Beschluss
1 A 192/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0809.1A192.22.00
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Leitsätze
Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Welpen und noch keine 12 Monate alten Junghunde als gefährlich eingestufter Hunderassen verstößt weder gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit noch gegen das Übermaßverbot.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2022 - 3 K 1295/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 300,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Welpen und noch keine 12 Monate alten Junghunde als gefährlich eingestufter Hunderassen verstößt weder gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit noch gegen das Übermaßverbot.(Rn.15) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2022 - 3 K 1295/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 300,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer, die darauf gestützt wird, dass ihr zum 1.4.2021 bei der Beklagten angemeldeter Welpe der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund seiner Rassezugehörigkeit nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde als gefährlicher Hund gelte. Die Entstehung und die Höhe der Hundesteuerpflicht sind in der Hundesteuersatzung vom 27.2.2018 dahin geregelt, dass für das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet eine Hundesteuer nach Maßgabe der Satzung zu entrichten ist (§ 1 Abs. 1 HStS), die Steuerpflicht bei neu angeschafften Hunden mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, beginnt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HStS) und die Höhe der Steuer u.a. davon abhängt, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt (§ 2 Abs. 1 Buchst. d HStS); die §§ 3 und 4 HStS definieren die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung, die fallbezogen unstreitig nicht erfüllt sind. Welche Hunde gefährlich im Sinn der Satzung sind und daher einer erhöhten Steuerpflicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Buchst. d HStS unterliegen, ist in § 2 Abs. 2 HStS durch eine Verweisung auf die §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der jeweils geltenden Fassung - HundeVO - festgelegt; Voraussetzung ist entweder eine individuell zutage getretene Gefährlichkeit des betreffenden Hundes (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 HundeVO) oder die Zugehörigkeit des Hundes zu einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 HundeVO genannten Rassen, u.a. der Rasse American Staffordshire Terrier (Nr. 1). Widerspruch und Klage gegen den für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2021 eine Hundesteuer von 300,- € festsetzenden Hundesteuerbescheid vom 18.5.2021 sind ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil im Einzelnen ausgeführt, an der Rechtmäßigkeit der Hundeverordnung, insbesondere der Einordnung der Rasse American Staffordshire Terrier als gefährlich und der rechtlichen Zulässigkeit der in § 2 Abs. 2 HStS vorgesehenen dynamischen Verweisung auf die Hundeverordnung, bestünden keine Zweifel. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Steuergerechtigkeit werde durch die satzungsrechtlichen Regelungen nicht verletzt. Die Annahme der Klägerin, zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Erwerbern adulter Hunde, die ihren Hund sofort einem Wesenstest stellen und so dessen Gefährlichkeit widerlegen könnten, mit den Erwerbern von Welpen seien Hunde der in § 6 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen jedenfalls bis zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres wie „ungefährliche Hunde“ zu besteuern, sei mit den Bestimmungen der Hundeverordnung nicht zu vereinbaren. Dass Ziffer 2.2. der Verwaltungsvorschrift zur Hundeverordnung für den Nachweis der Ungefährlichkeit durch den in § 6 Abs. 1 HundeVO vorgesehenen Wesenstest aus Sachgründen (insbesondere Eintritt der Geschlechtsreife) ein Mindestalter des Hundes von 12 Monaten voraussetze, erlaube nicht den Umkehrschluss, dass bei jüngeren Hunden nicht von einer Gefährlichkeit im Sinn der Hundeverordnung und der Hundesteuersatzung ausgegangen werden könne. Es sei Sinn und Zweck der Hundeverordnung, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen, und es müsse gesehen werden, dass auch bei bestandener Wesensprüfung nicht auszuschließen sei, dass ein Hund unter anderen Umständen und angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens anders reagiere und dabei für den