Urteil
4 K 105/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Genossenschaftsanteile können bei bilanzierenden Land- und Forstwirten als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen, und vom Betriebsinhaber subjektiv dazu bestimmt wurden.
• Die zulässige Willkürung (Einlagerung ins gewillkürte BV) ist anhand äußerer Anhaltspunkte nachweisbar, etwa durch dauerhafte bilanziere Erfassung und Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen.
• Die bloße Möglichkeit der Beteiligigung Dritter oder eine nicht auf Berufsgruppen beschränkte Mitgliedschaft schließt die Einlagefähigkeit nicht aus.
• Nur solche Wirtschaftsgüter sind zum gewillkürten Betriebsvermögen zu ziehen, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb objektiv dienen oder ihn fördern; risikobehaftete, betriebsfremde Anlagen bleiben ausgeschlossen.
• Die Revision wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§115 Abs.2 Nr.1 FGO).
Entscheidungsgründe
Genossenschaftsanteil als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Landwirts • Genossenschaftsanteile können bei bilanzierenden Land- und Forstwirten als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen, und vom Betriebsinhaber subjektiv dazu bestimmt wurden. • Die zulässige Willkürung (Einlagerung ins gewillkürte BV) ist anhand äußerer Anhaltspunkte nachweisbar, etwa durch dauerhafte bilanziere Erfassung und Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen. • Die bloße Möglichkeit der Beteiligigung Dritter oder eine nicht auf Berufsgruppen beschränkte Mitgliedschaft schließt die Einlagefähigkeit nicht aus. • Nur solche Wirtschaftsgüter sind zum gewillkürten Betriebsvermögen zu ziehen, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb objektiv dienen oder ihn fördern; risikobehaftete, betriebsfremde Anlagen bleiben ausgeschlossen. • Die Revision wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). Der Kläger übernahm 1983 den land- und forstwirtschaftlichen Hof seiner Eltern; Bestandteil der Übergabe war ein Genossenschaftsanteil an der EW-X. Der Kläger aktivierte den Anteil zum 01.07.1994 in seiner Betriebsbilanz (Einlagewert 500 DM) und verbuchte über Jahre Dividenden als Betriebseinnahmen. 2000 wurden die Anteile durch ein Übernahmeangebot veräußert; das Finanzamt setzte den Veräußerungserlös dem Betriebsgewinn hinzu und erhöhte die Einkommensteuer. Der Kläger machte geltend, der Anteil gehöre zum Privatvermögen, weil keine innerliche Verknüpfung mit der Landwirtschaft bestehe und jedermann der Genossenschaft beitreten konnte. Das Finanzamt minderte zunächst teilweise, wies den Einspruch später jedoch zurück; der Kläger klagte weiter. Es ging insbesondere um die Frage, ob der Genossenschaftsanteil als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die materielle Prüfung ergibt, dass die Bilanzierung des Genossenschaftsanteils nicht zu beanstanden ist. • Rechtliche Grundlagen: §4 Abs.1 und §4 Abs.2 Satz 1 EStG geben den Rahmen für notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen; für Land- und Forstwirte gelten nach BFH-Rechtsprechung strengere Anforderungen an die Willkürung. • Objektive Eignung: Der Anteil war objektiv geeignet, dem Betrieb zu dienen, insbesondere als Kreditunterlage und durch Erträge; damit erfüllt er das Erfordernis der Betriebsförderung. • Subjektive Bestimmung: Der Kläger hat den Anteil subjektiv dem Betrieb zugeordnet; die langjährige bilanziere Erfassung sowie die Zuordnung von Erträgen sind typische Beweisanzeichen für die Willkürung. • Einwendungen des Klägers: Die Einwendungen, Wertpapiere oder Genossenschaftsanteile seien wegen möglicher Beteiligung Dritter oder wegen zwischenzeitlicher Dividendenausfälle dem Privatvermögen zuzuordnen, sind unbegründet; Bilanzierungsfähigkeit hängt nicht von der Teilnahme Dritter ab. • Gewinnbringende Anlage: Nur gewinnbringende oder betrieblich dienliche Geldanlagen können das Betriebskapital stärken; daher ist die Einlagefähigkeit hier nicht zu versagen. • Folgen und Kosten: Die Klage ist abzuweisen; Kostentragung folgt §135 Abs.1 FGO. • Revisionszulassung: Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, daher wurde Revision zugelassen (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält den streitigen Genossenschaftsanteil an der EW-X für zu Recht als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aktiviert; er war objektiv geeignet und vom Kläger subjektiv dem Betrieb zugeordnet, insbesondere durch dauerhafte Bilanzierung und Zuordnung von Erträgen. Die Einwendungen, die Mitgliedschaft sei für jedermann offen gewesen oder der Anteil zeitweise dividendenlos gewesen, ändern daran nichts. Deshalb war die Erhöhung des Gewinneinkommens durch das Finanzamt in der geltenden Entscheidung zu Recht erfolgt; die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.