Urteil
3 K 216/11
FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0223.3K216.11.0A
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Leitsätze
1. Bei Qualifizierung der Einkunftsart einer Betätigung, insbesondere bei den Gewerbe-Merkmalen der über eine private Vermögensverwaltung hinausgehenden nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sind die unter anderem mittels Scheinfirma oder Treuhändern verdeckten Rechtsgeschäfte und Einzelaktivitäten hinzuzurechnen (Rn.84)
(Rn.104)
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2. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind die tatsächlichen und scheinbaren Vermögensumschichtungen in wechselnde Beteiligungen oder Rechtsträger sowie die Nutzbarmachung von beruflichen und geschäftlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen (Rn.99)
(Rn.100)
(Rn.105)
(Rn.108)
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3. Im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, hier über Telefon-Anlagen und TV-Anlagen in Kliniken für Patienten, wird das gewerbliche Gesamtbild geprägt durch die bankgeschäfts-ähnliche Finanzierung sowie durch Organisationsleistungen und Sonderleistungen, hier u. a. durch Wartung der Anlagen sowie Inkasso mittels Münz-Automaten und Karten-Automaten (Rn.101)
(Rn.110)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Qualifizierung der Einkunftsart einer Betätigung, insbesondere bei den Gewerbe-Merkmalen der über eine private Vermögensverwaltung hinausgehenden nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sind die unter anderem mittels Scheinfirma oder Treuhändern verdeckten Rechtsgeschäfte und Einzelaktivitäten hinzuzurechnen (Rn.84) (Rn.104) . 2. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind die tatsächlichen und scheinbaren Vermögensumschichtungen in wechselnde Beteiligungen oder Rechtsträger sowie die Nutzbarmachung von beruflichen und geschäftlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen (Rn.99) (Rn.100) (Rn.105) (Rn.108) . 3. Im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, hier über Telefon-Anlagen und TV-Anlagen in Kliniken für Patienten, wird das gewerbliche Gesamtbild geprägt durch die bankgeschäfts-ähnliche Finanzierung sowie durch Organisationsleistungen und Sonderleistungen, hier u. a. durch Wartung der Anlagen sowie Inkasso mittels Münz-Automaten und Karten-Automaten (Rn.101) (Rn.110) . B. I. Die Klage ist zulässig. Soweit die GbR im Hinblick auf die Anfechtung der Gewerbesteuermessbeträge selbst Klägerin ist (§ 40 Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist mit der - auch hier - vereinfachend verwendeten Bezeichnung der Kläger in GbR nichts anderes gemeint. Dasselbe gilt für die Anfechtung der Gewinnfeststellungen durch die GbR, die - zumindest während des gewerbesteuerlichen Verfahrens - noch nicht vollbeendet ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO). II. Die Klage ist unbegründet mangels Rechtsverletzung (§ 100 Abs. 1 FGO). Zu Recht hat das FA die nach den Selbstanzeigen gemäß tatsächlicher Verständigung (oben A IV 2) der Höhe nach bindend feststehenden Beträge in den Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetrags-Bescheiden als Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) und als Gewerbeerträge gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) behandelt. 1. Es handelt sich im Sinne der Legaldefinitionen des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG und § 2 GewStG um eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Neben der unstreitig selbständigen Betätigung mit Gewinnabsicht handelt es sich auch um eine über die private Vermögensverwaltung hinausgehende (unten 7) nachhaltige Betätigung (unten 5) und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (unten 6). 2. Zu dieser Betätigung gehören insbesondere auch die unter der angeblichen Gibraltar-Firma H-Ltd. ausgeübten Tätigkeiten (oben A I 9). Gemäß § 41 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind für die Besteuerung nicht Scheingeschäfte und Scheinhandlungen, sondern die verdeckten Rechtsgeschäfte maßgebend. Dass die angebliche H-Ltd. nur zum Schein vorgeschoben wurde, steht nach den Umständen fest, ohne dass es noch auf die Frage ihrer tatsächlichen Registereintragung ankommt. Wie - inzwischen unstreitig - festgestellt, wurden die Geschäftsvorgänge betreffend die H-Ltd. nur auf dem Papier beschrieben und wurden tatsächlich weder Geschäfte über Gibraltar abgewickelt noch geschäftliche Entscheidungen durch den dort laut Klägerangaben ansässigen Unterzeichner getroffen (oben A I 9 a). In Anbetracht der Schein-Gestaltung stellt sich im Übrigen die nachrangige Frage eines Missbrauchs gemäß § 42 AO nicht mehr. 3. Desgleichen ist den Klägern in GbR im vorliegenden Verfahren die verdeckte Vertretung durch den Treuhänder Steuerberater K (oben A I 8) entsprechend § 39 Abs. 2 Satz 2 AO zuzurechnen. 