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II R 27/97

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. Dezember 1997 II R 27/97 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 5 u. 7; VermG §§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 1 Grunderwerbsteuer bei Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1983 nicht grundsätzlich entgegen. Das Prinzip der Surrogation bedeutet, daß das Eigentum an dem eingeworfenen Grundstück nicht untergeht, also nicht neues Eigentum an dem zugeteilten Grundstück gebildet wird, sondern sich das Eigentum vielmehr an einem verwandelten Grundstück ungebrochen fortsetzt. Die neue im Umlegungsplan zugewiesene reale Grundstücksfläche tritt als Surrogat an die Stelle des alten realen Grundstücks mit der Folge, daß an ihr grundsätzlich dieselben Rechtsverhältnisse bestehen, die an dem Einwurfgrundstück bestanden haben (vgl. Brügelmann, § 63 BauGB , Rn. 3, m.w.N.). Die Umlegung bedeutet ihrem Wesen nach eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück (vgl. BGHZ 51, 341 ). Gleichwohl ist darin regelmäßig ein die Steuer auslösender Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne zu sehen. Zwar bleibt das Eigentum inhaltlich unverändert und steht auch weiterhin derselben Person zu; da es sich jedoch auf einen anderen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht, hat im Hinblick auf dieses (tatsächliche) Grundstück ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung stattgefunden. Der betreffende abgegrenzte Teil der Erdoberfläche ist nunmehr einer anderen Person als vorher eigentumsmäßig zugeordnet. Darin liegt grunderwerbsteuerrechtlich ein die Steuerbarkeit begründender Rechtsträgerwechsel (auch) i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang kann jedoch nicht mehr angenommen werden, wenn und soweit im Einzelfall nicht nur der Inhalt des Eigentums und der Rechtsträger unverändert bleiben, sondern sich dieses Eigentum auch nach wie vor auf denselben abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht. Dies ist dann und insoweit der Fall, wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist. Bei dieser Sachverhaltskonstellation hat auch grunderwerbsteuerrechtlich kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich eines Grundstücks stattgefunden. Im Umfang der Flächenidentität ist in einem derartigen Fall kein Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt (vgl. Fischer/Boruttau/Egly/Sigloch, 14. Aufl., § 1 GrEStG , Rn. 642; Pahlke, DStR 1997, 143 , 145). Ein anderes Ergebnis könnte — entgegen der Auffassung der Revision — auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleitet werden. Ein gesetzlicher Steuertatbestand kann nicht über Art. 3 Abs. 1 GG auf eindeutig von ihm nicht erfaßte Sachverhalte ausgedehnt werden. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, ist im Streitfall das zugeteilte Grundstück im wesentlichen identisch, d.h. deckungs- und flächengleich mit dem Grundstück, das der KI. und ihrem Ehemann vor Durchführung des Umlegungsverfahrens zustand. In diesem Umfang liegt daher bereits kein steuerbarer Tatbestand i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG 1983 vor. Der genaue Umfang der Nichtidentität von Flächen ist im Streitfall allerdings nicht festgestellt. Da bei voller'Steuerbarkeit des Rechtsvorgangs eine Gegenleistung -in Höhe von nur 7.575,— DM in Betracht kommt, wird dann, wenn der Vorgang im wesentlichen nicht steuerbar ist, die dann verbleibende Gegenleistung mit Sicherheit von der Steuerfreiheit für Bagatellfälle nach § 3 Nr. 1 GrEStG 1983 erfaßt. Die gegen die KI. erfolgte Grunderwerbsteuerfestsetzung ist daher schon aus den angeführten Gründen rechtswidrig. Auf die Frage, ob der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Besteuerung ausgenommen ist, kommt es daher nicht mehr an. 10. Steuerrecht — Grunderwerbsteuer bei Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz (BFH, Urteil vom 10. 12. 