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IX R 88/90

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Berlin-Brandenburg 18. März 2003 2 K 595/01 EigZulG §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 2 Satz 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1992, 2032; GG Art. 6 Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten vor Nutzen- und Lastenwechsel und anschließender Erbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Kläger zum Erwerb der weiteren Räume sind bei der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG ist die Eigenheimzulage unter anderem dann neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 EigZulG zugrunde gelegt worden sind. Für die Höhe der Eigenheimzulage ist die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 EigZulG maßgeblich; die Bemessungsgrundlage wird wiederum von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung und des Grund und Bodens bestimmt. Im Streitfall sind während des Förderzeitraums weitere Herstellungskosten angefallen; diese Änderung der Verhältnisse wirkt sich in einer Erhöhung und Neufestsetzung der Eigenheimzulage aus. Die Merkmale Anschaffungs- und Herstellungskosten haben nach allgemeiner Ansicht im EigZulG keinen anderen Begriffsinhalt als allgemein im Handels- und Steuerrecht (Nachweise bei Wacker, EigZulG, Kommentar, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 12). Zu den Herstellungskosten rechnen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen. Nach dieser auch für das Steuerrecht maßgebenden Begriffsbestimmung sind Aufwendungen für die Erweiterung einer selbständig bewertbaren Wohnung als (nachträgliche) Herstellungskosten zu beurteilen (BFH, Urteile vom 9.5.1995, IX R 88/90, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BStBl II 1996, 630, und vom 13.10.1998, IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605). Das gilt auch im Streitfall für die von den Klägern vorgenommene Erweiterung. Die Ausführungen des Beklagten zur Kausalität zwischen ursprünglicher Anschaffung und späteren Kosten betreffen den Fall der nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. BFH, Urteil vom 3.7.1997, III R 114/95, BStBl II 1997, 811). Solche liegen nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht vor. Die Bejahung von Anschaffungskosten ist aber nicht erforderlich. Nach der Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts führen auch nachträgliche Herstellungskosten einschließlich eines anschaffungsnahen Herstellungsaufwands zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage (so auch BMF-Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 56, 57). Der Beklagte lehnt, soweit ersichtlich, die Annahme nachträglicher Herstellungskosten ab, weil die Kläger mit dem betreffenden Aufwand hätten neuen Wohnraum herstellen müssen; sie hätten einen solchen aber nur angeschafft. Letzteres trifft nicht zu. Die Kläger haben unter Einsatz von angeschafftem alten Wohnraum („Verbrauch von Gütern“ im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ) und unter Inanspruchnahme von Bauleistungen („Diensten“) ihre vorhandene Eigentumswohnung erweitert. Dass für einen (anderen) Teil der entsprechenden Herstellungskosten Investitionszulage gewährt wurde, ist ohne Belang, ebenso dass Erweiterungen unter bestimmten hinzutretenden Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 EigZulG einen eigenen Fördertatbestand erfüllen können (wie hier auch Wacker, a. a. O., § 2 Rdnr. 122 a. E., § 8 Rdnr. 55 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass Herstellungsarbeiten in Form von Erweiterungen den bereits vorhandenen Teil des erweiterten Wirtschaftsgut nicht notwendig verbessern, wie es 505MittBayNot 6/2003 Steuerrecht der Beklagte im Streitfall fordert. Eine solche Verbesserung wird aber vom Gesetz nicht verlangt. Die Änderung der Verhältnisse kann sich aus einer Änderung des Kaufpreises oder Werklohns, aus nachträglichen Baumaßnahmen oder aus einer geänderten Nutzung von Teilen der Wohnung ergeben (vgl. im Einzelnen Wacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 50–66). Die Änderungen können sich also am Preis, an der Beschaffenheit oder an der Fläche des Objekts zeigen. Eine Vergrößerung der Fläche wie im Streitfall erfüllt, für sich genommen, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EigZulG (so – für § 10 e EStG – auch B. Meyer, Finanzrundschau 1995, 129, 139), ohne dass es darauf ankäme, ob die Fläche durch nachträgliche Umwidmung (so im Beispiel Tz. 36 des zu § 10 e EStG ergangenen BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887) oder nachträgliche Herstellung vergrößert wurde. 