4. Ebenso ist den Klägern die Treuhand-Tätigkeit der B-GmbH zuzurechnen. Erstmals hatten die Banken als Treugeber und Rechteinhaber die B-GmbH als Treuhänderin bzw. Gesellschaft des Vertrauens mit der Betreuung und Wartung der Anlagen sowie dem Inkasso beauftragt (oben A I 6). Bei dieser Einschaltung der B-GmbH als Treuhänderin blieb es nach Rechteerwerb der Bad K-GmbH bzw. O-GmbH (oben A I 7) sowie nach Rechteerwerb über den Treuhänder K (oben A I 8) - insoweit im Wege der gestuften Treuhand - und während des Zeitraums der Betätigung der Kläger unter der zum Schein benutzten angeblichen Gibraltar-Firma H-Ltd. (oben A I 9). Dabei macht es für die Zurechnung der Treuhand der B-GmbH entsprechend § 39 Abs. 2 Satz 2 AO keinen Unterschied, inwieweit oder in welchen Zeiträumen es sich um eine offene oder verdeckte Treuhand handelte oder inwieweit zugleich für Abrechnungen und Umsatzsteuer die L-GmbH ein- bzw. zwischengeschaltet wurde (wie vorher, oben A I 4). 5. Dass es sich insgesamt um eine nachhaltige Betätigung handelt und diese auch beabsichtigt war, ergibt sich bereits aus der Vielzahl der - den Klägern in GbR wie vorbeschrieben zuzurechnenden - unterschiedlichen und nicht nur gelegentlichen Einzeltätigkeiten (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 03. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; Wacker in Schmidt, EStG, 31. A., § 15 Rd. 17) im Unterschied zu einem einmaligen typischen privaten Zufallsgeschäft (vgl. FG Münster vom 18. November 1980, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 1981, 385). a) Eine Vielzahl von Einzelaktivitäten ergibt sich bereits im Zusammenhang mit Vorbereitung, Abfassung und allseitiger Unterzeichnung der zahlreichen Verträge und Scheinverträge - bei der Gestaltung der Treuhand K, - beim Erwerb der Rechte von O, - bei der Finanzierung des Erwerbs über K, - bei Absicherung der Finanzierung durch Bürgschaften (oben A I 8), - bei der Beauftragung des V mit der zum Schein dokumentierten Einschaltung der angeblichen Gibraltar-Firma H-Ltd., - bei dem zum Schein dokumentierten Weiterverkauf der Rechte an die angebliche H-Ltd. durch K nebst von K berichteten Vereinbarungen mit der H-Ltd. über die Fortsetzung des Inkassos durch die B-GmbH und der Abrechnung über die L-GmbH, - bei der Endabrechnung gegenüber K, - bei der Besorgung nunmehr namens B-GmbH, L-GmbH und angeblich H-Ltd. unterzeichneter Vereinbarungen über die Fortsetzung von Inkasso, Service und Wartung durch die B-GmbH sowie Abrechnung und Umsatzsteuer der L-GmbH, - bei der Besorgung von vier weiteren namens der B-GmbH und der angeblichen H-Ltd. unterzeichneten Vereinbarungen betreffend das Verhältnis zu den Krankenhäusern und die Treuhand der B-GmbH (oben A I 9). b) Hinzu kommen die den Klägern zuzurechnenden zahllosen Einzeltätigkeiten der B-GmbH für Service, Wartung und Inkasso als Treuhänderin bei den umfangreichen Telefon- und Fernseheinrichtungen zur umfassenden Patientenversorgung in den verschiedenen Krankenhäusern bzw. Uni-Kliniken (oben 4, A I 1, 6). Schon allein die Bewerkstelligung des Inkassos mittels laufender Leerung von Münzautomaten an den verstreuten Örtlichkeiten und Unterhaltung von Kartenautomaten erforderte ständig eine Vielzahl von Einzelaktivitäten. c) Neben dem von den Banken über die Bad K-GmbH bzw. O-GmbH und hier über K übernommenen Geschäftsumfang kommen im Übrigen die Aktivitäten hinzu, die sich aus der - 1998 über die B-GmbH und L-GmbH mit Neuinvestitionen von mehr als 650 Tsd. DM begonnenen - Geschäftsausweitung ergeben und im Streitzeitraum zu einem in gleicher Weise wie vorbeschrieben verdeckten Zahlungsfluss der B-GmbH als Leasingnehmerin an die Kläger in GbR geführt haben (oben A I 6 e). 6. Die für ein Gewerbe vorausgesetzte Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist ebenfalls gegeben. a) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber, Auftragnehmer oder weiteren Geschäftspartner vor; selbst ein Tätigwerden für nur einen einzigen Kunden würde ausreichen (BFH vom 02. Juli 2008 X B 104/08, BFH/NV 2008, 1671; vom 10. März 2005 X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068). Insbesondere setzt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht voraus, dass Leistungen in eigener Person am Markt angeboten werden, sondern genügt die Zurechnung der Tätigkeit eines Vertreters, und zwar auch in verschleierter Form oder verdeckter Stellvertretung (Wacker in Schmidt, EStG, 31. A., § 15 Rd. 20 m. w. N.). Soweit es sich um eine Tätigkeit wie oder als ein Leasinggeber handelt, genügt als Kunde ein von vornherein feststehender Leasingnehmer (vgl. BFH vom 04. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559) und liegt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr spätestens ab Betrieb der Anlage vor, sowohl beim Finanzierungs-Leasing oder Sale and Lease Back, als auch beim Operating-Leasing (BFH vom 05. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745). b) Danach ergibt sich hier die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bereits aus dem zwar über die L-GmbH geschriebenen, aber wirtschaftlich im Streitzeitraum auf Rechnung der Kläger in GbR durchgeführten Leasing-Neugeschäft mit der B-GmbH (oben 5 c, A I 6 e), ohne dass es noch darauf ankommt, wie oder über wen das Neugeschäft refinanziert wurde. Zuzurechnen ist den Klägern in GbR nach vorstehenden Grundsätzen darüber hinaus die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mittels Treuhand des K, mittels der zum Schein benutzten angeblichen Gibraltar-Firma H-Ltd. und insbesondere mittels der B-GmbH gegenüber den diversen Krankenhäusern nebst deren zahllosen Patienten (oben 2-4, A I 6, 8-9). 7. Schließlich handelt es sich auch um eine über die private Vermögensverwaltung hinausgehende und damit gewerbliche Betätigung. a) Die Unterscheidung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung ergibt sich aus der gesamten Würdigung des Sachverhalts in seinem Gesamtbild (BFH vom 28. November 2007 X R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2008, 774). Dazu gehört die Nutzbarmachung von beruflichen und geschäftlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen aus anderen Betätigungen oder nahestehenden Unternehmen (BFH vom 07. Mai 2008, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711; vom 28. November 2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774), so dass danach auch eine Vermietung oder Verpachtung gewerblich werden kann (BFH vom 13. Juli 1967 VI R 185/66, BFHE 89, 464, BStBl III 1967, 674). Für eine gewerbliche Betätigung sprechen nach der Verkehrsanschauung auch scheinbare und tatsächliche Vermögensumschichtungen in wechselnde Beteiligungen oder Rechtsträger, erst recht in Verbindung mit Mehrheitsbeteiligung, Geschäftsführung oder Konzernleitung (vgl. BFH vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, HFR 2012, 11, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2011, 2085; Wacker in Schmidt, EStG, 31. A., § 15 Rd. 90). Soweit es sich um eine Betätigung im Zusammenhang mit Vermietungs- und Leasinggeschäften handelt, ist beim Telefonanlagen-Leasing nicht ohne weitere Prüfung nur von einer bloßen Vermietung auszugehen (vgl. BFH vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2001, 971). Vielmehr ist bei der Qualifizierung der Einkunftsart zu berücksichtigen, - wer das Untergangsrisiko trägt und die Instandhaltung übernimmt (vgl. FG Baden-Württemberg vom 23. November 2009 10 K 206/07, EFG 2010, 486); - ob es sich - wie bei wiederholten oder für verschiedene Investitionen gewährten Krediten - um eine bankgeschäfts-ähnliche Finanzierung handelt (vgl. BFH vom 21. Mai 1997 I R 62/96, HFR 1998, 116, BFH/NV 1998, 210; Wacker in Schmidt, EStG, 31. A., § 15 Rd. 92); - inwieweit zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung erhebliche Sonder- oder Organisationsleistungen die Betätigung prägen (vgl. BFH vom 04. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559, DStRE 2003, 9; Wacker in Schmidt, EStG, 31. A., § 15 Rd. 86). Nicht entscheidend ist dagegen hier die Leasing-Rechtsprechung zur rechtsformbedingten gewerblichen Prägung (vgl. BFH vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268), zu eingebundenen Verkaufskonzepten (vgl. BFH vom 08. November 2000 I R 37/99, BFHE 193, 416, BStBl II 2001, 722; vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 mit Schreiben Bundesministerium der Finanzen -BMF- vom 01. April 2009, BStBl I 2009, 515), zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. BFH vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 m. w. N.) oder zur Hinzurechnung von Dauerschulden (vgl. BFH vom 09. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481). b) Im Streitfall ergibt sich danach das Gesamtbild der über eine private Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Betätigung. aa) Auszugehen ist dabei von dem bereits zur nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beschriebenen Ausmaß der - weiten teils verdeckten mittelbaren - Betätigung mit einer Vielzahl von Einzelaktivitäten gegenüber Geschäftspartnern, diversen Krankenhäusern und zahllosen Patienten (oben 5-6). bb) In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist die Nutzbarmachung der beruflichen und geschäftlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Verbindungen aus den vorangehend durch die Kläger über die L-GmbH mit der vorherigen Geschäftspartnerin A-GmbH & Co KG betriebenen Leasinggeschäften und mit den Banken kontrahierten Refinanzierungen und regresslosen Forfaitierungen. cc) Über eine sonst nur branchennahe Nutzbarmachung von Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen hinaus handelt es sich im Streitfall sogar weiten teils um eine Fortsetzung der vorher über die L-GmbH eingeleiteten Geschäfte (vgl. oben 1-5). Bei dieser Erkenntnis bleibt es unberührt davon, dass die Kläger diese fortgesetzte Betätigung in verschiedenster Weise verschleiert haben, sei es - durch Einschaltung der B-GmbH (oben A I 6, 7 e), - durch Einschaltung ihrer Bad K-GmbH (oben A I 7 a-b), - durch deren Sitzverlegung und