1997-11 R 27/97) GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 VermG §§ 3 Abs. 1; 34 Abs. 1 Die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Sachverhalt: A war Eigentümer eines Grundstücks in der ehemaligen DDR. Das Grundstück wurde durch Enteignung in Volkseigentum überführt. Hinsichtlich dieses Grundstücks meldete A innerhalb der Regelanmeldungsfrist seine vermögensgesetzlichen Ansprüche an. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 19. B. 1993 trat A „sämtliche Rückübertragungsansprüche gem. § 3 Abs. 1 VermG ..., einschließlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums und die Durchführung der Grundbuchberichtigung gern. § 34 VermG ", soweit sie dieses Grundstück betrafen, an den Kl. und Revisionskl. (KI.) und dessen Ehefrau ab. Der Kaufpreis hierfür betrug 55.000,— DM. Durch Bescheid vom 28. 11. 1994 setzte der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt — FA —) gegen den KI. Grunderwerbsteuer in Höhe von 550,— DM fest. Das FA sah die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs durch die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 als Erwerbsvorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 an. Aus der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises berechnete das FA die gegen den KI. festgesetzte Grunderwerbsteuer. Mit der dagegen gerichteten Klage wurde die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung angestrebt. Dies wurde damit begründet, daß ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 nicht vorliege. Die Übertragung eines Restitutionsanspruchs berechtige noch nicht zum Erwerb eines Grundstücks. Erst durch die Entscheidung des Vermögensamts erfolge die Konkretisierung des übertragenen Rechts. Ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums werde erst durch die Entscheidung nach § 34 Abs. 1 VermG begründet. Außerdem sei der Befreiungstatbestand des § 34 Abs. 3 VermG erfüllt. Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Grunderwerbsteuerpflicht ergebe sich zwar nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG -1983, sondern aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983. Der KI. habe weder einen Kaufvertrag noch ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründe. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 verlange nicht, daß der abgetretene Übereignungsanspruch durch Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft begründet worden sei und auf eine Übereignung nach §§ 873, 925 BGB gerichtet sei. Vielmehr schließe der Anspruch auf Übereignung begrifflich den gesetzlich begründeten Anspruch auf Eigentumsübertragung ein. Hiergegen richtet sich die Revision des KI. Aus den Gründen: Die Revision des KI. ist begründet. Sie führt zur. Aufhebung der Vorentscheidung und zur Aufhebung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Zu Unrecht hat das FG angenommen, daß die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 einen Rechtsvorgang darstellen, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. 1. Durch die notariell beurkundeten Erklärungen wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 nicht erfüllt. Danach unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs begründet, der Grunderwerbsteuer. Die Abtretung eines Übereignungsanspruchs unterliegt als solche der Grunderwerbsteuer, wenn ihr kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf die Abtretung begründete. Durch die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 wurden Berechtigungen nach dem VermG hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks an den KI. und seine Ehefrau abgetreten. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG sind Vermögenswerte, die Heft Nr. 4 - MittRhNotK • April 1998 97 Maßnahmen i.S.d. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit nicht ein gesetzlicher Ausschlußgrund vorliegt oder der Berechtigte statt Rückübertragung durch Ausübung eines Wahlrechts Entschädigung verlangt ( § 8 VermG ). Mit der Unanfechtbarkeit einer (positiven) Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentum an einem Grundstück durch die zuständige Behörde (Amt für offene Vermögensfragen) geht das Eigentum an dem Grundstück auf den Berechtigten über ( § 34 Abs. 1 S. 1 VermG ), d.h. dieser Verwaltungsakt hat unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung. Das Eigentum geht außerhalb des Grundbuchs über. Dieses ist lediglich zu berichtigen (vgl. Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar, § 34 VermG , Rn. 6 ff.). Der Restitutionsanspruch nach dem VermG ist mithin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gerichtet gegen eine Behörde auf Zuteilung von (Grundstücks-)Eigentum durch Verwaltungsakt. Ob im Einzelfall ein derartiger Anspruch besteht, wird erst durch den abschließenden Verwaltungsakt der Behörde (Restitutionsbescheid) festgestellt, durch den zugleich die begehrte Rechtsänderung unmittelbar eintritt. Die Abtretung eines derartigen öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung von Eigentum durch Verwaltungsakt wird von § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 nicht erfaßt (vgl. Hofmann, Kommentar, 6. Aufl., § 1 GrEStG , Rn. 63; Fischer/Boruttau, 14. Aufl., § 1 GrEStG , Rn. 501; Töben/Fabian, DStR 1993, 1085; Möllinger, UVR 1993, 42 ; FG Mecklenburg-Vorpommern EFG 1994, 362 ; a.A. Pahlke/Franz, § 1 GrEStG , Rn. 221; van de Loo, DStR 1993, 1775 ; FG Leipzig EFG 1994, 440 ). Entgegen der Auffassung des FG unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 nur die Abtretung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche, gerichtet auf rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstückseigentums nach §§ 873, 925 BGB , der Grunderwerbsteuer. An dieser Auffassung, die bereits seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 1. 2. 1984 II R 127/82 (Juris-Dok-Nr. 122709) zugrunde liegt, hält der Senat fest. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983. Das in § 1 Abs. 1 GrEStG 1983. verwendete Wort „Übereignung" bzw. „Übereignungsanspruch" bezeichnet die rechtsgeschäftliche Übertragung von Eigentum an einem Grundstück i.S.d. §§ 873, 925 BGB . § 1 Abs. 1 GrEStG 1983 unterwirft allgemein jede Änderung des Eigentums an einem Grundstück der Grunderwerbsteuer. Dabei unterscheidet die Vorschrift zwischen dem „Übergang des Eigentums" (Nr. 3 der Vorschrift) einerseits und der „Übereignung" andererseits. Der Übergang des Eigentums erfaßt alle Eigentumsänderungen, die kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt eintreten. Der Übergang des Eigentums kraft Gesetzes kann notwendige Folge auch eines Rechtsgeschäfts sein, das aber selbst nicht unmittelbar auf Übertragung von Eigentum gerichtet ist (z: B. Erbfolge aufgrund Testament oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz — UmwG —). Demgegenüber ist das Wort „Übereignung" einem unmittelbar darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt vorbehalten. Dies steht im Einklang auch mit der zivilrechtlichen Terminolögie. Zwar werden in §§ 873, 925 BGB die Worte „Übertragung des Eigentums an einem Grundstück" verwendet, gleichwohl ist es auch im Zivilrecht üblich, die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung mit Übereignung zu bezeichnen (vgl. z. B. Soergel, 12. Aufl., § 925 BGB , Rn. 4, § 929 BGB , Rn. 3 und 9; MünchKomm/Quach § 929 BGB , Rn. 98; Hinweis auf das zivilrechtliche Institut der „Sicherungsübereignung"). Die aus dem Wortlaut ableitbare Beschränkung des Begriffs „Übereignung" auf rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragungen wird bestätigt durch die systematische Stellung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983. Mit der dort verwendeten Formulierung „Übereignungsanspruch" wird erkennbar und offensichtlich Bezug genommen auf die in Nr. 1 der Vor98 schrift verwendete Formulierung „Anspruch auf Übereignung" (so Hofmann, a.a.O., § 1 Rn. 63). Von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 werden jedoch nur bürgerlich-rechtlich begründete Ansprüche auf rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von Grundstücken erfaßt. Nach der st. Rspr. des erkennenden Senats werden Rechtsgeschäfte, die einen Übergang des Eigentums kraft Gesetzes zur (notwendigen) Folge haben, aber selbst