15. EigZulG §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 2 Satz 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1992, 2032; GG Art. 6 (Eigenheimzulage bei Tod eines Ehegatten vor Nutzen- und Lastenwechsel und anschließender Erbauseinandersetzung) Stirbt ein Ehegatte, bevor Nutzen und Lasten einer gemeinsam angeschafften Eigentumswohnung übergehen, und erwirbt der überlebende Ehegatte dessen Miteigentumsanteil erst durch eine Erbauseinandersetzung mit den gemeinsamen Kindern, so erhält der Überlebende für diesen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage analog § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG. (Leitsatz der Schriftleitung) FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.3.2003, 2 K 595/01 Zum Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann kauften am 15.12.1997 eine Eigentumswohnung in der L-Straße zum Preis von DM 146.405 zu je einem halben Miteigentumsanteil. Der Nutzen- und Lastenwechsel war für den 15.12.1998 vereinbart. Die Klägerin und ihr Ehemann waren leibliche Eltern von zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Der Ehemann war des Weiteren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in N. Noch vor dem Nutzen- und Lastenwechsel verstarb der Ehemann der Klägerin am 1.5.1998. Gesetzliche Erbin waren die Klägerin zu 1/2 sowie die beiden Kinder zu je 1/4. Am 14.7.1999 kam es zu einer notariell beglaubigten Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihren durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Kindern. Danach sollten die KlägerinAlleineigentümerin der Eigentumswohnung und ihre Kinder zu je 1/2 Miteigentümer des Grundstücks werden; des Weiteren sollten die beiden Kinder aus der Mithaftung der für die Eigentumswohnung eingetragenen Grundschuld in Höhe von DM 200.000 entlassen werden. Nach der Auseinandersetzungsvereinbarung betrug der Verkehrswert der auf die Klägerin vorgenommenen Übertragung DM 50.000, der Verkehrswert der auf die beiden Kinder erfolgten Übertragung DM 105.000. Eine Eigentumsumschreibung hinsichtlich der Eigentumswohnung war am 14.7.1999 noch nicht erfolgt, sondern es bestand lediglich eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes. In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab 1998 begehrte die Klägerin die Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung zu 100 Prozent. Zur Begründung führte sie an, dass sie aufgrund der Erbauseinandersetzung nunmehr alleinige Eigentümerin der Wohnung geworden sei. Bei der Festsetzung der Eigenheimzulage ging der Beklagte von einem Miteigentumsanteil der Klägerin von nur 75 % aus. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin aufgrund des Kaufvertrags vom 15.12.1997 nur zu 50 % Eigentümerin geworden sei und infolge des Erbfalls weitere 25 % hinzu erworben habe. Erst nach Abschluss der Erbauseinandersetzung könne die Eigenheimzulage gegebenenfalls mit 100 % berücksichtigt werden. Rechtsprechung Rechtsprechung Steuerrecht Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, der vom Beklagten zurückgewiesen wurde. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Klägerin aufgrund des Erbfalls im Jahr 1998 nur zu 75 % Miteigentümerin der streitigen Wohnung geworden sei. Die im Jahr 1999 erfolgte Erbauseinandersetzung habe zu einem teilentgeltlichen Erwerb hinsichtlich der Miteigentumsanteile der beiden Kinder geführt. Dieser teilentgeltliche Erwerb stelle einen rechtlich selbständigen Anschaffungsvorgang dar, dessen Begünstigung nach dem EigZulG wegen Objektverbrauchs ausgeschlossen sei. Die Kinder der Klägerin hätten die Möglichkeit, für das Jahr 1998 die Eigenheimzulage anteilig zu beantragen; jedoch führe dies zu einem Objektverbrauch bei den Kindern. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin nunmehr die volle Eigenheimzulage nur noch ab 1999. Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –), soweit die Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999 nur in Höhe von 75 % festgesetzt worden ist. Der Klägerin steht ab 1999 die Eigenheimzulage in voller Höhe zu, da sie mit Abschluss der Erbauseinandersetzung im Jahr 1999 eigenheimzulagenrechtlich wirtschaftliche Alleineigentümerin geworden ist; der hierbei erfolgte Hinzuerwerb des im Gesamthandsvermögen befindlichen Miteigentumsanteils stellt nach analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG keinen Objektverbrauch dar. Zum besseren Verständnis fasst der Senat den zivilrechtlichen sowie den eigenheimzulagerechtlichen Verlauf des Erwerbs wie folgt zusammen: Zivilrechtlich erwarben die Klägerin und ihr Ehemann mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung jeweils ein Anwartschaftsrecht. Mit dem Tod des Ehemanns der Klägerin ist dessen Anwartschaftsrecht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft übergegangen, an der die Klägerin zu 1/2 und ihren beiden Kindern zu je 1/4 beteiligt waren. Mit der Erbauseinandersetzung am 14.5.1999 hat die Klägerin das Anwartschaftsrecht des Ehemanns an der streitigen Eigentumswohnung erworben und wurde später mit der Eintragung im Grundbuch Alleineigentümerin der Eigentumswohnung. Eigenheimzulagenrechtlich hingegen ist der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums, der durch den Nutzen- und Lastenwechsel konkretisiert wird, maßgeblich. Danach hat die Klägerin am Tag des Nutzen- und Lastenwechsels, dem 15.12.1998, ihren im Kaufvertrag vom 15.12.1997 bezeichneten hälftigen Miteigentumsanteil angeschafft. Den anderen – zivilrechtlich der Erbengemeinschaft zuzurechnenden – Miteigentumsanteil hat die Erbengemeinschaft angeschafft, wobei die Anspruchsberechtigung nach § 1 EigZulG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung 1977 – AO 1977 – den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zusteht, so dass die Klägerin am 15.12.1997 entsprechend ihrer Erbquote einen weiteren Miteigentumsanteil in Höhe von 1/4 des Gesamtobjekts (= 1/2 des Miteigentumsanteils) angeschafft hat. Mit der Erbauseinandersetzung am 14.5.1999 hat die Klägerin sodann von ihren Kindern die beiden verbleibenden Miteigentumsanteile von je 1/8 des Gesamtobjekts, zusammen 1/4, erworben. Dieser – streitige – zweite Erwerb im Jahr 1999 unterliegt nicht dem Objektverbrauch, weil er nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG analog begünstigt ist. Das EigZulG geht davon aus, dass die Eigenheimzulage – ebenso wie die Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG – generell nur wohnungsbezogen gewährt wird (vgl. BFH, Urteil MittBayNot 6/2003 vom 6.4.2000, IX R 90/97, BStBl II 2000, 414, 416). Begünstigt ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus und einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. In den Fällen des Miteigentums an einer Wohnung ist jeder Miteigentümer zur anteiligen Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt. Jeder Erwerbsvorgang ist in Miteigentumsfällen bezogen auf den Miteigentumsanteil eigenständig zu werten mit der Folge eines jeweils eigenständigen Förderzeitraums, einer nur quotalen Zulagengewährung und des grundsätzlich vollen Objektverbrauchs. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 EigZulG , dass für den Objektverbrauch der Anteil an einer Wohnung einer Wohnung gleichsteht, während § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG sicherstellt, dass der Fördergrundbetrag nur anteilig in Anspruch genommen werden kann. Der enge Zusammenhang zwischen diesen beiden Regelungen wird durch die gleichartige Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen verdeutlicht (vgl. BFH, BStBl II 2000, 414, 416). Unter Anschaffung ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, mithin der Nutzen- und Lastenwechsel, zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 27.4.2001, X R 67/00, BFH/NV 2002, 327, zu § 10 e EStG ; Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 61). Aufgrund ihrer Stellung als Käuferin eines Miteigentumsanteils von 1/2 erwarb die Klägerin wirtschaftliches Eigentum an ihrem Miteigentumsanteil am 15.12.1998, dem Tag des vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsels. Die andere Miteigentumshälfte erwarb – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht der am 1.5.1998 verstorbene Ehemann der Klägerin; denn er war bereits vor dem Tag des Nutzen- und Lastenwechsels verstorben (in diesem Sinne bei einem vergleichbaren Fall: FG Köln, Urteil vom 11.7.2002, 7 K 3697/ 02, EFG 2002, 1361 ). Vielmehr trat in