Umfirmierung in O-GmbH bei gleichzeitiger Einschaltung eines anderen Geschäftsführers (oben A I 7 c-d), -durch weitergeführte Abrechnung sowie Umsatzsteueranmeldung und -abführung durch die L-GmbH (oben A I 7 e), - durch Einschaltung des Treuhänders K (oben A I 8) oder sei es - durch scheinbare Einschaltung der angeblichen Gibraltar-Firma H-Ltd. (oben A I 9). dd) Vielmehr ergibt sich gerade ein gewerblicher Gesamtzusammenhang zusätzlich auch aus diesen tatsächlichen und scheinbaren Vermögensumschichtungen mittels verschiedener Gesellschaften, Mehrheitsbeteiligungen oder Rechtsträger im Konzernverbund (oben cc; A. I. c), zumal mit den weit unterschiedlichen Preisen: mehr als 7 Mio. DM (oben A I 3); 1,5 Mio. DM u. 70 Tsd. DM (oben A I 7 b und d); vor Beginn des Streitzeitraums 180.000 DM (oben 8 a); zuletzt nur noch 80.000 DM (oben 9 b). ee) Im Übrigen trugen die Kläger in GbR nicht nur die Risiken aus den von den Banken übernommenen Forderungen, insbesondere hinsichtlich der Vertragsdauer, sondern auch hinsichtlich des Zahlungsflusses aus der zwischenzeitlichen Geschäftserweiterung (oben A I 6 e). Abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der B-GmbH trugen die Kläger mittelbar auch die durch die B-GmbH als Treuhänderin übernommenen Verlust- und Instandhaltungsrisiken (oben 4, A I 6, 7 e, 9 dd, ee). ff) Auf der einen Seite betrieben die Kläger in GbR bankgeschäfts-ähnlich die Finanzierung der diversen und komplexen ursprünglichen und neu hinzugekommenen Leasinganlagen weiter (oben aa-ee). Zugleich sind ihnen auf der anderen Seite auch die durch die Treuhänderin B-GmbH umfangreich erbrachten und die Gesamtleistung prägenden Organisations- und Sonderleistungen über Wartung der Anlagen und (Münz- und Karten-)Automaten-Inkasso bis hin zur Information von Krankenhaus-Mitarbeitern und Patienten zuzurechnen (oben 4, 5 b, A I 6, 7 e). Bei diesem Gesamtbild der über die private Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Betätigung (§ 15 EStG, § 2 GewStG) kann von bloßen Überschusseinkünften aus Vermietung (§ 21 EStG) oder aus Kapitalvermögen (§ 20) oder sogar aus nicht steuerbaren sonstigen bzw. Spekulations-Einkünften (§§ 22, 23 EStG i. d. F. der Streitjahre) keine Rede sein. III. Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die Nichtzulassung der Revision folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A IV 1). A. Streitig ist die Einkunftsart der von den Klägern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgrund Selbstanzeigen vom ... und ... 2007 nacherklärten Einkünfte. Diese resultieren aus abgetretenen Forderungen von Gesellschaften der Kläger im Zusammenhang mit vorangegangenen Leasinggeschäften über Telefon- und Fernseheinrichtungen in Kliniken für Patienten. I. Wirtschaftlicher Sachverhalt 1. Gestattungsverträge zwischen Kliniken und Leasingnehmerin a) Aus verschiedenen Jahren ab 1991 liegen unterschiedliche Gestattungsverträge zwischen mehreren Kliniken und der damaligen Leasingnehmerin (A-GmbH & Co KG) vor. Letztere installierte danach in den Kliniken für die Patienten die Telefon- und TV-Einrichtungen mit Münz- oder Karten-Inkassosystem. Inkasso, Wartung und Instandhaltung wurden durch die A-GmbH & Co KG übernommen oder zum Teil auf eine Fremdfirma übertragen. Die A-GmbH & Co KG zahlte den Kliniken eine Überschussbeteiligung oder übernahm ihnen entstehende Kosten wie z. B. Telefon-Grundtarifkosten und -Verbrauchseinheiten sowie GEZ-Gebühren. Die Verträge wurden auf 10 oder 15 Jahre mit Verlängerungsklausel geschlossen. Die A-GmbH & Co KG behielt sich die Einschaltung Dritter und die Übertragung von Ansprüchen vor (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 32 ff., Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Bd. I Bl. 48 ff., 54 ff., 60 ff., 136 ff.). b) Die Kläger waren nach ihren Angaben und Handelsregister an der A-GmbH & Co KG nicht beteiligt (Protokoll S. 3, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 38; Handelsregister-Auszüge -HR-Auszüge-, Finanzgerichts-Anlagenband -FG-Anlbd.). 2. Sale and Lease Back zwischen Leasingnehmerin und Leasinggeberin a) Die in den Kliniken gemäß Gestattungsverträgen installierten Anlagen finanzierte die A-GmbH & Co KG gleichzeitig ab 1991 als Leasingnehmerin durch Verkauf der Anlagen an die Leasinggeberin L-GmbH für bis zu siebenstellige Kaufpreise, verbunden mit Leasingverträgen über die Rücküberlassung. Die Vertragsgegenstände beziehen sich auch auf die Rechte aus den mit den Kliniken geschlossenen Gestattungsverträgen. Nach den Vertragsbedingungen durften geleaste Anlagen nur zu einem vorübergehenden Zweck in Gebäude eingebaut werden, d. h. mit dem Recht zur Trennung bei Vertragsende. Die Leasingnehmerin sollte die Grundstückseigentümer auf den vorübergehenden Zweck der Verbindung aufmerksam machen (Rb-A Bl. 75 ff., 90 ff.; Gf-A Bd. I Bl. 103 ff.). b) Geschäftsführer und Gesellschafter der Leasinggeberin L-GmbH war und ist der Kläger zu 1. Der Kläger zu 2 war auch Geschäftsführer bis etwa 2005 und Gesellschafter bis zur Übertragung seiner Gesellschaftsanteile auf den Kläger zu 1 in 2011. Weitere Gesellschafter sind die Ex-Frau des Klägers zu 1 und sein Sohn. Letzterer ist seit 1995 weiterer Geschäftsführer (Protokoll S. 4, FG-A Bl. 39; HR-Auszüge, FG-Anlbd.). c) Der Kläger zu 1 oder beide Kläger waren oder sind daneben mittelbar oder unmittelbar an einer Reihe von Gesellschaften beteiligt, insbesondere an Leasinggesellschaften für verschiedene Branchen (vgl. Konzernübersicht 2004 mit achtstelligem Umsatz einer zweistelligen Firmenzahl, Gf-A Bd. I Bl. 35). 