Beschluss
13 V 1/05
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist, ob Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. I. 3 Die Antragstellerin begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 den Abzug der Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen von 15,773 DM als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten). Auf die Aufforderung des Antragsgegners, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit vorzulegen (Schreiben vom 13. Januar 2003), erwiderte die Antragstellerin, ein solches Attest sei weder sinnvoll noch erforderlich, da sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen aus der vorhandenen Immissionssituation und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung ableiten lasse; weltweit gebe es bereits genügend wissenschaftliche Hinweise und Untersuchungsergebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikrowellenstrahlung gesundheitsschädlich sein könnt; auf Wunsch könne sie nachweisen, in welchem Umfang die Strahlenbelastung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkstation angestiegen sei und in welchem Umfang diese durch die ergriffenen Maßnahmen im Haus habe gesenkt werden können; ein Amtsarzt dürfte vermutlich zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht die erforderliche Qualifikation besitzen (Schreiben vom 1. Februar 2003). Auf weitere Aufforderung des Antragsgegners (Schreiben vom 1. April 2003), ergänzte sie ihre Ausführungen unter Vorlage von Messprotokollen in ihrem Haus und Äußerungen im wissenschaftlichen Schrifttum über die Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen (Schreiben vom 29. April 2003). Nach den vorgelegten Rechnungen der Raumausstattungsfirma ... vom ... bestehen die vorgenommenen Schutzmaßnahmen aus der Anbringung von Deko-Abschirmgewebe (1.070,94 DM) und Vorhängen (8.629,91 DM) sowie Tapezierarbeiten zum Schutz gegen Mobilfunkwellen (3.740,57 DM). Weitere Kosten sind durch die baubiologische Beratung entstanden (2.320 DM lt. Rechnung des Dipl.-Ing. (FH) Hansmartin Kirschmann vom 19. November 2001). 4 Der Antragsgegner ließ in dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Juni 2003 die Aufwendungen unberücksichtigt und führte aus, die vorgelegten Messergebnisse der baubiologischen Untersuchung und die darin ausgesprochenen Empfehlungen reichten für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht aus, da die Möglichkeit konkreter Gesundheitsschäden und die Notwendigkeit genau bestimmter Maßnahmen aus ärztlicher Sicht nicht nachgewiesen sei. Der Einspruch der Antragstellern wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Über die dagegen erhobene Klage hat das Gericht noch nicht entschieden (Az.: 13 K ...). 5 Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 ab und wies den dagegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004 als unbegründet zurück, Eine dagegen erhobene unzulässige Klage (Az.: 13 K ...) nahm die Antragstellerin auf Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005 wieder zurück und leitete stattdessen das vorliegende Antragsverfahren ein. 6 Die Antragstellerin trägt unter Bezugnahme auf ihre Klagebegründung im Verfahren 13 K ... vor: Die im Verfahren der Hauptsache geltend gemachten Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da die Telekom auf einem nahe gelegenen Gebäude eine Mobilfunkbasisstation errichtet habe und deshalb eine erhebliche Strahlenbelastung in der Nachbarschaft eingetreten sei. Dazu solle die - nicht näher bezeichnete - Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beigezogen werden. Ihre Wohnung befinde sich in einem reinen Wohngebiet, in dem gewerbliche Unternehmen nach der Baunutzungsverordnung grundsätzlich unzulässig seien. Trotzdem habe die Stadt Pforzheim im Wege der Befreiung die Errichtung von Mobilfunkantennen erlaubt. Seit deren Errichtung leide sie unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie durch ärztliches Attest bewiesen werde. Um diese zu minimieren, habe sie einen Baubiologen beauftragt, der entsprechende Hochfrequenzmessungen vorgenommen habe. Um ihre nach Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Gesundheit nicht weiter zu beeinträchtigen, habe sie die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Es komme nicht darauf an, ob bereits die Gesundheit beeinträchtigt sei, sondern es genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits eine Gefährdung. Diese liege hier vor. Im Gegensatz zu den benachbarten Staaten Österreich, Schweiz und Italien seien die Grenzwerte für Hochfrequenzwerte in Deutschland nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder - vom 16. Dezember 1996 - 26. BImSchV -) wesentlich höher. Diese Werte reichten nicht aus, zumal sie nur thermische, aber nicht athermische Wirkungen berücksichtigten, die zwischenzeitlich in der judikativen und medizinischen Lehre anerkannt seien. Es könne als wissenschaftlich nachgewiesen gelten, dass die beim Mobilfunk eingesetzte Strahlung gentoxisch wirke (REFLEX-Studie). Zum Beweis solle ein Sachverständigengutachten erhoben werden. 