Urteil
12 K 25/01
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 haben die Kläger wegen des am 07. Januar 2005 ergangenen Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Tatbestand des Gerichtsbescheids, auf den Bezug genommen wird. Von einer weiteren Darstellung sieht der Senat deshalb gemäß § 90a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. 3 Die Kläger beantragen, 4 den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 3.539,- DM herabgesetzt und dementsprechend die Einkommensteuer niedriger festgesetzt wird. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe 7 Die Klage ist aus den im Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2005 dargelegten Gründen, denen der Senat nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Aus der Klarstellung des Klageantrags durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch insoweit sieht der Senat daher gemäß § 90a Abs. 4 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 9 Anlage: Gerichtsbescheid vom 4.1.2005 12 K 25/01 10 Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihre vier Kinder erhielten sie Kindergeld in Höhe von insgesamt 13.800,- DM (1. Kind: 3.000,- DM, 2. Kind: 3.000,- DM, 3. Kind: 3.600,- DM, 4. Kind: 4.200,- DM). Mit Einkommensteuerbescheid 1999 setzte der Beklagte bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50.280,- DM Einkommensteuer nach der Splittingtabelle in Höhe von 6.480,- DM fest. Im Rahmen seiner Erläuterungen wurde festgestellt, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass „die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt“. 11 Den dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt: Im Jahre 1999 hätten sie für die vier Kinder 13.800,- DM Kindergeld erhalten. Der durchschnittliche jährliche Sozialhilfebedarf ihrer Kinder habe in den alten Bundesländern bei je 6.912,- DM gelegen. Dieses führe zur folgenden Berechnung: (6.912,- DM x 4 =) 27.648,- DM ./. 13.800,- DM = 13.848,- DM. Das Ergebnis dieser Berechnung sei von ihrem im Einkommensteuerbescheid 1999 ermittelten zu versteuernden Einkommen abzuziehen. 12 Die den Einspruch hinsichtlich dieses Punktes zurückweisende Einspruchsentscheidung begründete der Beklagte dahingehend, dass die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 für einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge vorsehe. Im Laufe des Kalenderjahres werde ausschließlich Kindergeld entrichtet. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer werde die sog. Günstigerprüfung durchgeführt, d.h. überprüft, ob das gezahlte Kindergeld oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger sei. Sei das entrichtete Kindergeld insgesamt höher als die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag, verbleibe es beim ausgezahlten Kindergeld. Auf den Fall der Kläger bezogen bedeute das, dass der dem durchschnittlichen Sozialhilfebedarf eines Kindes im Streitjahr entsprechende Kinderfreibetrag in Höhe von 6.912,- DM, insgesamt (für vier Kinder) 27.648,- DM, den Betrag des zu versteuernden Einkommens der Kläger in dieser Höhe vermindere. Allerdings sei letztlich zu überprüfen, ob die insofern eintretende einkommensteuerliche Ermäßigung für die Kläger in steuerlicher Hinsicht günstiger sei oder das bisher gewährte Kindergeld. Im Streitfall sei die steuerliche Ermäßigung geringer als das ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 13.800,- DM. Insofern verbleibe es beim Ansatz des Kindergeldes. 13 In ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, letztlich werde ihr Familieneinkommen (= Einkommen, das über dem steuerfrei zu haltenden Existenzminimum liege) mit einem Steuersatz in Höhe von 52,12% besteuert. Zu diesem Ergebnis komme man nach der folgenden Berechnung: 14 „Steuerpflichtiges Einkommen“ im Streitjahr: 50.280.- DM + Kindergeld 13.800.- DM = Familieneinkommen 64.080,- DM ./. Existenzminimum, das eine sechsköpfige Familie über Transferleistung vom Staat steuerfrei erhielte, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden wäre (24.000,- DM für zwei Erwachsene + 27.648,- DM für vier Kinder) 51.648.- DM = Familieneinkommen 12.432,- DM Jahressteuer laut Steuerbescheid 1999 6.480,- DM = 52,12% 15 Angenommen sie hätten keine Kinder, dann läge der Steuersatz bei 24,65%: Einkommen: 50.280,- DM ./. Existenzminimum: 24.000,- DM = Familieneinkommen 26.280,- DM Jahressteuer 6.480,- DM = 24,65% 16 Bei sechs Kindern steige der Steuersatz nach dieser Berechnung sogar auf 92,46%. Diese Vorgehensweise des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und sei nicht mit dem in der Verfassung gebotenen Schutz der Familie vereinbar. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass ihr zu versteuerndes Einkommen im Streitjahr in Höhe von 3.503,- DM unter dem Sozialhilfeniveau liege (26.135,- DM = Existenzminimum nach der Splittingtabelle + 27.648,- DM = 4 Kinderfreibeträge ./. 50.280,- DM = zu versteuerndes Einkommen = 3.503,- DM). In Höhe dieses Betrages sei das Kindergeld als Sozialhilfe, zur Deckung des Existenzminimums der Kinder, zu sehen. Es diene insoweit der Erreichung des Existenzminimums, was durch das eigene von ihnen erzielte Einkommen nicht möglich wäre. Eine andere Handhabung widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93. Setze man das im Streitjahr erzielte Familieneinkommen in Höhe von 64.080,- DM ins Verhältnis zum Sozialhilfebedarf in Höhe von 53.783,- DM läge dieses mit 10.897,- DM über diesem. Durch die im Einkommensteuerbescheid 1999 festgesetzte Steuer in Höhe von 6.480,- DM würden sie mit 59,5% besteuert. Bestünde ihre Familie bei gleichem Einkommen aus zwei Personen läge der Steuersatz bei 26,8% (50.280,- DM ./. 26.135,- DM = 24.145,- DM, darauf 6.480,- DM festgesetzte Steuer = 26,8%). 17 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 3.539,- DM niedriger festgesetzt wird. 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 19 Ergänzend zu der Begründung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren trägt er vor, die im Streitfall zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge (gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - 6.912,- DM/Kind = 27.648,- DM) entsprächen dem Existenzminimum für Kinder. Das bisherige zu versteuernde Einkommen der Kläger ermäßige sich beim Ansatz von Kinderfreibeträgen von 50.280,- DM (./. 27.648,- DM) auf 22.632,- DM. Danach ergebe sich für 1999 eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 0,- DM. Die steuerliche Entlastung läge dann bei 6.480,- DM. Allerdings käme es dann nicht zur Auszahlung von Kindergeld. Die steuerliche Entlastung durch Zahlung des Kindergeldes sei letztlich höher (13.800,- DM) als die, die bei Berücksichtigung der Kinderfreibeträge eintrete (6.480,- DM). Es sei keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Familienleistungsausgleichs ersichtlich. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die von den Klägern erwähnten Beschlüsse des BVerfG umgesetzt, wobei er habe frei entscheiden können, ob er nur Kinderfreibeträge berücksichtige oder eine Kombination von Kinderfreibeträgen und Kindergeld. 20 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Zutreffend verweisen die Kläger zwar auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach das Grundgesetz (GG) in Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG fordert, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Das Sozialhilferecht bietet eine das Existenzminimum quantifizierbare Vergleichsebene. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt, nicht unterschreiten. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei belassen wird (Beschluss des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 653, 655 ff. und vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, 181) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als „horizontale Steuergleichheit“, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. 22 Bei der Besteuerung der Eltern muss somit im wirtschaftlichen Ergebnis auch das nach den sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden. Dabei steht es dem Gesetzgeber aber frei, entweder ein ausreichendes Kindergeld zu gewähren oder dem Existenzminimum durch Kinderfreibeträge Rechnung zu tragen. Wird Kindergeld gewährt, so ist dieses für die Prüfung, ob es in seiner steuerlichen Entlastungsfunktion den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gerecht wird, in einen sog. fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, a.a.O., 660 und vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, a.a.O.). Dies gilt gleichermaßen für das sog. duale System (Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag) als auch für das sog. Optionsmodell (Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 908). 23 Mit dem nach §§ 31, 32 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) erhöhten Kinderfreibetrag und den in das EStG aufgenommenen Kindergeldvorschriften (§§ 62 ff. EStG) hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und zugleich den Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich „weiterentwickelt“. § 31 EStG verknüpft nun das als Steuervergütung geregelte Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass die für den Steuerpflichtigen günstigste Lösung (Kinderfreibetrag oder Kindergeld) bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird (Optionsmodell). Daraus folgt, dass eine verfassungswidrige Besteuerung der Kläger nur dann vorliegen kann, wenn entweder die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld die Höhe des sächlichen Kinderexistenzminimums nicht angemessen berücksichtigen. 