3. Forderungsverkäufe der Leasinggeberin an Banken Die durch die Kläger vertretene Leasinggeberin L-GmbH refinanzierte ihre Leasinggeschäfte nach Rahmenverträgen von 1990 und 1991 mit zwei Banken (S-Bank und G-Bank) ab 1991 jeweils durch zeitnahen Verkauf ihrer Leasingraten-Forderungen aus den Leasingverträgen an die beiden Banken zu Barwerten in einem Volumen von mehr als 7 Mio. DM. Die L-GmbH übertrug auch das Sicherungseigentum und die weiteren Rechte aus den Leasingverträgen, übernahm jedoch keine Regressverpflichtung für Forderungsausfälle der Banken bei der Leasingnehmerin A-GmbH & Co KG (Protokoll S. 4, FG-A Bl. 39; Rb-A Bl. 90 ff.; Gf-A Bd. I Bl. 19 ff., 120 ff.; Übersicht Rb-A Bl. 105 ff.). 4. Einzug der Leasingraten durch die Leasinggeberin für die Banken Nach dem Verkauf der Forderungen an die Banken berechnete vereinbarungsgemäß die Leasinggeberin L-GmbH weiter die Leasingraten gegenüber der Leasingnehmerin A-GmbH & Co KG. Zugleich wies die L-GmbH unverändert die Umsatzsteuer aus. Die L-GmbH zog auch weiter die Leasingraten auf ihr Konto bei der jeweiligen Bank mittels Lastschriften von der Leasingnehmerin A-GmbH & Co KG ein. Die jeweilige Bank, der aufgrund Forderungskaufs die Leasingraten zustanden, buchte jene nach Eingang auf dem Konto der Leasinggeberin L-GmbH von dort wieder ab. Die L-GmbH meldete weiter die Umsatzsteuer an und führte sie ab. 5. Konkurs der Leasingnehmerin a) Während die Banken von der Bonität der Leasingnehmerin A-GmbH & Co KG ausgingen, fiel diese 1995 mit ihrer Komplementär-GmbH und ihr verbundenen oder nahestehenden Gesellschaften in Konkurs (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). b) Nach Konkursanmeldung für die Leasingnehmerin A-GmbH & Co KG befassten sich die Banken mit der Wahrung ihrer von der Leasinggeberin L-GmbH gekauften Rechte einschließlich des Sicherungseigentums an den Leasinggegenständen bzw. -anlagen und der Rechte aus den Gestattungsverträgen mit den Kliniken. Diese Rechte wurden gegenüber dem Sequester für das Konkursverfahren und gegenüber den Klinikverwaltungen geltend gemacht; und zwar mit dem Hinweis, dass die im Gestattungsvertrag für die Leasingnehmerin geregelten Einnahmen nunmehr der Bank zustehen (Protokoll S. 5, FG-A Bl. 40; Anl. K VI 1-2). c) Der Kommanditist und geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH der A-GmbH & Co KG soll nach ihrem Konkurs laut Klägerangaben wegen betrügerischen Bankrotts, Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt worden sein (FG-A Bl. 39). d) Im zeitlichen Zusammenhang mit der Konkursanmeldung gründete er zunächst noch ab ... 1995 eine ähnlich firmierende GmbH & Co KG mit einer anderen GmbH, die in 2002 gelöscht wurde (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). Für seinen Sohn (S) als Hauptgesellschafter wurde am ... 1995 eine weitere GmbH & Co KG mit vergleichbarem Unternehmensgegenstand eingetragen. Deren Auflösung wurde erst Anfang 2012 im Handelsregister vermerkt (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). Eine dritte laut Geschäftszweck nachfolgende GmbH & Co KG wurde am ... 1995 für zwei andere Kommanditisten und eine am ... 1995 gegründete und durch einen Bankkaufmann vertretene Komplementär-GmbH eingetragen. Die Auflösung wurde in 1998 registriert (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). 6. Leasingnehmerin-Nachfolge und Neuverträge a) Tatsächlich trat als Nachfolgerin für die in Konkurs gefallene A-GmbH & Co KG im Verhältnis zwischen den Kliniken und den Banken eine u. a. durch die beiden Kläger vertretene GmbH auf, und zwar nach Gesellschaftsvertrag vom ... 1995 (B-GmbH). Neben den jeweils als Geschäftsführern alleinvertretungsberechtigten Klägern wurde ein technischer Kaufmann als weiterer nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). Nach Abstimmung der Banken teilte u. a. die S-Bank am ... 1995 den Kliniken mit, die B-GmbH mit Betreuung und Wartung der Anlagen sowie dem Inkasso (auch für zwischenzeitliche Rückstände) beauftragt zu haben. Die Firma sei die Gesellschaft des Vertrauens und arbeite mit dem alten bewährten Mitarbeiterstamm (Anl. K VI 1-2). b) Aufgrund der Einschaltung der Nachfolgegesellschaft wurden die Zahlungen wieder wie zuvor über die vormalige Leasinggeberin L-GmbH an die Banken als nachfolgende Rechteinhaber abgewickelt. Es blieb auch einfach bei Umsatzsteuerausweis, -anmeldung und -abführung durch die L-GmbH (Protokoll S. 5-7, FG-A Bl. 40 ff.; Anl. K IV-V; vgl. oben 4). c) Gemäß Gesellschafterbeschluss der B-GmbH vom ... 