Urteil
13 K 1913/13
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx/x. 2 Die Klägerin ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigte diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, da diese Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle X die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (sogenannte Registrierzulassungen). 3 Aufgrund der sehr hohen Anzahl von so zugelassenen Fahrzeugen wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung – welche letzten Endes auch im Interesse der Klägerin lag – nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden vielmehr Kennzeichen für die Klägerin „reserviert“ und diese dann immer wieder für von der Klägerin zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden in der Regel angemeldet und sofort wieder abgemeldet. Die Zulassungsbescheinigung wurde erstellt und sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde das so beschriebene Zulassungsverfahren in der Vergangenheit auch gänzlich ohne geprägte Nummernschilder durchgeführt. Diese Praxis wurde durch das Regierungspräsidium Y mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beanstandet. Das Schreiben des Regierungspräsidiums hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 4 „Eine „Scheinzulassung“ findet keine Grundlage im Straßenverkehrsrecht. Die Zulassungsbehörde des X-Kreises wird daher angewiesen, Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Staat zugelassen waren, keine „Tages-/Kurzzeitzulassungen“ mit anschließender Außerbetriebsetzung ohne Aushändigung der Zulassungsdokumente Teil I und II und Abstempelung der Kennzeichenschilder bzw. keine Zulassung mit Saisonkennzeichen nach § 9 Absatz FZV ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und Abstempelung der Kennzeichenschilder zu erteilen. Sofern Außerbetriebsetzungen der Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen vor Beginn des Betriebszeitraums vorgenommen wurden, wird die Zulassungsbehörde des X-Kreises angewiesen, die Zulassung zurückzunehmen, die Zulassungsbescheinigungen einzuziehen und dem Kraftfahrtbundesamt zu melden. Das Landratsamt X wird angewiesen, keine derartigen Scheinzulassungen mehr vorzunehmen und uns über den Vollzug bis zum 15. Juli 2008 zu berichten.“ 5 Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an das Regierungspräsidium Y meldete das Landratsamt X den tatsächlichen Vollzug der Weisung vom 7. Juli 2008. 6 Für das streitgegenständliche Fahrzeug beantragte die Klägerin am 21. Juli 2008 die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen Tag, welches antragsgemäß zugeteilt wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Abmeldung des Fahrzeuges. Die An- und die Abmeldung wurden in die Zulassungsbescheinigung eingetragen. Sodann erhielt die Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II von der Behörde ausgehändigt. 7 Das streitgegenständliche Kennzeichen wurde nach der beanstandeten alten Verwaltungspraxis für die Klägerin erstmals und einmalig am 24. September 2007 verwendet. Danach wurde es erst wieder für das streitgegenständliche Fahrzeug am 21. Juli 2008 und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend für eine Vielzahl von auf Antrag der Klägerin zugelassenen Fahrzeugen eingesetzt. 8 Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung erließ das Finanzamt Z am 28. Juli 2008 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 21. Juli 2008 bis 31. Mai 2009 über 104 EUR. Am 30. Juli 2008 erließ es einen geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für den 21. Juli 2008 i.H.v. 10 EUR. Hierbei ging es von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KraftStG) von einem Monat aus. 9 Der hiergegen erhobene Einspruch vom 29. August 2008, welcher sich gegen den Ansatz der Mindeststeuer nach § 5 KraftStG richtete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 durch das Finanzamt Z als unbegründet zurückgewiesen. 10 Mit ihrer hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 11 In Hinblick auf das damals noch vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 32/10 hat das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 12 Mit Verfügung vom 19. Mai 2013 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. 13 Nach Aufforderung durch das Gericht trägt die Klägerin nunmehr ergänzend vor, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei ihr kein Kennzeichen ausgehändigt worden, da überhaupt kein Kennzeichen geprägt worden sei. Ein Kennzeichen habe in körperlicher Form nicht existiert. Am 24. September 2007 sei der Klägerin das Kennzeichen zur weiteren Verwendung mitgeteilt worden, ohne dass hierfür ein Kennzeichenschild geprägt und abgestempelt worden sei. Da das Kennzeichen bereits für die Klägerin „reserviert“ gewesen sei, sei die Vorlage eines geprägten Kennzeichenschildes nicht mehr verlangt worden. Letzteres ergebe sich aus einem Schreiben des Landratsamts X vom 30. Januar 2013, welches – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat: 14 „[Es sind neue Kennzeichen erforderlich]…da offenbar aufgrund mehrerer Verfahrensumstellungen, […], sowie unvollständiger Kennzeichenkontingente und möglicher Überforderungen der […] Mitarbeiter ein großes Durcheinander herrscht […]. Interne Überprüfungen haben ergeben, dass […] Zulassungen ohne die dazu gehörenden Kennzeichenschilder getätigt [wurden]. Für diese Tageszulassungen stehen dem Straßenverkehrsamt bekanntermaßen eine Vielzahl von Kennzeichenschildern mehrerer Kontingente, sowohl als Saison Kennzeichen geprägt, als auch als Normalkennzeichen zur Verfügung. Die Verfahrenspraxis zu Be- und Entstempeln von Kennzeichenschildern war in den zurückliegenden Jahren entsprechend interner Anordnungen bzw. Verständigungen und rechtlicher Bewertungen unterschiedlich gehandhabt worden. So wurden ab Mitte 2008 nach Anordnung […] Kennzeichenschilder einmalig gestempelt, bei oder nach Abmeldung von der Zulassungsbehörde eingezogen und in hiesigen Büroräumen verwahrt worden. Eine Entstempelung musste nicht erfolgen; […]. Daraus resultiert, dass bei späteren Zulassungen auf die gleichen bereits gesiegelten Kennzeichen die Kennzeichenschilder bei allen darauf folgenden Zulassungsvorgängen nicht mehr herangezogen wurden. In den Jahren zuvor wurden die Zulassungen von Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums sogar ohne Kennzeichensiegelung getätigt.