Handelns in Kauf nehme. Selbst wenn die - von ihr, der Beklagten, bestrittene - Behauptung der Klägerin zuträfe, die ................. sei zur gemeinschaftlichen Verwaltung der Grundstücke der Familie ..... ge- gründet worden, würde dies die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht ausschließen. Die inkongruente Deckung sei ein weiteres starkes Beweisanzei- chen für die Gläubigerbenachteiligung und den entsprechenden Vorsatz. Die von der ................. konstruierte Gegenleistung in Form eines Gesellschaftsanteils von 66 % sei nicht ausdrücklich vereinbart worden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des notariel- len Vertrags seien die Grundstücksübertragungen unentgeltlich erfolgt. Nach dem Ge- sellschaftsvertrag der ................. sei Gesellschaftszweck die Verwaltung, der Kauf und der Verkauf von Immobilien. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags seien die von den Kommanditisten einzubringenden Kapitalanteile durch Geldeinlagen zu erbringen. Mangels Verpflichtung des .............. zur Einbringung von Sacheinlagen habe kein An- spruch der ................. auf Übertragung der Grundstücke bestanden. Es gelte deshalb nicht die die Anfechtungsfrist verkürzende Regelung des § 3 Abs. 2 AnfG. Selbst wenn man eine etwaige Wertsteigerung der Geschäftsanteile durch Einbringung der Immo- bilien berücksichtigen wollte, führe dies nicht zu einer adäquaten Gegenleistung. .............. habe durch das Einbringen der Immobilien einen Verlust in Höhe von einem Drittel des Werts seiner Immobilien erlitten, der nicht ausgeglichen werde durch zwei Drittel des Werts der von den beiden anderen Gesellschaftern eingebrachten Vermö- genswerte. Im Übrigen habe .............. ebenfalls am 10. Juni 2013 seine Gesellschafts- anteile vollumfänglich an seinen Vater ................ weiterveräußert, weshalb die von der 11 ................. behauptete Möglichkeit der Gesellschaftsanteilspfändung nicht mehr gege- ben gewesen sei. Auch wenn man den in Höhe von 900.000 € vereinbarten Kaufpreis berücksichtige, handle es sich um ein Minusgeschäft. Der ................. sei im Übrigen nicht entsprechend ihrer Behauptung ein Aktienpaket im Wert von 900.000 € übertra- gen worden, sondern nur ein Aktienpaket im Wert von 793.974 €. Sollte die Gewerbe- steuerschuld 2008-2011 vor Erlass des Haftungsbescheids bereits verjährt gewesen sei, hätte dies nur die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids zur Folge, nicht dessen Nichtigkeit. Die Festsetzung der Gewerbesteuerforderungen 2008-2011 sei bei Erlass des Haftungsbescheids noch nicht verjährt gewesen, weil bei der Primärschuldnerin am 20. Januar 2016 eine die Festsetzungsverjährung hemmende Außenprüfung vor- genommen worden sei. Sie habe auch die Zahlungsverjährung unterbrechende Bei- treibungsmaßnahmen unternommen (z. B. Geltendmachung der Steuerforderungen im Insolvenzverfahren .......................... im Mai 2019). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak- ten im vorliegenden Verfahren, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezo- genen Gerichtsakten im Verfahren 2 L 173/19 verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die (alleinige, vgl. insoweit auch die Ausführungen im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat) Klägerin durch den gesetzlichen Beteilig- tenwechsel gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO in analoger Anwen- dung prozessual an die Stelle der ursprünglichen (Berufungs-)Klägerin (................., zu- letzt ................ getreten (vgl. auch LG Dresden, Beschl. v. 13. Juni 2023 - 5 O 1680/21 -) und hat die Klägerin das durch den gesetzlichen Beteiligtenwechsel unterbrochene Berufungsverfahren am 10. August 2023 aufgenommen. Der Antrag der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Oktober 2019 - 2 K 472/19 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 aufzuheben, ist dahin zu 24 25 26 27 12 verstehen (§§ 88, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheids nur insoweit begehrt, als sie dessen Adressatin und deshalb hierdurch be- schwert ist, d. h. hinsichtlich Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. insoweit auch die Ausführun- gen im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat). Eine entsprechende (stillschweigende) Auslegung des dem Berufungsantrag entsprechenden erstinstanz- lich gestellten (Haupt-)Antrags liegt auch dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu- grunde. Die Klägerin, vertreten durch den Verwaltungsrat, ist prozessfähig. Ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister ................. besteht für das Mitglied des Verwaltungsrats, ..........., und die Präsidentin des Verwaltungsrats, ............, entspre- chend dem gesetzlichen Regelfall im ............... Obligationenrecht die Zeichnungsart Einzelunterschrift (vgl. Art. 718a Abs. 1 und Art. 718 Abs. 1 OR). Es wurde sowohl von ........... eine Prozessvollmacht vom 1. Juni 2023 als auch von ............ eine Prozess- vollmacht vom 1. Juni 2023 zugunsten von Rechtsanwalt ........ vorgelegt. Schließlich besteht für das Berufungsverfahren ein Rechtsschutzinteresse der Kläge- rin. Der angefochtene Anfechtungs- und Duldungsbescheid entfaltet auch gegenüber der Klägerin Rechtswirkungen. Der Anfechtungs- und Duldungsbescheid ist ein dingli- cher Verwaltungsakt, der fortwirkende Rechtswirkungen gegenüber einem Gesamt- rechtsnachfolger entfaltet (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17. Juni 1997 - 14 TG 2673/95 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Nolte/Niestedt, JuS 2000, 1172 m. w. N.). Mit dem Anfechtungs- und Duldungsbescheid wird gegenüber dem Grundstückseigentümer die Eigentums- übertragung angefochten und wird er zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstückseigentum verpflichtet. Der grundstücksbezogene Anfechtungs- und Dul- dungsbescheid kann deshalb, wenn auch die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzun- gen vorliegen, gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auch in deren Position als Grundstückseigentümerin vollstreckt werden. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im (Haupt-)An- trag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids im angefochtenen Umfang ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 29 30 13 I. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 im angefochtenen Umfang ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Da es sich bei dem Duldungsbescheid um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO han- delt, gilt die Regelung des § 119 Abs. 1 AO, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hin- reichend bestimmt sein muss. Der Duldungsbescheid muss den Gegenstand genau bezeichnen. Das Gebot der genauen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands bzw. der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Duldungsbescheids steht einer Aus- legung des Duldungsbescheids und auch des darin bezeichneten Anfechtungsgegen- stands nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht entgegen. Un- klarheiten und Ungenauigkeiten des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts können durch Auslegung geklärt und behoben werden, wobei es grundsätzlich keinen Unter- schied macht, ob es sich dabei um einen begünstigenden oder um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. In allen Fällen eines Verwaltungsakts kommt es entscheidend darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte, wobei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf und im Zweifel allerdings das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vor- zuziehen ist (vgl. BFH, Beschl. v. 8. Februar 2001 - VII B 82/00 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.). Gemessen daran ist der streitgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt. Die Auslegung des Bescheids der Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids ergibt, dass die ................. wegen mit Haftungsbescheid vom 19. April 2016 gegenüber .............. festgesetzten Gewerbesteuerrückständen einschließ- lich Säumniszuschlägen für die Erhebungszeiträume 2008-2011 in Höhe von insge- samt 457.513,15 € die Zwangsversteigerung in Grundstücke zu dulden hat, deren Übertragung die Beklagten gegenüber der Klägerin angefochten hat und die aus dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ersichtlich sind. 1. Zu den Grundstücken, deren Übertragung die Beklagte gegenüber der ................. angefochten hat und hinsichtlich derer die ................. zur Duldung der Zwangsvollstre- ckung verpflichtet wurde, gehören folgende Grundstücke: 31 32 33 34 14 a) Gegenstand der Anfechtung und Duldungsverpflichtung sind zunächst die Grund- stücke, die mit Vertrag vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. ..........) übertragen wur- den, mit Ausnahme des Grundstücks ............................. ............................................................................................... Zwar werden im Ausgangsbescheid als Grundstücke, deren Übereignung angefochten ist, nicht ausdrücklich die Grundstücke aufgeführt, die Gegenstand des Vertrags vom 8. März 2012 sind, obwohl hinsichtlich der anderen angefochtenen Verträge die be- troffenen Grundstücke im Einzelnen mit der jeweiligen Flurstücknummer aufgeführt werden. Jedoch wird im Ausgangsbescheid vom 8. Juni 2017 ausdrücklich der Vertrag vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. ..........) angefochten (Seite 2 des Bescheids). Die ................. als Vertragspartnerin des Vertrags vom 8. März 2012 kannte die maßgebli- chen Grundstücke bzw. konnte sich hiervon Kenntnis verschaffen. Die Beklagte macht ferner im Widerspruchsbescheid deutlich, dass alle mit Vertrag vom 8. März 2012 er- folgten Grundstücksübertragungen - mit Ausnahme der Übertragung des Grundstücks .................. (vgl. Nr. 2 Satz 1 des Widerspruchsbescheids) - angefochten sein sollen (Nr. 2 Satz 2 des Widerspruchsbescheids i. V. m. I. 2. der Begründung des Wider- spruchsbescheids). Die hinsichtlich des Grundstücks .................. im Ausgangsbe- scheid erfolgte Anfechtung wird dementsprechend im Widerspruchsbescheid als „im- plizit“ bezeichnet wird (Nr. 2 Satz 1 des Widerspruchsbescheids). b) Vollumfänglich angefochten sind ferner die Grundstücksübertragungen mit Vertrag vom 10. Juni 2013 (Urkundenrolle Nr. ...........) (Nr. 2 des Bescheids). c) Nicht angefochten sind die Grundstücksübertragungen mit Vertrag vom 10. Juni 2013 (Urkundenrolle Nr. ...........). Die diesbezügliche Nr. 3 des Bescheids wurde mit Nr. 3 des Widerspruchsbescheids ausdrücklich aufgehoben. Der Wortlaut der Nr. 3 des Widerspruchsbescheids ist eindeutig. Auch heißt es im Widerspruchsbescheid unter I.6.: „Weitere Verfügungen“ (offensichtlich gemeint: weitere als die Verträge vom 8. März 2012, Urkundenrolle .........., und vom 10. Juni 2013, Urkundenrolle ........... und Urkundenrolle ........... „werden entsprechend der Tenorierung des hier vorliegenden Widerspruchsbescheids nicht mehr aufrechterhalten“. 2. Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids stellt auch hinreichend bestimmt klar, wegen welcher Forderungen die Zwangsvollstreckung zu dulden ist. 35 36 37 38 39 15 Der Bescheid verpflichtet zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gewerbesteu- errückständen für die Erhebungsjahre 2008-2011 zuzüglich Säumniszuschlägen. Im Ausgangsbescheid heißt es ausdrücklich, dass es um die Gewerbesteuerforderungen für 2008-2011 zuzüglich Säumniszuschlägen geht. Ebenso heißt es in der Begründung des Widerspruchsbescheids, .............. sei mit Haftungsbescheid vom 19. April 2016 für die auf die Erhebungsjahre 2008-2011 entfallende Gewerbesteuer in Höhe von 444.167,00 € in Anspruch genommen worden und ein Ausgleich der Forderungen habe im Rahmen von Beitreibungsmaßnahmen lediglich in Höhe von 34.315,85 € realisiert werden können. Die Differenz zwischen dem insgesamt beigetriebenen Betrag in Höhe von 81.005,85 € und dem auf die Gewerbesteuer für die Erhebungsjahre 2008-2011 angerechneten Betrag in Höhe von 34.315,85 € entspricht (bis auf einen wohl run- dungsbedingten Betrag von 1,00 €) der mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuerforderung für das Erhebungsjahr 2012 in Höhe von 46.691,00 €, hinsichtlich derer es aus Sicht der Beklagten aufgrund der Tilgung dieser Forderung durch den beigetriebenen Betrag keiner Anordnung zur Duldung der Zwangsvollstreckung bedurfte. II. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen An- sprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist (§ 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO). 1. Der Anwendungsbereich des (deutschen) Anfechtungsgesetzes für eine Anfechtung i. S. d. § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO ist eröffnet. Gemäß § 19 AnfG ist bei Sach- verhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Im vorliegen- den Fall ist Gegenstand der Anfechtung die Übereignung von in Deutschland gelege- nen Grundstücken, so dass als Recht des Lageorts der Grundstücke deutsches Recht maßgeblich ist (vgl. Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, § 19 Rn 9 m. w. N.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner im Ausland wohnhaft ist oder im Ausland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners durchge- führt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2015 - IX ZR 301/14 -, juris Rn. 10). Im 40 41 42 43 16 vorliegenden Fall geht es nicht um die Ausübung von Befugnissen des .......... Insol- venzverwalters gemäß Art. 18 EUInsVO. 2. Die Anfechtung durch den streitgegenständlichen Bescheid erfolgte i. S. d. § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erstschuldners führt zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Unterbrechung des Verfahrens über den An- fechtungsanspruch, auch wenn der Duldungsanspruch durch Duldungsbescheid gel- tend gemacht wurde. Soweit im Anfechtungsgesetz von der Rechtshängigkeit der An- fechtungsklage die Rede ist, entspricht dem der Erlass des Duldungsbescheids. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gehört der Anfechtungsanspruch aus § 11 AnfG zur Insolvenzmasse und geht die Anfechtungs- kompetenz auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BFH, Beschl. v. 24. Juli 2019 - VII B 65/19 -, juris Rn. 10). Die Finanzbehörde ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens an der Verfolgung ihres Anspruchs gehindert. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorlie- genden Fall - der Insolvenzverwalter auf die Aufnahme des Anfechtungsprozesses und auf den Rückgewähranspruch verzichtet (vgl. Kratzsch, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 191 Rn. 148 m. w. N.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anfechtung aber vor Eröffnung des vom 7. Juni 2018 bis zum 7. Juni 2019 in .............. durchgeführten Insolvenzverfahrens. Der Erlass des Widerspruchsbescheids während des laufenden Insolvenzverfahrens stellt nicht die Anfechtung dar. Gegenstand der Klage gegen den Anfechtungs- und Duldungsbe- scheid ist der Ausgangsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids, d. h. die Anfechtung erfolgt durch den Ausgangsbescheid, der durch den Widerspruchsbe- scheid nur bestätigt oder gegebenenfalls modifiziert wird. Der Umstand, dass im Wi- derspruchsbescheid erstmals auch § 3 AnfG als Anfechtungsgrund herangezogen wird, führt nicht dazu, dass insoweit von einer erstmaligen (Erklärung der) Anfechtung auszugehen wäre. Es ist zu unterscheiden zwischen der Anfechtung bzw. Anfech- tungserklärung einerseits und dem Anfechtungsgrund andererseits. Insbesondere ist das Austauschen oder Ergänzen der Rechtsgrundlage für die Anfechtung, d. h. das Austauschen oder Ergänzen des Anfechtungsgrunds, nicht die erstmalige Ausübung des Anfechtungsrechts (vgl. auch BFH, Urt. v. 14. Juli 1981 - VII R 49/80 -, juris Rn. 53). Dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid während des laufenden Insolvenzver- fahrens erging, ist deshalb nicht die rechtliche Bedeutung zuzumessen, dass der Wi- derspruchsbescheid als nicht ergangen gilt. Vielmehr ist der Widerspruchsbescheid nur 44 45 46 17 als Annex zum außerhalb des Insolvenzverfahrens und damit wirksam ergangenen Ausgangsbescheid zu werten. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens stand einer Weiterverfolgung der durch den Duldungsbescheid festgesetzten Rechte nichts entgegen, weil das in .............. durch- geführte Insolvenzverfahren weder zu einer vollständigen noch zu einer teilweisen Til- gung des Anspruchs der Beklagten gegen .............. aus dem Haftungsbescheid vom 19. April 2016 geführt hatte. Die Beklagte konnte den Anfechtungsanspruch nach Be- endigung des Insolvenzverfahrens (weiter-)verfolgen, weil der Rechtsstreit bereits vor der Eröffnung anhängig gewesen war (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2015 - IX ZR 301/14 -, juris Rn. 14) bzw. - weil der Erlass des Duldungsbescheids der Rechtshän- gigkeit der Anfechtungsklage entspricht - der Anfechtungsanspruch bereits durch Dul- dungsbescheid geltend gemacht worden war. Aus dem Umstand, dass die Finanzbe- hörde während des Insolvenzverfahrens nicht aus dem Duldungsbescheid vorgehen darf, folgt nicht die Erledigung des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Duldungsbescheids durch Abschluss des Insolvenzverfahrens, sondern die Finanzbe- hörde kann ihre Ansprüche nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterverfolgen, wenn sie nicht getilgt sind (Specker, in: BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 26. Aufl. Stand: 1. Oktober 2023, § 191 Rn. 366 m. w. N.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lfg./Mai 2021, II. Gläubigeranfechtung nach dem AnfG Rn. 153 m. w. N.; teilweise anders Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 7. Aufl., § 13 Anm. I 1; Huber, in: Huber, Anfechtungsgesetz, 12. Aufl. 2021, § 16 Rn. 7, 9). Die Einzelgläubigeran- sprüche bestehen auch während des Insolvenzverfahrens fort und sind nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens suspendiert bzw. undurchsetzbar (so Haertlein, in: Kind/Meller-Hannich, 4. Aufl. 2021, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 16 AnfG Rn. 5 m. w. N.). Bereitstellungsansprüche i. S. v. § 11 AnfG, die durch die Insolvenz des Hauptschuldners als Einzelrechte verdrängt und darin nicht ver- braucht worden sind, leben nach der Verfahrensbeendigung für die Zukunft von selbst wieder als Einzelrechte auf; durchgesetzt werden dürfen alle Anfechtungsansprüche, die zuvor der Insolvenzverwalter „geltend machen konnte“, also auch solche, die vor der Insolvenzeröffnung noch nicht rechtshängig geworden waren (Weinland, in: Mün- chener Kommentar zum AnfG, 2. Aufl. 2022, § 18 Rn. 6 f. m. w. N.), und damit erst recht solche, die vor der Insolvenzeröffnung bereits rechtshängig gewesen bzw. - wie im vorliegenden Fall - durch Duldungsbescheid geltend gemacht worden waren. 3. Die Beklagte war anfechtungsberechtigt. 47 48 18 Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläu- bigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AnfG ist im Fall der (zivilprozessualen) Anfechtungsklage gemäß allgemeinen (zivil-)prozessualen Regeln der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Anfechtungsprozesses, in welcher die Einführung neuer Tatsachen noch möglich ist (Weinland, in: Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 10 m. w. N.). Erfolgt die Anfechtung nicht durch Anfechtungsklage, sondern durch Duldungsbescheid, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Dies ist, wenn gegen den Duldungsbescheid der Ein- spruch statthaft ist, der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH, Urt. v. 18. Ap- ril 2023 - VII R 20/20 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Ist wie im vorliegenden Fall gegen den Duldungsbescheid i. S. d. § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO der Widerspruch statthaft, ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AnfG der Widerspruchsbescheid. a) Vollstreckbare Schuldtitel sind wirksam bekanntgegebene steuerliche Verwaltungs- akte über Steuern und steuerliche Nebenleistungen. Der festgesetzte, fällige und voll- streckbare Anspruch kann sich aus einem Steuerbescheid ergeben und gegen den Steuerschuldner richten. Er kann sich aus einem Haftungsbescheid ergeben und ge- gen den Haftungsschuldner richten. Er kann sich auch aus einem Abrechnungsbe- scheid ergeben oder einem anderen Verwaltungsakt (Specker, in: BeckOK AO, Pfirr- mann/Rosenke/Wagner, 26. Aufl. Stand: 1. Oktober 2023, § 191 Rn. 343 und 385 m. w. N.). Die Beklagte hat durch den gegenüber .............. ergangenen Haftungsbescheid vom 19. April 2016 einen Schuldtitel erlangt. Der Haftungsbescheid wurde wirksam zuge- stellt aufgrund der von .............. für ................ erteilten Generalvollmacht vom 31. Juli 1999. Der Haftungsbetrag wurde einen Monat nach Bekanntgabe des Haftungsbe- scheids zur Zahlung fällig. Gegen den Haftungsbescheid wurde kein Widerspruch ein- gelegt, so dass er bestandkräftig und damit vollstreckbar ist. Am Bestehen des erforderlichen Primäranspruchs ändert sich nichts durch den Um- stand, dass das Finanzamt ............ ausweislich seines Schreibens vom 13. Februar 49 50 51 52 53 19 2020 davon ausgeht, dass die die Veranlagungsjahre 2008-2011 betreffenden Gewer- besteuermessbescheide vom 20. Januar 2016 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und deshalb nicht wirksam seien. Für eine daraus folgende Nichtigkeit des bestands- kräftigen Haftungsbescheids gemäß § 125 Abs. 1 AO ist nichts ersichtlich. Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer- wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kom- menden Umstände offenkundig ist. Selbst wenn die Gewerbesteuermessbescheide nicht wirksam bekannt gegeben worden sein sollten - die mit dem Haftungsbescheid erfolgte Mitübersendung von Kopien der Gemeindeausfertigungen war mangels Be- kanntgabewillens der Beklagten keine Bekanntgabe -, würde dies nicht zu einem be- sonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler i. S. d. § 125 Abs. 1 AO führen. Wenn die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids nicht zur Nichtigkeit eines Folgebe- scheids führt, sondern nur dessen Anfechtbarkeit begründet (BFH, Urt. v. 26. Septem- ber 2006 - X R 21/04 -, juris Rn. 56 m. w. N.), führt auch eine etwaige Nichtbekanntgabe der Grundsteuermessbescheide 2008-2011 nicht zur Nichtigkeit eines bestandskräfti- gen Haftungsbescheids. Einwände gegen das Bestehen eines entsprechenden Steu- erschuldverhältnisses wegen etwaiger Nichtbekanntgabe der Gewerbesteuermessbe- scheide 2008-2011 hätten in einem Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren gegen den zum Steuerschuldverhältnis akzessorischen Haftungsbescheid geltend gemacht werden können. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Haftungsbescheids ergeben sich auch nicht da- raus, dass die Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2008-2011 bereits bei Erlass des Haftungsbescheids verjährt gewesen sein könnten. Ebenso wie ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangener Steuerbescheid nicht deshalb nichtig ist (BFH, Be- schl. v. 20. Mai 1992 - V B 73/91 -, juris Rn. 13), ist auch für eine Nichtigkeit des Haf- tungsbescheids vom 19. April 2016 nichts ersichtlich für den Fall, dass der Haftungs- bescheid erst nach Verjährung der zugrundeliegenden Gewerbesteuerforderungen er- gangen sein sollte. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Höhe der Haftungsschuld sei nachträglich zu korrigieren im Hinblick auf etwaige Einkommensteuerzahlungen. Mit Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Haftungs- bescheid ist der duldungsverpflichtete Anfechtungsgegner ausgeschlossen (BFH, Urt. v. 1. März 1988 - VII R 109/86 - juris). 54 55 20 Im Übrigen ist auch die .............. im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens gewährte Restschuldbefreiung kein der Klägerin als Anfechtungsgegnerin zustehender Einwand, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Anfechtungsbescheid bereits vor Eröff- nung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde und Gegenstand der Anfechtung Rechtshandlungen sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2015 - IX ZR 301/14 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). b) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (4. Februar 2019) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsvollstreckung in das Ver- mögen des .............. zu einer Befriedigung der Beklagten geführt hätte. .............. hatte mit den notariellen Verträgen vom 8. März 2012 und 10. Juni 2013 große Bestandteile seines Vermögens weggegeben. Der Gesellschaftsanteil des .............. war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nicht pfändbar, weil er bereits mit weiterem notariellen Vertrag vom 10. Juni 2013 an ................ verkauft worden war. Der von .............. dafür erhaltene Kaufpreis (vereinbart: 900.000 €, tatsächlich erhalten: Aktienpaket im Wert von 793.974 €) schloss nicht aus, dass gegen .............. in .............. am 7. Juni 2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, .............. also nicht mehr zahlungsfähig war. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der für den Verkauf des Gesellschafts- anteils erhaltene Kaufpreis Gläubigern im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zur Ver- fügung gestanden hätte. Auch die Arbeit eines Fahndungsprüfers im Finanzamt ............ hatte nur dazu geführt, dass im Jahr 2016 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 81.005,85 € auf dem Einkommenssteuerkonto der Familie ..... „entdeckt“ worden war. 4. Es lag eine anfechtbare Rechtshandlung vor (§§ 3, 4 AnfG), die zu einer Gläubiger- benachteiligung (§ 1 AnfG) geführt hatte. Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können nach Maßgabe der §§ 3 ff. AnfG angefochten werden (vgl. § 1 Abs. 1 AnfG). Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der an- dere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Anfechtbar ist auch eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG). Für die nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteili- gung genügt es, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- 56 57 58 59 60 21 handlung der Tatsacheninstanz des (zivilprozessualen) Anfechtungsprozesses gege- ben ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 12677/03 -, juris Rn. 19. m. w. N.). Erfolgt die Anfechtung nicht durch Anfechtungsklage, sondern durch Duldungsbe- scheid, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungs- entscheidung an. Dies ist im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt (s. oben un- ter 3.), der Widerspruchsbescheid. a) Gemessen daran hat die Beklagte die Anfechtung des Vertrags vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. ..........) zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützt. aa) Das Verfügungsgeschäft des Vertrags vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. ..........) führte zur Weggabe von zugriffsfähigen Gegenständen aus dem Vermögen des Schuldners .............. und ist deshalb eine anfechtbare Rechtshandlung. bb) Der Vertrag wurde in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung geschlossen. Es gilt nicht gemäß § 3 Abs. 2 AnfG eine Vier-Jahres-Frist, denn die Rechtshandlung ge- währte oder ermöglichte der ................. keine Sicherung oder Befriedigung. Die ................. hatte gegenüber .............. keine Forderung, auf die sie durch die Grund- stücksübertragungen eine Sicherheit oder Befriedigung hätte erhalten können. cc) Durch den Vertrag kam es zu einer Gläubigerbenachteiligung. Die Weggabe der Grundstücke verkürzte die Aktivmasse. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchs- entscheidung besaß .............. insbesondere weder den Kommanditistenanteil in Höhe von 66 % noch den Erlös für den Verkauf des Kommanditistenanteils, sondern befand sich .............. im Insolvenzverfahren. Im Übrigen war der Kommanditistenanteil auch keine gleichwertige Gegenleistung für die weggegebenen Grundstücke (s. dazu unten unter ee)). Etwaige nachträgliche Schadensersatzpflichten des .............. ändern nichts am Bestehen der einmal eingetretenen Gläubigerbenachteiligung. dd) Die Anfechtung erfolgte gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner. Der „andere Teil“, gegen den sich die Anfechtung richtet, ist derjenige, der den zum Nachteil der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen und nach § 11 AnfG zur Verfügung zu stellenden Gegenstand erlangt hat, also der Vertragspartner des Schuld- ners (Weinland, a. a. O., § 3 Rn. 12 m. w. N.) bzw. sein Rechtsnachfolger. ee) Es ist der Vorsatz des .............. anzunehmen, seine Gläubiger zu benachteiligen. 61 62 63 64 65 66 22 Benachteiligungsvorsatz ist bereits gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als mutmaßliche Folge des Handelns erkannt und gebilligt hat (dolus eventualis). Es ist nicht erforderlich, dass der Vorsatz des Schuldners gerade auf die Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers ausgerichtet ist. Der Vorsatz wird z. B. nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner vorrangig sich oder ihm naheste- hende Personen begünstigen will. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Benachteiligungs- vorsatz ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung. Den Anfechtungsgläubi- ger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Benachteiligungsabsicht. Bei gesetzli- cher Vertretung des Schuldners kommt es für den Benachteiligungsvorsatz grundsätz- lich auf den Willen des Vertreters an, beim Handeln auf Weisung gilt § 166 Abs. 2 BGB (Huber, in: Huber, Anfechtungsgesetz, 12. Aufl. 2021, § 3 Rn. 21 ff. m. w. N.; § 1 Rn. 19). Im vorliegenden Fall kommt es entsprechend § 166 Abs. 2 BGB darauf an, ob .............. mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der .............. beim Vertragsschluss vertretende ................ auf Weisung von .............. handelte. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ................ nur aufgrund vorheriger Absprache mit .............. über das umfangreiche Grundeigentum des .............. verfügte. Auch wenn die ................. nach dem Vortrag der Klägerin gegründet worden sein soll, um das Grundeigentum der Familie ..... ge- meinschaftlich zu verwalten, ergab sich allein hieraus keine konkrete Veranlassung des ................, die .............. seit Längerem gehörenden Grundstücke gerade zu diesem konkreten Zeitpunkt in das Eigentum der ................. zu überführen. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falls, dass .............. die im Vertrag vom 8. März 2012 vorgesehenen Grundstücksübertragungen vornehmen ließ, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Zum einen lag am Tag des Vertragsschlusses am 8. März 2012 die Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2012 und damit die Kenntnis des .............. von der im Raum stehenden Aufdeckung der ihm zur Last gelegten Abrechnungsbetrügereien noch nicht lange zurück. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass .............. nach der Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2012 davon ausging, wegen ...........betrugs auch mit seinem Privatver- mögen herangezogen zu werden. Im Hinblick auf die für eine Terminvereinbarung beim Notar und die für Vorbereitungsarbeiten sowohl des .............. als auch des Notars er- forderliche Zeit ist deshalb in Übereinstimmung mit der Annahme des Verwaltungsge- richts davon auszugehen, dass .............. den Vertrag vom 8. März 2012 deshalb schloss, um seine Grundstücke vor den Gläubigern „in Sicherheit“ zu bringen. Bereits 67 68 69 23 in einem in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Artikel ...................................... wurde davon ausgegangen, dass durch den ...........betrug ein Schaden von rund zwei Millionen Euro entstanden sei, weshalb die ................................... annahm, dass .............. hierfür nicht mit seinem Vermögen werde haften können. Die Richtigkeit dieser Annahme hat sich nach dem mittlerweile erfolgten Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens nachträglich bestätigt. Zum ande- ren konnte .............. bei Abschluss des Vertrags vom 8. März 2012 nicht davon ausge- hen, durch die Weggabe der Grundstücke eine gleichwertige Gegenleistung in Form des Gesellschaftsanteils von 66 % zu erhalten. Selbst wenn die von der Klägerin auf- gestellte Behauptung zuträfe, dass auch ................ und ............ Grundstücke an die ................. übertragen hätten und deshalb der Gesellschaftsanteil von .............. in Höhe von 66 % nach Einbringen der Grundstücke mehr wert gewesen sei als die mit Vertrag vom 8. März 2012 weggegebenen Grundstücke, durfte .............. nicht von einer gleichwertigen Gegenleistung ausgehen. Denn ein Gesellschaftsanteil ist schon schwerer zu verwerten als ein Grundstück (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93 -, juris Rn. 23). Für eine Verwertung des Gesellschaftsanteils ist eine Auflösung der Gesellschaft erforderlich. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils allein führt nicht dazu, dass die Forderung eines Gläubigers befriedigt wird. Der Senat ist davon über- zeugt, dass .............. aufgrund einer entsprechenden Parallelwertung in der Laien- sphäre wusste, dass durch die Umwandlung des Grundstückseigentums in einen Ge- sellschaftsanteil die Gläubiger benachteiligt wurden, und dass .............. dies aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2012 auch wollte. Die Richtigkeit dieser Annahme wurde nachträglich bestätigt durch die am 10. Juni 2013 erfolgte Veräußerung des Gesellschaftsanteils, wobei das für den Verkauf erhaltene Aktienpaket in Geld umgewandelt wurde, auf das kein Gläubigerzugriff mög- lich war. Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, der Gesellschaftsanteil des .............. sei nach Einbringen der Grundstücke mit Vertrag vom 8. März 2012 mehr wert gewesen als zuvor. Der Vertreter der Klägerin hat in der Berufungsverhandlung wiederholt, die Wertsteigerung des Gesellschafsan- teils sei durch die von ................ und ............ eingebrachten Grundstücke bewirkt wor- den, und die von ................ und ............ eingebrachten Grundstücke seien das Grund- stück ............................................................................................................. und das Grundstück ................................................................................................................. Dass mit der Einbringung dieser zwei Grundstücke die behauptete immense Wertstei- gerung des Gesellschaftsanteils verbunden gewesen sein soll, erschließt sich jedoch 70 24 in keiner Weise vor dem Hintergrund der Tatsache, dass .............. mit Vertrag vom 8. März 2012, soweit er von der Beklagten angefochten wurde, eine erheblich größere Anzahl von Grundstücken eingebracht hat................................................................................................................................... ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ...................................................................................... Die vom Prozessbevollmächtig- ten der Klägerin ausweislich der Klagebegründung angenommene Bewertung des Grundstücks des ................ mit 920.000 € (abzüglich ca. 70.000 € Schulden) und des Grundstücks der ............ mit 400.000 € (abzüglich 20.000 € Schulden) geht offensicht- lich von gänzlich anderen (hohen) Wertmaßstäben aus als die im Vergleich dazu völlig unrealistisch (niedrig) erscheinende Bewertung der von .............. übertragenen Grund- stücke, soweit von der Beklagten angefochten, im notariellen Vertrag vom 8. März 2012 mit 160.000 €, 140.000 €, 72.000 €, 75.000 €, 37.000 €, 25.000 € und 55.000 €. ff) Es ist von der Kenntnis der ................. vom Benachteiligungsvorsatz des .............. auszugehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist die Kenntnis des anderen Teils (Anfechtungsgegner) betreffend den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erforderlich. Erforderlich ist positive Kenntnis; grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Ein Vorsatz des Anfech- tungsgegners, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen, ist nicht erforder- lich. Für die Kenntnis des anderen Teils ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechts- handlung maßgeblich (Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, § 3 Rn. 27). Handelt auf Seiten des Anfechtungsgegners ein Vertreter, kommt es für die Kenntnis auf die Person des Ver- treters und nicht die Person des Vertretenen an (§ 166 Abs. 1 BGB) (Haertlein, a. a. O., § 3 Rn. 18 ff. m. w. N.). Bei Personengesellschaften genügt in Fällen der Gesamtver- tretung die Kenntnis eines der mehreren Vertreter, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen (Weinland, a. a. O., § 3 Rn. 40 m. w. N.). 71 72 25 Der Senat ist davon überzeugt, dass von den für die ................. gemeinsam vertre- tungsberechtigten Geschäftsführern ............ und ................ sowohl ............ als auch ................ den Benachteiligungsvorsatz des .............. kannten. ............, deren gemeinsame Ehewohnung mit .............. am 24. Januar 2012 durchsucht worden war und die später auch - noch nicht rechtskräftig - strafrechtlich verurteilt wurde, musste mit der im Raum stehenden Aufdeckung des .............. und auch ihr zur Last gelegten ...........betrugs davon ausgehen, dass .............. wegen ...........betrugs mit dem Privatvermögen herangezogen werden würde (und gegebenenfalls auch sie). Dabei ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2012 und dem notariellen Vertrag vom 8. März 2012 zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ............ um das mit dem Vertrag vom 8. März 2012 bewirkte In-Sicherheit-Bringen der Grundstücke von .............. und die damit ver- bundene Gläubigerbenachteiligung wusste. Entsprechendes gilt für ................, der wie oben ausgeführt aufgrund vorheriger Ab- sprache mit .............. handelte und dessen konkretes Handlungsmotiv, die .............. seit Längerem gehörenden Grundstücke gerade zu diesem Zeitpunkt in das Eigentum der ................. zu überführen, offensichtlich in der kurz zuvor stattgefunden habenden Hausdurchsuchung lag, die bei dem persönlich und geschäftlich eng mit ihm verbun- denen .............. stattgefunden hatte. b) Die Beklagte hat auch die Anfechtung des Vertrags vom 10. Juni 2013 (Urkunden- rolle Nr. ...........) zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützt. Insoweit ist zunächst auf das zum Vertrag vom 8. März 2012 (Urkundenrolle Nr. ..........) Ausgeführte zu verweisen (s. oben unter a)). Ergänzend ist auszuführen, dass .............. auch insoweit mit Gläubigerbenachteili- gungsvorsatz handelte. Auch der Vertrag vom 10. Juni 2013 stand noch in einem zeit- lichen Zusammenhang mit der am 24. Januar 2012 erfolgten Hausdurchsuchung. Vor allem wurde der angefochtene Vertrag vom 10. Juni 2013 aber am selben Tag ge- schlossen wie der weitere Vertrag vom 10. Juni 2013 (Urkundenrolle Nr. ...........), mit dem .............. seinen Gesellschaftsanteil an ................ verkaufte. .............. wusste auf- grund einer entsprechenden Parallelwertung in der Laiensphäre, dass durch die Um- wandlung des Grundeigentums in einen Gesellschaftsanteil die Gläubiger benachteiligt wurden, was er aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Hausdurchsuchung 73 74 75 76 77 78 26 vom 24. Januar 2012 sowie der Veräußerung des Gesellschaftsanteils ebenfalls am 10. Juni 2013 auch wollte. Die am selben Tag erfolgte Veräußerung des Gesellschafts- anteils zeigt, dass .............. unmittelbar nach dem Abschluss des angefochtenen Ver- trags die Veräußerung des Gesellschaftsanteils beabsichtigte und damit die weitere Erschwerung des Gläubigerzugriffs. Die Richtigkeit dieser Annahme wurde nachträg- lich bestätigt durch die am 10. Juni 2013 erfolgte Veräußerung des Gesellschaftsanteils und die Umwandlung des in Form eines Aktienpakets gezahlten Kaufpreises in Geld, auf das kein Gläubigerzugriff möglich war. ............ und ................ als Geschäftsführer der ................. kannten den Benachteili- gungsvorsatz des .............. aufgrund ihrer engen persönlichen und geschäftlichen Ver- bundenheit mit ............... ............ und ................ waren auch bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils mit Vertrag vom 10. Juni 2012 (Urkundenrolle Nr. ...........) zuge- gen. c) Da die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrags vom 10. Juni 2013 (Ur- kundenrolle Nr. …………) gemäß § 3 Abs. 1 AnfG vorliegen, kommt es nicht auf die Frage an, ob dieser Vertrag auch gemäß § 4 Abs. 1 AnfG angefochten werden konnte. Im Übrigen dürfte es insoweit an einer unentgeltlichen Leistung fehlen, weil .............. für die Weggabe der Grundstücke eine Wertsteigerung seines Gesellschaftsanteils er- fahren hat. 5. Die Beklagte hat das ihr durch § 191 Abs. 1 AO eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hat die Beklagte gesehen, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen steht (vgl. Ausgangsbescheid, S. 4: „Die Ermessensabwägung durch die Vollstre- ckungsbehörde führte zu dem Ergebnis, dass die Landeshauptstadt Dresden ihre For- derungen ausschließlich im Wege der Anfechtung der vorstehend aufgeführten Rechts- handlungen durchsetzen kann.“). Zwar ist die Beklagte nicht ausdrücklich darauf eingegangen, dass die Ermessensaus- übung sich auch darauf erstreckt, wem gegenüber der Anfechtungs- und Duldungsbe- scheid zu erlassen ist (Auswahlermessen). Die Auslegung ergibt jedoch, dass die Er- messensentscheidung sich auf die Auswahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Personen (beide, d. h. ................. und ................, als Gesamtschuldner) bezieht. Bei- den gegenüber wurden Verträge angefochten und beide wurden zur Duldung der 79 80 81 82 83 27 Zwangsvollstreckung verpflichtet. Die Ermessensentscheidung, sowohl die ................. als auch ................ in Anspruch zu nehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 84 85 86 28 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Martini Engelke Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf je- weils 457.513,15 € festgesetzt. Bei der Berechnung der Summe, wegen derer die Zwangsvollstreckung zu dulden ist, sind die zu den Gewerbesteuerrückständen in Höhe von 409.852,15 € zu addierenden festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 47.661 € keine Nebenforderung i. S. d. § 43 Abs. 1 GKG, sondern diese Zuschläge sind Teil der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 457.513,15 € (409.852,15 € + 47.661 €). Die erstinstanzliche Streitwertfest- setzung war deshalb gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Martini Engelke