1997 und Eintragung vom ... 1998 wurde als weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer S bestellt, der Sohn des Kommanditisten und geschäftsführenden Gesellschafters des in Konkurs gefallenen Vorgängerunternehmens A-GmbH & Co KG (oben 5 d; HR-Auszüge, FG-Anlbd.). d) Am ... 1997 traf die B-GmbH mit der G-Bank eine Vereinbarung über die Treuhand der B-GmbH für die G-Bank beim Auftreten gegenüber Krankenhäusern im Rahmen der Gestattungsverträge (vgl. unten 9 c dd; Rb-A Bl. 25). e) Neben der Nachfolge für die frühere Leasingnehmerin schloss die B-GmbH auch neue Verträge ab, etwa im ... 1998 über Klinik-Telefon- und TV-Anlagen in M nebst umfassendem Wartungs-, Inkasso- und Informationsservice für Patienten und Krankenhaus-Mitarbeiter (Anl. K II 2-3) sowie Verträge über Anlagenverkäufe an die L-GmbH und Lease-Back-Verträge vom ... 1998 und vom ... 1999. Auf diesem Wege sorgten die Kläger für die Finanzierung von neuen Investitionen in einer Größenordnung von mehr als 650 Tsd. DM (Anl. K I 7, I 6 und K I 4, I 3). Die L-GmbH berechnete der B-GmbH dafür die neuen Leasingraten (Anl. K I 5 und I 2). Diese Beträge flossen also neben denjenigen aus den Banken-Forderungskäufen und sind in den Streitjahren in dem selbst angezeigten Zahlungsfluss enthalten sowie von den angefochtenen Bescheiden umfasst (Protokoll S. 7 f., FG-A Bl. 42 f.). f) Weiterhin wurden aus der Zeit der früheren Leasingnehmerin bestehende Gestattungsverträge mit Kliniken zum Teil durch die B-GmbH geändert oder aufgehoben, etwa im ... 2000 (vgl. Rb-A Bl. 16), oder ihr gegenüber gekündigt, etwa im ... 2005 (vgl. Rb-a Bl. 17 ff.). g) Im ... - des letzten Streitjahrs - 2006 wurden im Handelsregister die Kläger als Geschäftsführer der B-GmbH gelöscht (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). 7. Erwerb der Banken-Forderungen mittels GmbH der Kläger Bereits im ... 1998 - also vor dem neuen Sale und Lease Back vom ... 1998 (oben 6 d) kauften die Kläger mit ihren Mitteln über einen GmbH-Firmenmantel - d. h. über eine zu der Zeit nicht anderweitig geschäftlich tätige GmbH - von den Banken die an diese vor dem Konkurs der A-GmbH & Co KG durch die Leasinggeberin L-GmbH veräußerten Forderungen und Rechte (oben 3 ff.). a) Geschäftsführer der dazu als Firmenmantel benutzten GmbH waren seit 1995 und 1996 auch die Kläger. Die Firma der GmbH lautete zunächst noch auf ein geplantes und nicht realisiertes Fachklinik-Projekt -Bad K-GmbH- (HR-Auszüge, FG-Anlbd.). b) Unter dieser Firma erwarben sie mit Vertrag vom ... 1998 die Forderungen und Rechte von der G-Bank mit Wirkung ab ... 1998 für 1,5 Mio. DM (Gf-A Bd. I Bl. 45 ff., 50). c) Außerdem verlegten die Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom ... 1998 und Eintragungen vom ... 1998 und ... 1999 den Sitz der GmbH in den Ort O und firmierten sie diese entsprechend um (O-GmbH); zugleich wurde ein dortiger Geschäftsführer (G) anstelle der bisherigen Geschäftsführer bestellt und eingetragen (Gf- A Bd. I Bl. 49 ff., HR-Auszüge, FG-Anlbd.). d) Mit weiterem Vertrag vom ... 2000 bewerkstelligten die Kläger aus ihren Mitteln nunmehr unter Verwendung der Firma O-GmbH, vertreten durch G, den Erwerb der Forderungen und Rechte von der S-Bank für 70 Tsd. DM (Gf-A Bd. I Bl. 51 ff.; Protokoll S. 8 f., FG-A Bl. 43 f.). e) Es blieb bei der Abrechnung durch die L-GmbH und bei der Einschaltung der B-GmbH im Außenverhältnis gegenüber den Kliniken (oben 6). Dazu wurden Vereinbarungen vom ... 2000 zwischen O-GmbH und L-GmbH und vom ... 2000 zwischen L-GmbH und B-GmbH getroffen (vgl. unten 9 c ee, Rb-A Bl. 27). 8. Treuhänder Die Kläger beauftragten sodann einen Steuerberater (K), als Treuhänder für sie einen Vertrag über den Kauf der Forderungen und Rechte von der O-GmbH mit dieser abzuschließen. a) Dazu unterzeichneten K und für die O-GmbH deren neu bestellter Geschäftsführer G eine Vereinbarung über den Forderungskauf durch K für 180.000 DM. Das Schriftstück ist in einem Exemplar auf den ... und in einem anderen Exemplar auf den ... 2000 datiert (Gf-A Bd. I B. 5 ff., 57 ff., Rb-A Bl. 102 ff.). b) Durch schriftlichen Treuhandvertrag mit Datum ... 2000 bestätigten die Kläger und K die Treuhand. Gemäß Treuhandvertrag wurde der Forderungskaufvertrag durch ein vom Treuhänder aufzunehmendes Darlehen finanziert, für das sich die Kläger gegenüber der darlehensgebenden Bank verbürgten und das durch die auf die Forderungen eingehenden Beträge getilgt werden sollte (Gf A Bd. I Bl. 8). Der Geldfluss an die O-GmbH ermöglichte bei dieser eine entsprechende Verbuchung (Protokoll S. 9, FG-A Bl. 44). 