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Urteil

10 K 206/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einnahmen aus der Vermietung neu angeschaffter Container sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren, wenn der zivilrechtliche Eigentümer wirtschaftlich nicht dauerhaft von der Einwirkung auf die Güter ausgeschlossen ist. • Eine steuerliche Umqualifizierung des zivilrechtlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn ein anderer die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass der Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer praktisch dauerhaft ausgeschlossen ist. • Bei Teilamortisationsverträgen ist maßgeblich, ob der Investor die Chance auf eine Wertsteigerung realisieren kann; fehlt diese Chance nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim zivilrechtlichen Eigentümer. • Die Gesetzesbegründung zur Unternehmenssteuerreform (Änderung § 23 EStG) spricht gegen die Einordnung der Container-Modelle als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) für Streitjahre vor der Neuregelung.
Entscheidungsgründe
Containervermietung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.3 EStG) bei Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums • Einnahmen aus der Vermietung neu angeschaffter Container sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren, wenn der zivilrechtliche Eigentümer wirtschaftlich nicht dauerhaft von der Einwirkung auf die Güter ausgeschlossen ist. • Eine steuerliche Umqualifizierung des zivilrechtlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn ein anderer die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass der Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer praktisch dauerhaft ausgeschlossen ist. • Bei Teilamortisationsverträgen ist maßgeblich, ob der Investor die Chance auf eine Wertsteigerung realisieren kann; fehlt diese Chance nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim zivilrechtlichen Eigentümer. • Die Gesetzesbegründung zur Unternehmenssteuerreform (Änderung § 23 EStG) spricht gegen die Einordnung der Container-Modelle als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) für Streitjahre vor der Neuregelung. Der Kläger kaufte 2004 fabrikneue Standard-ISO-Container und schloss mit der Gesellschaft T einen Kauf- und Verwaltungsvertrag: T vermietete die Container für sechs Jahre, garantierte Mietzinse und bot einen Rückkauf nach sechs Jahren zu festen Preisen an. Die Container wurden erstmals im Namen und auf Rechnung des Klägers vermietet; Mieter wählte T. Der Kläger erklärte die Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; das Finanzamt qualifizierte sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG). Streitpunkte waren, ob der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer war, ob T den Kläger während der Nutzungsdauer praktisch ausschloss und ob der Kläger die Chance auf Wertsteigerungen realisieren konnte. Vertragsklauseln sahen Rückgabe/Ersetzung in Depots außerhalb Europas vor und schränkten Rückgaberechte bei vorzeitiger Kündigung ein. Das FG prüfte Zuordnung nach § 39 Abs.2 AO, die Auslegung des Leasingrechts und die Bedeutung der gesetzlichen Neuregelung. • Rechtliche Einordnung: § 22 Nr.3 EStG erfasst ausdrücklich Vermietung beweglicher Gegenstände; Vorrang anderer Einkunftsarten bleibt zu prüfen. • Zurechnung nach § 39 Abs.2 AO ist Ausnahme: Erforderlich ist, dass ein Dritter die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass der zivilrechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer praktisch ausgeschlossen ist. • Leasingrechtliche Prüfung: Bei Teilamortisationsverträgen kommt es auf die Möglichkeit an, dass der Leasingnehmer (hier Kläger) Wertsteigerungschancen realisieren kann; das Andienungsrecht des Verkäufers alleine schließt wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers nicht aus. • Tatsächliche Vertragsverhältnisse: Mietdauer 6 Jahre entspricht 60% der gewöhnlichen Nutzungsdauer (10 Jahre) der Container; die gezahlten Raten decken nicht die Anschaffungskosten vollständig; T hat kein Ankaufsrecht und ist an Wertsteigerungen nicht ausreichend beteiligt. • Verfügungs- und Zurechnungssituation: Kläger durfte Eigentumsrechte übertragen; Container waren individualisierbar (Seriennummern, Eigentumszertifikate); in Einzelfällen konnten Investoren nach Mietzeit zu höheren Marktpreisen veräußern; Kläger konnte die Rückgabesituation organisieren (z.B. Besitzmittler) und somit die Wertsteigerungschance nutzen. • Versicherung und Risiko: Versicherungsregelungen entbinden den Kläger nur insoweit vom Untergangsrisiko, vollständiger Risikoübergang liegt nicht vor; verbleibende Risiken (Ausschlüsse/Obliegenheitsverletzungen) verbleiben beim Kläger. • Gesetzgeberische Erwägung: Die Begründung zur Unternehmenssteuerreform 2007 und die Neuregelung zur Veräußerungsfrist sprechen dafür, dass Container-Leasing-Modelle nicht als Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 EStG zu qualifizieren sind; dies stützt die Einordnung als sonstige Einkünfte für das Streitjahr. Die Klage ist erfolgreich: Das Finanzgericht hat den Einkommensteuerbescheid 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Container als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind. Das wirtschaftliche Eigentum an den individualisierten Containern verbleibt beim Kläger, weil er nicht praktisch von der Einwirkung auf die Sachen ausgeschlossen war und die Chance auf Realisierung einer Wertsteigerung bestand. Eine Zurechnung nach § 39 Abs. 2 AO an T oder Dritte wurde verneint. DieFestsetzung der Einkünfte ist damit entsprechend zu ändern; die Kostenentscheidung folgt gem. § 135 FGO. Die Revision wurde zugelassen, weil die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.