VII ZB 16/05
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Juli 2005 VII ZB 16/05 ZPO § 727 Abs. 1 Nachweis des Amtes als Insolvenzverwalter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zungs- und Funktionszusammenhang zum Betrieb des Kl. stehen und sind daher selbständige Wirtschaftsgüter. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die Feststellungen zum Inhalt der Entnahmeerklärung des Kl. nachholen kann. 10. Steuerrecht – Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in „Ein-Objekt-Fällen“, Verkauf eines Grundstücks an eine Schwesterpersonengesellschaft (BFH, Urteil vom 1. 12. 2005 – IV R 65/04) EStG § 15 Abs. 2 1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. 2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potenziellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat. 3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben. Zum Sachverhalt: I. Die Kl. und Revisionskl. (Kl.) ist eine GbR, der als Gesellschafter zu gleichen Teilen der Architekt T, der Diplom-Ingenieur I und der Ingenieur L angehören. Der schriftliche Gesellschaftsvertrag datiert vom 30. 12. 1992. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die Bebauung und Veräußerung des unbebauten Grundstücks . . . (Grundstück 1), das sich im Eigentum der Stadt X befand, sowie der Erwerb, die Sanierung, Modernisierung und Vermietung des bebauten Grundstücks . . . in X (Grundstück 2). Die Kl. wurde dem Gesellschaftsvertrag zufolge nach außen im Wege eines Treuhandverhältnisses von der Z AG mit Sitz in der Schweiz vertreten. Die Geschäftsführung nahm deren Alleingesellschafter wahr, bei dem es sich um den Mitgesellschafter L der Kl. handelte. Bereits mit Vertrag vom 26. 2. 1992 hatten sich die Gesellschafter der Kl. sowie die Z AG (Letztere ohne Kapitalbeteiligung) zu einer „einfachen Gesellschaft“ nach Art. 530 des Schweizer Obligationenrechts zum Zwecke des Erwerbs, der Bebauung und gegebenenfalls der Veräußerung des Grundstücks 1 zusammengeschlossen. Diese Gesellschaft trat später nicht mehr in Erscheinung. Sie wurde einer Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kl. zufolge „in der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgesetzt“. Der Kaufvertrag mit der Stadt X über das Grundstück 1 wurde am 6. 3. 1992 (also vor Gründung der Kl.) geschlossen. Als Erwerberin trat die Z AG auf. Der Kaufpreis betrug 280 500,– DM. Mit Vertrag vom 14. 12. 1992 hatte der Gesellschafter T der Kl. mit drei weiteren, nicht der Kl. angehörenden Gesellschaftern eine weitere GbR, die Grundstücksgesellschaft . . . (Erwerbergesellschaft) gegründet. Deren Zweck bestand im Erwerb des Grundstücks 1, in dessen Bebauung entweder durch den Verkäufer oder durch sie selbst mit einem Geschäfts- und Bürohaus sowie der Vermietung des zu errichtenden Gebäudes. Der Gesellschaft konnten nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags weitere Gesellschafter beitreten. Mit notarieller Vereinbarung vom 13. 2. 1993, die als „Kaufvertrag (Bauträgervertrag)“ überschrieben war, verkaufte die Z AG das Grundstück 1 an die Erwerbergesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt gehörten der Erwerbergesellschaft außer T auch die mittlerweile eingetretenen Gesellschafter der Kl. L und I sowie neun weitere Gesellschafter an. Der Anteil der Gesellschafter T, L und I belief sich auf je 8,33 v. H. Der Grundbesitz wurde verkauft mit dem von der Verkäuferin noch zu errichtenden Wohnund Geschäftshaus, das bis zum 1. 6. 