9. Gibraltar a) Die Kläger bekamen Kontakt mit einer aus ... stammenden und in Gibraltar ansässigen Person (V). Sie beauftragten V mit der Besorgung und Eintragung einer Firma in Gibraltar. Laut den durch V den Klägern übermittelten und berechneten Unterlagen will V die angebliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited mit angeblichem Sitz in Gibraltar zur dortigen Eintragung gebracht haben (H-Ltd.). Ein Dokument über die tatsächliche Eintragung der H-Ltd. oder über ihre Registernummer aus Gibraltar wurde von den Klägern bisher nicht vorgelegt; auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach telefonisch durch das Gericht eingeholter - negativer - amtlicher Auskunft vom Companies House in Gibraltar (FG-Anlbd.; Protokoll S. 2, 9, FG-A Bl. 37, 44). Die Geschäftsvorgänge betreffend die H-Ltd. wurden nur auf dem Papier beschrieben; tatsächlich wurden weder geschäftliche Entscheidungen durch V getroffen noch Geschäfte über Gibraltar abgewickelt (Rb-A Bl. 126; Protokoll S. 10 ff., FG-A Bl. 45 ff.). Zwecks Unterschriftseinholung von V reiste der Kläger zu 2 nach Gibraltar (Protokoll S. 10, FG-A Bl. 45). b) Die Kläger entwickelten den Plan, über die nach außen inzwischen durch den Treuhänder K gehaltenen Forderungen und Rechte einen Vertrag über deren Weiterübertragung von K auf die H-Ltd. abzufassen und unterzeichnen zu lassen. Dazu wurde der Text einer Vereinbarung aufgesetzt über den Weiterverkauf von K an die H-Ltd. mit Wirkung ab ... 2001 für 80 Tsd. DM. Das Dokument ist jeweils ohne Orts- und Datumsangabe unterzeichnet durch K und V (Rb-A Bl. 29, Gf-A Bd. I Bl. 133). Unter dem ... 2001 übersandte K der L-GmbH Vertragskopien mit der Bitte um Endabrechnung ihm gegenüber zum 30. Juni 2001. Im Übrigen habe er mit der H-Ltd. die Fortsetzung des Inkassos durch die B-GmbH vereinbart, desgleichen die Fortsetzung der Abrechnung durch die L-GmbH gegen 4 % Verwaltungsgebühr (Anl. K III 1). c) Weitere ohne Orts- und Datumsangabe unterzeichnete Dokumente liegen vor über Vereinbarungen aa) zwischen H-Ltd., L-GmbH und B-GmbH betreffend Eintritt der H-Ltd. in die von K getroffenen Vereinbarungen mit der B-GmbH über Inkasso, Service und Wartung. Weiter heißt es (Rb-A Bl. 22, Gf-A Bd. I Bl. 137): "... Die Abrechnung erfolgt über die ... (L-GmbH), die die Abrechnungen der ... (B-GmbH) prüft, die anfallende Umsatzsteuer meldet und abführt und die Nettoüberschüsse unter Abzug von 4 % Verwaltungsgebühr zzgl. MwSt an die ... (H-Ltd.) abführt. bb) zwischen H-Ltd. und B-GmbH betreffend Kenntnis der H-Ltd. von Leasingverträgen über das Objekt Uniklinik M (Anl. K I, Rb-A Bl. 23); cc) zwischen H-Ltd. und B-GmbH betreffend Kenntnis der H-Ltd. von den durch die B-GmbH treuhänderisch für K gehaltenen bzw. neu abgeschlossenen Gestattungsverträgen mit den Krankenhäusern F und M; auch die Forderungen daraus mit den Sicherungsrechten habe die H-Ltd. gekauft (Anl. K II 1, Rb-A Bl. 24), dd) zwischen H-Ltd. und B-GmbH betreffend Treuhand der B-GmbH für die H-Ltd. als Treugeber beim Auftreten der B-GmbH im Rahmen der Gestattungsverträge gegenüber Uniklinik M und Krankenhaus F. Das Auftreten als Treuhänder ergebe sich - aus der Vereinbarung vom ... 1997 zwischen der B-GmbH und der G-Bank (oben 6 d), - aus der Übernahme von deren Treugeberstellung in der Vereinbarung vom ... 1998 durch die Bad K GmbH, mittlerweile umfirmiert in O-GmbH (oben 7), sowie - aus der Übernahme der Rechte am ... 2000 durch K (oben 8) und - nachfolgend durch die H-Ltd. (oben 9). Die B-GmbH als Treuhänder werde das Treuhandverhältnis nur mit Zustimmung des Treugebers H-Ltd. offenbaren. Weiter heißt es unter § 3 (Rb-A Bl. 25): " ... Der Treugeber erstattet der ... (B-GmbH) alle notwendigen Betriebskosten der im Rahmen der Gestattungsverträge betriebenen Anlagen, die nach dem 1. 7. 1998 entstehen und nicht durch Erlöse aus dem Betrieb der Anlagen gedeckt sind. In diesem Umfang verpflichtet sich der Treugeber, die ... (B-GmbH) auch von allen Zahlungsansprüchen, die sich seitens der Kliniken aus den Gestattungsverträgen ergeben, freizustellen. ..." ee) zwischen H-Ltd. und B-GmbH betreffend Treuhand der B-GmbH für die H-Ltd. als Treugeber beim Auftreten der B-GmbH im Rahmen des Gestattungsvertrags gegenüber der Uniklinik H. Das Auftreten als Treuhänder ergebe sich aus den Vereinbarungen - zwischen der S-Bank und der O-GmbH vom ... 2000 (oben 7 c), - zwischen O-GmbH und L-GmbH vom ... 2000 und - zwischen L-GmbH und B-GmbH vom ... 2000 (oben 7 e), - zwischen O-GmbH und K vom ... 2000 (oben 8) sowie - zwischen K und H Ltd (oben 9). Weiter heißt es unter § 3 (Rb-A Bl. 27): " ... Der Treugeber erstattet der ... (B-GmbH) alle notwendigen Betriebskosten der im Rahmen der Gestattungsverträge betriebenen Anlagen, die nach dem 02.01.2000 entstehen und nicht durch Erlöse aus dem Betrieb der Anlagen gedeckt sind. In diesem Umfang verpflichtet sich der Treugeber, die ... (B-GmbH) auch von allen Zahlungsansprüchen, die sich seitens der Kliniken aus den Gestattungsverträgen ergeben, freizustellen. ..." II. Verwaltungs- und Vorverfahren 1. Mit Selbstanzeigen vom ... und ... (beide eingegangen am ...) 2007 teilten die Kläger dem Beklagten (Finanzamt -FA-) mit, nach Durchsicht ihrer Unterlagen als GbR seit 2001 Einnahmen aus dem Einzug von Forderungen gehabt zu haben, die zum ... 