nicht auf Übereignung i.S.d. §§ 873, 925 BGB gerichtet sind (z. B. ein Verschmelzungsvertrag), nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 erfaßt (vgl. BFHE 128, 412 = BStBl II 1979, 683, m.w.N.). Fällt die Begründung vön Rechtspositionen, die zu einem Übergang des Eigentums kraft Gesetzes i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 führen, als solche nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, so kann auch deren Abtretung nicht von § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 erfaßt werden. Eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Das GrEStG 1983 will grundsätzlich jede Änderung der eigentumsmäßigen Zuordnung eines Grundstücks als steuerbar erfassen. Spätestens mit dem Eintritt der Rechtsänderung wird diese auch tatbestandsmäßig erfaßt ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983). Lediglich für bestimmte Fälle — die allerdings in der Praxis zahlenmäßig die Hauptanwendungsfälle des Gesetzes darstellen — hat das Gesetz die Steuerpflicht nicht vom Eintritt der Rechtsänderung (Eigentumswechsel) abhängig gemacht, sondern rechtstechnisch die Steuerpflicht vorverlegt auf Rechtsgeschäfte, die erst auf den Eintritt der Eigentumsrechtsänderung zielen. Solche Regelungen bestehen für den Kaufvertrag und sonstige schuldrechtliche Geschäfte, die einen Anspruch auf bürgerlich-rechtliche Übereignung begründen, sowie für das Meistgebot. Bei diesen — und nur bei diesen — Rechtsgeschäften ist die Steuerpflicht gegenüber dem vom Gesetz eigentlich als besteuerungswürdig erfaßten Eigentumsübergang gleichsam „vorverlegt". Unterliegt bereits das auf Änderung des Grundstückseigentums zielende Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer, ohne daß es auf den Eintritt des Rechtserfolgs (Eigentumsänderung) ankommt, so erscheint es folgerichtig, auch vor Eintritt der Eigentumsänderung erfolgende Weiterübertragungen dieser Rechtsposition der Steuer zu unterwerfen. Dies ist Sinn und Zweck der Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 GrEStG 1983. Mit diesen sollen „Zwischengeschäfte" erfaßt werden (vgl. z. B. Fischer/ Boruttau, a.a.O., § 1 GrEstG Rn. 451 ff.). Von Zwischengeschäften kann aber — sieht man vom Sonderfall der hier nicht interessierenden Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG 1983) ab — nur gesprochen werden, wenn bereits die Begründung der weiterübertragenen Rechtsposition der Steuer unterlegen haben kann. Nur in den Fällen, in denen die Steuerpflicht bereits auf das auf Eintritt der Eigentumsänderung zielende Rechtsgeschäft vorverlegt ist, ist es zur Vermeidung einer Besteuerungslücke notwendig, auch die vor Eintritt der Eigentumsänderung erfolgende Weiterübertragung dieser Rechtsposition ihrerseits der Steuer zu unterwerfen. Unterliegt dagegen die Begründung der auf Eigentumsänderung abzielenden Rechtsposition selbst nicht der Steuer (z. B. Abschluß eines Verschmelzungsvertrags), so besteht auch keine Notwendigkeit, die Weiterübertragung dieser Rechtsposition der Steuer zu unterwerfen. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 sprechen mithin dafür, daß diese lediglich die Abtretung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche auf rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an Grundstücken erfassen. Der Senat verkennt nicht, daß die Abtretung von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG eine Art Grundstückshandel ermöglicht (vgl. Hofmann, a.a.Ö., § 1 GrEStG Rn. 63). Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, den gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bzw. 7 GrEStG 1983 auf diese nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck von ihm nicht erfaßten Tatbestände auszudehnen. 2. Durch die notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. B. 1993 wurden auch keine anderen Tatbestände des § 1 GrEStG 1983 erfüllt. Heft Nr. 4 • MittRhNotK . April 1998 Übereignung eines Grundstücks i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 begründet wurde (so im Gegensatz dazu die Sachverhaltskonstellation, die dem Senatsurteil, BFHE 179, 174 = BStBl 11 1996, 27, zugrunde lag). Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist nicht erfüllt. Danach unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Vor dem positiven Rückübertragungsbescheid i.S.v. § 34 Abs. 1 VermG , durch den unmittelbar die Eigentumsänderung eintritt, stehen dem Berechtigten keine Rechte an dem betroffenen Grundstück zu. Er besitzt daher keine Rechtsposition, die als Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 zu qualifizieren wäre. Dementsprechend kann auch keine Übertragung einer Verwertungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 vorliegen. 11. Notarrecht — Unwiderruflichkeit der Auszahlungsanweisung der den Kaufpreis finanzierenden Bank (KG, Beschluß vom 14.10.1997-1 W 5741/97) BNotO §§ 15; 23 Durch die Hinterlegung des Kaufpreises seitens der finanzierenden Bank bei dem mit der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages beauftragten Notar entsteht regelmäßig ein mehrseitiges Treuhandverhältnis unter Einbeziehung der Kaufvertragsparteien. Die Anweisung der Bank an den Notar, den von ihr hinterlegten Betrag unter bestimmten Voraussetzungen an den Verkäufer auszuzahlen, kann von der Bank grundsätzlich nicht einseitig mit dem Ziel der Rückzahlung des Betrages an sie widerrufen werden, wenn die von ihr bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen bereits eingetreten sind oder noch eintreten können. Zum Sachverhalt: Die Bet. streiten sich darüber, öb der von der Bet. zu 3) als finanzierender Bank (künftig: Bank) beim Notar hinterlegte Geldbetrag an die Bet. zu 2) (künftig: Verkäufer) auszuzahlen oder nach Widerruf des Auszahlungsauftrages seitens der Bank an diese als Kreditgeberin der Bet. zu 1) (künftig: Käuferin) zurückzuzahlen ist. Nach dem vom Notar Ende 1995 beurkundeten Grundstückskaufvertrag ist von der Käuferin an die Verkäuferin ein Kaufpreis von 182.325,— DM zu zahlen, und zwar nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin und Erfüllung weiterer Voraussetzungen, insbesondere Erteilung der damals noch einzuholenden behördlichen Genehmigungen. Im Vertrag bevollmächtigten die Verkäufer die Käuferin, das Kaufgrundstück unter bestimmten Bedingungen mit einem Grundpfandrecht zu belasten. Die Vertragsparteien ersuchten den Notar mit der Betreuung der Kaufpreisabwicklung über ein einzurichtendes Notaranderkonto. Die Käuferin schloß sodann mit der Bank zur Kaufpreisfinanzierung einen Darlehensvertrag, der ebenfalls über Notaranderkonto abgewickelt werden sollte. Die Bank zahlte daraufhin am 30. 1. 1996 auf das eingerichtete Anderkonto des Notars einen Betrag in Höhe des Kaufpreises ein. Kurz zuvor hatte sie dem Notar einen befristeten, später bis zum 25. 9. 1996 verlängerten schriftlichen Treuhandauftrag erteilt, wonach er über den Betrag nur verfügen dürfe, wenn ihr die vollstreckbare Ausfertigung der von ihr vorbereiteten Grundschuldbestellungsurkunde über 200.000,— DM vorliege und sichergestellt sei, daß die Grundschuld ohne vorgehende Rechte zur Eintragung gelangt und die Eigentumsumschreibung auf die Käuferin durchgeführt wird. Mit Schreiben vom B. B. 1996 an den Notar teilte die Bank diesem mit, da ihr inzwischen eine beglaubigte Grundbuchblattabschrift betreffend die rangrichtige Eintragung ihres Grundpfandrechts und die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin vorliege, ändere sie den Treuhandauftrag dahin, der Notar dürfe über den von ihr hinterlegten Kaufpreis verfügen, wenn sichergestellt sei, daß die Eigentumsumschreibung auf die Käuferin erfolgen wird. Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1998 Mit Schreiben vom 4. 9. 1996 an den Notar zog die Bank ihren Treuhandauftrag zurück, da sie den Kreditvertrag mit der Käuferin wegen Nichtzahlung der vereinbarten Kreditzinsen aus wichtigem Grund wirksam gekündigt habe, und verlangte vom Notar die Rückzahlung des von ihr auf das Notaranderkonto gezahlten Betrages gegen Löschung oder Rückübertragung der für sie eingetragenen Grundschuld an die Verkäufer oder den Verzicht auf die Grundschuld. Der Notar hat unter dem B. 9. 