“ 15 Die neuen Anweisungen vom Juli 2008 seien möglicherweise für neu zugeteilte Kennzeichen angewandt worden. Aus dem Schreiben ergebe sich jedoch, dass dies für alte Kennzeichen – wie das vorliegende – nicht der Fall gewesen sei. 16 Da kein Kennzeichen körperlich vorhanden gewesen sei, könne ein solches auch nicht mit einem Siegel versehen worden sein. Eine Zulassung sei daher für das Fahrzeug nicht erfolgt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) führt die Klägerin aus, es handle sich um eine reine Registrierzulassung, welche keine Kraftfahrzeugsteuer auslöse. Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen, so dass auch keine Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr erfolgt sei. 17 Höchst hilfsweise werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass – entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516) – das Kraftfahrsteuergesetz in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung eine tageweise Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer vorgesehen habe. 18 Auf Hinweis des Berichterstatters, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II um einen Grundlagenbescheid handeln könnte, an den der Beklagte gebunden wäre, hat die Klägerin erklärt, sie halte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grundlagenbescheidqualität der Zulassungsbescheinigung (BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09) für unzutreffend. § 7 KraftStG regle lediglich wer Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer sei; ein Grundlagenbescheid liege deshalb aber nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 7 Nr. 1 KraftStG sei eine bloße Behauptung ohne jegliche Begründung. § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG enthalte eine Vorschrift zu Grundlagenbescheiden. Dies zeige, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass es Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden gebe. Mangels ausdrücklicher Anordnung eines Grundlagenbescheides im Kraftfahrzeugsteuergesetz hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung könne daher gerade kein Grundlagenbescheid angenommen werden. 19 Ferner sprächen §§ 3, 5 und 6 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) gegen Grundlagenbescheide, da diese Vorschriften lediglich eine Mitwirkung der Zulassungsstelle regelten. Nach § 6 KraftStDV könnten sich die zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden das Fahrzeug vorführen lassen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen. Dies zeige, dass die Behörde an keine Bescheide gebunden sei, sondern in eigener Zuständigkeit prüfen müsse. 20 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer mit der Steuernummer xx-xx xxx/x vom 30. Juli 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 ersatzlos aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen, die Klage abzuweisen. 22 Ergänzend trägt er vor, die Vergabe eines bestimmten Kontingents an Kennzeichen mache nur dann Sinn, wenn Nummernschilder auch in körperlicher Form existierten. Denn hierdurch habe der Klägerin die fortwährende neue Prägung von Kennzeichen erspart werden sollen. Ohne die Anforderung eines körperlichen Kennzeichens hätte auch willkürlich jedes beliebige Kennzeichen vergeben werden können. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das streitgegenständliche Kennzeichen habe in körperlicher Form nicht existiert, sei unzutreffend. Im Übrigen könnten aus der erstmaligen und einmaligen Verwendung des Kennzeichens am 24. September 2007 keine Rückschlüsse auf die nach Änderung der Verwaltungspraxis neu beginnende Vergabeserie des Kennzeichens ab dem 21. Juli 2008 gezogen werden. 23 Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393) der Auffassung, ein Be- und Entstempeln des Kennzeichens sei entgegen dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr. 24 Im Übrigen werde nunmehr dem Hinweis des Berichterstatters gefolgt, wonach die Zulassungsbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstelle. 25 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (ein Band Rechtsbehelfsakte, ein Band Gerichtsakte Verfahren 13 K 1358/14) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 27 1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516). 28 2. Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. 29 a) Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff „anderer Verwaltungsakt“ auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682 und vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Inwieweit solche anderen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) sind, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit auch für die Festsetzung von Steuern ab. 30 Ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO liegt zunächst vor, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidung einer anderen (ressortfremden) Behörde kann sich aber auch mittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B. dann, wenn dieses die Behörde zu rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 171 AO, Rn. 207). 31 Darüber hinaus können Grundlagenbescheide ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dann vorliegen, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH, Urteile BFH vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, BFHE 145, 545; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15). 32 b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid sowohl für die Feststellung dahingehend, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, als auch dahingehend, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden ist. 33 § 7 Nr. 1 KraftStG bestimmt, dass Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person ist, auf die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Nr. 1 KraftStG die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Grundlagenbescheid verbindlich feststellt, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen wurde und mithin welche Person Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, EFG 2005, 637; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 63/11, juris). 34 Wenn jedoch die Zulassungsbescheinigung verbindlich feststellt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, so muss dies erst recht für die Frage gelten, ob ein Fahrzeug zugelassen worden ist. Denn die Feststellung, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, setzt denklogisch voraus, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen ist. 35 Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde insoweit auch zum Erlass rechtsgestaltender Verwaltungsakte berechtigt. Denn das Ausstellen der Zulassungsbescheinigung stellt nach § 3 Abs. 1 S. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Teil der Zulassung dar und begründet insoweit das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. 36 Letztlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine öffentliche Urkunde handelt, welche öffentlich beglaubigt, dass das darin nach seinen Merkmalen bezeichnete Kraftfahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (vgl. Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 5 mwN.), für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides. Mit der Zulassungsbescheinigung bescheinigt die Behörde, dass sie alle Voraussetzungen und Verfahrenshandlungen, welche für eine Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind, geprüft und durchgeführt hat. Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung stellt mithin zugleich den Abschluss des Zulassungsverfahrens dar und beglaubigt dessen ordnungsgemäße Durchführung. Viele der im Rahmen der Zulassung durchzuführenden Prüfungen (z.B. ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht) kann die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht durchführen. Aus tatsächlichen Gründen kann sie ebenso wenig kontrollieren, ob das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß abgestempelt, ob und wann die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und ob ein Kennzeichen tatsächlich zugeteilt (und nicht nur in die Fahrzeugpapiere eingetragen) wurde. Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Fall: Bei einem Massenverfahren wie der Zulassung von Kraftfahrzeugen kann selbst in Fällen, in denen es unstreitig zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zulassung gekommen ist, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides kaum mehr nachvollzogen werden, ob bei einem konkreten Fahrzeug tatsächlich alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten wurden. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall vielmehr auf den öffentlichen Glauben der Zulassungsbescheinigung dahingehend, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen und hierbei alle erforderlichen Verfahrenshandlungen eingehalten worden sind, angewiesen. 37 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht § 6 KraftStDV gerade nicht gegen die Annahme eines Grundlagenbescheides. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sich die Behörde auch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (nunmehr Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lassen kann, dass diesen Dokumenten für das Besteuerungsverfahren eine gewisse Bindungswirkung zukommen muss. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, zu welchem Zweck diese Vorlage erfolgen sollte. 38 3. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Ebenso kann dahinstehen, ob für das Fahrzeug ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses individuell für das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Siegel versehen worden ist. 39 Denn durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurde durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung auch wieder die Abmeldung in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen wurde. Bei der Eintragung der Abmeldung handelt es sich lediglich um einen weiteren Hoheitsakt, der der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung zeitlich und rechtlich folgt und zur Beendigung der Steuerpflicht führt. 40 4. Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin die Zulassungsbescheinigung erst nach Eintragung der Abmeldung ausgehändigt bekommen hat. Selbst in diesem Fall wäre die zuvor erfolgte Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung für die Finanzverwaltung bindend, denn ein solcher Vorgang würde allenfalls bedeuten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Abmeldung der Klägerin zeitgleich bekannt gegeben worden wären. An der Wirksamkeit der Zulassungsbescheinigung ändert sich hierdurch nichts. 41 Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I dieser Umstand die Zulassung nicht nichtig machen würden. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen keine Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 37). Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 2; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 – 8 K 5747/02 Verk –, juris mwN). II. 42 Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das streitgegenständliche Kennzeichen das erste einer neuen Vergabeserie war. Aus der einmaligen Vergabe des Kennzeichens im Jahr 2007 vermag der Senat keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass das Kennzeichen körperlich nicht existent gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landratsamtes sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zulassung zumindest einmalig ein Kennzeichen körperlich angefordert und gestempelt worden. Eine „vollständige“ Zulassung erscheint daher im vorliegenden Fall als nicht fernliegend. III. 43 Das Finanzamt hat die Steuer zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516), der sich der Senat anschließt, findet die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen Anwendung. Denn im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht von Saisonkennzeichen. Daher war nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. IV. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen. Gründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 27 1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516). 28 2. Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. 29 a) Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff „anderer Verwaltungsakt“ auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682 und vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Inwieweit solche anderen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) sind, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit auch für die Festsetzung von Steuern ab. 30 Ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO liegt zunächst vor, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidung einer anderen (ressortfremden) Behörde kann sich aber auch mittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B. dann, wenn dieses die Behörde zu rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 171 AO, Rn. 207). 31 Darüber hinaus können Grundlagenbescheide ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dann vorliegen, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH, Urteile BFH vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, BFHE 145, 545; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15). 