Beschluss
4 V 7/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Steuerfahndung darf Geschäftsräume nur betreten, wenn eine gesetzliche Befugnis dies trägt und die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
• Kontrollbesuche der Steuerfahndung, die nur punktuelle Anwesenheitsfeststellungen erbringen und geeignete, mildere Mittel außer Betracht lassen, sind nicht durch § 208 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. § 200 Abs.3 S.2 AO gerechtfertigt.
• Der mittelbare oder unmittelbare Besitz eines Dritten an Gemeinschaftsflächen schützt vor nicht gerechtfertigten Eingriffen; bei irreversiblen Beeinträchtigungen kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein.
Entscheidungsgründe
Untersagung steuerfahndungsrechtlicher Kontrollbesuche in Bordellbetrieb mangels Befugnis und Verhältnismäßigkeit • Die Steuerfahndung darf Geschäftsräume nur betreten, wenn eine gesetzliche Befugnis dies trägt und die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Kontrollbesuche der Steuerfahndung, die nur punktuelle Anwesenheitsfeststellungen erbringen und geeignete, mildere Mittel außer Betracht lassen, sind nicht durch § 208 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. § 200 Abs.3 S.2 AO gerechtfertigt. • Der mittelbare oder unmittelbare Besitz eines Dritten an Gemeinschaftsflächen schützt vor nicht gerechtfertigten Eingriffen; bei irreversiblen Beeinträchtigungen kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein. Die Antragstellerin (Astin) vermietet Zimmer in einem Bordellbetrieb; Gemeinschaftsflächen wie Flure und Eingangsbereich stehen den Mieterinnen mit unmittelbarem Mitbesitz zur Verfügung. Die Steuerfahndung des Antragsgegners (Ag) führte im Januar/Februar 2006 mehrfache Kontrollbesuche in den Räumen der Astin durch, befragte dort angetroffene Prostituierte und deren Kunden nach Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeit und wurde von Polizeibeamten begleitet. Die Astin hatte zuvor an dem freiwilligen "Düsseldorfer Verfahren" zur pauschalen Vorauszahlung teilgenommen, die Teilnahme aber aufgegeben; sie übermittelte Mieterdaten regelmäßig an die Polizei. Die Astin rügte, die Kontrollen seien nicht gesetzlich gedeckt, unverhältnismäßig und dienten ausschließlich dem Druck zur Rückkehr in das pauschalierte Vorauszahlungsverfahren; sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Der Ag behauptete Zustimmung zu Kontrollen, verneinte Durchsuchungen im strafprozessualen Sinne und berief sich auf die Befugnisse der Steuerfahndung nach §§ 200,208 AO; er hielt die Maßnahmen für erforderlich zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle. • Zulässigkeit: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet (§§ 33 FGO); ein Antrag auf Regelungsanordnung nach § 114 FGO ist statthaft, da künftige Unterlassung begehrt wird. • Schutzbereich: Die Maßnahmen sind Eingriffe in den Schutzbereich von Art.13 Abs.1 GG und berühren den unmittelbaren Mitbesitz der Astin (§§ 866,868,869 BGB analog). • Erfolgsaussichten/Hauptsacheanspruch: Das Betreten und die Befragungen waren nicht durch eine hinreichende Befugnisnorm gedeckt; die Steuerfahndung durfte nach § 208 Abs.1 Nr.3 AO nur bei hinreichendem Anlass tätig werden und nur geeignete und erforderliche Mittel einsetzen. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Kontrollbesuche liefern nach Auffassung des Gerichts lediglich punktuelle Feststellungen, nicht jedoch taugliche Erkenntnisse über Umfang der Tätigkeit oder Einnahmen; gleich geeignete, mildere Mittel bestanden in Amtshilfe über die Polizei oder in Auskunftsersuchen gegenüber der Astin (§ 208 Abs.1 S.3 i.V.m. § 93 AO). • Motivlage und Zweckmäßigkeit: Aufgrund Erhöhung der Kontrolldichte nach Abbruch des freiwilligen Verfahrens und des fehlenden Erkenntnisgewinns liegt die Annahme nahe, die Maßnahmen zielten überwiegend auf Erwirken erneuter Teilnahme am pauschalierten Verfahren, nicht auf die bloße Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen. • Rechtsfolge: Mangels Erforderlichkeit und Eignung sind die Maßnahmen nicht durch § 208 AO i.V.m. § 200 AO oder § 99 AO gedeckt; daher besteht keine Duldungspflicht der Astin und berechtigter Unterlassungsanspruch. • Anordnungsgrund: Die Astin hat glaubhaft gemacht, dass weitere unrechtmäßige und irreversibel wirkende Eingriffe zu wesentlichen Nachteilen führen würden; das Interesse der Astin überwiegt vorläufig gegenüber dem öffentlichen Interesse an weiteren Kontrollen. • Verfahrenshinweis: Das Gericht erließ die Regelungsanordnung vor Anhängigkeit der Hauptsache und forderte die Astin auf, binnen Monatsfrist Klage zu erheben; Beschwerde wurde zugelassen (§ 128 Abs.3 FGO). Der Antrag der Astin ist zulässig und begründet; dem Ag wurde untersagt, in der bislang vorgenommenen Art Kontrollbesuche in den Geschäftsräumlichkeiten der Astin vorzunehmen, Prostituierte und deren Kunden nach Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeit zu befragen. Das Gericht stellte fest, dass die Maßnahmen nicht durch die einschlägigen Befugnisnormen der Abgabenordnung gedeckt waren, weil sie weder erforderlich noch geeignet waren, die für die Besteuerung relevanten Erkenntnisse zu gewinnen, und mildere Mittel zur Verfügung standen. Die Astin hat einen Unterlassungsanspruch aus Art.13 Abs.1 GG i.V.m. zivilrechtlichen Besitzschutzregeln; ein Anordnungsgrund lag vor, weil ohne vorläufigen Schutz irreversible Rechtsverletzungen drohten. Die Astin wurde angewiesen, binnen eines Monats Klage in der Hauptsache zu erheben; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen.