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III R 197/83

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Gotha 10. Juli 2002 I 805/01 EigZulG §§ 2 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 Eigenheimzulage bei Vergrößerung einer bereits geförderten Wohnung durch Hinzuerwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dass er auch bei längeren Abständen zwischen den Verträgen keine steuerrechtlich beachtliche Schenkung mit betrieblich veranlasstem Darlehen annehmen würde, wenn zwischen den Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht ( BFHE 194, 377 , BStBl II 2001, 393; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1.12.1992, BStBl I 1992, 729; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 Rdnr. E 1053; Märkle, Beilage 2 zu BB 1993, 5 ). Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Ob ein die beiden Verträge verbindender Gesamtplan vorliegt, hat das FG anhand von Indizien festzustellen. Die Kürze des zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeitraums ist nur eines der hierbei zu berücksichtigenden Beweisanzeichen. c) Im Streitfall liegt ein solcher Gesamtplan vor. Die Verwendung des zugewendeten – 90.000 DM übersteigenden – Betrags und alle Modalitäten des Darlehensverhältnisses waren bereits im Schenkungsvertrag verbindlich festgelegt, die Einhaltung der Vereinbarungen dadurch gesichert, dass die Auszahlung des zugewendeten Betrags erst nach dem Abschluss aller Verträge (Schenkungs-, Erbverzichts- und Darlehensvertrag) vorgenommen wurde. Damit konnte die Tochter über den ihr zugewendeten Betrag von 900.000 DM zu keinem Zeitpunkt frei verfügen. Das gilt nicht nur hinsichtlich seiner Überlassung zur Nutzung an die Klägerin zu 2, sondern auch hinsichtlich des von der Forderung verkörperten Werts; denn sie konnte diesen Wert weder gegenüber der Klägerin zu 2 noch wegen des Abtretungs- und Belastungsverbotes gegenüber Dritten realisieren. Dem kurzen Zeitraum zwischen dem Schenkungs- und dem Darlehensvertrag (13 Tage) bzw. der Überweisung und Rücküberweisung des Darlehensbetrags (5 Tage) kommt unter diesen Umständen nur noch ein geringer (den Gesamtplan bestätigender) Beweiswert zu. Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Rechtsprechung des III. Senats des BFH ab. Dieser hat zwar in seinem Urteil vom 20.3.1987, III R 197/83 ( BFHE 149, 464 , BStBl II 1988, 603), angenommen, dass zwischen einer Schenkung mit aufschiebender Bedingung und einer – hier vorliegenden – Schenkung mit Auflage unterschieden werden müsse; er hat jedoch diese Unterscheidung in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 197 für den Fall nicht mehr fortgeführt, dass die Zuwendung der Beträge von vornherein an die Voraussetzung geknüpft war, sie dem Zuwendenden wieder zur Nutzung zu überlassen. In diesem Fall bleibt auch nach der Rechtsprechung des III. Senats der Darlehensbetrag tatsächlich und wirtschaftlich beim Schenker. d) Bei diesem Ergebnis ist es ohne Bedeutung, ob der Darlehensvertrag und seine Durchführung in allen Punkten der zwischen Fremden üblichen Gestaltung entsprechen. Der Senat braucht deshalb zu den vom FG hierzu angestellten zusätzlichen Erwägungen und zu den dagegen im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Kläger nicht Stellung zu nehmen. Insbesondere hat es auf die Entscheidung im Streitfall keinen Einfluss, dass die Klägerin zu 2 das Darlehen ab 7.1.1993 durch Grundschulden abgesichert hat (vgl. dazu auch den dem Urteil in BFHE 188, 556 , BStBl II 1999, 524, zugrunde liegenden Sachverhalt). 504 MittBayNot 6/2003Steuerrecht 13. ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 15 Abs. 1 (Zur mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes) 1. Bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen. 2. Wendet der Schenker dem Bedachten einen den Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag zu, liegt darin eine zusätzliche Schenkung, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung. 3. Stellt der Schenker dem Bedachten den Betrag in Höhe des maßgeblichen Herstellungsaufwandes im Voraus zinslos zur Verfügung, liegt darin eine weitere freigebige Zuwendung, und zwar in Gestalt einer Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung, die unter Berücksichtigung der Fälligkeit(en) der Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 v. H. des Kapitals zu bewerten ist. BFH, Urteil vom 4.12.2002, II R 75/00 14. EigZulG §§ 2 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 (Eigenheimzulage bei Vergrößerung einer bereits geförderten Wohnung durch Hinzuerwerb) Die Erweiterung einer bereits geförderten Wohnung durch bauliche Verbindung mit hinzu gekauftem benachbarten Wohnraum führt zu einer Erhöhung und Neufestsetzung der Eigenheimzulage. (Leitsatz der Schriftleitung) Thüringer FG, Urteil vom 10.7.2002, I 805/01, rkr. Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die Bemessungsgrundlage für eine bereits mit Eigenheimzulage geförderte Wohnung zu erhöhen ist, wenn die Anspruchsberechtigten in einem späteren Jahr Teile der Nachbarwohnung hinzu erwerben und diese mit der bereits geförderten Wohnung verbinden. Die Kläger sind Ehegatten. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil von 25,1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Die Kläger und das Nachbarehepaar beabsichtigten, ihre jeweiligen Eigentumswohnungen zu vergrößern. Sie erwarben mit notariellem Vertrag gemeinsam eine dritte zwischen ihren Wohnungen liegende Eigentumswohnung. In derselben Vertragsurkunde erklärten sie übereinstimmend, dass das Sondereigentum an der gemeinsam erworbenen Wohnung zwischen ihnen aufgeteilt und mit dem jeweiligen Sondereigentum an den von ihnen bereits genutzten Wohnungen vereinigt werden solle. Die Kläger verbanden sodann ihre bisherige Wohnung und die hinzu erworbenen Räume auch baulich zu einer größeren von ihnen genutzten Wohnung. Für die Baukosten der Verbindung erhielten sie Investitionszulage nach § 4 des Investitionszulagengesetzes 1999. Die Kläger stellten beim Finanzamt den Antrag, die bisherige Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 auf den Höchstbetrag von 100.000 DM zu erhöhen und die Eigenheimzulage auf 2.500 DM festzusetzen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass zwei Objekte vorlägen und der zwischen ihnen bestehende räumliche Zusammenhang einer weiteren Förderung entgegenstehe. Rechtsprechung Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Kläger zum Erwerb der weiteren Räume sind bei der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG ist die Eigenheimzulage unter anderem dann neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 EigZulG zugrunde gelegt worden sind. Für die Höhe der Eigenheimzulage ist die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 EigZulG maßgeblich; die Bemessungsgrundlage wird wiederum von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung und des Grund und Bodens bestimmt. Im Streitfall sind während des Förderzeitraums weitere Herstellungskosten angefallen; diese Änderung der Verhältnisse wirkt sich in einer Erhöhung und Neufestsetzung der Eigenheimzulage aus. Die Merkmale Anschaffungs- und Herstellungskosten haben nach allgemeiner Ansicht im EigZulG keinen anderen Begriffsinhalt als allgemein im Handels- und Steuerrecht (Nachweise bei Wacker, EigZulG, Kommentar, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 12). Zu den Herstellungskosten rechnen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen. Nach dieser auch für das Steuerrecht maßgebenden Begriffsbestimmung sind Aufwendungen für die Erweiterung einer selbständig bewertbaren Wohnung als (nachträgliche) Herstellungskosten zu beurteilen (BFH, Urteile vom 9.5.1995, IX R 88/90, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BStBl II 1996, 630, und vom 13.10.1998, IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605). Das gilt auch im Streitfall für die von den Klägern vorgenommene Erweiterung. Die Ausführungen des Beklagten zur Kausalität zwischen ursprünglicher Anschaffung und späteren Kosten betreffen den Fall der nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. BFH, Urteil vom 3.7.1997, III R 114/95, BStBl II 1997, 811). Solche liegen nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht vor. Die Bejahung von Anschaffungskosten ist aber nicht erforderlich. Nach der Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts führen auch nachträgliche Herstellungskosten einschließlich eines anschaffungsnahen Herstellungsaufwands zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage (so auch BMF-Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 56, 57). Der Beklagte lehnt, soweit ersichtlich, die Annahme nachträglicher Herstellungskosten ab, weil die Kläger mit dem betreffenden Aufwand hätten neuen Wohnraum herstellen müssen; sie hätten einen solchen aber nur angeschafft. Letzteres trifft nicht zu. Die Kläger haben unter Einsatz von angeschafftem alten Wohnraum („Verbrauch von Gütern“ im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ) und unter Inanspruchnahme von Bauleistungen („Diensten“) ihre vorhandene Eigentumswohnung erweitert. Dass für einen (anderen) Teil der entsprechenden Herstellungskosten Investitionszulage gewährt wurde, ist