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Urteil

12 K 25/01

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Einkommensteuerveranlagung ist das Existenzminimum der Kinder im wirtschaftlichen Ergebnis freizustellen; der Gesetzgeber kann dies durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge sicherstellen. • Bei gewährtem Kindergeld ist zur verfassungsrechtlichen Prüfung ein fiktiver Kinderfreibetrag aus dem Kindergeld unter Berücksichtigung des individuellen Grenzsteuersatzes zu errechnen. • Die Optionsregelung (§ 31 EStG) führt dazu, dass nur dann Verfassungsrechte verletzt sind, wenn weder Kinderfreibetrag noch Kindergeld das Kinderexistenzminimum angemessen berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsverletzung durch Optionsmodell bei Familienleistungsausgleich • Bei der Einkommensteuerveranlagung ist das Existenzminimum der Kinder im wirtschaftlichen Ergebnis freizustellen; der Gesetzgeber kann dies durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge sicherstellen. • Bei gewährtem Kindergeld ist zur verfassungsrechtlichen Prüfung ein fiktiver Kinderfreibetrag aus dem Kindergeld unter Berücksichtigung des individuellen Grenzsteuersatzes zu errechnen. • Die Optionsregelung (§ 31 EStG) führt dazu, dass nur dann Verfassungsrechte verletzt sind, wenn weder Kinderfreibetrag noch Kindergeld das Kinderexistenzminimum angemessen berücksichtigen. Die Kläger wurden 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und erhielten für vier Kinder insgesamt 13.800 DM Kindergeld. Der Einkommensteuerbescheid setzte bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.280 DM eine Steuer von 6.480 DM fest; Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt. Die Kläger bestritten dies und beantragten eine Herabsetzung des zu versteuernden Einkommens um 3.539 DM mit dem Vorwurf, die steuerliche Belastung verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit und den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. Sie rechneten das Familieneinkommen einschließlich Kindergeld dem Sozialhilfeniveau gegenüber und leiteten hohe effektive Steuersätze ab. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab mit Hinweis auf das Optionsmodell des Familienleistungsausgleichs; die steuerliche Entlastung durch Kindergeld sei im Streitfall günstiger als durch Kinderfreibeträge. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, prüfte die Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs anhand fiktiver Kinderfreibeträge und führte die Entscheidung aus. • Grundsatz: Verfassungsrechtlich ist sicherzustellen, dass das Existenzminimum der Kinder im wirtschaftlichen Ergebnis steuerfrei bleibt (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.1, Art.6 Abs.1 GG). • Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 1996 das Optionsmodell (§ 31 EStG) eingeführt, wonach bei der Veranlagung die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) zu wählen ist. • Bei gewährtem Kindergeld ist dessen Entlastungswirkung in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen. Die Höhe dieses fiktiven Freibetrags hängt vom individuellen Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen ab; je höher der Grenzsteuersatz, desto niedriger der fiktive Freibetrag. • Konkrete Anwendung: Für die Kläger ergab sich bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.280 DM ein individueller Grenzsteuersatz von 28%. Aus dem gezahlten Kindergeld von 13.800 DM folgt hiernach ein fiktiver Kinderfreibetrag von insgesamt 49.285 DM (durchschnittlich 12.321 DM je Kind), wobei die einzelnen Beträge für die vier Kinder unterschiedlich sind. • Ergebnis der Umrechnung: Der fiktive Kinderfreibetrag übersteigt das nach sozialhilferechtlichen Kriterien erforderliche Existenzminimum der Kinder; daher ist das Kinderexistenzminimum im wirtschaftlichen Ergebnis ausreichend freigestellt. • Folge: Es liegt keine verfassungswidrige Besteuerung vor, weil die Optionsprüfung korrekt durchgeführt wurde und die wirtschaftliche Freistellung des Kinderexistenzminimums gewährleistet ist. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens richten sich nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzgericht bestätigt, dass das Optionsmodell des Familienleistungsausgleichs verfassungsgemäß ist und die Umrechnung des gezahlten Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung des individuellen Grenzsteuersatzes zu prüfen ist. Im konkreten Fall führt diese Umrechnung zu fiktiven Freibeträgen, die das Existenzminimum der Kinder wirtschaftlich freistellen; daher besteht kein Verstoß gegen Art.1, Art.6 oder den Gleichheitssatz. Die beantragte Herabsetzung der Einkommensteuer um 3.539 DM wird nicht gewährt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs.1 FGO.