7 An der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2001 beständen erhebliche Zweifel. Für die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellern habe bezüglich der konkreten Gesundheitsgefährdung vor Durchführung der Schutzmaßnahmen eine amtliche Stelle beauftragen müssen, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2001 III R 6/01 (BStBl II 2002, 240) könne sich der Antragsgegner nicht berufen da es sich dort um die Freisetzung von Asbestfasern handle, während es hier um die permanente Strahlung durch die benachbarte Mobilfunkantenne gehe, die anders als Asbestfasern auch durch Mauern und Fensterscheiben in das Gebäude gelange und damit eine Gesundheitsgefährdung und Schädigung eintrete, was durch Sachverständigengutachten bewiesen werde. Im Gegenteil werde in der Entscheidung anerkannt, dass Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, wenn von einem Gegenstand eine aktuelle Gesundheitsgefährdung ausgehe. Auch in dem weiteren BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 52/99 (BStBl II 2002, 592) gehe es nicht um eine Beeinträchtigung durch Mobilfunkstrahlungen sondern um Formaldehydemissionen. Die Antragstellerin habe klar dokumentiert, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und den Strahlenimmissionen gegeben sei. Insbesondere sei es auch notwendig, zur Beseitigung der bei der Antragstellerin vorhandenen konkreten Gesundheitsgefährdung entsprechende Sanierungsarbeiten durchzuführen. Der gewünschte Nachweis durch eine amtliche Stelle sei im konkreten Fall erheblich anders zu beurteilen. Die Steuergerichte und Finanzbehörden könnten anhand entsprechender Kriterien über die Notwendigkeit und damit über die Zwangsläufigkeit einer Sanierungsmaßnahme entscheiden. Hinzu komme, dass es sich um einen Musterprozess handle und das Finanzgericht aufgrund des vorgelegten ärztlichen Gutachtens sehr wohl in der Lage sein dürfte, wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Soweit das Gericht ein nachträglich erstelltes Gutachten benötige, werde um einen richterlichen Hinweis gebeten. Die Tatsache, dass bezüglich der zu hohen Grenzwerte in der 26. BImSchV bei den Verwaltungsgerichten, beim BVerfG und dem MRK - Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg - zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig seien und das Bundesamt für Strahlenschutz im vergangenen Jahr eine weitere Untersuchung über die Auswirkungen von Mobilfunkstrahlungen in Auftrag gegeben habe, zeige die Problematik der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das BVerfG habe sich zwar vor einiger Zeit mit der Grenzwertdiskussion beschäftigt, dabei aber die Problematik des Art. 20 a GG bzw. Art. 174 EGV nicht berücksichtigt. Es stelle im übrigen eine unbillige Härte dar, zumal der Antragstellern, die Rentnerin sei, bei sofortiger Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten. 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 9 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 24. Juni 2003 hinsichtlich des auf die Berücksichtigung der Aufwendungen von 15.773 DM (8.064,61 EUR) als außergewöhnliche Belastung entfallenden Steuerbetrags bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren der Hauptsache (Az.: ...) auszusetzen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag zurückzuweisen. 12 Er trägt vor: Die Aufwendungen der Antragstellerin könnten nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt werden, da nach den Gesamtumständen nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerden der Antragstellerin tatsächlich von den Mobilfunkwellen der in ihrer Nachbarschaft errichteten Basisstation verursacht seien. Die Antragstellerin hätte die behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Schutzmaßnahmen von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachweisen müssen. Da es den Finanzbehörden nicht möglich sei, ohne sachkundige und Unvoreingenommenheit verbürgende Unterstützung anhand objektiver Kriterien über die Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit einer Schutzmaßnahme zu entscheiden, sei ein vor der Durchführung der Maßnahme erstelltes technisches Gutachten der zuständigen amtlichen Stellen unentbehrlich, aus dem sich ergebe, dass eine Maßnahme zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch die Mobilfunkanlage unverzüglich erforderlich sei. Ein solches Gutachten, das zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sei (BFH-Urteile in BStBl II 240 und 592), habe die Antragstellern nicht eingeholt. Das vorgelegte fachärztliche Attest vom 30. September 2004 genüge diesen Anforderungen nicht, zumal die Antragstellern sich bei dem ausstellenden Arzt erst seit dem 8. Januar 2004 in Behandlung befinde, die streitigen Aufwendungen für Schutzmaßnahmen jedoch in den Jahren 2001/2002 getätigt worden seien. 