Urteil
1 K 55/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zahlung gilt erst an dem Tag als beim Finanzamt eingegangen, an dem der Betrag auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO).
• Für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist maßgeblich der Tag der Gutschrift auf dem Finanzamtskonto; eine vorherige Belastung oder Auslösung der Überweisung beim Zahlungspflichtigen ist unbeachtlich.
• Die Bank hat bei Überweisungen innerhalb von 3 Bankgeschäftstagen zu leisten (§ 676a BGB); Wochenend- oder Feiertage gelten nicht als Banktage und können zu einer späteren Wertstellung führen.
• Bei Vorliegen einer Säumnis entsteht ein Säumniszuschlag nach § 240 AO; dieser wird für jeden angefangenen Monat berechnet und ist nicht taggenau zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Säumniszuschlag entsteht maßgeblich mit Gutschrift auf dem Finanzamtskonto • Eine Zahlung gilt erst an dem Tag als beim Finanzamt eingegangen, an dem der Betrag auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). • Für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist maßgeblich der Tag der Gutschrift auf dem Finanzamtskonto; eine vorherige Belastung oder Auslösung der Überweisung beim Zahlungspflichtigen ist unbeachtlich. • Die Bank hat bei Überweisungen innerhalb von 3 Bankgeschäftstagen zu leisten (§ 676a BGB); Wochenend- oder Feiertage gelten nicht als Banktage und können zu einer späteren Wertstellung führen. • Bei Vorliegen einer Säumnis entsteht ein Säumniszuschlag nach § 240 AO; dieser wird für jeden angefangenen Monat berechnet und ist nicht taggenau zu bemessen. Der Kläger, selbständiger Schuldnerberater und umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, meldete für Oktober 2006 eine Zahllast von 951,54 EUR, fällig am 10.11.2006. Er veranlasste am 10.11.2006 um 16:28 Uhr eine Online-Überweisung an das Finanzamt; sein Konto wurde belastet, das Finanzamt erhielt die Gutschrift jedoch erst am 14.11.2006. Das Finanzamt setzte daher einen Säumniszuschlag von 9,50 EUR fest und verrechnete diesen mit einem Umsatzsteuerguthaben. Der Kläger beanstandete die Festsetzung, berief sich auf die Pflicht der Bank zur Ausführung binnen drei Tagen und hielt die spätere Gutschrift für nicht ihm zurechenbar; außerdem rügte er die Höhe als unverhältnismäßig. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob er Klage auf Aufhebung des Abrechnungsbescheids und des Säumniszuschlags. Das Finanzamt legte Belege aus dem elektronischen Zahlungsverkehr (EZÜ-Liste) vor, aus denen die Wertstellung und Verarbeitungsdaten hervorgingen. • Zuständigkeit: Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO ist das zulässige Verfahren zur Entscheidung über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO). • Ausnahme für Säumniszuschläge: Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann der Abrechnungsbescheid auch das Entstehen und die Höhe von Säumniszuschlägen klären, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 240 AO vorliegen. • Gutschriftsprinzip: Nach § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt eine Zahlung erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde als eingegangen; maßgeblich ist daher der Wertstellungstag beim Finanzamt, nicht der Überweisungszeitpunkt oder die Belastung beim Zahlungspflichtigen. • Beweisführung durch EZÜ-Liste: Die vom Finanzamt vorgelegte EZÜ-Liste dokumentierte die Verarbeitung und den Wertstellungstag (14.11.2006); dem Gericht sind keine Zweifel an deren Richtigkeit erkennbar. • Rechtsverhältnis zur Bank: Die Pflicht der kontoführenden Bank zur Ausführung innerhalb von drei Bankgeschäftstagen (§ 676a BGB) ist erfüllt gewesen; Bankgeschäftstage schließen Wochenenden/Feiertage aus, sodass die effektive Gutschrift später erfolgen kann. • Anwendung von § 240 AO: Da die Zahlung erst am 14.11.2006 gutgeschrieben wurde, lag eine Säumnis vor und die Voraussetzungen für den Säumniszuschlag nach § 240 AO waren erfüllt. • Höhe und Verrechnung: Der Säumniszuschlag wird für jeden angefangenen Monat berechnet und nicht tagegenau; die gesetzliche Berechnung wurde zutreffend angewandt und die Verrechnung mit einem Guthaben war zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Zahlung erst am Tag der Gutschrift auf dem Finanzamtskonto als eingegangen gilt und die vom Finanzamt vorgelegten EZÜ-Daten die verspätete Gutschrift belegen. Deshalb war die Festsetzung des Säumniszuschlags nach § 240 AO rechtmäßig und seine Höhe gesetzeskonform berechnet. Auch die Verrechnung des Zuschlags mit einem Umsatzsteuerguthaben ist zulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.