II R 61/99
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Neustadt 13. August 2002 4 K 1204/01 ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Schenkungssteuer rechtlich keine Rückwirkung der Genehmigung vollmachtloser Vertretung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k1204_01 letzte Aktualisierung: 24.04.2003 4k1204_01 FG Rheinland-Pfalz 4 K 1204/01 13.08.2002 ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Schenkungssteuer rechtlich keine Rückwirkung der Genehmigung vollmachtloser Vertretung Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für eine Grundstückszuwendung. Laut notarieller Urkunde des Notars D vom 28. Dezember l995 (Nr. 356/1995 der Urkundenrolle) erwarb der Kläger von seinem Vater E Miteigentumshälften an mehreren im Grundbuch von H Blatt 4860, 5641 u. 5531 eingetragenen Grundstücken, an denen er bereits zuvor hälftig beteiligt war. Die Übertragung der Miteigentumsanteile erfolgte laut § 1 Ziffer 3 der Urkunde „unentgeltlich". In § 7 der Urkunde wurde dem Vater indes „auf dessen Lebensdauer je ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den ½ Miteigentumsanteilen" eingeräumt. In § 5 der Urkunde wurde die Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt (Bl. 1 bis 23 der Schenkungsteuerakten). Bei der Beurkundung wurden sowohl der Kläger als auch sein Vater von Büroangestellten des Notars vertreten, die jeweils als „vollmachtlose Vertreter" auftraten. Mit Erklärung vom 20. Februar 1996 genehmigten der Kläger und sein Vater den Inhalt der Urkunde vom 28. Dezember 1995 und die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen (BI. 24 u. 25 der Schenkungsteuerakten). Durch Schenkungsteuerbescheid vom 10. August 1998 setzte der Beklagte wegen dieses Vorgangs, den er als eine erst im Jahre 1996 ausgeführte Schenkung wertete, gegen den Kläger Schenkungsteuer von 762.978 DM fest, die er in Höhe von 43.795 DM gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG zinslos stundete. Dabei schätzte er den Steuerwert des erworbenen Grundbesitzes auf 4.117.000 DM. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erhöhte der Beklagte den gestundeten Betrag durch Bescheid vom 15. September 1998 auf 403.864 DM. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme wandte, die Zuwendung sei erst im Jahre 1996 ausgeführt und deshalb nach der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Rechtslage aufgrund der Erbschaftsteuerreform im Jahressteuergesetz (JStG) 1997 zu beurteilen, blieb der Einspruch erfolglos. Dazu führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001 aus, die freigebige Zuwendung sei erst mit der Erteilung der Genehmigungen seitens des Klägers und seines Vaters i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt worden. Im Verlauf des Klageverfahrens änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 7. Juni 2001 erneut und setzte nunmehr die Schenkungsteuer auf 759.178 DM und den Stundungsbetrag auf 401.907 DM fest. Er berücksichtigte dabei die in (ebenfalls geänderten) Feststellungsbescheiden des Finanzamts N vom 31. Januar 2001 auf den 20. Februar 1996 festgestellten Grundbesitzwerte von insgesamt 4.097.000 DM. In den Feststellungsbescheiden wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheide Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, das bis „zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Schenkungsteuer ruht". Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 hat der Beklagte sodann die Steuerfestsetzung im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BStBI. II 2001, 834) für vorläufig erklärt. Mit der Klage begehrt der Kläger eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Rechtslage nach dem ErbStG 1974. Er meint, die Zuwendung sei vor dem 31. Dezember 1995 ausgeführt worden und führt dazu aus, er und sein Vater als Schenker seien sich darüber einig gewesen, dass die geplante Schenkung noch im Jahre 1995 vollzogen werden solle. Es sei deshalb ein Beurkundungstermin auf den 28. Dezember 1995 vereinbart worden. Nach dem beurkundeten Vertrag habe auch der Besitz mit Wirkung von diesem Tage übergehen sollen. Das Gleiche gelte für