II R 150/88
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 06. Mai 1999 3 K 5863/96 ErbStG §§ 7, 10, 12 Mittelbare Grundstücksschenkung bei Grundstückserwerb vor Geldhingabe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Fälle des §6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 GrEStG anwenden werden. Dem steht entgegegen, dass nach h.M. auf Grund des finanzrechtlichen Gesetzesvorbehaltes belastende Analogieschlüsse zur Ausfüllung von Gesetzeslücken unzulässig sind (vgl. Kruse in T/K §4, Rdnr. 121; I. und VIII. Senat des BFH, BStBl 1982 II, S. 556, S. 618). Diese Auffassung ist zwar nicht unumstritten, doch dürfte auch auf der Grundlage der Gegenansicht, die belastende Analogien grds. für möglich hält (vgl. IV. Senat des BFH, BStBl 1984 II, S. 221) hier eine Analogiefähigkeit der Neuregelung zu verneinen sein. Zwar liegt der für einen Analogieschluss erforderliche vergleichbare Sachverhalt vor, da die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG jeweils auf der Erwägung beruhen, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung (nur) in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt. Allerdings fehlt es an der für einen Analogieschluss notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Hätte der Gesetzgeber auch im Rahmen des §6 GrEStG einen Verzicht auf den vorgefassten Plan einführen wollen, so wäre dies nur durch eine explizite Regelung oder durch eine ausdrückliche Verweisung auf § 5 Abs. 3 GrEStG n.F. möglich gewesen. Dies folgt schon daraus, dass durch das richterrechtlich entwickelte Tatbestandsmerkmal des vorgefassten Plans gerade Steuerumgehungsfälle erfasst werden sollten (vgl. hierzu Beckmann, GmbHR 1999, S. 225; Eggers/Fleischer/Wischott, DStR 1999, S. 1305), während §5 Abs. 3 GrEStG n.F. weit über dieses Ziel hinaus schießt und auch beispielsweise Umstrukturierungen erfasst, denen keine Steuerumgehungsabsicht zu Grunde liegt. Eine derart weitgehende Regelung lässt sich daher – im Gegensatz zu dem bisherigen, richterrechtlich entwickelten Tatbestandsmerkmal des vorgefassten Planes – auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten. Mithin handelt es sich bei § 5 Abs. 3 GrEStG n.F. nicht um eine analogiefähige Norm, sondern um einen Spezialtatbestand, der lediglich im Rahmen des § 5 Abs.1 und 2 GrEStG eingreift. Im Rahmen des § 6 Abs. 3 GrEStG verbleibt es bei der am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichteten bisherigen Rechsprechung. 6. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass für künftige Erwerbsvorgänge (ab dem 1.1.2000) zwei unterschiedliche Befreiungstatbestände existieren: Beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand ( § 5 Abs. 1 GrEStG ) bzw. beim Übergang von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand ( § 5 Abs. 2 GrEStG ) wird die Steuer lediglich dann nicht erhoben, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand nicht vermindert ( §5 Abs. 3 GrEStG n.F.). Dagegen ist im Fall der Übertragung des Objektes von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (§6Abs. 3 GrEStG) entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die Grunderwerbsteuerbefreiung dann zu versagen, wenn gemäß einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung die gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgegeben oder durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert wird. Eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG n.F. ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht möglich. Notarassessor Dr. Stefan Gottwald, Passau 28. ErbStG §§ 7, 10, 12 (Mittelbare Grundstücksschenkung bei Grundstückserwerb vor Geldhingabe) Die Hingabe von Geld zur Erfüllung der Zahlungspflicht aus einem bereits vom Beschenkten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag kann als mittelbare Grundstücksschenkung behandelt werden, wenn im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits eine entsprechende Schenkungsabrede über den Erwerb des betreffenden Grundstücks bestanden hatte. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Münster, Urteil vom 6.5.1999 – 3 K 5863/96 – (rkr.) Aus dem Tatbestand: Streitig ist, ob eine Geldschenkung oder eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin zu 1/2 des Grundstücks in P. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3.5.1995 übertrug die Mutter ihren Eigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Schwester der Klägerin (S.). Die S. übernahm die persönliche Haftung für die eingetragenen Grundschulden und verpflichtete sich, an die Mutter monatlich 2.500 DM zu zahlen. An die Klägerin sollte S. gemäß § 2.2. als Abfindung 300.000 DM zahlen, die am 5.5.1995 fällig wurden. Die Klin. erklärte sich hiermit wegen etwaiger Erb- und Pflichtteilsansprüche an dem Übertragungsgegenstand für abgefunden. In ihrer Schenkungsteuererklärung vom 22.8.1995 gab die Klin. als Erwerbswert den Einheitswert des Grundstücks in B. an (110.740 DM = 140%). Hierzu erläuterte die Klin. auf Seite 4 der Erklärung unter „Sonstige Bemerkungen“: Bei der Schenkung handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung. Der Kaufpreis von 350.000 DM wurde am 16.5.1995 mit 300.000 DM Zweckschenkung Mutter und mit 50.000 DM Bankdarlehen bezahlt. Neben der Steuererklärung reichte die Klin. eine schriftliche Vereinbarung mit Datum vom 3.5.1995 ein, die von ihr und der Mutter unterschrieben war und folgenden Wortlaut hatte: „Schenkungsvereinbarung Die im notariellen Übergabevertrag vom 3.5.1995 vereinbarte Schenkung zwischen Frau K und Frau B (Zahlung von 300.000 DM) erfolgt zum Zweck der Bezahlung des Kaufpreises für das Zweifamilienhaus in B., welches Frau B durch notariellen Kaufvertrag vom 3.4.1995 für 350.000 DM erworben hat“. Das Finanzamt (FA) verneinte das Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, da das Grundstück bereits am 3.4.1995 erworben worden sei, während das Geld erst am 5.5.1995 zur Verfügung gestanden habe. In dem Schenkungsteuerbescheid vom 28.11.1995 ging das FA von einer Geldschenkung von 300.000 DM aus und setzte die Schenkungsteuer auf 12.600 DM fest. In ihrem Einspruch führte die Klin. aus, der Übertragungsvertrag sei bewusst erst nach Abschluss des Kaufvertrages beurkundet worden, um bei Fälligkeit des Kaufpreises die Abfindungszahlung zur Bezahlung des Kaufpreises zur Verfügung zu haben. Von ihrer Schwester sei die Abfindung am 10.5.1995 auf ihr Girokonto überwiesen worden. Von diesem Konto habe sie dann am 16.5.1995 den Kaufpreis überwiesen, nachdem sie vom Notar mit Schreiben vom 15.5.1995 hierzu aufgefordert worden sei. In Höhe des Teilkaufpreises von 300.000 DM liege daher eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Durch Einspruchsentscheidung vom 30.10.1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Für die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung sei die genaue Bestimmung des zu erwerbenden Grundstücks zwingend vorgesehen, wenn nicht eine Schenkung unter Auflage angenommen werden solle. Eine derartige genaue Bestimmung des zu erwerbenden Grundstücks sei hier nicht mehr möglich gewesen, da die Klin. das Grundstück bereits mit Kaufvertrag vom 13.4.1995 erworben habe. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die Zuwendung selbst entscheidend, weil erst mit dem Eintritt der Vermögensmehrung beim Beschenkten die Schenkung ausgeführt sei. Für eine mittelbare Grundstücksschenkung sei danach erforderlich, dass die Mittel des Schenkers schon beim Erwerb des Grundstücks bereit stünden. Mit der Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. 597MittBayNot 1999 Heft 6 Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Entgegen der Ansicht des FA ist die Schenkung, die die Klin. von ihrer Mutter erhalten hat, schenkungsteuerlich nicht als Geldschenkung, sondern als mittelbare Grundstücksschenkung zu beurteilen. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb nach der Bereicherung des Erwerbers und die Wertermittlung ( § 11 ErbStG 1974) knüpft über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs 1a – 6 ErbStG 1974 an den Gegenstand an, über den der Beschenkte verfügen kann. Entscheidend für die Besteuerung ist die tatsächliche Bereicherung, die sich danach richtet, was der Beschenkte – endgültig – erhält. Nach der Rechtsprechung des BGH, der zivilrechtlichen Literatur wie auch nach der Rechtsprechung des BFH (s. i.E. BFH-Urteil vom 13.3.1996 II R, 51/95 im BStBl II 1996 Seite 548 mit weiteren Fundstellen) ist anerkannt, dass Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand nicht identisch sein müssen. Daher kann nach einhelliger Auffassung in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes die Übertragung dieses Gegenstandes im Wege der mittelbaren Schenkung an den Empfänger gesehen werden. Bei dem mit dem Geld zu erwerbenden Gegenstand kann es sich auch um ein Grundstück, ein Teilgrundstück oder um die Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstück handeln. Nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, richtet sich die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes danach, über welchen Gegenstand der Bedachte nach der Schenkungsabrede im Verhältnis zum Zuwendenden „frei“ bzw. „tatsächlich und rechtlich endgültig“ verfügen kann (so BFH-Urteil vom 26.9.1990 II R 150/88, BStBl II 1991 Seite 320 mit Rechtsprechungshinweisen). Für die Bestimmung dieser endgültigen Verfügungsbefugnis können dem Grunde nach nur der Inhalt der Schenkungsabrede und die dabei für den Beschenkten verbindlich getroffenen Abreden oder Auflagen maßgeblich sein. Allein der Inhalt der Schenkungsabrede kann letztlich darüber Aufschluss geben, welchen Bindungen der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker unterworfen sein soll. Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass die Klin. auf Grund der mündlich getroffenen Schenkungsabrede im Verhältnis zur Schenkerin tatsächlich und rechtlich verpflichtet war, den Geldbetrag ausschließlich für die Bezahlung des Grundstückskaufpreises zu verwenden. Zu diesem Ergebnis ist der Senat bei seiner Würdigung der Zeugenaussagen und des gesamten zu Grunde liegenden weiteren Sachverhalts gelangt. So hat die Mutter der Klin. in der mündlichen Verhandlung für den Senat glaubhaft dargelegt, dass sie der Klin. keinen Geldbetrag zur freien Verfügung überlassen wollte, sondern dass sie den Übertragungsvertrag vom 5.3.1995 erst abgeschlossen hat, nachdem die Klin. das Grundstück in B. gekauft hatte. Nach ihrer Aussage war der vorhergehende Abschluss des Grundstückskaufvertrages Voraussetzung bzw. Bedingung für den Übertragungsvertag. Zu diesem Zweck habe sie sich mit der Klin. und ihrer Schwester vorher verschiedene Grundstücke angesehen und die Klin. habe sich dann für das Grundstück in B. entschieden. Ihren Willen, dass die Klin. letzlich kein Geld, sondern ein Grundstück bekommen solle, habe sie auch gegenüber dem beurkundenden Notar am 5.3.1995 geäußert. Die Schwester der Klin. hat die Aussage der Mutter bestätigt. Ihre Mutter habe großen Wert darauf gelegt, dass ihre Schwester das Geld nur zum Erwerb eines Grundstücks erhalten sollte. Ihre Schwester habe ihrer Meinung nach auch gar keine andere Möglichkeit gehabt, das Geld anders als zur Bezahlung des Grundstücks in B. zu verwenden. Die Klin. selbst hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sie an einer Beteiligung am Mühlengrundstück in P. wegen ihres Wohnsitzes in H. kein Interesse gehabt habe. Sie sei daher mehr an dem Erwerb eines Grundstücks in der Nähe ihres Wohnsitzes interessiert gewesen. Da die Klin. nur eine geringe Rente bezieht und mehrere Kinder zu versorgen hat, war es ihr nach ihren bescheidenen