ohne Belang, ebenso dass Erweiterungen unter bestimmten hinzutretenden Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 EigZulG einen eigenen Fördertatbestand erfüllen können (wie hier auch Wacker, a. a. O., § 2 Rdnr. 122 a. E., § 8 Rdnr. 55 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass Herstellungsarbeiten in Form von Erweiterungen den bereits vorhandenen Teil des erweiterten Wirtschaftsgut nicht notwendig verbessern, wie es Steuerrecht der Beklagte im Streitfall fordert. Eine solche Verbesserung wird aber vom Gesetz nicht verlangt. Die Änderung der Verhältnisse kann sich aus einer Änderung des Kaufpreises oder Werklohns, aus nachträglichen Baumaßnahmen oder aus einer geänderten Nutzung von Teilen der Wohnung ergeben (vgl. im Einzelnen Wacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 50–66). Die Änderungen können sich also am Preis, an der Beschaffenheit oder an der Fläche des Objekts zeigen. Eine Vergrößerung der Fläche wie im Streitfall erfüllt, für sich genommen, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EigZulG (so – für § 10 e EStG – auch B. Meyer, Finanzrundschau 1995, 129, 139), ohne dass es darauf ankäme, ob die Fläche durch nachträgliche Umwidmung (so im Beispiel Tz. 36 des zu § 10 e EStG ergangenen BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887) oder nachträgliche Herstellung vergrößert wurde. 15. EigZulG §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 2 Satz 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1992, 2032; GG Art. 6 (Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten vor Nutzen- und Lastenwechsel und anschließender Erbauseinandersetzung) Stirbt ein Ehegatte, bevor Nutzen und Lasten einer gemeinsam angeschafften Eigentumswohnung übergehen, und erwirbt der überlebende Ehegatte dessen Miteigentumsanteil erst durch eine Erbauseinandersetzung mit den gemeinsamen Kindern, so erhält der Überlebende für diesen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage analog § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG. (Leitsatz der Schriftleitung) FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.3.2003, 2 K 595/01 Zum Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann kauften am 15.12.1997 eine Eigentumswohnung in der L-Straße zum Preis von DM 146.405 zu je einem halben Miteigentumsanteil. Der Nutzen- und Lastenwechsel war für den 15.12.1998 vereinbart. Die Klägerin und ihr Ehemann waren leibliche Eltern von zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Der Ehemann war des Weiteren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in N. Noch vor dem Nutzen- und Lastenwechsel verstarb der Ehemann der Klägerin am 1.5.1998. Gesetzliche Erbin waren die Klägerin zu 1/2 sowie die beiden Kinder zu je 1/4. Am 14.7.1999 kam es zu einer notariell beglaubigten Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihren durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Kindern. Danach sollten die Klägerin Alleineigentümerin der Eigentumswohnung und ihre Kinder zu je 1/2 Miteigentümer des Grundstücks werden; des Weiteren sollten die beiden Kinder aus der Mithaftung der für die Eigentumswohnung eingetragenen Grundschuld in Höhe von DM 200.000 entlassen werden. Nach der Auseinandersetzungsvereinbarung betrug der Verkehrswert der auf die Klägerin vorgenommenen Übertragung DM 50.000, der Verkehrswert der auf die beiden Kinder erfolgten Übertragung DM 105.000. Eine Eigentumsumschreibung hinsichtlich der Eigentumswohnung war am 14.7.1999 noch nicht erfolgt, sondern es bestand lediglich eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes. In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab 1998 begehrte die Klägerin die Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung zu 100 Prozent. Zur Begründung führte sie an, dass sie aufgrund der Erbauseinandersetzung nunmehr alleinige Eigentümerin der Wohnung geworden sei. Bei der Festsetzung der Eigenheimzulage ging der Beklagte von einem Miteigentumsanteil der Klägerin von nur 75 % aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin aufgrund des Kaufvertrags vom 15.12.1997 nur zu 50 % Eigentümerin geworden sei und infolge des Erbfalls weitere 25 % hinzu erworben habe. Erst nach Abschluss der Erbauseinandersetzung könne die Eigenheimzulage gegebenenfalls mit 100 % berücksichtigt werden. Rechtsprechung MittBayNot 6/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Gotha Erscheinungsdatum: 10.07.2002 Aktenzeichen: I 805/01 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2003, 504-505 Normen in Titel: EigZulG §§ 2 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1