2000 für 180.000 DM gekauft worden seien. Da Bestand und Höhe ungewiss gewesen seien, handele es sich allenfalls um seinerzeit nicht steuerbare Spekulation (Gf-A Bd. I Bl. 1 f.). Auf Aufforderung des FA reichten die Kläger Unterlagen nach, insbesondere Verträge (Gf-A Bd. I Bl. 3-138) und Betragsübersichten (Gf-A Bd. I Bl. 17, 139 ff.). 2. Das FA ging von gewerblichen Einkünften aus, forderte erfolglos Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuererklärungen der GbR an (Gf-A Bd. I Bl. 194, Bd. II Bl. 53) und schätzte die Gewinne und Gewerbeerträge mit Gewinnfeststellungs-, Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheiden 2001-2006 vom ... 2008 (Gf-A Bd. II Bl. 1 ff.). 3. Die Kläger legten mit Schreiben vom ... am ... 2008 Einspruch ein, bestritten die Voraussetzungen der Gewerblichkeit und reichten auf Aufforderung erneut Vertragsunterlagen ein (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 2, 8 ff.). Nach Auswertung der Vertragsinhalte und nach darauf gestützter Korrespondenz (Rb-A Bl. 105 ff., 121 ff.) wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom ... 2011 die Einsprüche gegen die Gewerbesteuer(folge)bescheide als unzulässig und die übrigen Einsprüche als unbegründet zurück. Für die nachhaltige gewerbliche Tätigkeit, für die verdeckte Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie für die Abgrenzung gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung sei der GbR die Einschaltung der B-GmbH zuzurechnen. Die Überlassung von Telekommunikationsanlagen an Krankenhäuser mit laufenden Serviceverpflichtungen einschließlich Wartung und Inkasso gehe über eine bloße Gebrauchsüberlassung hinaus und stelle sich im Gesamtbild als unternehmerisch dar (FG-A Bl. 14, Rb-A Bl. 130). III. Streitstand Zur Begründung der unter dem 11. am ... 2011 erhobenen Klage tragen die Kläger vor (FG-A Bl. 1, 7, 34, 35, 36): Für die Zahlungen auf den Einzug der abgetretenen Forderungen falle ab 01. Juli 2002 weder Einkommensteuer noch Gewerbesteuer an. Soweit das FA eine gewerbliche Tätigkeit annehme, sei hilfsweise auszuführen, dass eine Vermögensumschichtung keine Rolle gespielt habe, sondern nur eine Fruchtziehung aus der Substanz nebst den jeden Vermieter zivilrechtlich treffenden Verpflichtungen zur Instandhaltung einschließlich Pflege, Wartung und Versicherung. Zur Vermögensverwaltung gehöre auch das Inkasso, das ein Vermieter wie früher auch bar vornehmen könne; für die untergeordnete Automatenleerung gelte nichts anderes. Über die Vermögensverwaltung gehe auch die Abrechnung der Umsatzsteuer durch Dritte nicht hinaus. Die Kläger beantragen nunmehr (FG-A Bl. 1, 46), den Gewinnfeststellungsbescheid 2001 vom ... 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 dahin zu ändern, dass Überschusseinkünfte festgestellt werden, die Gewinnfeststellungsbescheide 2002 bis 2006 vom ... 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 ersatzlos aufzuheben und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2001 bis 2006 vom ... 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 ersatzlos aufzuheben. Das FA beantragt (FG-A Bl. 12, 47) die Klage abzuweisen. Das FA bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor (FG-A Bl. 12, 14): Das zum Grundstückshandel entwickelte Indiz der Vermögensumschichtung gelte nicht für alle Bereiche gewerblicher Betätigung. Auch zahlreiche nur beratende oder dienstleistende Tätigkeiten seien gewerblich. Hier seien nicht nur laufende Forderungen aus dem Betrieb von Telefonanlagen erworben worden, sondern auch die von den Kliniken eingeräumten Gestattungsrechte, und zwar mit der Verpflichtung, die Funktionsfähigkeit der Telefonanlagen sicher zu stellen. Der Betrieb von Telefonanlagen im vorliegenden Umfang zur Versorgung ganzer Krankenhäuser oder Uni-Kliniken könne nicht mit Tätigkeiten bei Vermietung oder Verpachtung von Grundbesitz verglichen werden, sondern sei bereits nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gewerblich. Das Inkasso mittels Geldautomaten komme als weiteres deutliches Indiz hinzu. IV. Gerichtliches Verfahren 1. Das Finanzgericht (FG) hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom ... 2012 auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 21). 2. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten - im Wege der tatsächlichen Verständigung - erklärt, dass sie sich in tatsächlicher Hinsicht über die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Beträge einig sind (FG A Bl. 37). 3. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ...2012 (FG-A Bl. 36) sowie auf die oben bezeichneten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) nebst Anlagenband sowie aus folgenden Steuerakten: - Rechtsbehelfs-Akte (Rb-A), - Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten (Gf-A) Bd. I und II nebst Heftstreifen Steuerstrafverfahren. Außerdem haben die Einkommensteuer-Akten des Klägers zu 1 Bd. XV und XVI vorgelegen.