1994 bezugsfertig herzustellen und zu übergeben war. Der Kaufpreis belief sich auf 16 600 000, – DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Folgezeit erwarb die Kl. auch das Grundstück 2, das sie noch heute vermietet. Die Z AG schloss in der Folgezeit in eigenem Namen Werkverträge ab, aufgrund derer zum Preis von 12 464 789, – DM auf dem Grundstück 1 eine Einkaufspassage errichtet wurde. Unter anderem schloss sie mit der X Hoch- und Tiefbau-GmbH (XHTGmbH) einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung des Gebäudes zu einem Pauschalfestpreis von 6 650 000, – DM, mit der Firma Metallbau GmbH einen Werkvertrag über die Herstellung der Fassade, der Metallbaufenster und Türen sowie der Glasdachung zum Pauschalfestpreis von 3 000 000, – DM, mit der Y GmbH einen Vertrag über die Elektroarbeiten zu einem Pauschalfestpreis von 775 000, – DM und mit der Firma A GmbH einen Vertrag über die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen zu einem Pauschalfestpreis von 1 000 000, – DM ab. Die Kl. bezahlte die von der Z AG in Auftrag gegebenen Werkleistungen. Die Kl. erklärte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1993 bis 1996 Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks 2 sowie in den Jahren 1994 bis 1996 zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt – FA –) stellte die Einkünfte für die Jahre 1993 bis 1995 zunächst erklärungsgemäß fest. Anlässlich einer Außenprüfung bei der Kl. gingen die Bet. übereinstimmend davon aus, dass die Z AG als Treuhänderin für die Kl. das Grundstück 1 erworben, bebaut und weiterverkauft hatte. Abweichend von der Kl. vertrat die Prüferin aber die Auffassung, durch den Erwerb, die Errichtung der Einkaufspassage und die Weiterveräußerung des Grundstücks 1 sei die Kl. als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig gewesen. Der Gewinn der Gesellschaft sei deshalb nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG zu ermitteln. Der Gewinn aus der Veräußerung der Passage betrage 3 986 071,– DM (Differenz zwischen dem Veräußerungserlös in Höhe von 16 731 360,– DM netto und den Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 12 745 289,– DM netto) und sei insgesamt im Streitjahr (1994) als Jahr der Fertigstellung zu erfassen. Das FA änderte die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Kl. für die Jahre 1993 bis 1995 entsprechend den Feststellungen der Prüferin zum gewerblichen Grundstückshandel sowie wegen anderer, nicht streitiger Sachverhalte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Kl. Klage erhoben, die im Laufe des Verfahrens auf das Streitjahr 1994 beschränkt wurde. Rechtsprechung140 RNotZ 2006, Heft 3 Rechtsprechung Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Veräußerung des nach Abschluss des Kaufvertrages bebauten Grundstücks 1 Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels war. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf. 1. Bei dem Verkauf des zu bebauenden Grundstücks 1 handelte es sich nicht um bloße Vermögensverwaltung. a) Der Verkauf eines Grundstücks kann für sich genommen Teil eines gewerblichen Grundstückshandels sein, aber auch den letzten Akt einer Vermögensverwaltung darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. 7. 1995 GrS 1/ 93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617). aa) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat der BFH mit Urteil vom 9. 12. 1986 VIII R 317/ 82 (BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244 = MittRhNotK 1987, 83 ) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. bb) Der Drei-Objekt-Grenze kommt allerdings nur Indizwirkung zu. Daher können auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Der „DreiObjekt-Grenze“ bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen (BFH-Urteile vom 18. 9. 2002 X R 183/ 96, BFHE 200, 293 , BStBl II 2003, 238 unter II.3.a., und vom 9. 12. 2002 VIII R 40 / 01, BFHE 201, 180 , BStBl II 2003, 294 unter 3.b). Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind auch dann überschritten, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. 12. 2001 GrS 1/ 98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 = RNotZ 2002, 242). In derartigen Fällen wird der Veräußerer – sofern er das Grundstück für den Erwerber bebaut – wie ein Bauunternehmer, Generalübernehmer oder Baubetreuer tätig. RNotZ 2006, Heft 3 b) So verhielt es sich im Streitfall. Hiergegen kann die Kl. im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg einwenden, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks dessen Verwendung noch nicht festgestanden habe. aa) Die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit ist – bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführten Merkmale – selbst dann überschritten, wenn der Grundbesitz ursprünglich in der Absicht erworben worden sein sollte, ihn im Wege der Vermietung oder Verpachtung zu nutzen. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige den Bereich der Vermögensverwaltung deswegen verlässt, weil er das bereits verkaufte Grundstück für den Erwerber bebaut, markieren die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (Senatsurteile vom 15. 4. 2004 IV R 54 / 02, BFHE 206, 90 , BStBl II 2004, 868 unter II.1.a, bb; vom 28. 4. 2005 IV R 17 / 04, BFHE 209, 372 , BStBl II 2005, 606). Maßgeblich für die Frage, ob der Steuerpflichtige mit unbedingter Veräußerungsabsicht gehandelt hat, ist daher der Beginn der Bebauung. bb) Hierauf kommt es im Streitfall jedoch letztlich nicht an. Denn das FG hat den Vortrag der Kl., sie habe im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (lediglich) dessen Bebauung und Vermietung beabsichtigt, als unglaubhaft angesehen. Das FG hat das u. a. daraus geschlossen, dass die Kl. nach eigenem Bekunden finanziell mangels ausreichender Mittel ihrer Gesellschafter nicht in der Lage war, das Grundstück 1 auf eigene Kosten zu bebauen. Diese – nahe liegende – Schlussfolgerung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und ist daher für den Senat bindend ( § 118 Abs. 2 FGO ). Auch wenn die Kl. und die Erwerbergesellschaft zwischenzeitlich erwogen haben sollten, Letztere solle das unbebaute Grundstück 1 erwerben und die Bebauung selbst durchführen, könnte das an der unbedingten Veräußerungsabsicht der Kl. nichts ändern. cc) Daran, dass es der Kl. um die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung und nicht um die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ging, kann auch der Umstand nichts ändern, dass an der Erwerbergesellschaft neben neun anderen Gesellschaftern auch die Gesellschafter der Kl. beteiligt waren. Einkommensteuerrechtlich wird ein Verkauf zwischen Schwester-Personengesellschaften – ebenso wie ein Verkauf zwischen fremden Dritten – als entgeltliches Geschäft behandelt. Ein solcher Verkauf kann demnach Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. 11. 2004 VIII R 15 / 00, BFH/NV 2005, 1033 unter II.3.b, bb). Auch wenn die Gesellschafter der Kl. beabsichtigten, als Mitglieder der Erwerbergesellschaft Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks 1 zu erzielen, so ändert das doch nichts daran, dass sie zuvor den durch die Bebauung eingetretenen Wertzuwachs des Grundstücks 1 durch Veräußerung realisieren wollten. Aus diesem Grund kommt es entgegen der Ansicht der Kl. im hier interessierenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Abwicklung des Kaufvertrages in jeder Beziehung dem entsprach, was RNotZ 2006, Heft 3 zwischen Fremden Dritten vereinbart worden wäre, insbesondere ob die Kl. auch fremden Erwerbern in Höhe von 362 000, – DM einen Teil des Kaufpreises auf lange Zeit gestundet hätte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es infolge der persönlichen Beziehungen an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen würde (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1033 unter II.3.b, bb). Davon kann jedoch angesichts eines Gewinns von fast 4 000 000, – DM nicht die Rede sein. 2. Auch die in § 15 Abs. 2 EStG ausdrücklich genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Das liegt für die Selbständigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht auf der Hand, gilt aber auch für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und für die Nachhaltigkeit. a) Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind. Zwar sprechen Geschäftsbeziehungen mit mehreren, womöglich ständig wechselnden Kunden im Allgemeinen deutlicher für das erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen, sie sind aber kein unerlässliches Erfordernis. Erkennbar angeboten wird die Tätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn sie nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird (vgl. z. B. SenatsUrteil vom 16. 