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II R 95/86

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Köln 30. April 2003 7 K 6553/01 EigZulG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Grundstücksübereignung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist entgeltlicher Erwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage ( § 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH, Urteil vom 6.12.1989, II R 95/86, BFHE 159, 255 , BStBl II 1990, 186). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Bemessung der Steuer nach den Grundbesitzwerten der übergegangenen Grundstücke nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStG 1983 nicht vor. Denn weder ist eine Gegenleistung nicht vorhanden, noch ist ein „Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“ gegeben. Der Auffassung des FG, es liege eine „außerhalb des Gesellschaftsvertrages erbrachte freiwillige Sacheinlage der Stadt“ vor, für die es an einer Gegenleistung der Klägerin fehle, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin hat der Stadt eine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht, nämlich die Erklärung abgegeben, der Stadt als Darlehen („Trägerdarlehen“) 20,237 Mio. DM zu schulden. Da sich auch die Gesellschafterstellung derAlleingesellschafterin (Stadt) der Klägerin durch die Grundstücksübertragung in rechtlicher Hinsicht nicht verändert hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der von der Klägerin erbrachten Gegenleistung. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Aufsatz von Gottwald, MittBayNot 2004, 100 (in diesem Heft). 20. EigZulG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 (Grundstücksübereignung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist entgeltlicher Erwerb) Die Übertragung eines Grundstückes durch den Erben des Ehemannes an dessen Ehefrau zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist ein entgeltlicher Erwerb. (Leitsatz der Schriftleitung) FG Köln, Urteil vom 30.4.2003, 7 K 6553/01 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in … . Dieses Grundstück gehörte ursprünglich ihrem im Januar 1999 verstorbenen Ehemann. Dieser hatte testamentarisch verfügt, dass seine Mutter seinen gesamten Grundbesitz, der sein wesentliches Vermögen darstellte, erhalten sollte. Frau … als Erbin übertrug das Grundstück gemeinsam mit anderen Grundstücken auf die Klägerin als Alleineigentümerin durch Notarvertrag vom 9.12.1999. Hierdurch wurden die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer vier Kinder sowie Ansprüche der Klägerin auf Zugewinnausgleich gegen ihren verstorbenen Ehemann abgegolten. In dem Notarvertrag übernahm die Klägerin alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zur vollständigen Entlastung der … und verpflichtete sich, … von jeglicher Inanspruchnahme im Innenverhältnis umfassend freizustellen. Den auf die Klägerin übergegangenen Grundbesitz hatte ihr verstorbener Ehemann 1996 für insgesamt 500.000 DM erworben. Davon entfielen 350.000 DM auf das Flurstück 64. Diesen Wert hat das Grundvermögen auch heute noch. Für das Wohnhaus hatte der verstorbene Ehemann ab 1996 die Eigenheimzulage in Anspruch genommen. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 225.000 DM, der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf 790.000 DM. Die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder betragen insgesamt unstreitig 675.000 DM. 148 MittBayNot 2/2004Steuerrecht Mit dem streitgegenständlichen Grundstück übernahm die Klägerin keinerlei Belastungen. Die von ihr getragenen Nachlassverbindlichkeiten betrugen 25.214,28 DM. Infolge der Grundbesitzübertragung nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin für das auf dem Grundstück gelegene Wohnhaus ab 1999 (bis 2006) die Festsetzung der Eigenheimzulage. Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage ab, weil der Erwerb unentgeltlich erfolgt sei. Aus den Gründen: (…) Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 1 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG), da die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Anschaffung eines Hauses in Form eines entgeltlichen Erwerbs, erfüllt sind. Die Eigenheimzulage ist zu gewähren, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder eine im Inland belegene eigene Eigentumswohnung herstellt oder anschafft (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Die Übertragung des Grundstücks … in … auf die Klägerin durch die Erbin … stellt eine „Anschaffung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG dar. Unter „Anschaffung“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist nach der auch im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes maßgeblichen Rechtsprechung des BFH bezüglich des Sonderausgabenabzugs nach § 10 e EStG nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (BFH, Urt. v. 13.1.1993, X R 53/91, BStBl II 1993, 346). Die Übereignung des Grundstücks zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin stellt ein solches entgeltliches Geschäft dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Übereignung eines Wirtschaftsgutes oder eines Vermögenswertes an einen Ehegatten, dem infolge der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zusteht, einen entgeltlichen Vorgang dar (Urt. v. 31.7.2002, X R 48/99, DStR 2003, 457 ; Urt. v. 15.2.1977, VIII R 175/74, BStBl II 1977, 389). Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der beiden Ehegatten gemäß § 1363 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Ihnen steht nach § 1378 BGB bei Auflösung des Güterstandes eine Ausgleichsforderung zu. Diese Ausgleichsforderung ist nach einhelliger Rechtsansicht eine Geldforderung, und zwar eine Geldsummenforderung und keine Geldwertforderung (BFH, Urt. v. 15.2.1977, VIII R 175/74, a. a. O., m. w. N.). Zwar wird diese Forderung kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben. Jedoch hängt die Übertragung des Grundstücks zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs – anders als die unentgeltliche Entstehung des Ausgleichsanspruchs – mit der Auflösung der Gemeinschaft nicht zusammen, sondern beruht auf der freien Vereinbarung der Vertragsparteien (BFH, Urt. v. 15.2.1977, VIII R 175/74, a. a. O.). Im Rahmen dieser Vereinbarung wird von der einen Vertragspartei das Grundstück übereignet, während die andere als „Gegenleistung“ auf den Ausgleichsanspruch in Geld verzichtet, also aufrechnet (BFH, Urt. v. 15.2.1977,VIII R 175/ 74, a. a. O.). Die Vermögensübertragung innerhalb eines Zugewinnausgleichs dient damit der Erfüllung des entsprechenden Ausgleichsanspruchs und hat Entgeltcharakter (BFH, Urt. v. 31.7.2002, a. a. O.). Denn anders als in „intakten“ Ehen, in denen nicht selten ehebedingte („unbenannte“) Zuwendungen oder Schenkungen vorkommen, kann im Regelfall – mangels Rechtsprechung eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte – davon ausgegangen werden, dass geschiedene oder voneinander getrennt lebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen (BFH, Urt. v. 31.7.2002, a. a. O.). Die Übertragung des Grundstücks erfolgt hiernach an Erfüllungs statt ( § 364 BGB ). Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Ansicht des Senates nicht nur für den Fall der Ehescheidung, sondern auch für den Fall, dass die Ehe – wie hier – durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde und der überlebende Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Erben geltend macht. Denn auch in diesem Fall ist die Zugewinnausgleichsforderung eine Geldforderung, die durch die Übertragung eines Grundstücks als Leistung an Erfüllungs statt befriedigt wird und somit Entgeltcharakter hat. Ebenso wie geschiedene oder voneinander getrennt lebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen, wird auch der Erbe dem enterbten Ehegatten des Erblassers im Regelfall nichts schenken. Der überlebende ausgleichsberechtigte Ehegatte könnte vom Erben die Erfüllung seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Geldleistung verlangen und sodann das Grundstück vom Erben mit diesem Geld käuflich erwerben. In diesem Fall wäre die Übertragung des Grundstücks zweifellos ein entgeltliches Geschäft. Nichts anderes kann gelten, wenn das Grundstück der Einfachheit halber unmittelbar zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wird. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück entgeltlich erworben. Die Klägerin und die Erbin … haben die Übereignung des Grundstücks zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin vereinbart. Der auf Geld gerichtete Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns gegen die Erbin ihres Ehemannes wurde durch die Übertragung des Grundstücks an Erfüllungs statt erfüllt. Mit der Übertragung des Grundstücks ist dieser Anspruch erloschen. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist in voller Höhe gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 EigZulG entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Übertragung des Grundstücks gleichzeitig der Pflichtteilsanspruch der Klägerin abgegolten wurde und im Hinblick darauf möglicherweise ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegt. Insoweit könnten Bedenken bestehen, die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs – wie bisher vom BFH angenommen (Urt. v. 23.7.1980, I R 43/77 (V), BStBl II 1981, 19) – als unentgeltlichen Leistungsaustausch zu qualifizieren, insbesondere vor dem Hintergrund der neueren RechtspreSteuerrecht chung des Großen Senats des BFH (Beschl. v. 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847), die Ausnahmen vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Erbauseinandersetzung zulässt. Auf die Qualifizierung des Ausgleichs des Pflichtteilsanspruchs als entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungsaustausch kommt es aber vorliegend nicht an, da hierdurch im Streitfall die Höhe des Anspruchs der Klägerin nicht beeinträchtigt wird. Denn die Höchstbemessungsgrundlage der Eigenheimzulage beläuft sich auf 100.000 DM, da nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG der Fördergrundbetrag jährlich 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 Deutsche Mark beträgt. Diese Bemessungsgrundlage ist im Streitfall bei weitem erreicht. Sie beträgt nämlich 273.000 DM. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Selbst wenn man vorliegend den Ausgleich des Pflichtteilsanspruchs als unentgeltlichen Vorgang ansehen wollte, würde dies dazu führen, dass die Klägerin das Grundstück insgesamt teilentgeltlich erworben hat. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich als entgeltlicher Teil beläuft sich auf 790.000 DM. Von ihrem Gesamtanspruch einschließlich des Pflichtteilsanspruchs i. H. v. insgesamt 1.015.000 DM (790.000 DM + 225.000 DM) beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch 78 %. Mangels entgegenstehender Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Ansprüche der Klägerin durch die Grundstücksübertragungen einheitlich erfüllt werden sollten, so dass 78 % der ihr übertragenen Grundstücke im Wert von insgesamt 500.000 DM zum Zwecke der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wurden, also anteilig Grundstücke im Werte von 390.000 DM. Davon entfallen im Verhältnis zu sämtlichen übertragenen Grundstücken 70 % auf das streitgegenständliche Grundstück … . Denn auf dieses Grundstück entfallen 350.000 DM von dem Gesamtwert sämtlicher übertragener Grundstücke i. H. v. 500.000 DM. Folglich gilt der anteilig i. H. v. 390.000 DM abgegoltene Zugewinnausgleichsanspruch durch die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks zu 70 % als erfüllt, also i. H. v. 273.000 DM. In dieser Höhe bestehen Anschaffungskosten der Klägerin für das Grundstück. Wegen Erreichens des Förderhöchstbetrages kann außer Betracht bleiben, dass die Klägerin auch Nachlassverbindlichkeiten übernommen hat. Rechtsprechung MittBayNot 2/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Köln Erscheinungsdatum: 30.04.2003 Aktenzeichen: 7 K 6553/01 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2004, 148-149 Normen in Titel: EigZulG § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1