Vermögensverhältnissen nicht möglich, den Kaufpreis für das Grundstück in B. aus anderen vorhandenen Mitteln aufzubringen. So hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Differenzbetrag von 50.000 DM, um den der Kaufpreis die Abfindungssumme überstieg, voll durch ein Darlehen hat finanzieren müssen. Bei dieser Sachlage hat der Senat kein Zweifel, dass nach dem Willen der Beteiligten die Klin. letzlich um den Erwerb des Grundstücks in B. bereichert werden sollte und der Abfindungsbetrag nur zur Finanzierung dieses Erwerbs dienen konnte und sollte. So weit das FA aus den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 9.11.1994 (II R 87/92, BStBl II 1995 Seite 83) für den Streitfall andere rechtliche Folgerungen zieht, hält der Senat dies wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht für gerechtfertigt. In dem dem BFH-Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob ein Geldbetrag oder die Kosten für den Neubau einer Maschinenhalle geschenkt worden waren. Dabei hatten die Beschenkten erst nach mehr als einem Jahr nach abgeschlossener Finanzierung des Bauvorhabens durch Baudarlehen und nach Errichtung der Maschinenhalle den zugesagten Geldbetrag erhalten und zur Darlehenstilgung verwendet. Der erhaltene Geldbetrag konnte sich bei den Beschenkten nur noch bei ihrem Kapitalvermögen als weitere Forderung bzw. durch die Verwendung zur Tilgung des Darlehens auswirken. Im Streitfall dagegen hat die Klin. wenige Wochen vor Erhalt des Geldbetrages ein Grundstück gekauft, dessen Kaufpreis sie noch schuldete und den sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nur mit der von der Schenkerin veranlassten Geldüberweisung erfüllen konnte. Die vollständige Kaufpreiszahlung, die nach dem Kaufvertrag für die Übergabe des Grundstücks und die Umschreibung des Eigentums auf die Klin. erforderlich war, wurde von dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 15.5.1995, also kurze Zeit nach den Übertragungsvertrag vom 3.5.1995 angefordert. Der Vollzug des Grundstückserwerb hing also von dem noch in voller Höhe zu zahlenden Kaufpreis ab. Der Geldbetrag, den die Klin. erhalten sollte, verblieb danach nicht in ihrem Vermögen, sondern wurde vereinbarungsgemäß umgehend zur Zahlung des Grundstückskaufpreises verwendet, um den Erwerb des damit angestrebten endgültigen Vermögenswertes zu erreichen. Dies war das Grundstück in B. Der Senat teilt auch nicht die Meinung des FA, dass eine genaue Bestimmung des zu erwerbenden Grundstücks im Streitfall deshalb nicht mehr möglich gewesen sei, weil die Klin. das Grundstück im Zeitpunkt des Schenkungsversprechens am 13.5.1995 schon erworben hatte. Die Klin. und die beiden Zeuginnen haben hierzu glaubhaft bekundet, dass schon geraume Zeit vor dem Grundstückserwerb mündlich ein darauf gerichtetes Versprechen abgegeben worden ist. Diese Zusage war zwar wegen fehlender notarieller Beurkundung rechtlich unwirksam; als ernsthafte Willensäußerung war sie aber gleichwohl existent. Im Übrigen ist es nach Ansicht des Senats für die Anwendbarkeit der Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung nicht erforderlich, dass die Zuwendung vor dem Grundstückserwerb erfolgt sein muss. Wäre MittBayNot 1999 Heft 6 wie z.B. der Anbau an ein bestehendes Gebäude oder die Tragung von Instandsetzungskosten nur schwer als mittelbare Grundstücksschenkungen durchführen. Wie der Sachverhalt des BFH-Urteils vom 29.7.1998 X R 54/95 in BStBl II 1999, S. 128 zeigt, ist es offensichtlich ohne Bedeutung, ob der Kaufvertrag schon abgeschlossen wurde und der Schenker erst zeitlich danach den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis überwiesen hat. Im anhängigen Streitfall ist die Überweisung zwar nicht direkt auf das Notaranderkonto, sondern auf ein Konto der Beschenkten erfolgt. Dies ist aber für die Abgrenzung unerheblich. Denn die Entscheidung, ob eine Geld- oder mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, hängt – wie oben ausgeführt – allein davon ab, was der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker endgültig behalten bzw. worüber er im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann (so zuletzt BFH-Urteil vom 7.10.1998 II R 30/97 in ZEV 1999, S. 118). Solange der Schenker daher noch die aus dem Gegenstandskauf herrührenden unmittelbaren Vertragsverpflichtungen des Erwerbers, deren Erfüllung für den Eigentumserwerb erforderlich ist, übernehmen kann, ist nach Ansicht des Senats eine mittelbare Schenkung des Kaufgegenstandes rechtlich möglich, wenn dies der Schenkungsabrede entspricht. HINWEISE FÜR DIE PRAXIS Erstmalige Bekanntgabe des Standes des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger Pressemitteilung der Bundesbank, Frankfurt a. Main, 30. April Seit 1. Januar 1999 sind die geldpolitischen Befugnisse von der Deutschen Bundesbank auf das Europäische System der Zentralbanken übergegangen, damit existiert der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht mehr. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ersatzregelung getroffen, die dann gilt, wenn in Vorschriften des Bundesrechts sowie in Verträgen und Vollstreckungstiteln die Verzinsung durch Bezugnahme auf den Diskontsatz bestimmt ist. Aus §1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 (DÜG, BGBl. I S. 1242) i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 (BGBl. I S. 139) ergibt sich, dass bis 31.12.2001 der sog. Basiszinssatz als Nachfolger des Diskontsatzes gilt. Für Januar bis April 1999 ist der Basiszinssatz identisch mit dem Diskontsatz vom 31.12.1998. Jeweils zum 1. Mai, 1. September und 1. Januar wird er neu berechnet und ändert sich um die Prozentpunkte, um welche der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Voraussetzung für eine Anpassung des Basiszinssatzes an den o. g. Stichtagen ist jedoch, dass sich der (marginale) LRG-Satz um mindestens 0,5 Prozentpunkte verändert hat. Wenn sich der Basiszinssatz ändert, gibt die Deutsche Bundesbank den neuen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger bekannt. In der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 30.4.1999 (Nr. 81) ist dies erstmals der Fall: Der neue Satz beträgt ab 1. Mai 1999 1,95%. Der neue Satz errechnet sich wie folgt: Satz des LRG (105 Tage Laufzeit) von Januar 1999 3,08% abzüglich Satz des LRG von April 1999 2,53% ergibt Zinsrückgang von 0,55 Prozentpunkten. Das sind mehr als 0,5 Prozentpunkte, daher ändert sich der alte Basiszinssatz (identisch mit Diskontsatz Ende 1998) von 2,5% auf den neuen Basiszinssatz von 1,95%. Die Deutsche Bundesbank informiert zu den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsterminen auf ihren Bildschirmseiten (www.bundesbank.de) bei den gängigen Nachrichtenagenturen darüber, ob sich der Basiszinssatz ändert und ggf. wie der neue Satz lautet. Schriftleiter: Notarassessor Dr. Wolfram Schneeweiß, LL. M., Ottostraße 10, 80333 München ISSN 0941-4193 Die Mitteilungen erscheinen jährlich mit 6 Heften und können nur über die Geschäftsstelle der Landesnotarkammer Bayern, Ottostraße 10, 80333 München, Tel.: 0 89/5 51 66-0, Telefax: 0 89/5516 62 34, E-Mail: notare.bayern@t–online.de bezogen werden. Der Bezugspreis beträgt jährlich 65,– DM einschließlich Versandkosten und wird in einem Betrag am 1.7. in Rechnung gestellt. Einzelheft 12,– DM einschließlich Versandkosten. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und müssen bis 15. November eingegangen sein. Bestellungen für Einbanddecken sind nicht an die Landesnotarkammer Bayern, sondern direkt zu richten an: E. Mühlthaler’s Buch- und Kunstdruckerei GmbH, Karlstraße 35, 80333 München. MittBayNot 1999 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 06.05.1999 Aktenzeichen: 3 K 5863/96 Erschienen in: MittBayNot 1999, 597-599 Normen in Titel: ErbStG §§ 7, 10, 12