Menschen zur Gefahr werde. Vor diesem Hintergrund lasse sich der Regelung des § 6 Abs. 3 HundeVO nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber jüngere Hunde generell als nicht gefährlich habe einstufen wollen, zumal es sonst nahegelegen hätte, die in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HundeVO enthaltene Vermutung auf ältere Tiere zu beschränken und einen „Welpenbonus“ für Hunde der in § 6 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen vorzusehen. Dementsprechend sei der kommunale Satzungsgeber, der bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum habe und hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit verfüge, nicht gehalten gewesen, in seiner Hundesteuersatzung abweichende Regelungen zu treffen. II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das den Prüfungsumfang des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung vom 9.10.2022 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint damit die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die „vollständige“ Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19 Nach Dafürhalten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Welpen und Junghunde der in § 2 Abs. 2 HStS i.V.m. § 6 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit und gegen das Übermaßverbot verstoße. § 6 Abs. 1 HundeVO regele die Erlaubnispflichtigkeit der genannten Hunderassen, die nur so lange bestehe, bis durch einen Wesenstest nachgewiesen werde, dass der jeweilige Hund über keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren verfüge. Die Beklagte gehe mit der Klägerin darin einig, dass mit dem bestandenen Wesenstest auch die Heranziehung zur erhöhten Steuer entfalle. § 6 Abs. 1 Satz 1 HundeVO treffe keine Aussage über die Gefährlichkeit, sondern nur eine solche über die Erlaubnispflicht. Die entscheidende Frage, welche Hunde nach der HundeVO und damit der Hundesteuersatzung als gefährlich gelten, werde durch § 6 Abs. 3 HundeVO dahin beantwortet, dass Hunde der in Abs. 1 der Vorschrift genannten Rassen, die den Wesenstest nicht bestehen, gefährlich sind. Dies rechtfertige den Umkehrschluss, dass Hunde, die noch keine 12 Monate alt sind und den Wesenstest daher nach Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift noch nicht absolvieren könnten, nicht als gefährlich gelten. Der Verordnungsgeber habe mithin dergestalt einen „Welpenbonus“ in die Regelung des § 6 HundeVO eingebaut, dass ein gefährlicher Hund qua Rasse erst dann als gefährlich gilt, wenn er nach Erreichen des Mindestalters von 12 Monaten den Wesenstest nicht besteht. Es stehe dem Wortlaut der Hundeverordnung diametral entgegen, einen Welpen vor Erreichen des Mindestalters für den Wesenstest als gefährlich anzusehen und ihn, nur weil er für einen Wesenstest noch zu jung ist, höher zu besteuern als ein älteres Tier. Außerdem stehe hundefachlich fest, dass von einem Welpen bzw. Junghund niemals eine ebenso große Gefahr ausgehe wie von einem adulten Tier, und ein Welpe einer in § 6 Abs. 1 HundeVO genannten Rasse sei nicht gefährlicher als ein Welpe irgendeiner anderen Hunderasse. Für eine solche Ungleichbehandlung fehle ein sachlicher Grund. Gleichzeitig verstoße es gegen das Übermaßverbot, einen ungefährlichen Welpen hoch zu besteuern, wenn erst der ausgewachsene Hund mit einem Wesenstest die Gefährlichkeit widerlegen könne. Gesichtspunkte, die gegen die (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechen, lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Es obliegt dem kommunalen Satzungsgeber, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer Abgabenerhebung notwendigen Festlegungen, unter anderem die Bestimmung des die Abgabe begründenden Tatbestands, in der Abgabensatzung vorzugeben. Fallbezogen ist Abgabe-/Steuertatbestand das Halten eines Hundes, wobei der kommunale Satzungsgeber entschieden hat, für gefährliche Hunde (§ 2 Abs. 1 Buchst. d HStS) eine höhere Steuer als für Hunde im Allgemeinen zu erheben (§ 2 Abs. 1 Buchst. a-c HStS), und insoweit festgelegt hat, dass den Tatbestand „gefährliche Hunde“ im Sinn der Satzung sowohl die sich gemäß § 1 Abs. 1 HundeVO aufgrund ihres Verhaltens individuell als gefährlich erweisenden Hunde als auch die in § 6 Abs. 1 HundeVO genannten Hunde erfüllen. In letztgenannter Vorschrift sind drei Hunderassen, unter anderem die Rasse „American Staffordshire Terrier“, aufgeführt, wobei für Hunde dieser Rassen in der in Bezug genommenen Vorschrift vorgesehen ist, dass ihre Ausbildung