seine Rechtsposition, die sich zivilrechtlich aufgrund der bereits erfolgten Auflassungsvormerkung zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hatte, die Erbengemeinschaft ein, der gesamthänderisch gemäß §§ 1922, 2032 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – das Anwartschaftsrecht an dem anderen Miteigentumsanteil zustand. Da nach § 1 EigZulG nur unbeschränkt Steuerpflichtige Anspruchsberechtigte im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes sein können, die Erbengemeinschaft jedoch kein Steuerpflichtiger ist, wird das wirtschaftliche Eigentum an dem anderen Miteigentumsanteil den einzelnen Erben gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung 1977 – AO 1977 – zugerechnet (vgl. Wacker, a. a. O., § 1 Rdnr. 4). Dementsprechend erwarb die Klägerin als Erbin mit einer Erbquote von 1/2 die Hälfte des anderen Miteigentumsanteils – mithin einen weiteren Miteigentumsanteil von 1/4 des Gesamtobjekts – am 15.12.1998 hinzu. Der Klägerin standen somit insgesamt 1/2 und 1/4, d. h. 75 %, des Fördergrundbetrags gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG im Jahr 1998 zu. Der eigenheimzulagenrechtliche Erwerb von einem Miteigentumsanteil von 1/2 sowie von 1/4 an der Eigentumswohnung, zusammen 3/4, stellt sich als einheitlicher Anschaffungsvorgang im Jahr 1998 dar, ohne dass insoweit bereits ein Objektverbrauch eingetreten ist (in diesem Sinne auch: BMF-Schreiben vom 10.2.1998, IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 68). Weitere Anspruchsberechtigte im Jahr 1998 waren die beiden Kinder der Klägerin zu je 1/8. Infolge der Erbauseinandersetzung am 14.7.1999 erwarb die Klägerin wirtschaftliches Eigentum an den verbleibenden, bis dahin den Kindern eigenheimzulagenrechtlich zuzurechnenden Miteigentumsanteilen von jeweils 1/4 am vererbten Miteigentumsanteil (jeweils 1/8 des Gesamtobjekts) hinzu. Dieser Erwerb stellt einen eigenständigen – d. h. zweiten – Erwerbsvorgang im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar, der Die Erbauseinandersetzung führte zu einem selbständigen, unentgeltlichem Erwerb des verbleibenden Miteigentumsanteils von zusammen 1/4 an der Eigentumswohnung. Die Unentgeltlichkeit ergibt sich daraus, dass die Erbauseinandersetzung durch Realteilung ohne Abfindung (Spitzenausgleich) beendet wurde. Aus diesem Grund ist der Erwerb im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Anschaffungsvorgang aufzuteilen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 24.10.2000, IX R 95/97, HFR 2001, 677 ; Wacker, a. a. O., § 2 Rdnr. 185; BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190, Tz. 70). Wenngleich der Erwerb der Klägerin unentgeltlich erfolgt ist, steht dies einem Anspruch auf Eigenheimzulage nicht entgegen. Der Erwerb ohne Abfindungszahlung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, bei der der Miterbe einen Miteigentumsanteil oder eine Wohnung im Rahmen seiner Erbquote erhält, ist nämlich als eigenständiger und unentgeltlicher Erwerb anzusehen, der den Miterben – trotz der Unentgeltlichkeit – berechtigt, die Förderung durch die Eigenheimzulage wie der Erblasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Wacker, a. a. O., § 2 Rdnr. 182). In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass der Erblasser zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz zu beanspruchen, sondern ein entsprechender Anspruch nur den Miterben (Kindern) zustand; im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Todesfall noch vor der Anschaffung der Wohnung und die Erbauseinandersetzung erst nach der Anschaffung erfolgt sind, so dass weder der Erblasser einen Anspruch auf die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz erlangen noch die Klägerin – mangels vor der Anschaffung beendeter Erbauseinandersetzung – einen einheitlichen Anschaffungsvorgang in eigener Person verwirklichen konnten. Da die Berechtigung zur Fortführung der Förderung des Erblassers durch den Erben an die Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 AO 1977 anknüpft, findet dieser Grundsatz auch dann Anwendung, wenn Gegenstand der Erbauseinandersetzung wirtschaftliches Eigentum an einem Miteigentumsanteil ist, das erst im Laufe der Erbengemeinschaft (hier am 15.12.1998) wegen des eingetretenen Nutzen- und Lastenwechsels entstanden ist. Der Annahme eines selbständigen Erwerbsvorgangs steht nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung zu Gunsten der Anspruchsberechtigten einen eigenständigen Erwerbsvorgang verneint, wenn – neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen – die Erbauseinandersetzung innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall erfolgt (vgl BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 190, Tz. 69 Satz 4 in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 11.1.1993, IV B 2-2 2242-86/92, BStBl I 1993, 62, Tz. 8 f.; vgl. auch BMF-Schreiben vom 5.12.2002, IV A 6 – S 2242 – 25/02, BStBl I 2002, 1392; Wacker, a. a. O., § 2 Rdnr. 176). Diese Frist ist im Streitfall nicht eingehalten worden, da der Ehemann der Kläger am 1.5.1998 verstorben, die Erbauseinandersetzung hingegen erst am 14.5.1999 erfolgt ist. Der Senat sieht keinen Anlass, eine Überschreitung des Sechsmonatszeitraums als unschädlich im Sinne des Eigenheimzulagenrechts anzusehen. Die Regelung in dem BMF-Schreiben (a. a. O.) stellt eine Billigkeitsmaßnahme dar, die an die Rechtsprechung anknüpft, nach der eine Erbengemeinschaft mit Rückwirkung für die Zurechnung von Einkünften eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen kann, wenn sich die Rückwirkung nur über eine kurze Zeit erstreckt und mit der Rückwirkung eine Vereinfachung der Besteuerung bezweckt wird (vgl. BFH, Urteile vom 18.9.1984, VIII R 119/81, BStBl II 1985, 55, 57, vom 4.5.2000, IV R 10/99, BFH/NV 2000, 1039, zur Erbauseinandersetzung nach zwei Steuerrecht Jahren und drei Monaten). Für eine Erweiterung des Sechsmonatszeitraums sieht der Senat keinen Anlass, weil sich die genannte Rechtsprechung auf die Zurechnung von Einkünften bezieht, nicht aber auf die Zurechnung von – nicht der Einkünfteerzielung dienendem – Vermögen (zur Kritik an dem Sechsmonatszeitraum s. Wacker, a. a. O., § 2 Rdnr. 176). Erweist sich danach der Erwerb der verbleibenden Miteigentumsanteile von je 1/8 am Gesamtobjekt im Jahr 1999 als selbständiger, unentgeltlicher Vorgang, so steht dem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Eigenheimzulage die Regelung über die Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG nicht entgegen. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist analog anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG scheidet aus, weil Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass bereits der Erblasser anspruchsberechtigt gewesen ist, d. h. einen Miteigentumsanteil an dem konkreten Objekt angeschafft und die Wohnung auch selbst genutzt hat (insoweit zutreffend FG Köln, EFG 2002, 1361 ). Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin noch vor dem Lastenwechsel verstorben ist und dementsprechend den Miteigentumsanteil nicht im eigenheimzulagenrechtlichen Sinne angeschafft hat. Die Analogie ist geboten, weil das Gesetz eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke enthält und ohne Analogie eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Schlechterstellung von Anspruchsberechtigten, die Eltern sind, entstünde. § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG regelt den Fall, dass ein Ehegatte nach Anschaffung stirbt. Stirbt ein kinderloser Ehegatte hingegen nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor dem Nutzen- und Lastenwechsel, so bedarf es einer Regelung wie in § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist; denn in diesem Fall kann er den Anschaffungsvorgang in eigener Person vollumfänglich verwirklichen. Sind jedoch in dem zuletzt genannten Fall Kinder vorhanden, so kommt es – sofern kein Testament vorhanden ist – zwangsläufig zu einer Erbengemeinschaft, die unabhängig von der späteren Erbauseinandersetzung zunächst verhindert, dass der überlebende Ehegatte in eigener Person den Anschaffungsvorgang vollziehen kann; eine Erbauseinandersetzung noch vor dem ursprünglich vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel wird angesichts der zeitlichen Umstände und der Anforderungen des Familien- und Erbrechts bei Beteiligung minderjähriger Kinder nur im Einzelfall möglich sein. Wollte man in diesem Fall, den der Gesetzgeber nicht gesehen hat, dem überlebenden Ehegatten die Begünstigung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG versagen, so stünde er allein deshalb schlechter, weil kraft Gesetzes erbberechtigte Kinder vorhanden sind. Dieses Ergebnis wäre mit Art. 6 Grundgesetz nicht