die Nutzungen, für die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung sowie für die Lasten. Da die Vertragsparteien den vereinbarten Beurkundungstermin nicht persönlich hätten wahrnehmen können, seien die Notariatsangestellten mit ihrer Vertretung bei der Beurkundung beauftragt worden. Dass die mangels schriftlicher Vollmachtsurkunden erforderlichen Genehmigungserklärungen erst im Februar 1996 vor dem Notar abgegeben worden seien, ändere nichts an der bereits am 28. Dezember 1995 mit der Beurkundung entstandenen Steuerschuld. Die Schenkung sei nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon am Tag der Beurkundung entstanden, zumal in der notariellen Urkunde die Auflassung erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt worden sei. Obgleich die Notariatsangestellten als vollmachtlose Vertreter aufgetreten seien, hätten sie mit Wissen und Wollen der Vertragsparteien gehandelt. Die schwebende Unwirksamkeit des beurkundeten Vertrages bis zur Genehmigung habe für die schenkungsteuerliche Beurteilung keine Bedeutung. Diese Fallgestaltung sei mit der Situation vergleichbar, die bei einer Schenkung unter dem Vorbehalt des federzeitigen Widerrufs entstehe. Dieser Vorbehalt stehe aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Steuerentstehung nicht entgegen. Die Schenkung gelte trotz der infolge des Vorbehalts bestehenden Unsicherheiten als ausgeführt. Eine entsprechende Situation sei auch bei noch fehlender Genehmigungserklärung gegeben. Überdies sei auch die zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion des § 184 BGB im Schenkungsteuerrecht anzuerkennen. Dies gelte umso mehr, als eine § 14 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entsprechende Regelung im ErbStG fehle. Die nachträgliche Genehmigung, die nur der Bestätigung des Rechtsgeschäfts diene, habe im Grunde nur die Funktion einer Quittung. Es könne daher steuerlich sie abgegeben werde. Auch der Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBI. II 1995, 671) stehe danach der Annahme, dass die Steuer schon im Jahre 1995 entstanden sei und deshalb die Wertermittlung auf der Basis der Einheitswerte zu erfolgen habe, nicht entgegen. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 26. Juni 2002 die Schenkungsteuer auf 111.930 DM zu ermäßigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, dass die Schenkungsteuer erst mit Erteilung der Genehmigungen entstanden sei und deshalb die Wertermittlung auf diesen Zeitpunkt zu erfolgen habe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist bei der Wertermittlung und der Steuerberechnung zu Recht davon ausgegangen, dass die Schenkungsteuer für die freigebige Zuwendung der hälftigen Miteigentumsanteile an den in der notariellen Urkunde vom 28. Dezember 1995 bezeichneten Grundstücken erst mit der - am 20. Februar 1996 erteilten - Genehmigung der Erklärungen, die namens der Vertragsbeteiligten von vollmachtlosen Vertretern bei der Beurkundung abgegeben worden sind, entstanden ist, und dass deshalb auf den Erwerbsvorgang das ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (ErbStG 1996) anzuwenden ist. Nach § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden ( § 7 ErbStG ) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dieser Zeitpunkt ist zugleich der für die Anwendung des ErbStG 1996 maßgebende Stichtag, da diese Gesetzerfassung nach § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 JStG 1997 - vom 20.12.1996 (BGBI. 1 1996, 2049, 2054) auf Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Zuwendung der hälftigen Miteigentumsanteile nur dann nach dem - durch das JStG 1997 vor allem hinsichtlich der Wertermittlung und der Steuerberechnung geänderten - ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBI.11991, 468) zu beurteilen ist, wenn sie vor dem 1. Januar 1996 ausgeführt worden ist. Dies war aber wegen der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Genehmigung der von vollmachtlosen Vertretern namens der Zuwendungsbeteiligten abgegebenen Erklärungen nicht der Fall. Vielmehr wurde die Zuwendung erst mit der rechtswirksamen Genehmigung ausgeführt, die nach Ansicht des Senats