und Haltung einer Erlaubnis bedarf, solange nicht durch einen dort näher beschriebenen Wesenstest nachgewiesen wird, dass das konkrete Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist. Damit hat der Satzungsgeber den Tatbestand eines aufgrund seiner Rasse gefährlichen Hundes in Anknüpfung an die Erlaubnispflichtigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HundeVO dahin definiert, dass er erfüllt ist, solange die der Rasse innewohnende Vermutung der Gefährlichkeit nicht durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt ist. Die Verweisung in § 2 Abs. 2 HStS beschränkt sich auf § 6 Abs. 1 HundeVO, bezieht also die Vorschrift des § 6 Abs. 3 HundeVO, nach der Hunde, die den Wesenstest nicht bestehen, gefährlich sind, nicht in den satzungsgeberischen Willen ein. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Satzungsgeber sich die dortige Regelung für die Festlegung, wann ein Hund gefährlich im Sinne der Satzung ist, nicht zunutze bzw. zu eigen gemacht hat. Mit diesem Verständnis der Satzung korrespondiert die Handhabung des Satzungsrechts durch die Beklagte, deren Steueramt in einem Vermerk vom 9.7.2021 (Blatt 5 und 6 der Widerspruchsakte) festgehalten hat, dass bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Ungefährlichkeit des Hundes der Klägerin eine Veranlagung zum Regelsteuersatz nach § 2 Abs. 1 HStS nicht erfolgen könne. Die Argumentation der Klägerin blendet die Beschränkung der satzungsrechtlichen Verweisung auf § 6 Abs. 1 HundeVO aus und unterstellt, die Regelung des Abs. 3 der Vorschrift müsse sozusagen mitgelesen werden, was indes den Willen des Satzungsgebers verfälschen würde. Diesem steht bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, wobei er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt, wenngleich sich aus der Einräumung dieser Spielräume keine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf Fälle offensichtlicher Willkür herleitet.2BVerwG, Beschluss vom 28.7.2005 - 10 B 34/05 -, juris Rn. 13 m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 28.7.2005 - 10 B 34/05 -, juris Rn. 13 m.w.N. Die satzungsrechtliche Vorgabe, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier der höheren Steuer unterliegen, solange die rassebedingte Vermutung ihrer Gefährlichkeit nicht durch einen bestandenen Wesenstest (auf drei Jahre befristet) widerlegt ist, verletzt weder den Grundsatz der Steuergerechtigkeit noch das Übermaßverbot. Dass die Einordnung dieser Hunderasse als abstrakt gefährlich nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3BVerfG, Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74 f.BVerfG, Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74 f. dargelegt; die Klägerin tritt dieser Annahme nicht entgegen. Anerkannt ist, dass die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer als Neben- oder gar als Hauptzweck Lenkungsziele verfolgen darf, etwa das Ziel, im Gemeindegebiet die Anzahl von Hunden, die sich aufgrund ihrer individuellen Veranlagung bzw. Erziehung als gefährlich erwiesen haben oder einer Rasse angehören, die ein genetisches Potential zur Aggressivität aufweist, einzudämmen.4BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 27BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 27 Der zulässige Regelungszweck der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde stellt sich als sachlicher Grund dar für die höhere Besteuerung von Hunderassen, die sich - wie die Rasse American Staffordshire Terrier - durch ein abstraktes Gefährdungspotential auszeichnen, und rechtfertigt mithin die Vorgabe unterschiedlicher Jahressteuersätze. Zur Festlegung des Steuertatbestands hat der Satzungsgeber sich unter anderem in Anknüpfung an die dem Landesordnungsrecht zugehörige Hundeverordnung und die dort in § 6 Abs. 1 als gefährlich eingestuften Rassen für eine widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit der dort aufgeführten Hunderassen entschieden und die Widerlegung der Gefährlichkeit vom Bestehen eines Wesenstestes abhängig gemacht. Diese Konzeption begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal höchstrichterlich sogar geklärt ist, dass selbst eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen durch die Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers und Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt ist und sich sogar in besonderer Weise als geeignet erweist, das Lenkungsziel, die Population gefährlicher Hunde einzudämmen, zu