vereinbar Der Senat folgt damit nicht dem FG Köln ( EFG 2002, 1361 , 1362), das unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 20.3.2002 (X R 9/00, BStBl II 2002, 414) eine Analogie mangels bisheriger Förderung des verstorbenen Ehegatten ablehnt. Ohne Analogie ginge die Förderung für den in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft übergegangenen Miteigentumsanteil (Anwartschaftsrecht) in diesen Fällen verloren, weil die spätere Erbauseinandersetzung – vorbehaltlich der Billigkeitsregelung in Tz. 69 des BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 190, bei Erbauseinandersetzung innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall – zu einem zweiten selbständigen Erwerbsvorgang durch den überlebenden Ehepartner führen würde, der unweigerlich wegen Objektverbrauchs nicht begünstigt wäre. Eine analoge Anwendung führt im Streitfall nicht zu einer Mehrfachbegünstigung, wie sie in den Fällen des BFH (in BStBl II 2002, 414; Beschluss vom 20.3.2002, IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903) des FG Nürnberg (Urteil vom 23.10.2001, I Rechtsprechung MittBayNot 6/2003 Steuerrecht 329/1999, EFG 2002, 283 , nicht rechtskräftig) und des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteile vom 23.9.2002, 5 K 75/02, EFG 2002, 1499 , nicht rechtskräftig, vom 28.1.2002, II 258/01, EFG 2003, 28 , nicht rechtskräftig) anzunehmen gewesen wäre. Denn der im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbene Miteigentumsanteil (zivilrechtlich ein Anwartschaftsrecht) beruht auf einem Hinzuerwerb hinsichtlich desselben Gesamtobjekts im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3, § 2 EigZulG (Eigentumswohnung in der L-Straße). Es handelt sich somit nicht um einen Miteigentumsanteil an einem anderen Objekt (Zweitobjekt), sondern an einem Objekt (Eigentumswohnung L-Straße), an dem die Klägerin bereits einen Miteigentumsanteil besaß. Die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG beschränkt sich entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht nur auf den Anteil am Miteigentumsanteil, der der Klägerin nach ihrer Erbquote von 1/2 zustand (also auf die Hälfte des Miteigentumsanteils = 1/4 des Gesamtobjekts), sondern er erfasst den gesamten Miteigentumsanteil, den die Klägerin aufgrund der Erbauseinandersetzung erhielt (= 1/2 des Gesamtobjekts). Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 6 Abs 2 Satz 3 EigZulG, der auf den Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils infolge Erbfalls abMittBayNot 6/2003 stellt, nicht aber auf den sich nach der Erbquote ergebenden Miteigentumsanteil. Zum anderen liegt der Wert des Miteigentumsanteils, den die Klägerin im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten hat, nicht über dem sich aufgrund ihrer Erbquote ergebenden Anspruch; tatsächlich hat die Klägerin mit diesem Miteigentumsanteil nicht mehr erhalten, als ihr nach der Erbquote zustand. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung belief sich ausweislich der notariellen Urkunde über die Erbauseinandersetzung auf DM 100.000, der Wert des bebauten Grundstücks in N hingegen auf DM 210.000 (Gesamtwert des Nachlasses somit DM 310.000). Angesichts ihrer Erbquote von 1/2 hätte die Klägerin damit einen Anspruch auf DM 155.000 (1/2 von DM 310.000) gehabt. Tatsächlich erhielt die Klägerin aber nur DM 100.000 (Wert der hälftigen Eigentumswohnung) und entließ zugleich ihre Kinder insoweit von der Mithaftung aus der Grundschuld. Dass die Klägerin im Übrigen keine Anschaffungskosten in Gestalt von Abfindungszahlungen geleistet hat, die eigenheimzulagenrechtlich zu zwei selbständigen Erwerbsvorgängen geführt hätten, hat der Senat bereits oben ausgeführt. Die Klägerin ist damit so zu behandeln, als ob der Erblasser ihr den streitigen Miteigentumsanteil und den Kindern jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Haus in N testamentarisch vermacht hätte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Berlin-Brandenburg Erscheinungsdatum: 18.03.2003 Aktenzeichen: 2 K 595/01 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erbenhaftung Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Erschienen in: MittBayNot 2003, 505-508 Normen in Titel: EigZulG §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 2 Satz 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1992, 2032; GG Art. 6