nicht steuerbegründend zurückwirken kann. davon ab', welche Vollzugshandlungen für die von den Zuwendungsbeteiligten gewollte Vermögensverschiebung erforderlich sind. Der Wille des Schenkers entscheidet nicht nur über den Gegenstand der Zuwendung (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BStBI. II 1985, 382; vom 5. Februar 1986 II R 188/83, BStBI. II 1986, 460; vom 30. März 1994 11 R 7/92, BStBI. II 1994, 580; vom 9. November 1994 II R 87/92, BStBI. II 1995, 83; vom 21. Mai 2001 II R 10/99, BFH/NV 2001, 1404), sondern auch darüber, welche Rechtsposition der Bedachte an diesem Gegenstand erhalten soll. Dabei ist, sofern der Zuwendungsgegenstand dem Bedachten nach den Vorstellungen des Schenkers künftig als Bestandteil seines Vermögens zivilrechtlich zugeordnet sein soll, in aller Regel davon auszugehen, dass der Bedachte zivilrechtlicher Eigentümer dieses Gegenstandes werden soll. Erst mit dem rechtswirksamen Eigentumsübergang ist dann die freigebige Zuwendung ausgeführt. Ebenso wie bei den Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG) geht es mithin auch bei den Schenkungen unter Lebenden ( § 7 ErbStG ) im Regelfall um Vermögensübergänge im Rechtssinne. Daraus folgt, dass für die Ausführung einer Zuwendung, die zu einem Eigentumsübergang führen soll, die Verschaffung des sog. wirtschaftlichen Eigentums - d.h. die Erfüllung der für eine rein steuerliche Zuordnung nach § 39 Abs. 2 AO maßgebenden Kriterien - nicht genügen kann (BFH-Urteile vom 10. November 1982 II R 111/80, BStBI. II 1983, 116; vom 1 5. Oktober 1997 II R 68/85, BStBI. II 1997, 820; vom 1. Februar 2001 II B 15/00, BFH/NV 2001, 1265), während andererseits Vorbehaltsrechte zugunsten des Schenkers, die ihm das wirtschaftliche Eigentum belassen, der Annahme einer ausgeführten Zuwendung nicht entgegenstehen, wenn der Bedachte dennoch zivilrechtlicher Eigentümer des Zuwendungsgegenstandes geworden ist (BFH-Urteil vom 22. September 1982 II R 61/80, BStBI. II 1983, 179). Überdies bestätigt das Erfordernis eines rechtswirksamen Vermögensüberganges die sich auch aus den Regelungen der § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a u. g, § 1 0 Abs. 4 ErbStG ergebende - Erkenntnis, dass Rechtspositionen, die lediglich Anwartschaftsrechte am Zuwendungsgegenstand begründen, für die Ausführung einer auf Eigentumsübertragung gerichteten Zuwendung (noch) nicht genügen können (zuletzt BFH-Urteile vom 30. Juni 1999 11 R 70/97, BStBI. 111999, 742; vom 21. Mai 2001 II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407). In dieser Hinsicht stellt die Schenkungsteuer, die nur hinreichend gesicherte Vermögenserwerbe erfassen will, an den die Zuwendung abschließenden Vollzug einer Schenkung in der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG u.U. strengere Anforderungen als das Zivilrecht. Obgleich auch bei der Zuwendung von Grundstücken (bzw. Miteigentumsanteilen an Grundstücken) allenfalls Anwartschaftsrechte des Bedachten begründet werden, solange das Verpflichtungsgeschäft nicht mit der Folge des Eigentumsübergangs ( § 873 BGB ) grundbuchmäßig vollzogen ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei solchen Zuwendungen die (rechtswirksame) Auflassung und Eintragungsbewilligung für die Ausführung der Zuwendung genügen lassen (BFH-Urteile vorn 14. März 1979 II R 67/76, BStBI. II 1979, 642; vom 20. Februar 1980 II R 65/76, BStBI. II 1980, 307; vom 6. März 1990 II R 63/87, BStBI. II 1990, 504; vom 26. September 1990 II R 150/88, BStBI. II 1991, 320; vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095). Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Rechtsprechung, die Grundstückszuwendungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausführung anders behandelt als andere Sachzuwendungen, anschließt. Auf sich beruhen kann auch, ob die mit dieser Rechtsprechung verbundene Vorverlegung dadurch Erwerbsvorgänge, die erst nach dem 31. Dezember 1995 durch den gewollten Eigentumsübergang abgeschlossen werden, noch nach den nach den Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBI. II 1995, 671) nur noch bis zu diesem Stichtag anwendbaren - Vorschriften des ErbStG 1991 besteuert werden. Diese Fragen können offen, bleiben, da jedenfalls die in einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag erklärte Auflassung und Eintragungsbewilligung nur dann für die Ausführung der Grundstückszuwendung ausreichen kann, wenn diese Erklärungen rechtswirksam sind und deshalb ohne weitere Mitwirkung des Zuwendenden zum grundbuchmäßigen Vollzug führen können. Nur bei rechtswirksamen Erklärungen kann mithin davon gesprochen werden, dass der Schenker „alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche" (BFH, BStBI. II 1991, 320) getan habe. Noch nicht rechtswirksam sind aber Schenkungen, wenn die vertraglichen Erklärungen namens der Zuwendungsbeteiligten von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben werden. Sie sind zunächst schwebend unwirksam und werden erst mit ihrer Genehmigung durch den Vertretenen voll wirksam. Diese Genehmigung ist mithin bei Rechtsgeschäften, bei denen der Zuwendende vollmachtlos vertreten wird, eine für die Herbeiführung des Zuwendungserfolges unabdingbare Erfüllungshandlung. Solange sie nicht vorliegt, kann von einer Ausführung der Zuwendung auch dann keine Rede sein, wenn der Zuwendende von vornherein mit dem Verhalten des vollmachtlosen Vertreters einverstanden war, ihm aber (noch) keine Vollmacht erteilt hat oder erteilen konnte. Da vorliegend die Genehmigung vom ,Zuwendenden erst am 20. Februar 1996 rechtswirksam erklärt worden ist, kann auch die Ausführung der in Rede stehenden Zuwendung nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass eine Genehmigung bzw. nachträgliche Zustimmung zivilrechtlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des genehmigten Rechtsgeschäfts zurückwirkt, sofern nichts anderes bestimmt ist ( § 184 Abs. 1 BGB ). Diese Rückwirkungsfiktion, die ohnehin zur Disposition der Vertragsparteien steht, kann jedenfalls dann nicht auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer übertragen werden, wenn sie dazu führen würde, dass die Steuer zu einem Zeitpunkt erstmals entsteht, zu dem der jeweilige Steuertatbestand tatsächlich noch nicht verwirklicht war. Nach § 38 AO entsteht die Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Steuerschuld kann danach erst dann entstehen, wenn alle im jeweiligen Steuertatbestand vorausgesetzten Merkmale durch den konkreten Lebenssachverhalt erfüllt sind. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der Verfassungsrang hat. Zu den tatbestandlich vorausgesetzten Merkmalen gehören aber auch die Ereignisse und Handlungen, die nach der - nach der Art des Erwerbsvorgangs differenzierenden - Regelung des § 9 ErbStG den Zeitpunkt der Steuerentstehung markieren. Erst wenn sie vorliegen, ist die Tatbestandsverwirklichung abgeschlossen. Für den Steuertatbestand der freigebigen Zuwendung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bedeutet dies, dass er erst mit der Ausführung der Zuwendung verwirklicht ist. Die Tatsachen, die als Ausführung zu werten sind, müssen mithin vorliegen, damit die mit einer solchen Zuwendung als Rechtsfolge verbundene Schenkungsteuer entstehen kann. Vergangenheit verändern kann, muss sich die zurückbezogene Wirkung eines Ereignisses entweder aus einem gesetzlichen Vorbehalt oder einer gesetzlichen Fiktion oder aber aus sachverhaltsergänzenden Fakten ergeben, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung eines in der Vergangenheit zwar schon steuerrelevant begonnenen, aber noch nicht endgültig abgeschlossenen Vorgangs führen. Vor allem gesetzliche Rückwirkungsfiktionen, die sich zum Teil unmittelbar aus dem ErbStG (z.B. aus § 29 Abs. 1 ErbStG ), zum Teil aber auch aus zivilrechtlichen Regelungen ergeben, die auch erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen sind (z.B. § 142 Abs. 1‚ 333, 1953 BGB ), haben für den Bereich der Erbschaftsteuer eine erhebliche Bedeutung. Echte Rückwirkung kann ihnen aber nur zukommen, soweit sie nachträglich zu einem Wegfall oder einer Ermäßigung einer bereits entstandenen Steuer führen, wobei dieser Wirkung, sofern die entstandene Steuer bereits festgesetzt ist, durch einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützten Änderungsbescheid Rechnung zu tragen ist. Soweit sich aus dem betreffenden Ereignis erstmals eine Steuer oder ein Steuermehr ergibt, muss es indes bei dem in § 38 AO normierten Grundsatz verbleiben. Ein solches Ereignis kann erst ab seinem Eintritt mit Wirkung für die Zukunft steuerbegründend berücksichtigt werden. Bedeutung hat dies vor allem für Ereignisse, denen eine Doppelwirkung zukommt, z.B. weil an die Stelle eines Erwerbers, dessen Steuerschuld mit dem Wegfall seines Erwerbs rückwirkend erlischt, ein Ersatzerwerber tritt, dessen Steuerschuld (ungeachtet einer grundsätzlich auf den ursprünglichen Steuerentstehungszeitpunkt zurückbezogenen Wertermittlung) erst beim Eintritt des zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Ereignisses mit Wirkung für die Zukunft entstehen kann. Zu den Rechtshandlungen, die eine zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion auslösen können, gehört nach der Regelung des § 1 84 Abs. 1 BGB auch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung). Diese Rückwirkungsfiktion kann - da eine die Rückwirkung (ähnlich wie § 14 GrEStG ) generell verneinende Regelung im ErbStG fehlt-- auch in die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Erwerbsvorgängen übernommen werden, sofern kein abweichender Parteiwille festgestellt wird. Gegen die Übernahme bestehen solange keine Bedenken, als sie steuermindernd wirkt oder es lediglich (wie in dem vom BFH im Urteil vom 25. Juli 1984 II R 81/82, BStBI. II 1984, 771 entschiedenen Fall) um die rechtswirksame Entstehung, Begründung oder Veränderung eines Erwerbsgegenstandes geht. Hingegen kann sie sich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Steuerentstehung oder in .anderer Weise mit Wirkung für die Vergangenheit steuerbegründend auswirken (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BStBI. II 2002, 10 zum Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ). In dieser Hinsicht gelten mit Rücksicht auf § 38 AO für den steuerlichen Bereich ähnliche - den Anwendungsbereich der Rückwirkungsfiktion einschränkende - Überlegungen wie im Zivilrecht für den Beginn von Verjährungsfristen (vgl. RG, Urteil vom 28. Februar 1907 V 282/06, RGZ 65, 245 , 248) und Anfechtungsfristen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1978 VIII ZR 142/77, NJW 1979, 102). Für Genehmigungen seitens eines Zuwendenden, die sich auf den Erwerbsgrund und die für sein Zustandekommen erforderlichen Willenserklärungen beziehen, gilt dies umso mehr, als sie ein unverzichtbarer Bestandteil seiner zum Vermögensübergang führenden Leistungshandlung sind. Ob eine andere Beurteilung für Genehmigungen gelten kann, die nicht vom Zuwendenden, sondern von anderen Personen oder Institutionen Rückwirkung nicht trotz § 38 AO zumindest bei behördlichen Genehmigungen anzuerkennen ist, die für den mit der Zuwendung gewollten Vermögensübergang im Rechtssinne eingeholt werden müssen (so R 23 Abs. 3 ErbStR). Der Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil vom 13. September 1989 II R 67/86 (BStBI. II 1989, 1034), wonach bei Grundstückszuwendungen auch ein freier Widerrufsvorbehalt der Ausführung der Zuwendung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht entgegensteht, geht fehl. Der Widerrufsvorbehalt bezieht sich auf Dispositionen des Schankers nach dem rechtswirksamen Vermögensübergang, während es bei der hier interessierenden Frage allein darum geht, ab wann eine genehmigte Vermögensübertragung schenkungsteuerlich mit der Folge der Steuerentstehung als rechtswirksam zu behandeln ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO . Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtenen Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt. Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltgesellschaften‚ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81 629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81 675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Neustadt Erscheinungsdatum: 13.08.2002 Aktenzeichen: 4 K 1204/01 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Normen in Titel: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 3