erreichen.5BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O., Rn. 43 ff., 47BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O., Rn. 43 ff., 47 Der in der saarländischen Hundeverordnung vorgesehene Wesenstest ist nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Hundeverordnung von einem sachverständigen Tierarzt durchzuführen; nach Ziffer 2.7 dieser Verwaltungsvorschrift rechtfertigt ein bestandener Wesenstest die Feststellung, dass der Hund zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes besitzt. Ein bestandener Wesenstest ist damit ein Sachkriterium, das nach Dafürhalten des Satzungsgebers die Annahme trägt, hinsichtlich dieses Hundes könne von einem lenkenden Eingreifen durch Erhebung einer erhöhten Hundesteuer abgesehen werden. Indes beinhaltet diese satzungsrechtliche Konzeption entgegen der Argumentation der Klägerin keine mit Blick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit ungerechtfertigte Benachteiligung von Welpen bzw. Junghunden. Weder der Umstand, dass Hunde erst mit einem Alter von etwa 12 Monaten einen Entwicklungsstand erreicht haben, der einen aussagekräftigen Wesenstest überhaupt erst ermöglicht, noch die Tatsache, dass junge Hunde typischerweise verspielt sind und im Vergleich zu ausgewachsenen Tieren über weniger Kraft und Gewicht verfügen, können die These stützen, dass Junghunde einer als gefährlich anerkannten Rasse nicht gefährlicher sind als Junghunde im Allgemeinen. Geht aber bereits diese These fehl, so vermag sie das Gestaltungsermessen des Satzungsgebers nicht einzuschränken. Hat der Satzungsgeber sich - wie hier - für eine Widerlegbarkeit der Gefährlichkeitsvermutung entschieden, was den Interessen der Hundehalter bereits per se entgegenkommt, so kann ihm nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufgenötigt werden, dass er für Junghunde, die den notwendigen Wesenstest noch nicht absolvieren können, deren Ungefährlichkeit zu unterstellen habe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gerade junge Tiere noch keine hinreichende Ausprägung, Erziehung und Sozialisation erfahren haben, weshalb bei jungen Hunden nicht von einer grundsätzlichen Ungefährlichkeit ausgegangen werden könne.6VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.7.2007 - 4 K 105/03 -, juris Rn. 17VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.7.2007 - 4 K 105/03 -, juris Rn. 17 Selbst wenn die Jungtiere, wie die Klägerin anführt, noch nicht über die Körper- und Bisskraft ausgewachsener Tiere verfügen, mag dies zwar zur Folge haben, dass sie für erwachsene Personen weniger gefährlich sein mögen als ausgewachsene Hunde einer gefährlichen Rasse. Dies trägt aber nicht die Annahme, sie seien für Kinder bzw. Kleinkinder oder andere Tiere ungefährlich.7vgl. zur Problematik auch VG Cottbus, Urteil vom 8.12.2017 - 1 K 635/16 -, juris Rn. 31vgl. zur Problematik auch VG Cottbus, Urteil vom 8.12.2017 - 1 K 635/16 -, juris Rn. 31 Deshalb und unter Berücksichtigung des Lenkungszwecks der erhöhten Besteuerung gefährlicher Hunderassen ist fallbezogen nicht entscheidungserheblich, dass, wie die Klägerin vorträgt, das Amtsgericht Dieburg in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren angenommen hat, dass von Welpen keine ebenso große Gefahr wie von adulten Tieren ausgehe. Demzufolge verstößt es auch nicht gegen das Übermaßverbot, einen Welpen so zu besteuern wie einen Hund, der den Wesenstest absolvieren konnte, aber nicht bestanden hat. Das Übermaßverbot gebietet es angesichts des verfolgten Lenkungszwecks und des auch bei Junghunden genetisch vorhandenen Gefahrenpotentials und der daraus resultierenden abstrakten Gefährlichkeit zumindest für vulnerable Gruppen nicht, ihnen vor einer erhöhten Besteuerung die Möglichkeit eines Wesenstests zu eröffnen. Ebenso wenig ist die Höhe der Steuer für gefährliche Hunde, die sich auf rund das Sechsfache der einfachen Steuer bei Haltung eines Hundes beläuft, gemessen am Übermaßverbot und am Gleichbehandlungsgrundsatz bedenklich. Vergleichbare bzw. höhere Sätze werden in der Rechtsprechung durchgängig gebilligt.8z.B. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O., Ls. und Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2009 2 S 1619/08 -, juris Ls. 2 und Rn. 23z.B. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, a.a.O., Ls. und Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2009 2 S 1619/08 -, juris Ls. 2 und Rn. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 62 Abs. 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.