5. 2002 IV R 94/ 99, BFHE 199, 261 , BStBl II 2002, 565). aa) Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen – unter Umständen auch nur einer einzigen Person – bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen (BFH-Urteil vom 12. 7. 1991 III R 47 / 88, BFHE 165, 498 , BStBl II 1992, 143 unter 1.d). Demgemäß ist auch der Verkauf von Wohnungen an Bekannte als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr angesehen worden (BFH-Urteil vom 22. 11. 1988 VIII R 184/ 84, BFH/NV 1989, 726). Dasselbe gilt für den Verkauf an Angehörige (BFH-Urteil vom 13. 8. 2002 VIII R 14/ 99, BFHE 199, 551 , BStBl II 2002, 811). Entscheidend ist, dass sich der Verkäufer insoweit an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (BFH-Urteil in BFHE 165, 498 , BStBl II 1992, 143 unter 1.d). Das ist bereits dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bereit gewesen wäre, das fragliche Objekt an einen anderen Erwerber zu veräußern, falls sich der Verkauf an den ursprünglich vorgesehenen Käufer zerschlagen hätte (BFH-Urteile vom 22. 5. 1987 III R 212/ 83, BFH/NV 1987, 717; vom 3. 6. 1987 III R 209/ 83, BFHE 150, 418 , BStBl II 1988, 277 unter 1.b). bb) Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann es nicht mehr darauf ankommen, ob der Verkäufer davon ausgeht, seine Verkaufsabsicht werde sich „herumsprechen“. Vielmehr kann eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann vorliegen, wenn Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen vertraglich ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer Rechtsprechung unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (BFH-Urteile vom 15. 12. 1999 I R 16 / 99, BFHE 191, 45 , BStBl II 2000, 404; vom 22. 1. 2003 X R 37 /00, BFHE 201, 264 , BStBl II 2003, 464; zustimmend BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C.I. = RNotZ 2002, 242). cc) Im Streitfall hat die Kl. schon deshalb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, weil sie – wie vom FG festgestellt und von ihr selbst in der Revisionsbegründung bestätigt – zunächst versucht hat, das Grundstück 1 unbebaut, aber „überplant“ an verschiedene Immobiliengesellschaften zu veräußern. Soweit T die entsprechenden Verhandlungen geführt hat, ist er als Vertreter der Kl. aufgetreten. Dass die Kl. diesen Plan später fallen gelassen hat und sich erst auf Anraten eines Bekannten ihrer Gesellschafter, des Rechtsanwalts Dr. H., entschloss, das Grundstück 1 nunmehr bebaut zu veräußern, ändert nichts daran, dass sie am Marktgeschehen teilgenommen hat mit dem Ziel, ein und dasselbe Grundstück nach Durchführung werterhöhender Maßnahmen („Überplanung“ bzw. Bebauung) zu veräußern. dd) Abgesehen davon ist auch der Schluss des FG, die Kl. sei ggf. auch zu einem Verkauf an andere Erwerber bereit gewesen, sofern diese nur ein ausreichend hohes Entgelt gezahlt hätten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG konnte ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze aus der ursprünglichen Absicht, das Grundstück 1 an Immobiliengesellschaften zu veräußern, schlussfolgern, dass es der Kl. nicht notwendigerweise darauf ankam, selbst auf der Erwerberseite beteiligt zu sein. Dass die Kl. nachdem sie sich einmal entschlossen hatte, den Bauträgervertrag mit der Erwerbergesellschaft zu schließen, gewillt war, von diesem Entschluss nicht mehr ohne Not abzuweichen, liegt auf der Hand, ist aber für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unerheblich. b) Die Kl. hat auch nachhaltig gehandelt. aa) Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu, nur gelegentliche Tätigkeiten aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeiten auszuschließen. Wie § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zeigt, muss auch die Veräußerung eines vom Veräußerer bebauten Grundstücks nicht notwendigerweise zu gewerblichen Einkünften führen. Eine Tätigkeit ist regelmäßig dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 90 , BStBl II 2004, 868 unter II.2.). bb) Allerdings kann ausnahmsweise