13 Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob die Antragstellerin ein solches Gutachten hätte erlangen können. Nach der gegenwärtigen Rechtsauffassung des für das private Immissionsschutzrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) sei der Wissenschaft und Forschung bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, insbesondere unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen könnten (Urteile vom 13 Februar 2004 V ZR 217 und 218/03 (juris; V ZR 217/03 in NJW 2004, 1317)). 14 Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte (Drohen von nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz) lägen ebenfalls nicht vor. Der Streitwert im Verfahren der Hauptsache betrage 1.915,80 EUR. Entscheidungsgründe II. 15 Der Aussetzungsantrag ist nicht begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt weder ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Finanzgerichtsordnung -FGO- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BStBl II 1998, 721/723; vom 11. Oktober 2002 VIII B 172/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 306) an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 24. Juni 2003 noch die Annahme einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FGO durch dessen Vollziehung vor der Entscheidung im Verfahren der Hauptsache. 16 1. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand des notwendigen Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefährdung können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und deshalb als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592). Diesen Nachweis hat die Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. 17 2. Bei den von der Antragstellern im Veranlagungsverfahren vorgelegten Messprotokollen des Dipl.-Ing. (FH) ... handelt es sich, wie der Verfasser im Schreiben an die Antragstellerin vom 12. Oktober 2002 betont, um ein "erweitertes Protokoll", das "für eine juristische Verwendung nicht geeignet" ist. Dementsprechend enthalten seine Zusammenstellungen über die baubiologische Untersuchung (Hochfrequenzmessung) des Wohnhauses der Antragstellern vom 19. November 2001 und vom 12. Oktober 2002 keine technisch- und/oder medizinisch-wissenschaftlich belegten Angaben über eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch die von der Mobilfunkbasisstation in der Nähe des Hauses der Antragstellerin ausgehenden elektromagnetischen Felder verursacht wird. Solche Angaben sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung auch nicht möglich. Der BGH hat aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. Urteil V ZR 217/03 in NJW 2004, 217 unter Abschn. II, Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Das Gericht weist dort auf den eigenen Vortrag der Klägerin hin, "dass es in Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können". Der BGH nimmt dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - (NJW 2002, 1638), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das BVerfG führt u.a. aus (Abschn. III, Buchst. c der Entscheidungsgründe): 18 "Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber (der 26. BImSchV) ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (Rechtsprechungshinweise). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht abhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben." 19 Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht bei der Beurteilung des Streitfalles an. Das Vorbringen der Antragstellern, die Werte der 26. BImSchV reichten als Vorsorgemaßnahmen nicht aus (Schriftsatz vom 24. Januar 2005 zum Verfahren 13 K ... S. 4), ist in keiner Weise durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt, sondern stellt letztlich nur die Wiedergabe ihrer eigenen Einschätzung dar (vgl. eingehend ihre persönliche Stellungnahme im Veranlagungsverfahren vom 29. April 2003). Die persönliche Ansicht der Antragstellerin verpflichtet das Gericht jedoch nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG nicht, ihren Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung einer konkreten Gefährdungslage zu entsprechen. Vielmehr geht das Gericht ohne wissenschaftlich gesicherte aktuelle Erkenntnisse über die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkanlagen davon aus, dass die in der 26. BImSchV verfügten Grenzwerte, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin in ihrem Fall nicht geltend macht, deren Nichteinhaltung die Antragstellern in ihrem Fall nicht geltend macht, derzeit eine ausreichende Vorsorgemaßnahme gegen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen darstellen. Die Kritik des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt ..., an der Rechtsprechung des BVerfG ("Problematisches Zusammenwirken beim Grundrechtsschutz zwischen BVerfG und Fachgerichten", ZUR 2003, 169) hält das Gericht nicht für geeignet, diese Rechtsprechung zu widerlegen. Der Prozessbevollmächtigte muss selbst einräumen, dass bei der Beurteilung der Gefährdung durch Mobilfunkanlagen die Rechtsprechung aller damit befassten Gerichte "bislang gegenläufig" ist ("Mobilfunk und Steuerfragen", WM 2004, 55). Gewichtige Gründe für eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung kann das Gericht derzeit nicht feststellen. 20 3. Weiterhin hat die Antragstellerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt aus dem ein Kausalzusammenhang zwischen den Einflüssen der Mobilfunkanlage und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entnommen werden könnte. Bei dem mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004 zum Verfahren der Hauptsache (13 K ...) vorgelegten fachärztlichen Attest handelt es sich zum einen um ein privatärztliches Zeugnis. Zum anderen datiert es vom 30. September 2004 und bescheinigt eine fachärztliche Behandlung seit 8. Januar 2004 wegen massiver Schlafstörungen und Unruhezuständen, Muskelverspannungen, die zu Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Abgesehen davon, dass diese Behandlung nicht die Verhältnisse des Jahres 2001 betrifft, ist das Gutachten überdies inhaltlich widersprüchlich und unklar. Der behandelnde Arzt berichtet im weiteren Text des Attestes: "Durch das Anbringen von Abschirmungsmaßnahmen kam es zu einer deutlichen Besserung, die seit Anbringung der Abschirmung anhält. Insbesondere haben sich Schlafstörungen und Schwindel gebessert, auch Hauterscheinungen und Appetitlosigkeit haben sich verbessert," Nachdem die Abschirmungsmaßnahmen bereits im Jahr 2001 vorgenommen worden sind, fragt es sich, wie der Arzt zu der Feststellung gelangt, dass die deutliche Besserung der am 8. Januar 2004 diagnostizierten Beschwerden auf die Abschirmungsmaßnahmen zurückzuführen sein soll. Auch für die weitere Behauptung, bei der Antragstellerin sei klinisch eindeutig nachweisbar, ein Zusammenhang zwischen Elektrosmog und somatoformen Störungen bestehe, bleibt das Attest jede nachvollziehbare Erläuterung schuldig. 21 4. Dass die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2. Halbsatz FGO) zur Folge hätte (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295), hat die Antragstellerin zwar geltend gemacht, aber nicht näher erläutert und belegt. Im Hinblick darauf, dass das zu versteuernde Einkommen der alleinstehenden Antragstellerin im Streitjahr 41.123 EUR beträgt, wobei sie nur mit dem Ertragsanteil besteuerte Renten von 87.558 EUR bezogen hat, die steuerliche Auswirkung der geltend gemachten Aufwendungen nach der Mitteilung des Antragsgegners jedoch nur 1.915,80 EUR ausmacht, ist kaum vorstellbar, dass die Zahlung dieses Betrags vor der Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für die Antragstellerin zu einem nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteil oder einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen könnte. Die Aussetzung der Vollziehung kann ohnehin nicht wegen unbilliger Härte ohne Rücksicht auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und die Erfolgschancen eines Rechtsbehelfs im Verfahren der Hauptsache gewährt werden (BFH in ständiger Rechtsprechung; vgl: Beschluss vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO, Tz. 104). Das Klageverfahren 13 K 163/04 hat jedoch, wie oben ausgeführt, bei dem gegenwärtigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Vollziehung des danach als rechtmäßig anzusehenden Bescheids kann somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte ausgesetzt werden, da die mit der Zahlung von rechtmäßig festgesetzten Steuern verbundenen Beeinträchtigungen und Einschränkungen im Vermögensbereich grundsätzlich hinzunehmen sind. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde hat das Gericht nicht zugelassen (§ 128 Abs. 3 FGO), da die von der Antragstellern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben ist. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, ist durch die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592 geklärt. Die Anwendung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Einzelfallentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2004 III B 159/03, juris). Gründe für eine abweichende Beurteilung bei von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nicht gegeben. Gründe II. 15 Der Aussetzungsantrag ist nicht begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt weder ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Finanzgerichtsordnung -FGO- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BStBl II 1998, 721/723; vom 11. Oktober 2002 VIII B 172/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 306) an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 24. Juni 2003 noch die Annahme einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FGO durch dessen Vollziehung vor der Entscheidung im Verfahren der Hauptsache. 16 1. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand des notwendigen Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefährdung können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und deshalb als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein. Die konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und zusätzlich durch ein vor der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592). Diesen Nachweis hat die Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. 17 2. Bei den von der Antragstellern im Veranlagungsverfahren vorgelegten Messprotokollen des Dipl.-Ing. (FH) ... handelt es sich, wie der Verfasser im Schreiben an die Antragstellerin vom 12. Oktober 2002 betont, um ein "erweitertes Protokoll", das "für eine juristische Verwendung nicht geeignet" ist. Dementsprechend enthalten seine Zusammenstellungen über die baubiologische Untersuchung (Hochfrequenzmessung) des Wohnhauses der Antragstellern vom 19. November 2001 und vom 12. Oktober 2002 keine technisch- und/oder medizinisch-wissenschaftlich belegten Angaben über eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch die von der Mobilfunkbasisstation in der Nähe des Hauses der Antragstellerin ausgehenden elektromagnetischen Felder verursacht wird. Solche Angaben sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung auch nicht möglich. Der BGH hat aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. Urteil V ZR 217/03 in NJW 2004, 217 unter Abschn. II, Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Das Gericht weist dort auf den eigenen Vortrag der Klägerin hin, "dass es in Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können". Der BGH nimmt dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - (NJW 2002, 1638), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das BVerfG führt u.a. aus (Abschn. III, Buchst. c der Entscheidungsgründe): 18 "Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber (der 26. BImSchV) ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (Rechtsprechungshinweise). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht abhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben." 19 Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht bei der Beurteilung des Streitfalles an. Das Vorbringen der Antragstellern, die Werte der 26. BImSchV reichten als Vorsorgemaßnahmen nicht aus (Schriftsatz vom 24. Januar 2005 zum Verfahren 13 K ... S. 4), ist in keiner Weise durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt, sondern stellt letztlich nur die Wiedergabe ihrer eigenen Einschätzung dar (vgl. eingehend ihre persönliche Stellungnahme im Veranlagungsverfahren vom 29. April 2003). Die persönliche Ansicht der Antragstellerin verpflichtet das Gericht jedoch nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG nicht, ihren Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung einer konkreten Gefährdungslage zu entsprechen. Vielmehr geht das Gericht ohne wissenschaftlich gesicherte aktuelle Erkenntnisse über die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkanlagen davon aus, dass die in der 26. BImSchV verfügten Grenzwerte, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin in ihrem Fall nicht geltend macht, deren Nichteinhaltung die Antragstellern in ihrem Fall nicht geltend macht, derzeit eine ausreichende Vorsorgemaßnahme gegen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen darstellen. Die Kritik des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt ..., an der Rechtsprechung des BVerfG ("Problematisches Zusammenwirken beim Grundrechtsschutz zwischen BVerfG und Fachgerichten", ZUR 2003, 169) hält das Gericht nicht für geeignet, diese Rechtsprechung zu widerlegen. Der Prozessbevollmächtigte muss selbst einräumen, dass bei der Beurteilung der Gefährdung durch Mobilfunkanlagen die Rechtsprechung aller damit befassten Gerichte "bislang gegenläufig" ist ("Mobilfunk und Steuerfragen", WM 2004, 55). Gewichtige Gründe für eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung kann das Gericht derzeit nicht feststellen. 