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Urteil

13 K 218/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Registrierzulassungen ohne amtliche Abstempelung der Kennzeichen und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I begründen keine Kraftfahrzeugsteuer. • Für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer kommt es auf das verkehrsrechtliche Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen an; dieses setzt eine vollständige Zulassung einschließlich abgestempelter Kennzeichen voraus (§§ 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG, 18, 23, 24 StVZO). • Die Regelung in § 5 Abs.2 Nr.2 KraftStDV betrifft das Behördenverhältnis zur Übermittlung von Steuerdaten und ändert nicht die materiell-rechtliche Steuerpflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Kraftfahrzeugsteuer bei Registrierzulassung ohne abgestempeltes Kennzeichen • Registrierzulassungen ohne amtliche Abstempelung der Kennzeichen und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I begründen keine Kraftfahrzeugsteuer. • Für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer kommt es auf das verkehrsrechtliche Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen an; dieses setzt eine vollständige Zulassung einschließlich abgestempelter Kennzeichen voraus (§§ 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG, 18, 23, 24 StVZO). • Die Regelung in § 5 Abs.2 Nr.2 KraftStDV betrifft das Behördenverhältnis zur Übermittlung von Steuerdaten und ändert nicht die materiell-rechtliche Steuerpflicht. Die Klägerin, eine GmbH für Zulassungsdienstleistungen, veranlasste am 11. April 2006 156 kurzfristige Registrierzulassungen, bei denen Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt und Kennzeichenschilder nicht abgestempelt wurden. Das Landratsamt meldete dies dem Finanzamt; dieses setzte zunächst Jahressteuer und sodann für den 11. April die Steuer mindestens in Monatshöhe fest. Die Klägerin widersprach und berief sich auf § 5 Abs.2 Nr.2 KraftStDV, wonach die Zulassungsbehörde zwar dem Finanzamt meldete, jedoch die Fahrzeugscheine nicht aushändigte, sodass keine Steuerfestsetzung erfolgen dürfe. Sie erklärte, die Kurzzulassungen dienten lediglich der Beschaffung nationaler Fahrzeugdokumente für Importe/Gebrauchtwagen und nicht der Nutzung im öffentlichen Verkehr. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Fahrzeuge seien kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen. Das Gericht hat verhandelt und entschieden, obwohl ein Vertreter des Finanzamts nicht erschienen war. • Maßgeblicher Steuertatbestand ist das Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG; dieses setzt verkehrsrechtlich das Recht zur dauernden Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr voraus. • Die verkehrsrechtliche Zulassung erfordert Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung und die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach §§ 19–24 StVZO; hierzu gehört insbesondere die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug anzubringenden Kennzeichenschilder und die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I als Zulassungsnachweis. • Im vorliegenden Fall wurden weder Kennzeichenschilder gefertigt und abgestempelt noch Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt; daher war keine wirksame verkehrsrechtliche Zulassung gegeben. Ob die in Teil II vorgenommenen Eintragungen überhaupt zulässig sind, blieb unbeantwortet. • Die Vorschrift des § 5 Abs.2 Nr.2 KraftStDV regelt interne Pflichten der Zulassungsbehörde gegenüber dem Finanzamt und stellt keine materielle Ausnahme von der Steuerpflicht dar; sie ändert nichts daran, dass nur eine vollständige verkehrsrechtliche Zulassung Steuerpflicht auslöst. • Folge: Registrierzulassungen ohne Abstempelung und ohne Aushändigung der Teil I begründen nicht das Halten zum Verkehr und damit keine Kraftfahrzeugsteuer. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 20. und 24. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Registrierzulassungen ohne amtliche Abstempelung der Kennzeichen und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I rechtfertigen keine Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer, weil dadurch keine verkehrsrechtlich wirksame Zulassung und damit kein "Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG entsteht. Die Klägerin hat somit in der Sache obsiegt; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 135, 151, 155 FGO i.V.m. ZPO.