eine Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen (Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. aaa) Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 180 , BStBl II 2003, 294) und wenn mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen (Senatsurteil in BFHE 206, 90 , BStBl II 2004, 868 unter II.2.a. E.). bbb) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der erkennende Senat einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (Senatsurteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606). ccc) Ob infolge der Vielzahl und des Gewichts der vom Verkäufer im Hinblick auf die Bebauung entfalteten Aktivitäten die Gesamttätigkeit als nachhaltig anzusehen ist, richtet sich nach dem – vom FG festzustellenden – Gesamtbild der Verhältnisse eines jeden Falles. Wie bei der Beurteilung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige in einer Weise tätig geworden ist, die dem Bild eines Gewerbetreibenden – insbesondere eines Bauunternehmers oder eines Bauträgers – entspricht. Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle. ddd) An dieser Auffassung hält der Senat fest. Dem Einwand, hierdurch werde der sprachlich eindeutige Begriff „Nachhaltigkeit“ unzulässigerweise verfälscht (Söffing, BB 2005, 2101 , 2102; ähnlich Hornig, DStR 2005, 1719 , 1721), vermag er nicht zu folgen. Welche Bedeutung Maßnahmen, die der Eigentumsübertragung vorausgehen, in diesem Zusammenhang zukommt, kann nicht einheitlich beurteilt werden. Insbesondere unterscheiden sich die Fälle des bloßen An- und Verkaufs von den Fällen, in denen der Veräußerer ein von ihm zu bebauendes Grundstück verkauft. Es liegt einerseits auf der Hand, dass der Erwerb zahlreicher Grundstücke nicht dazu führen kann, dass die Veräußerung nur eines Grundstücks als nachhaltig anzusehen wäre. Auf der anderen Seite gebietet es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den Begriff der Nachhaltigkeit in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind, nicht zurückbleiben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges verkauftes Objekt einfließen (Senatsurteil in BFHE 209, 372 , BStBl II 2005, 606 unter 2.d.cc). cc) Im Streitfall sind die Baukosten mit rd. 12,4 Mio. DM (bzw. 16,3 Mio. DM, wenn man den Gewinn der Kl. mitrechnet) nicht so hoch, dass aus ihnen allein geschlossen werden müsste, dass die Kl. beim Verkauf des von ihr zu bebauenden Grundstücks 1 nachhaltig i. S. des § 15 Abs. 2 EStG tätig geworden wäre. Auf der anderen Seite hat die Kl. in einer Weise am Marktgeschehen teilgenommen, die dem Bild eines Gewerbetreibenden – nämlich dem eines Baubetreuers oder Bauträgers – entspricht. Das folgt – wie das FG zutreffend festgestellt hat – daraus, dass der zwischen der Kl. und der Erwerbergesellschaft geschlossene Vertrag als Bauträgervertrag bezeichnet war, dass er mehrfach – z. B. hinsichtlich der vereinbarten Zahlungsmodalitäten – auf die MaBV Bezug nahm und dass die Kl. eine eigene zweijährige Gewährleistungspflicht übernommen hatte. Hiergegen kann die Kl. nicht mit Erfolg einwenden, die Übernahme RNotZ 2006, Heft 3 der Gewährleistung sei gesetzlich vorgeschrieben gewesen und habe nicht durch eine Verpflichtung zur Abtretung eigener Ansprüche gegen die verschiedenen Bauunternehmer ersetzt werden können. Gerade der Umstand, dass die Kl. in Folge der Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. BGH-Urteile vom 5. 5. 1977 VII ZR 36 / 76, BGHZ 68, 372 = DNotZ 1977, 618 ; vom 27. 9. 1990 VII ZR 316/ 89, NJW-RR 1991, 342 = MittRhNotK 1991, 55 = DB 1991, 277 ) gezwungen war, selbst die Gewährleistungspflicht zu übernehmen, spricht entscheidend dafür, dass sie als Bauträgerin aufgetreten ist. dd) Zudem hat die Kl. nach den Feststellungen des FG im Laufe von mehr als zwei Jahren mit dem Ziel einer gewinnbringenden Veräußerung des Grundstücks 1 so viele Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt auch bei Beachtung der im Senatsurteil in BFHE 209, 372 , BStBl II 2005, 606 genannten Einschränkungen als nachhaltig bezeichnet werden muss. aaa) Es ist in diesem Zusammenhang revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die werterhöhenden Tätigkeiten, die die Kl. zum Zwecke der (nicht durchgeführten) Veräußerung des unbebauten Grundstücks 1 einerseits und zum (durchgeführten) Verkauf desselben Grundstücks mit einem von ihr zu errichtenden Gebäude andererseits vorgenommen hat, zusammengefasst hat. Zwar führen mehrere Tätigkeiten nicht zur Nachhaltigkeit, wenn sie auf jeweils verschiedenen Entschlüssen beruhen (BFH-Urteil vom 21. 