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III R 21/16

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Mai 2019 III R 21/16 GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 u. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 Beteiligung an rein grundstücksverwaltender Personengesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 30.01.2020 BFH, Urt. v. 22.5.2019 – III R 21/16 GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 u. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 Beteiligung an rein grundstücksverwaltender Personengesellschaft Einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BFHBeschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225 , BStBl II 2019, 262). Entscheidungsgründe II. Die Revision ist hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2006 mangels Begründung unzulässig (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision ist nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO zu begründen. In der Begründung hat der Revisionskläger anzugeben, aus welchen Umständen er durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verletzt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Wurde in der Vorentscheidung über mehrere Steuerbescheide entschieden und betrifft die Revision die Vorentscheidung insgesamt, so muss sie für jeden einzelnen Steuerbescheid begründet werden (BFH-Urteil vom 05.12.1978 - VIII R 116/77, BFHE 127, 1 , BStBl II 1979, 305). Die Revisionsbegründung setzt wenigstens eine kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus. Daran fehlt es hier, soweit das FA die Aufhebung des FG-Urteils auch hinsichtlich des Jahres 2006 beantragt. Denn seine Revisionsbegründung, die Beteiligung der Klägerin an der A-GmbH & Co. KG sei nicht als Nutzung eigenen Grundbesitzes anzusehen, betrifft lediglich das Streitjahr 2007, weil die Klägerin erst seit Juni 2007 an der A-GmbH & Co. KG beteiligt war. III. Die Revision ist, soweit sie den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 betrifft, unbegründet und deshalb zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung zu gewähren ist. 1. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen. Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. 2. Die Beteiligten stimmen nunmehr zu Recht überein, dass die Klägerin keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, der der erweiterten Kürzung entgegenstünde. 3. Die erweiterte Kürzung ist für das Streitjahr 2007 auch nicht zu versagen, weil die Klägerin seit Juni 2007 an der A-GmbH & Co. KG beteiligt ist. a) Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft verwaltet und nutzt auch dann ausschließlich eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG , wenn sie eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft hält. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehende Grundbesitz ist ihr --der gewerblich geprägten Personengesellschaft als Gesellschafterin-- gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als Betriebsvermögen zuzurechnen und in diesem Umfang zugleich i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ihr "eigener Grundbesitz". Der Senat folgt insoweit dem BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16 ( BFHE 263, 225 , BStBl II 2019, 262). b) Nichts anderes gilt, wenn die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft --hier der A-GmbH & Co. KG-- nicht von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, sondern von einer Kapitalgesellschaft --wie der Klägerin-- gehalten wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.05.2019 Aktenzeichen: III R 21/16 Rechtsgebiete: Sonstiges Steuerrecht Normen in Titel: GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 u. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2