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II R 27/97

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Neustadt 14. Mai 2002 2 K 1488/99 EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Keine Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum eines Dritten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Grunderwerbsteuer ermöglichen, nämlich das Verpflichtungsgeschäft (§ 1Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), dieAuflassung (§ 1Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und letztlich den Eigentumsübergang (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Dabei hat er die Vorstellung gehabt, dass er ausgehend von den verschiedenen Arten des Übergangs von Grundbesitz genau voneinander abgegrenzte Tatbestände (Teilmengen) geschaffen habe, mit deren Verwirklichung die Steuerschuld entstehe (vgl. dazu die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 389 rechte Spalte). Im Hinblick auf den in den Nrn. 2 und 3 enthaltenen Ausschluss der jeweils vorangegangenen Tatbestände erweist sich diese Vorstellung auch als zutreffend, wenn in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein klagbarer Anspruch auf Übertragung des Eigentums gefordert wird. Sieht man aber bereits das unter einer Bedingung abgeschlossene oder von einer Genehmigung abhängige Verpflichtungsgeschäft als Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, schafft man eine Schnittmenge zwischen den Nummern 1 und 2, die der Gesetzgeber so nicht gesehen hat und bei deren steuerliche Würdigung die Wertungen des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden können. Insbesondere darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrEStG zwar die Besteuerung des Grunderwerbs in dessen Vorbereitungsphase verlagert hat, das Ziel der Besteuerung aber nicht hat verändern wollen (vgl. dazu auch das Urteil des BFH vom 10.12.1997, II R 27/97, BStBl II 1998, 159). Eine solche Änderung träte jedoch ein, wenn ein unter einer Bedingung abgeschlossenes oder genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft über § 14 GrEStG generell die Entstehung der Steuer hinderte, denn selbst die Eintragung im Grundbuch und damit das übergegangene Eigentum könnte dann nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Besteuerung unterworfen werden. Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des BFH bestätigt. Danach ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nur dann durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung ein „Anspruch auf Eigentumsverschaffung“ erfüllt wird (Urteil vom 16.6.1999, II R 20/98, BFH/NV 2000, 80). Ferner hat der BFH entschieden, dass auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG durch ein unter einer Bedingung abgeschlossenes oder genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft nicht zwangsläufig ausgeschlossen sei (Entscheidungen vom 17.1.1996, II R 47/93, BFH/NV 1996, 579, und vom 12.12.1968, II B 42/68, BFHE 94, 359 ). Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag von Gottwald, MittBayNot 2003, 343 (in diesem Heft). 14. EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 (Keine Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum eines Dritten) Mangels wirtschaftlichen Eigentums erhält der zivilrechtliche Eigentümer einer Eigentumswohnung keine Eigenheimzulage, wenn ein Dritter ihm ein Darlehen zum Erwerb der Wohnung gegeben hat, dieses durch Übertragung des Eigentums auf den Darlehensgeber zu tilgen ist, die Tilgung fällig ist, wenn der Eigentümer die Wohnung aufgibt, stirbt, in Insolvenz gerät oder die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum betrieben wird und 408 MittBayNot 5/2003Steuerrecht dieser Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert wird. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.5.2002, 2 K 1488/99, rkr. Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 6.3.1998 kaufte die 76-jährige Klägerin eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug 90.000 DM, war am 1.4.1998 fällig und auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen. Besitz, Nutzungen, Gefahren und Lasten gingen mit dem Tag der Kaufpreishinterlegung auf die Klägerin über. Die Klägerin zog am 3.4.1998 in die Wohnung ein. Sie gab beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 ab. Betreffend die Finanzierung der Eigentumswohnung legte sie einen mit Herrn B geschlossenen notariellen Vertrag vom 9.4.1998 vor. B ist der Lebensgefährte der Tochter der Klägerin. In diesem Vertrag erklärt die Klägerin, von B ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 99.000 DM erhalten zu haben. Es ist ohne Kündigung in einer Summe zu tilgen, wenn die Klägerin die Wohnung endgültig aufgibt oder stirbt. Es ist sofort und ohne Kündigung fällig, wenn die Klägerin in Konkurs gerät oder Zwangshypotheken auf den Grundbesitz eingetragen werden oder