8. 1985 I R 60/ 80, BFHE 145, 33, 37, BStBl II 1986, 88, 90 r. Sp.). Wird jedoch ein Grundstück, dessen unbebauter Verkauf nicht gelingt, zeitnah mit einem noch zu errichtenden Gebäude veräußert, so lassen die Umstände regelmäßig den ausreichend sicheren Schluss zu, dass trotz des Scheiterns der ursprünglich beabsichtigten (unbebauten) Veräußerung die Absicht fortbestanden hat, das Grundstück bei sich bietender Gelegenheit (BFH-Urteil in BFHE 145, 33 , 36, BStBl II 1986, 88, 90 l. Sp.) ggf. in anderer Form zu verkaufen. Hiervon ist das FG im Streitfall – wie seine Ausführungen zur Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zeigen – ausgegangen. bbb) Betrachtet man die einzelnen Aktivitäten der Kl., so hat sie zunächst bei der Architekten-Gemeinschaft ihres Gesellschafters T eine Planung für die auf dem Grundstück 1 zu errichtende Einkaufspassage erstellen lassen. Sodann hat sie nach eigenem Bekunden Mietverträge mit einer Jahresmiete von 500 000, – DM abgeschlossen, um den von den potenziellen Erwerbern geforderten Mietgarantien nachkommen zu können. Des Weiteren hat sie das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Finanzierung zur Überbrückung der Kosten bis zur Fälligkeit der ersten Rate beschafft. Des Weiteren hat sie neben den erwähnten Gewährleistungspflichten die Verpflichtung übernommen, bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins vom 1. 6. 1994 für Mietausfälle der Erwerbergesellschaft einzustehen. Zu diesem Zwecke hat sie sich zur Beibringung einer Bankbürgschaft über 1 000 000, – DM verpflichtet (III.4. des vom FG in Bezug genommenen Bauträgervertrages). Darüber hinaus hat die Kl. nicht nur einen Generalunternehmer beauftragt, sondern mit der Durchführung bestimmter, aus dem Generalunternehmervertrag ausgenommener Gewerke drei weitere RNotZ 2006, Heft 3 Rechtsprechung Unternehmen betraut. Der Streitfall stellt sich somit anders dar, als die Fälle, in denen lediglich ein einziger Generalunternehmer beauftragt wird, der dem Bauherrn alle beim Bau anfallenden Tätigkeiten abnimmt. Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Generalunternehmers dem Bauherrn entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. 11. 1972 VIII R 71 / 72, BFHE 107, 501 , BStBl II 1973, 239, und vom 14. 10. 2002 VIII R 70 / 98, BFH/NV 2003, 742, 744 l. Sp.). Dass die Tätigkeit der Kl. für die Bebauung von Bedeutung war, zeigt darüber hinaus ihre Einlassung, die Bebauung sei ihr übertragen worden und nicht von der Erwerbergesellschaft selbst vorgenommen worden, weil nur sie, die Kl., sich in der Baubranche ausgekannt habe. Diese Kenntnisse musste sie insbesondere darauf verwenden, die Tätigkeit der Bauunternehmer zu koordinieren, weil sie das Risiko der nicht rechtzeitigen Fertigstellung trug. Als Entgelt für diese Tätigkeiten wird auch der wenige Monate nach Erwerb des Grundstücks erzielte Gewinn in Höhe von fast 4 Mio. DM verständlich. Auch soweit dieser Gewinn die Kosten der zuvor in Auftrag gegebenen Planung abdecken sollte, hing er mit kaufpreiserhöhenden Aktivitäten der Kl. zusammen. Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger i. S. des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen. ccc) Die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten wurden ausschließlich mit dem Ziel einer besseren Vermarktung des Grundstücks 1 durch Verkauf vorgenommen. Nach den Feststellungen des FG hat die Kl. mangels ausreichender Mittel zu keiner Zeit beabsichtigt, das Grundstück 1 auf eigene Kosten zu bebauen und zu vermieten (s. o. unter 1. b) bb)). Etwas anderes folgt entgegen dem Vorbringen der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht daraus, dass sie die einzelnen Bauunternehmer erst nach Abschluss des Kaufvertrages beauftragt hat. Denn die Notwendigkeit der Einschaltung von Bauunternehmern ergab sich daraus, dass die Kl. das Grundstück 1 zuvor mit der noch zu errichtenden Einkaufspassage veräußert hatte. Allerdings hat die Kl. nach dem Verkauf auch Aktivitäten entfaltet, deren Notwendigkeit sich nicht aus dem Kaufvertrag ergab. Denn – wie sich aus dem zu den Akten gereichten Mietvertrag vom 24. 6. 1993 ergibt – hat sie (vertreten durch die Z AG) nicht nur vor, sondern auch nach der Veräußerung des Grundstücks 1 Mietverträge abgeschlossen. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Abschluss dieser Mietverträge nicht der Vermögensverwaltung durch die Kl. diente. Demgegenüber war das Zustandekommen möglichst vieler Mietverhältnisse geeignet, die Kaufpreisforderungen der Kl. zu sichern. Das gilt aus den unter 1. b) cc) dargestellten Erwägungen (zur Behandlung von Verträgen zwischen Schwester-Personengesellschaften) ungeachtet des Umstandes, dass die Gesellschafter der Kl. auch an der Erwerbergesellschaft beteiligt waren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ast. seinen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel weiter. 11. Zivilprozessrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit – Nachweis des Amtes als Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 5. 7. 2005 – VII ZB 16/ 05 – mit Anm. von Notarassessor Dr. Christian Kesseler, Euskirchen) ZPO § 727 Abs. 1 Zum Sachverhalt: I. Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid. Mit Beschluss des AG – Insolvenzgericht – wurde über das Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Ast. als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte der Ast. bei dem Vollstreckungsgericht, den Vollstreckungsbescheid auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den Eröffnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde in von ihm beglaubigter Kopie vor. Das AG hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO vorgelegt wurden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Ast. darauf berufen, dass das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im Internet veröffentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: II. Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 727 ZPO kann dem Insolvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft, eine vollstreckbare Ausfertigung eines zugunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Vollstreckungsbescheids erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist. Der Ast. hat entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zum Nachweis seines Amtes nicht vorgelegt. Entscheidend ist daher, ob wegen Offenkundigkeit auf einen Nachweis durch derartige Urkunden verzichtet werden kann. 1. Das Beschwerdegericht hat Offenkundigkeit verneint. Aus der Veröffentlichung der Bestellung im Bundesanzeiger ließen sich keine sicheren aktuellen Erkenntnisse für den Fortbestand der Bestellung gewinnen. Allein die Einstellung entsprechender Informationen des Insolvenzgerichts in das Internet könne nicht zur Annahme der Offenkundigkeit führen, weil der Nutzerkreis des Internets zwar groß sein möge, seine Nutzung aber noch nicht derart verbreitet sei, dass eine Gleichstellung mit den Printmedien möglich wäre. 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Ernennung des Ast. sei bereits durch die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger offenkundig. Von dem zuständigen Insolvenzgericht würden zudem im Internet auf der Webseite „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ sämtliche Bekanntmachungen gemäß § 9 InsO veröffentlicht. Der aktuelle Verfahrensstand sowie sämtliche relevanten Daten Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.07.2005 Aktenzeichen: VII ZB 16/05 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: RNotZ 2006, 144-147 DNotZ 2006, 44-45 Rpfleger 2005, 610 Normen in Titel: ZPO § 727 Abs. 1