Urteil
3 K 147/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grenzgängerregel des Art.15a DBA-Schweiz verdrängt im Anwendungsbereich die allgemeine Besteuerungsregel des Art.15 DBA.
• Eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitsort in der Schweiz hat und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt, ist Grenzgängerin im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz und Deutschland hat das Besteuerungsrecht.
• Eine in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer, die nicht in Übereinstimmung mit dem DBA erhoben wurde, kann nicht nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
• Ist eine ausländische Steuer auf Einkünfte erhoben worden, die nach dem DBA dem Inland zustehen, kann diese Steuer gemäß §34c Abs.3 EStG 2002 als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Grenzgängereigenschaft nach Art.15a DBA-Schweiz; Schweizer Quellensteuer als Werbungskosten (§34c Abs.3 EStG) • Grenzgängerregel des Art.15a DBA-Schweiz verdrängt im Anwendungsbereich die allgemeine Besteuerungsregel des Art.15 DBA. • Eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitsort in der Schweiz hat und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt, ist Grenzgängerin im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz und Deutschland hat das Besteuerungsrecht. • Eine in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer, die nicht in Übereinstimmung mit dem DBA erhoben wurde, kann nicht nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA auf die deutsche Steuer angerechnet werden. • Ist eine ausländische Steuer auf Einkünfte erhoben worden, die nach dem DBA dem Inland zustehen, kann diese Steuer gemäß §34c Abs.3 EStG 2002 als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Klägerin war 2002 zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland veranlagt. Sie arbeitete bei einer deutschen Tochtergesellschaft multinationaler Unternehmensgruppen als IT-Consultant mit Dienstsitz in Deutschland. Ab 10. Juni 2002 bis Oktober 2003 war sie im Auftrag der Arbeitgeberin bei einem Schweizer Auftraggeber in der Schweiz eingesetzt und pendelte täglich von ihrem deutschen Wohnsitz, übernachtete jedoch nur vereinzelt in der Schweiz. Für den Zeitraum 10. Juni bis 31. Dezember 2002 behielt die Schweiz von ihren Einkünften Quellensteuer ein. Das Finanzamt setzte die gesamten Arbeitslöhne in Deutschland der Einkommensteuer unter und rechnete die in der Schweiz einbehaltene Steuer nicht an. Die Klägerin begehrt die Freistellung des in der Schweiz erzielten Lohnanteils vom deutschen Einkommen und alternativ deren Anrechnung bzw. Berücksichtigung. • Anwendbares Recht: Art.15a DBA-Schweiz 1971/1989 regelt speziell die Besteuerung von Grenzgängern und verdrängt als legis specialis Art.15 DBA im Anwendungsbereich. • Begriff und Voraussetzungen des Grenzgängers: Gemäß Art.15a Abs.1 und 2 ist Grenzgänger, wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat seinen Arbeitsort hat und regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt; maßgeblich ist, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wurde. • Sachverhaltswürdigung: Die Klägerin übte ab 10. Juni 2002 tatsächlich ihre Tätigkeit in der Schweiz aus und pendelte regelmäßig von ihrem Wohnsitz in Deutschland zurück; sie übernachtete nur an wenigen Tagen in der Schweiz, sodass die Grenzgängereigenschaft nicht entfiel (Entfallsvoraussetzungen des Art.15a Abs.2 Satz2 nicht erfüllt). • Folge für Besteuerungsrecht: Damit stand der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Klägerin zu (Art.15a Abs.1 Satz1). Die Tatsache, dass der zahlende Arbeitgeber in Deutschland ansässig war, ändert die Grenzgängereigenschaft nicht. • Anrechnung der Schweizer Quellensteuer nach DBA: Eine Anrechnung nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA ist ausgeschlossen, weil die Schweiz die Einkünfte abkommenswidrig besteuert hat (die Besteuerungsbefugnis lag bei Deutschland). • Berücksichtigung nach §34c EStG: Die einbehaltene Schweizer Abzugssteuer kann nach §34c Abs.3 EStG 2002 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, für die die ausländische Steuer nicht angerechnet werden kann, als Werbungskosten bei den in Deutschland zu versteuernden Einkünften abgezogen werden, sofern kein Erstattungsanspruch mehr besteht. • Es besteht kein überwiegender Zweifel an der Feststellung, dass die Schweizerische Steuer keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt; sollte eine Erstattung erfolgen, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen und würde ggf. zu einem Änderungstatbestand führen. • Verfahrensrechtliche und materielle Abgrenzung: Die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Quellenbesteuerung durch den Tätigkeitsstaat berühren nicht die materielle Grenzgängereigenschaft; BMF-Dienstanweisungen sind insoweit nicht einschlägig, wenn ein DBA greift. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin für den Einsatzzeitraum in der Schweiz als Grenzgängerin im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz zu qualifizieren ist und Deutschland daher das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zusteht; eine Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuer nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA ist ausgeschlossen, weil die Schweiz die Einkünfte abkommenswidrig besteuert hat. Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer von 7.314,30 CHF kann nach §34c Abs.3 EStG 2002 bei der Ermittlung der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit kein Erstattungsanspruch besteht. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Steuerfestsetzung entsprechend zu ändern; eine spätere Erstattung in der Schweiz ist dem Finanzamt anzuzeigen und würde gegebenenfalls zu einer Rückwirkung und Bescheidänderung führen. Die Revision wird zugelassen, weil der Fall grundsätzliche Bedeutung hat.