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Urteil

13 K 163/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen mögliche Mobilfunkstrahlung sind nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen, wenn vor Durchführung der Maßnahmen eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein amtliches technisches Gutachten und ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wurde. • Privat erstellte Messprotokolle oder nachträgliche privatärztliche Atteste genügen nicht, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG zu begründen. • Mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Schädlichkeit athermischer Effekte elektromagnetischer Felder und bei Einhaltung der 26. BImSchV sind Gerichte nicht gehalten, die Grenzwerte durch eigene Risikoermittlung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine steuerliche Anerkennung von Abschirmkosten ohne amtlichen Vorbefund • Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen mögliche Mobilfunkstrahlung sind nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen, wenn vor Durchführung der Maßnahmen eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein amtliches technisches Gutachten und ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wurde. • Privat erstellte Messprotokolle oder nachträgliche privatärztliche Atteste genügen nicht, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG zu begründen. • Mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Schädlichkeit athermischer Effekte elektromagnetischer Felder und bei Einhaltung der 26. BImSchV sind Gerichte nicht gehalten, die Grenzwerte durch eigene Risikoermittlung zu ersetzen. Die Klägerin erklärte 2001 Aufwendungen in Höhe von 15.773 DM für bauliche Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Sie hatte in der Nähe ihres Wohnhauses eine Mobilfunkbasisstation und ließ baubiologische Messungen sowie Abschirmmaßnahmen (Gewebe, Vorhänge, Tapezierarbeiten) und eine Beratung durchführen. Das Finanzamt forderte ein vor Durchführung der Maßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest; die Klägerin legte stattdessen Messprotokolle und Literaturhinweise vor und berief sich auf wissenschaftliche Hinweise auf Gesundheitsgefährdungen. Der Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten wurde zurückgewiesen und die Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Die Klägerin beantragte Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung und stellte hilfsweise einen Revisionszulassungsantrag. Das Finanzamt hielt ein amtliches technisches Gutachten und ein amtsärztliches Zeugnis vor Durchführung der Maßnahmen für erforderlich und beantragte Klageabweisung. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 33 EStG sind Aufwendungen nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sie zwangsläufig sind und notwendig erscheinen; Zwangsläufigkeit kann bei Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung aus tatsächlichen Gründen gegeben sein. • Erfordernis amtlicher Nachweise: Die Rechtsprechung des BFH verlangt bei Beseitigungsmaßnahmen den Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und ein amtsärztliches Zeugnis; diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. • Ungeeignete Beweismittel: Die vorgelegten baubiologischen Messprotokolle waren vom Verfasser selbst als für juristische Verwendung ungeeignet bezeichnet und enthalten keine wissenschaftlich belegten Aussagen über eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch die Mobilfunkanlage. • Wissenschaftlicher Stand und Rechtsprechung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, BGH) fehlen derzeit gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die athermische Effekte elektromagnetischer Felder unterhalb der 26. BImSchV-Grenzwerte als gesundheitsschädlich nachweisen; deshalb genügt die bloße Behauptung unzureichender Grenzwerte nicht für eine andere Bewertung. • Fehlen amtsärztlicher Befunde: Ein nachträglich vorgelegtes privatärztliches Attest aus 2004 ist zeitlich und inhaltlich ungeeignet, einen kausalen Zusammenhang für die 2001 vorgenommenen Maßnahmen zu belegen. • Beweisführung und Prozessrecht: Ein Sachverständigengutachten auf Antrag der Klägerin zur Feststellung einer konkreten Gefährdung war nicht erforderlich und auch nicht geeignet, weil gesicherte wissenschaftliche Grundlagen fehlen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Klage ist unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt sind. Die Klage wurde abgewiesen. Die geltend gemachten Kosten für Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen, weil die Klägerin keinen vor Durchführung der Maßnahmen erstellten amtlichen technischen Befund und kein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt hat, die eine konkrete Gesundheitsgefährdung und damit die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen belegen würden. Vorgelegte private Messprotokolle und ein nachträgliches privatärztliches Attest genügen nicht; zudem fehlen nach der herrschenden Rechtsprechung gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die athermische Schädigungen durch Mobilfunkstrahlung unterhalb der 26. BImSchV-Grenzwerte nachweisen. Daher besteht kein Anspruch auf Steuerermäßigung und die Entscheidung des Finanzamts bleibt bestehen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt sind.