20 3. Weiterhin hat die Antragstellerin vor der Durchführung der streitigen Schutzmaßnahmen auch kein amtsärztliches Gutachten eingeholt aus dem ein Kausalzusammenhang zwischen den Einflüssen der Mobilfunkanlage und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entnommen werden könnte. Bei dem mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004 zum Verfahren der Hauptsache (13 K ...) vorgelegten fachärztlichen Attest handelt es sich zum einen um ein privatärztliches Zeugnis. Zum anderen datiert es vom 30. September 2004 und bescheinigt eine fachärztliche Behandlung seit 8. Januar 2004 wegen massiver Schlafstörungen und Unruhezuständen, Muskelverspannungen, die zu Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Abgesehen davon, dass diese Behandlung nicht die Verhältnisse des Jahres 2001 betrifft, ist das Gutachten überdies inhaltlich widersprüchlich und unklar. Der behandelnde Arzt berichtet im weiteren Text des Attestes: "Durch das Anbringen von Abschirmungsmaßnahmen kam es zu einer deutlichen Besserung, die seit Anbringung der Abschirmung anhält. Insbesondere haben sich Schlafstörungen und Schwindel gebessert, auch Hauterscheinungen und Appetitlosigkeit haben sich verbessert," Nachdem die Abschirmungsmaßnahmen bereits im Jahr 2001 vorgenommen worden sind, fragt es sich, wie der Arzt zu der Feststellung gelangt, dass die deutliche Besserung der am 8. Januar 2004 diagnostizierten Beschwerden auf die Abschirmungsmaßnahmen zurückzuführen sein soll. Auch für die weitere Behauptung, bei der Antragstellerin sei klinisch eindeutig nachweisbar, ein Zusammenhang zwischen Elektrosmog und somatoformen Störungen bestehe, bleibt das Attest jede nachvollziehbare Erläuterung schuldig. 21 4. Dass die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2. Halbsatz FGO) zur Folge hätte (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295), hat die Antragstellerin zwar geltend gemacht, aber nicht näher erläutert und belegt. Im Hinblick darauf, dass das zu versteuernde Einkommen der alleinstehenden Antragstellerin im Streitjahr 41.123 EUR beträgt, wobei sie nur mit dem Ertragsanteil besteuerte Renten von 87.558 EUR bezogen hat, die steuerliche Auswirkung der geltend gemachten Aufwendungen nach der Mitteilung des Antragsgegners jedoch nur 1.915,80 EUR ausmacht, ist kaum vorstellbar, dass die Zahlung dieses Betrags vor der Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für die Antragstellerin zu einem nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteil oder einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen könnte. Die Aussetzung der Vollziehung kann ohnehin nicht wegen unbilliger Härte ohne Rücksicht auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und die Erfolgschancen eines Rechtsbehelfs im Verfahren der Hauptsache gewährt werden (BFH in ständiger Rechtsprechung; vgl: Beschluss vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO, Tz. 104). Das Klageverfahren 13 K 163/04 hat jedoch, wie oben ausgeführt, bei dem gegenwärtigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Vollziehung des danach als rechtmäßig anzusehenden Bescheids kann somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte ausgesetzt werden, da die mit der Zahlung von rechtmäßig festgesetzten Steuern verbundenen Beeinträchtigungen und Einschränkungen im Vermögensbereich grundsätzlich hinzunehmen sind. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde hat das Gericht nicht zugelassen (§ 128 Abs. 3 FGO), da die von der Antragstellern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben ist. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, ist durch die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592 geklärt. Die Anwendung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Einzelfallentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2004 III B 159/03, juris). Gründe für eine abweichende Beurteilung bei von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nicht gegeben.