24 Im Streitfall kommt dieses nicht in Betracht. 25 Die Höhe des fiktiven Kinderfreibetrags, welcher aus dem gewährten Kindergeld zu errechnen ist, hängt von der Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes des Steuerpflichtigen ab. Der fiktive Kinderfreibetrag ist angesichts des progressiven Verlaufs des Steuertarifs um so niedriger, je höher der individuelle Grenzsteuersatz ist und umgekehrt (vgl. Beschluss des BFH vom 18. Juni 1999 VI B 111/97, BFH/NV 1999, 1463; vom 28. April 1999 VI B 12/98, BFH/NV 1999, 1328; vom 04. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328 und vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, a.a.O.). 26 Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.280,- DM betrug der individuelle Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 28% (dazu Laux , Die Einkommensteuertarife 1996, 1997 und 1999, Betriebs-Berater - BB - 1996, 567). 27 Bei der vorzunehmenden Umrechnung ergeben sich daraus fiktive Kinderfreibeträge von insgesamt 49.285,- DM, d.h. für jedes Kind ein Freibetrag von durchschnittlich 12.321,- DM (13.800 : 28 x 100 = 49.285 : 4 Kinder = 12.321). Bezogen auf jedes einzelne Kind betrug der fiktive Kinderfreibetrag für das erste und zweite Kind je 10.814,- DM, für das dritte Kind 12.814,- DM und für das vierte Kind 14.786,- DM. 28 Damit ist nach Auffassung des Senats das steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Kinder bei weitem ausreichend berücksichtigt. 29 Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte der Kläger käme nur dann in Betracht, wenn der existenznotwendige Mindestbedarf eines Kindes im Streitjahr über 12.321,- DM gelegen hätte (vgl. Beschluss des BFH vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, a.a.O. zur Umrechnung des Kindergeldes für das Jahr 1996), bzw. für die ersten beiden Kinder über je 10.843,- DM. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von den Klägern auch nicht behauptet. Maßgebend ist letztlich, dass im wirtschaftlichen Ergebnis das Kinderexistenzminimum von der Einkommensteuer freigestellt ist, sei es durch einen realen, sei es durch einen fiktiven Kinderfreibetrag (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Oktober 2002 12 K 5343/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1018). 30 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 7 Die Klage ist aus den im Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2005 dargelegten Gründen, denen der Senat nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Aus der Klarstellung des Klageantrags durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch insoweit sieht der Senat daher gemäß § 90a Abs. 4 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 9 Anlage: Gerichtsbescheid vom 4.1.2005 12 K 25/01 10 Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihre vier Kinder erhielten sie Kindergeld in Höhe von insgesamt 13.800,- DM (1. Kind: 3.000,- DM, 2. Kind: 3.000,- DM, 3. Kind: 3.600,- DM, 4. Kind: 4.200,- DM). Mit Einkommensteuerbescheid 1999 setzte der Beklagte bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50.280,- DM Einkommensteuer nach der Splittingtabelle in Höhe von 6.480,- DM fest. Im Rahmen seiner Erläuterungen wurde festgestellt, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass „die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt“. 11 Den dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt: Im Jahre 1999 hätten sie für die vier Kinder 13.800,- DM Kindergeld erhalten. Der durchschnittliche jährliche Sozialhilfebedarf ihrer Kinder habe in den alten Bundesländern bei je 6.912,- DM gelegen. Dieses führe zur folgenden Berechnung: (6.912,- DM x 4 =) 27.648,- DM ./. 13.800,- DM = 13.848,- DM. Das Ergebnis dieser Berechnung sei von ihrem im Einkommensteuerbescheid 1999 ermittelten zu versteuernden Einkommen abzuziehen. 12 Die den Einspruch hinsichtlich dieses Punktes zurückweisende Einspruchsentscheidung begründete der Beklagte dahingehend, dass die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 für einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge vorsehe. Im Laufe des Kalenderjahres werde ausschließlich Kindergeld entrichtet. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer werde die sog. Günstigerprüfung durchgeführt, d.h. überprüft, ob das gezahlte Kindergeld oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger sei. Sei das entrichtete Kindergeld insgesamt höher als die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag, verbleibe es beim ausgezahlten Kindergeld. Auf den Fall der Kläger bezogen bedeute das, dass der dem durchschnittlichen Sozialhilfebedarf eines Kindes im Streitjahr entsprechende Kinderfreibetrag in Höhe von 6.912,- DM, insgesamt (für vier Kinder) 27.648,- DM, den Betrag des zu versteuernden Einkommens der Kläger in dieser Höhe vermindere. Allerdings sei letztlich zu überprüfen, ob die insofern eintretende einkommensteuerliche Ermäßigung für die Kläger in steuerlicher Hinsicht günstiger sei oder das bisher gewährte Kindergeld. Im Streitfall sei die steuerliche Ermäßigung geringer als das ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 13.800,- DM. Insofern verbleibe es beim Ansatz des Kindergeldes. 13 In ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, letztlich werde ihr Familieneinkommen (= Einkommen, das über dem steuerfrei zu haltenden Existenzminimum liege) mit einem Steuersatz in Höhe von 52,12% besteuert. Zu diesem Ergebnis komme man nach der folgenden Berechnung: 14 „Steuerpflichtiges Einkommen“ im Streitjahr: 50.280.- DM + Kindergeld 13.800.- DM = Familieneinkommen 64.080,- DM ./. Existenzminimum, das eine sechsköpfige Familie über Transferleistung vom Staat steuerfrei erhielte, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden wäre (24.000,- DM für zwei Erwachsene + 27.648,- DM für vier Kinder) 51.648.- DM = Familieneinkommen 12.432,- DM Jahressteuer laut Steuerbescheid 1999 6.480,- DM = 52,12% 15 Angenommen sie hätten keine Kinder, dann läge der Steuersatz bei 24,65%: Einkommen: 50.280,- DM ./. Existenzminimum: 24.000,- DM = Familieneinkommen 26.280,- DM Jahressteuer 6.480,- DM = 24,65% 16 Bei sechs Kindern steige der Steuersatz nach dieser Berechnung sogar auf 92,46%. Diese Vorgehensweise des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und sei nicht mit dem in der Verfassung gebotenen Schutz der Familie vereinbar. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass ihr zu versteuerndes Einkommen im Streitjahr in Höhe von 3.503,- DM unter dem Sozialhilfeniveau liege (26.135,- DM = Existenzminimum nach der Splittingtabelle + 27.648,- DM = 4 Kinderfreibeträge ./. 50.280,- DM = zu versteuerndes Einkommen = 3.503,- DM). In Höhe dieses Betrages sei das Kindergeld als Sozialhilfe, zur Deckung des Existenzminimums der Kinder, zu sehen. Es diene insoweit der Erreichung des Existenzminimums, was durch das eigene von ihnen erzielte Einkommen nicht möglich wäre. Eine andere Handhabung widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93. Setze man das im Streitjahr erzielte Familieneinkommen in Höhe von 64.080,- DM ins Verhältnis zum Sozialhilfebedarf in Höhe von 53.783,- DM läge dieses mit 10.897,- DM über diesem. Durch die im Einkommensteuerbescheid 1999 festgesetzte Steuer in Höhe von 6.480,- DM würden sie mit 59,5% besteuert. Bestünde ihre Familie bei gleichem Einkommen aus zwei Personen läge der Steuersatz bei 26,8% (50.280,- DM ./. 26.135,- DM = 24.145,- DM, darauf 6.480,- DM festgesetzte Steuer = 26,8%). 17 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 3.539,- DM niedriger festgesetzt wird. 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 19 Ergänzend zu der Begründung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren trägt er vor, die im Streitfall zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge (gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - 6.912,- DM/Kind = 27.648,- DM) entsprächen dem Existenzminimum für Kinder. Das bisherige zu versteuernde Einkommen der Kläger ermäßige sich beim Ansatz von Kinderfreibeträgen von 50.280,- DM (./. 27.648,- DM) auf 22.632,- DM. Danach ergebe sich für 1999 eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 0,- DM. Die steuerliche Entlastung läge dann bei 6.480,- DM. Allerdings käme es dann nicht zur Auszahlung von Kindergeld. Die steuerliche Entlastung durch Zahlung des Kindergeldes sei letztlich höher (13.800,- DM) als die, die bei Berücksichtigung der Kinderfreibeträge eintrete (6.480,- DM). Es sei keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Familienleistungsausgleichs ersichtlich. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die von den Klägern erwähnten Beschlüsse des BVerfG umgesetzt, wobei er habe frei entscheiden können, ob er nur Kinderfreibeträge berücksichtige oder eine Kombination von Kinderfreibeträgen und Kindergeld. 20 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Zutreffend verweisen die Kläger zwar auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach das Grundgesetz (GG) in Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG fordert, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Das Sozialhilferecht bietet eine das Existenzminimum quantifizierbare Vergleichsebene. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt, nicht unterschreiten. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei belassen wird (Beschluss des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 653, 655 ff. und vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, 181) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als „horizontale Steuergleichheit“, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. 22 Bei der Besteuerung der Eltern muss somit im wirtschaftlichen Ergebnis auch das nach den sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden. Dabei steht es dem Gesetzgeber aber frei, entweder ein ausreichendes Kindergeld zu gewähren oder dem Existenzminimum durch Kinderfreibeträge Rechnung zu tragen. Wird Kindergeld gewährt, so ist dieses für die Prüfung, ob es in seiner steuerlichen Entlastungsfunktion den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gerecht wird, in einen sog. fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, a.a.O., 660 und vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, a.a.O.). Dies gilt gleichermaßen für das sog. duale System (Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag) als auch für das sog. Optionsmodell (Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 908). 23 Mit dem nach §§ 31, 32 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) erhöhten Kinderfreibetrag und den in das EStG aufgenommenen Kindergeldvorschriften (§§ 62 ff. EStG) hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und zugleich den Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich „weiterentwickelt“. § 31 EStG verknüpft nun das als Steuervergütung geregelte Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass die für den Steuerpflichtigen günstigste Lösung (Kinderfreibetrag oder Kindergeld) bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird (Optionsmodell). Daraus folgt, dass eine verfassungswidrige Besteuerung der Kläger nur dann vorliegen kann, wenn entweder die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld die Höhe des sächlichen Kinderexistenzminimums nicht angemessen berücksichtigen. 24 Im Streitfall kommt dieses nicht in Betracht. 25 Die Höhe des fiktiven Kinderfreibetrags, welcher aus dem gewährten Kindergeld zu errechnen ist, hängt von der Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes des Steuerpflichtigen ab. Der fiktive Kinderfreibetrag ist angesichts des progressiven Verlaufs des Steuertarifs um so niedriger, je höher der individuelle Grenzsteuersatz ist und umgekehrt (vgl. Beschluss des BFH vom 18. Juni 1999 VI B 111/97, BFH/NV 1999, 1463; vom 28. April 1999 VI B 12/98, BFH/NV 1999, 1328; vom 04. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328 und vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, a.a.O.). 26 Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.280,- DM betrug der individuelle Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 28% (dazu Laux , Die Einkommensteuertarife 1996, 1997 und 1999, Betriebs-Berater - BB - 1996, 567). 27 Bei der vorzunehmenden Umrechnung ergeben sich daraus fiktive Kinderfreibeträge von insgesamt 49.285,- DM, d.h. für jedes Kind ein Freibetrag von durchschnittlich 12.321,- DM (13.800 : 28 x 100 = 49.285 : 4 Kinder = 12.321). Bezogen auf jedes einzelne Kind betrug der fiktive Kinderfreibetrag für das erste und zweite Kind je 10.814,- DM, für das dritte Kind 12.814,- DM und für das vierte Kind 14.786,- DM. 28 Damit ist nach Auffassung des Senats das steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Kinder bei weitem ausreichend berücksichtigt. 29 Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte der Kläger käme nur dann in Betracht, wenn der existenznotwendige Mindestbedarf eines Kindes im Streitjahr über 12.321,- DM gelegen hätte (vgl. Beschluss des BFH vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, a.a.O. zur Umrechnung des Kindergeldes für das Jahr 1996), bzw. für die ersten beiden Kinder über je 10.843,- DM. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von den Klägern auch nicht behauptet. Maßgebend ist letztlich, dass im wirtschaftlichen Ergebnis das Kinderexistenzminimum von der Einkommensteuer freigestellt ist, sei es durch einen realen, sei es durch einen fiktiven Kinderfreibetrag (so auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Oktober 2002 12 K 5343/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1018). 30 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.