32 b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid sowohl für die Feststellung dahingehend, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, als auch dahingehend, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden ist. 33 § 7 Nr. 1 KraftStG bestimmt, dass Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person ist, auf die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Nr. 1 KraftStG die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Grundlagenbescheid verbindlich feststellt, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen wurde und mithin welche Person Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, EFG 2005, 637; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 63/11, juris). 34 Wenn jedoch die Zulassungsbescheinigung verbindlich feststellt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, so muss dies erst recht für die Frage gelten, ob ein Fahrzeug zugelassen worden ist. Denn die Feststellung, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, setzt denklogisch voraus, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen ist. 35 Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde insoweit auch zum Erlass rechtsgestaltender Verwaltungsakte berechtigt. Denn das Ausstellen der Zulassungsbescheinigung stellt nach § 3 Abs. 1 S. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Teil der Zulassung dar und begründet insoweit das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. 36 Letztlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine öffentliche Urkunde handelt, welche öffentlich beglaubigt, dass das darin nach seinen Merkmalen bezeichnete Kraftfahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (vgl. Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 5 mwN.), für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides. Mit der Zulassungsbescheinigung bescheinigt die Behörde, dass sie alle Voraussetzungen und Verfahrenshandlungen, welche für eine Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind, geprüft und durchgeführt hat. Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung stellt mithin zugleich den Abschluss des Zulassungsverfahrens dar und beglaubigt dessen ordnungsgemäße Durchführung. Viele der im Rahmen der Zulassung durchzuführenden Prüfungen (z.B. ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht) kann die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht durchführen. Aus tatsächlichen Gründen kann sie ebenso wenig kontrollieren, ob das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß abgestempelt, ob und wann die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und ob ein Kennzeichen tatsächlich zugeteilt (und nicht nur in die Fahrzeugpapiere eingetragen) wurde. Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Fall: Bei einem Massenverfahren wie der Zulassung von Kraftfahrzeugen kann selbst in Fällen, in denen es unstreitig zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zulassung gekommen ist, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides kaum mehr nachvollzogen werden, ob bei einem konkreten Fahrzeug tatsächlich alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten wurden. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall vielmehr auf den öffentlichen Glauben der Zulassungsbescheinigung dahingehend, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen und hierbei alle erforderlichen Verfahrenshandlungen eingehalten worden sind, angewiesen. 37 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht § 6 KraftStDV gerade nicht gegen die Annahme eines Grundlagenbescheides. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sich die Behörde auch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (nunmehr Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lassen kann, dass diesen Dokumenten für das Besteuerungsverfahren eine gewisse Bindungswirkung zukommen muss. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, zu welchem Zweck diese Vorlage erfolgen sollte. 38 3. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Ebenso kann dahinstehen, ob für das Fahrzeug ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses individuell für das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Siegel versehen worden ist. 39 Denn durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurde durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung auch wieder die Abmeldung in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen wurde. Bei der Eintragung der Abmeldung handelt es sich lediglich um einen weiteren Hoheitsakt, der der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung zeitlich und rechtlich folgt und zur Beendigung der Steuerpflicht führt. 40 4. Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin die Zulassungsbescheinigung erst nach Eintragung der Abmeldung ausgehändigt bekommen hat. Selbst in diesem Fall wäre die zuvor erfolgte Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung für die Finanzverwaltung bindend, denn ein solcher Vorgang würde allenfalls bedeuten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Abmeldung der Klägerin zeitgleich bekannt gegeben worden wären. An der Wirksamkeit der Zulassungsbescheinigung ändert sich hierdurch nichts. 41 Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I dieser Umstand die Zulassung nicht nichtig machen würden. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen keine Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 37). Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 2; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 – 8 K 5747/02 Verk –, juris mwN). II. 42 Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das streitgegenständliche Kennzeichen das erste einer neuen Vergabeserie war. Aus der einmaligen Vergabe des Kennzeichens im Jahr 2007 vermag der Senat keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass das Kennzeichen körperlich nicht existent gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landratsamtes sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zulassung zumindest einmalig ein Kennzeichen körperlich angefordert und gestempelt worden. Eine „vollständige“ Zulassung erscheint daher im vorliegenden Fall als nicht fernliegend. III. 43 Das Finanzamt hat die Steuer zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516), der sich der Senat anschließt, findet die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen Anwendung. Denn im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht von Saisonkennzeichen. Daher war nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. IV. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.