1996 gegenüber allen Bet. angekündigt, den hinterlegten Betrag an die Bank zurückzuzahlen. Dagegen haben die Käuferin und die Verkäufer beim LG Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Notar anzuweisen, den hinterlegten Betrag an die Verkäufer auszuzahlen, da sowohl die im Grundstückskaufvertrag vereinbarten als auch die im Treuhandauftrag der Bank bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen eingetreten seien, und die Bank ihren als mehrseitig aufzufassenden Treuhandauftrag nicht mehr einseitig habe widerrufen können. Dem ist das LG gefolgt und hat den Notar zur Auszahlung an die Verkäufer angewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bank mit dem Ziel, den hinterlegten Betrag an sie zurückzuzahlen. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist gern. § 15 Abs. 1 S. 3 BNotO in Verbindung mit §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da sich die Entscheidung des LG als rechtsfehlerfrei erweist. Ohne Rechtsfehler hat das LG die Beschwerden der Käuferin, aber auch der Verkäufer als zulässig erachtet. Unter den hier gegebenen Umständen sind neben der Bank beide Parteien des Kaufvertrages an der von der Bank bewirkten Hinterlegung beteiligt. Allerdings ist umstritten, ob bei der Einzahlung des zur Kaufpreisfinanzierung bestimmten Darlehensbetrages durch die finanzierende Bank auf das zugleich auch zur Abwicklung des Kaufvertrages eingerichtete Notaranderkonto ein einseitiges Hinterlegungsverhältnis begründet wird, an dem nur die Bank beteiligt ist (so Brambring, DNotZ 1990, 615 , 626 f.) oder entsprechend der ganz h. M. jedenfalls im Grundsatz ein mehrseitiges Hinterlegungsverhältnis (LG Bremen WM 1994, 1058 ; Zimmermann, DNotZ 1980, 451 , 461 ff.; Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 139 ff.; Volhard, DNotZ 1987, 523 , 525; Weingärtner/Schöttler, 7. Aufl., § 11 DONot , Rn. 146a; Arndt/Lerch/ Sandkühler, 3. Aufl. § 23 BNotO , Rn. 28; Reithmann, WM 1991, 1493, 1496 f.; wohl auch RG DNotZ 1933, 649 , 652). Zu folgen ist der h. M. Das Hinterlegungsverhältnis wird mit dem Hinterlegungsansuchen (Hinterlegungsanweisung) an den Notar begründet. Dieses ist zwar von den Hinterlegungsvereinbarungen der Beteiligten einschließlich der Bank und den zugrundeliegenden Grundgeschäften zu trennen, sein Inhalt wird aber regelmäßig auch dann, wenn man mit der h.M. (vgl. Arndt/ Lerch/Sandkühler, a.a.O. Rn. 45 ff.) nicht ohnehin einen Doppeltatbestand annimmt, durch diese Vereinbarungen mitbestimmt, wenn für den Notar als Empfänger des Ansuchens ebenso wie für die Bank, welche die Hinterlegung unmittelbar bewirkt, der wesentliche Inhalt aller Hinterlegungsvereinbarungen als Grundlage des Ansuchens bekannt ist, wobei ergänzend auch eine auf der Hand liegende Interessenlage zu berücksichtigen ist. Für die Bet. am Hinterlegungsverhältnis ist zwischen der formellen und der materiellen Beteiligung zu unterscheiden. Materiell an der Verwahrung beteiligt sind diejenigen Personen, in deren Interesse die Verwahrung liegt und die durch sie unabhängig dadurch geschützt werden sollen, wer als formell Beteiligter die Hinterlegung vorgenommen hat (vgl. Arndt/Lerch/ Sandkühler, a.a.O., Rn. 28, 32). Die Bank hat hier entsprechend der mit der Grundstückskäuferin getroffenen Hinterlegungsvereinbarung, den Darlehensbetrag auf Notaranderkonto auszuzahlen, den Hinterlegungsauftrag an den Notar ersichtlich nicht allein im eigenen Interesse, insbesondere im Hinblick auf die erst damals noch zu bewirkende Eintragung des Grundpfandrechts, sondern zugleich im Interesse der Käuferin erteilt. Denn die Zahlung des Darlehensbetrages auf das Notaranderkonto sollte die Erfüllung des Darlehensvertrages seitens der Bank und zugleich der Verpflichtung der Käuferin zur Kaufpreis99 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.12.1997 Aktenzeichen: II R 27/97 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 97-99 NJW 1998, 2624 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 5 u. 7; VermG §§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 1