Beschluss
5 T 69/21
LG Schwerin 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2021:0906.5T69.21.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubige Urkunden nachgewiesen ist. Diese Norm findet gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf vollstreckbare notarielle Urkunden Anwendung.(Rn.5)
2. Eine Offenkundigkeit ergibt sich nicht daraus, dass das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss und die Bestellung des Insolvenzverwalters im Bundesanzeiger oder auf der Webseite über Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht hat. Denn dadurch kann der erforderliche Nachweis, dass der Insolvenzverwalter sein Amt auch weiterhin inne hat, nicht geführt werden.(Rn.6)
3. Auch mit der Vorlage der Bestallungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift kann der erforderliche Nachweis des Fortbestands des Amts nicht geführt werden, weil auch nach Beendigung des Amtes beglaubigte Abschriften vorhanden sein können. Das Vollstreckungsgericht kann damit die Vorlage der Original-Bestallungsurkunde verlangen.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.2021 gegen den Vorbescheid des Beschwerdegegners vom 30.03.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.693,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubige Urkunden nachgewiesen ist. Diese Norm findet gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf vollstreckbare notarielle Urkunden Anwendung.(Rn.5) 2. Eine Offenkundigkeit ergibt sich nicht daraus, dass das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss und die Bestellung des Insolvenzverwalters im Bundesanzeiger oder auf der Webseite über Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht hat. Denn dadurch kann der erforderliche Nachweis, dass der Insolvenzverwalter sein Amt auch weiterhin inne hat, nicht geführt werden.(Rn.6) 3. Auch mit der Vorlage der Bestallungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift kann der erforderliche Nachweis des Fortbestands des Amts nicht geführt werden, weil auch nach Beendigung des Amtes beglaubigte Abschriften vorhanden sein können. Das Vollstreckungsgericht kann damit die Vorlage der Original-Bestallungsurkunde verlangen.(Rn.6) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.2021 gegen den Vorbescheid des Beschwerdegegners vom 30.03.2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.693,78 € festgesetzt. I. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31.08.2020 wandte sich der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner und beantragte die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel zur UR-Nr. xxx des Notars H., dessen Amtsnachfolger der Beschwerdegegner ist, auf den Nachlassinsolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer teilte mit, er sei hierzu im Rahmen seines Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung vom Vollstreckungsgericht aufgefordert worden, weil der Schuldner verstorben und über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 727 ZPO auf, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens und die Ernennung zum Nachlassinsolvenzverwalter durch Vorlage der Bestallungsurkunde im Original nachzuweisen. Nach weiterem Schriftverkehr teilte er dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30.03.2021 mit, dass das Original der dem Insolvenzverwalter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 InsO erteilten Bestallungsurkunde vorzulegen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.2021. Der Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf die Weigerung des Insolvenzverwalters, die Bestallungsurkunde im Original zur Verfügung zu stellen, der Auffassung, dass eine Umschreibung auch möglich sei, wenn das Amtsgericht die Fortdauer des Amtes bestätige oder aber eine beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde des Insolvenzverwalters vorliege. II. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO findet gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars die Beschwerde statt. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zurecht hat der Beschwerdegegner mit Vorbescheid vom 30.03.2021 die Vorlage der Bestallungsurkunde des Insolvenzverwalters im Original gefordert. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubige Urkunden nachgewiesen ist. Diese Norm findet gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf vollstreckbare notarielle Urkunden - so wie hier - Anwendung. Einen Nachweis für die „Rechtsnachfolge“ des Insolvenzverwalters hat der Beschwerdeführer nicht geführt. Diese ist auch nicht deshalb offenkundig, weil das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss und die Bestellung des Insolvenzverwalters im Bundesanzeiger oder auf der Webseite über Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Denn dadurch kann der erforderliche Nachweis, dass der Insolvenzverwalter sein Amt auch weiterhin inne hat, nicht geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05, juris Rn. 11). Der Bundesgerichtshof ist in der vorgenannten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Titelumschreibung nur zu erreichen sei, wenn die dem Insolvenzverwalter gemäß § 56 Abs. 2 InsO erteilte Bestallungsurkunde im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Das Beschwerdegericht teilt jedoch die vom Beschwerdegegner vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Vorlage der Bestallungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift. Der Beschwerdegegner weist zutreffend darauf hin, dass der vom Bundesgerichtshof für erforderlich gehaltene Nachweis des Fortbestands dadurch nicht geführt werden kann, weil auch nach Beendigung des Amtes beglaubigte Abschriften vorhanden sein können. Diese belegen nur die „frühere Existenz einer Urkunde“. Ob diesem Hindernis durch die Vorlage einer Ausfertigung der Urkunde begegnet werden kann, weil diese eingezogen oder für kraftlos erklärt werden könne (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2007 - 10 T 331/07, juris Rn. 11 m.w.N.), hatte das Beschwerdegericht hier nicht zu entscheiden. Eine Bestätigung durch das Insolvenzgericht über den Fortbestand des Amtes (so Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 727 Rn. 20 a.E.), kann nach Auffassung des Beschwerdegerichts allenfalls dann genügen, wenn sie zum Zeitpunkt der Umschreibung, also zeitgleich, ausgestellt wird. Da ein solches Vorgehen praktisch nicht durchführbar ist, hat der Beschwerdegegner zurecht diese Möglichkeit mit seinem Vorbescheid (ebenfalls) ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 61, 53 GNotKG und bemisst sich nach dem Wert der eingetragenen Grundschuld.