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II R 37/11

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Stuttgart 12. Februar 2020 7 K 3078/18 ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 Gemischte Schenkung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 17.09.2020 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.2020 – 7 K 3078/18 ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 Gemischte Schenkung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung 1. Übernimmt bei einer Teilerbauseinandersetzung ein Miterbe eine Immobilie und der andere Miterbe ein landwirtschaftliches Hofgut, das er kurz nach der Teilerbauseinandersetzung veräußert, so liegt eine gemischte Schenkung zwischen den Miterben vor, wenn der auf Basis des Liquidationswerts festgestellte Grundbesitzwert des Hofguts den festgestellten Grundbesitzwert für die Immobilie um mehr als das Doppelte übersteigt und den Erben zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung der erhebliche Wertunterschied auch bewusst und bekannt war. 2. Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewendeten Grundbesitzes zu ermitteln. Soweit dies im Einzelfall einen Unterschied zwischen dem nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. 3. Besteht bei einer gemischten Schenkung eine auffallende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig bei einer Diskrepanz von 20 bis 25 % angenommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 30. Juli 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht ist es notwendig, dass die Bereicherung freigebig zugewandt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juli 2013 II R 37/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 242, 158, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2013, 934, m.w.N.). Schenkungsteuerrechtlich wird nicht nur die reine, sondern auch eine gemischte freigebige Zuwendung erfasst. Eine solche ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung reicht bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13. September 2017 II R 54/15, BFHE 260, 181 , BStBl II 2018, 292). Besteht bei einer gemischten Schenkung eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2012, 605, Rz. 19, m.w.N.). Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet (Geck in Kapp/Ebeling, 82. Lieferung 11.2019, § 7 ErbStG , Rz. 51). Der Beklagte ist im vorliegenden Fall zu Recht von einer gemischt-freigebigen Zuwendung ausgegangen. Für die Ermittlung der Schenkungsteuer sind die gemäß § 9 ErbStG zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Werte maßgebend. Sowohl der Wert für das Anwesen Y Str. x in Z als auch der Wert für das Hofgut wurden gesondert festgestellt und sind für den Schenkungsteuerbescheid nach § 182 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung bindend. Der Wert für das Grundstück in Z wurde auf den maßgeblichen Stichtag der Teilerbauseinandersetzung mit 886.536 EUR festgestellt. Da das Hofgut von Frau EL veräußert wurde, tritt gemäß § 162 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) der Liquidationswert i.H.v. 2.092.884 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertes. Damit führte die Hingabe des Hofgutes durch DF zweifelsfrei objektiv zu einer Bereicherung seiner Tochter EL. Nach Auffassung des Senats ist bei einer solch gravierenden Differenz der festgestellten Werte auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht zwischen dem Grundstück in Z und dem Hofgut in X. Während sie bei ersterem nach den ihnen damals vorliegenden belastbaren Informationen von einem festgestellten Wert von 570.000 EUR ausgehen mussten, war ihnen bezüglich des Hofgutes klar, dass dieses kurze Zeit danach für über 3 Mio EUR verkauft würde. Da für das Grundstück in Z ein höherer Wert zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde, konnte die Klägerin weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer Schenkung entkräften. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass die Bewertung des Hofguts mit dem Liquidationswert verfassungswidrig sei, wäre dies im dortigen Feststellungsverfahren zu prüfen. Gemäß § 42 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 351 Abs. 2 AO findet sie damit im vorliegenden Verfahren, das den Schenkungsteuerbescheid als Folgebescheid betrifft, kein Gehör. Der Beklagte hat die Schenkungsteuer zutreffend errechnet. Die von der Klägerin eingeforderte Berechnungsweise ist durch die Rechtsentwicklung überholt. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 ( BVerfGE 117, 1 , BStBl II 2007, 192) entsprechend, orientiert sich seit dem 1. Januar 2009 die Bewertung von Grundbesitz an dessen gemeinem Wert ( § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 182 Abs. 2 Nr. 3 Bewertungsgesetz - BewG -). Dementsprechend ist der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes zu ermitteln. Es reicht aus, dass durch die Bewertungsmethoden alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1 , a.a.O.). Soweit dies im Einzelfall einen Unterschied zwischen dem nach dem BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden Bewertungsmethoden hinzunehmen. Das gilt auch für Ermittlung der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung (BFH-Beschluss vom 05. Juli 2018 II B 122/17, BStBl II 2018, 660). Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. IV. Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO , die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Im Vorverfahren angefallene Gebühren und Auslagen sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06, BFH/NV 2006, 1874). Vorliegend hat aber die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Stuttgart Erscheinungsdatum: 12.02.2020 Aktenzeichen: 7 K 3078/18 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Normen in Titel: ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1