Zwangsverwaltung angeordnet oder der Grundbesitz veräußert wird. Das Darlehen ist nicht in Geld zurückzuzahlen, sondern in der Weise zu tilgen, dass das Eigentum am Grundbesitz auf B übertragen wird. Mit der vertragsmäßigen Umschreibung erlischt die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens. Sollte die Klägerin vor ihrer Tochter sterben und letztere noch mit B zusammenleben, so ist die Tochter berechtigt, statt der Übertragung des Grundbesitzes auf B diesem den Betrag von 99.000 DM zurückzuzahlen. Auf Seite 3 der notariellen Urkunde ist ausgeführt: „Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des vorbezeichneten Grundbesitzes wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des B im Grundbuch bewilligt und beantragt, und zwar mit Rang in Abt. II nach der dort eingetragenen Grunddienstbarkeit und in Abt. III an erster Stelle.“ Zuvor hatten die Klägerin und B unter dem 4.3.1998 eine privatschriftliche Vereinbarung folgenden Wortlauts getroffen: „Darlehensvertrag Herr B gewährt Frau F [der Klägerin] ein zinsloses Darlehen auf zehn Jahre für den Kaufpreis von 90.000 DM und Nebenkosten. Das Darlehen ist an die Person der F gebunden. Beim Ableben von F oder Aufgabe der Wohnung durch F wird die Wohnung Eigentum von Herrn B. Damit ist der Anspruch auf Darlehensrückzahlung getilgt. Ausnahme: Tritt [die Tochter] das Erbe der F an, kann über das dann fällige Gesamtdarlehen neu verhandelt werden.“ B zahlte den Kaufpreis für die Eigentumswohnung direkt auf das Notaranderkonto. Das Amtsgericht trug am 17.4.1998 die Auflassungsvormerkung an der Eigentumswohnung zugunsten von B im Grundbuch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag auf Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Nach Auffassung des Senats ist Herr B wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung; die Wohnung ist nicht die eigene Wohnung der Klägerin. Nach § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz ist begünstigt u. a. die Anschaffung einer eigenen Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung muss in das zivilrechtliche und auch wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergegangen sein. – Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausRechtsprechung schließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ( § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ). Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Urteil vom 11.1.1989, VII 27/88, EFG 1989, 293 , entschieden, dass ein Ehemann, der seiner Frau ein Grundstück schenkte, wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, wenn er Rückübertragung verlangen kann, sobald die Frau das Grundstück ohne seine Zustimmung belastet oder veräußert oder wenn über das Vermögen der Frau der Konkurs eröffnet wird sowie wenn die Ehe geschieden wird und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen ist. Zur Begründung hat das Niedersächsische Finanzgericht u. a. ausgeführt, im (dortigen) Streitfall habe sich der Kläger im Schenkungsvertrag eine Rechtsstellung vorbehalten, die ihn in die Lage versetzt habe, hinsichtlich des verschenkten Grundbesitzes die wirtschaftliche Herrschaft auszuüben, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum sei, nämlich die das Eigentum kennzeichnende Nutzungs- und Verwertungsbefugnis; kraft dieser dem Kläger vorbehaltenen Rechtsstellung sei die beschenkte Klägerin als rechtliche Eigentümerin langfristig daran gehindert, wirtschaftlich auf den Grundbesitz einzuwirken; ihr Herausgabeanspruch sei wirtschaftlich ohne Bedeutung gewesen. – Entsprechend ist der vorliegende Streitfall zu beurteilen. Auch hier hat sich Herr B eine Rechtsstellung vorbehalten, durch die die Klägerin gehindert ist, auf das Grundeigentum einzuwirken. Nach dem notariellen Vertrag vom 9.4.1998 ist die Klägerin verpflichtet, die Eigentumswohnung bei endgültiger Aufgabe der Wohnung auf Herrn B zurückzuübertragen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für den Fall des Ablebens der Klägerin – d. h. das Eigentum wird nur formell, wirtschaftlich jedoch nicht in die Erbmasse fallen. Der bedingt-befristete Übertragungsanspruch ist durch eine Auflassungsvormerkung gesichert, die nach der o. g. Grunddienstbarkeit an der dann vordersten Rangstelle eingetragen ist. Die Klägerin ist damit wirtschaftlich gehindert, über das Wohnungseigentum zu verfügen – etwa eine Hypothek zwecks Sicherung eines Darlehens eintragen zu lassen. Weiterhin ist die Klägerin faktisch nicht in der Lage, die Wohnung dauerhaft zu vermieten; bei einer derartigen dauerhaften Vermietung wäre davon auszugehen, dass die Klägerin die Wohnung endgültig aufgegeben hat. Die Klägerin hat wirtschaftlich gesehen lediglich ein bedingt-befristetes persönliches Nutzungsrecht. Das „Darlehen“ ist nach dem Vertrag vom 9.4.1998 zu Lebzeiten der Klägerin nicht fällig, es ist durch Übertragung des Eigentums abzulösen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das vorgerückte Alter der Klägerin. Zudem ist das Darlehen bei Konkurs, Eintragung einer Zwangshypothek oder Zwangsverwaltung fällig, wobei das Darlehen ebenfalls nicht in Geld zurückzuzahlen, sondern das Eigentum am Grundbesitz an Herrn B zu übertragen ist. Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Meinung der Klägerin, sie habe als vollwertige Eigentümerin gehandelt, indem sie die Eintragung der Auflassungsvormerkung eingeräumt habe. Demgegenüber fällt hier ins Gewicht, dass die Klägerin und Herr B bereits unter dem 4.3.1998 einen privatschriftlichen Vertrag geschlossen hatten, wonach Herr B dinglich abgesichert werden sollte. Diese privatschriftliche Vereinbarung ist zwar formnichtig; der Wille der Parteien, den späteren Übergang des Eigentums auf Herrn B sicherzustellen, ist jedoch deutlich erkennbar. Die umfassende Absicherung von Herrn B wurde sodann, diesem Willen der Vertragsschließenden folgend, durch notariellen Vertrag vom 9.4.1998 formwirksam durchgesetzt; auch wurde der Kauf der Eigentumswohnung durchgeführt. Zivilrechtlich sind die vertragsschließenden Parteien, wenn ein nichtiger Steuerrecht Vertrag bestätigt wird, verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der nichtige Vertrag von Anfang an gültig wäre ( § 141 Abs. 2 BGB ). Änderungen der ursprünglichen Vertragsbedingungen in der Bestätigungsvereinbarung – wie im Streitfall erfolgt – sind möglich; es reicht aus, wenn sich die Parteien in Kenntnis der Umstände auf den Boden des früher Vereinbarten stellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 141 Rdnr. 6, unter Hinweis auf BGH, NJW 1982, 1981; 1999, 3704). Herr B war auch bei der Entrichtung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung wirtschaftlich abgesichert, indem der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto hinterlegt wurde. Ob die Klägerin Herrn B eine „Anweisung“ erteilt hatte, den Kaufpreis aus Vereinfachungsgründen auf das Notaranderkonto zu überweisen – wie im Schriftsatz vom 27.5.1999 formuliert wird –, erscheint dabei von geringer Bedeutung. Entscheidend ist, dass durch diese Zahlungsweise, die im Übrigen bei Grundstückskäufen als üblich bezeichnet werden kann, die zweckentsprechende Verwendung der Kaufpreissumme sichergestellt wurde, was insbesondere im Interesse von Herrn B lag. Wirtschaftlich zusammenfassend gesehen hat Herr B der Mutter seiner Lebensgefährtin ein Nutzungsrecht zugewendet, wobei er wie ein Eigentümer aufgetreten ist und dieses Eigentum, abgesichert durch die Vormerkung, im vertraglichen Regelfall zurückerhalten wird. Selbst wenn bei Eintritt der vertraglichen Bedingung – die Lebensgefährten leben bei Versterben der Klägerin zusammen – von der Lebensgefährtin der Kaufpreis (samt Nebenkosten) bezahlt wird, so fällt auch bei dieser Gestaltung der wirtschaftliche Gegenwert des Eigentums auf Herrn B zurück. Der Umstand, dass die Klägerin schon ratenweise Beträge zurückbezahlt hat (insgesamt 8.525 DM und 635 €) erscheint für die Beurteilung des Falles von geringerem Gewicht. Derartige vorzeitige Rückführungen sind im Vertrag vom 9.4.1998 nicht vorgesehen. Die sachgerechte, dem erkennbaren Willen der Vertragsschließenden entsprechende Auslegung dieses Vertrags ergibt, dass Herr B den Anspruch auf Übereignung durch vorzeitige Darlehensteilrückzahlung nicht verliert. Die Berücksichtigung des Alters der Klägerin führt nicht zu einer faktischen Entmündigung, sondern stellt lediglich die Würdigung eines Teils des Tatbestands im Rahmen einer ganz besonderen Vertragsgestaltung dar – bezeichnenderweise sind die Klägerin und Herr B zunächst in der Vereinbarung vom 4.3.1998 von einer Laufzeit des „Darlehens“ von nur zehn Jahren ausgegangen. Der weiter von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie unter Vermittlung eines Immobilienmaklers die Wohnung selbst herausgesucht hat, tritt an Gewicht zurück, da jedenfalls mit Abschluss des Kaufvertrags sowie des alsbald folgenden notariellen Vertrags vom 9.4.1998 und der Eintragung der Auflassungsvormerkung – dem die privatschriftliche Vereinbarung vom 4.3.1998 vorangegangen war – die wirtschaftlich starke Position von Herrn B entstanden war. Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Eigenheimzulagengesetzes, insbesondere § 2 Abs. 1, entspricht, wenn Eigenheimzulage an jemand gewährt wird, von dem feststeht, dass er das nur formelle Eigentum möglicherweise nur bis zur endgültigen Aufgabe der Wohnung behält und wirtschaftlich lediglich ein befristetes Nutzungsrecht innehat. Rechtsprechung MittBayNot 5/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Neustadt Erscheinungsdatum: 14.05.2002 Aktenzeichen: 2 K 1488/99 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2003, 408-409 Normen in Titel: EigZulG § 2 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1