OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 V 5068/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der EU-Insolvenzverordnung setzt das Vorliegen einer fälligen Forderung und eines Leistungsgebots voraus. • Ein Insolvenzantrag ist rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine fällige Forderung besteht; die Rücknahme des Insolvenzantrags kann daher nach §254 AO verlangt werden. • Die Wirkung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung ist nach Art. 17 EUInsVO anzuerkennen, doch entbindet dies nicht von der Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Schuldners. • Einstweiliger Rechtsschutz ist geboten, wenn ohne ihn vollendete Tatsachen (z. B. Entzug der Anwaltszulassung) eintreten würden, die sich in der Hauptsache nicht mehr rückgängig machen lassen. • Der Antragsteller trägt im Hauptverfahren nach §90 Abs.2 AO die erhöhte Mitwirkungslast, insbesondere zur Substantiierung ausländischer Restschuldbefreiungen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Insolvenzantrag mangels fälliger Forderung; einstweilige Rücknahme nach §254 AO • Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der EU-Insolvenzverordnung setzt das Vorliegen einer fälligen Forderung und eines Leistungsgebots voraus. • Ein Insolvenzantrag ist rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine fällige Forderung besteht; die Rücknahme des Insolvenzantrags kann daher nach §254 AO verlangt werden. • Die Wirkung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung ist nach Art. 17 EUInsVO anzuerkennen, doch entbindet dies nicht von der Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Schuldners. • Einstweiliger Rechtsschutz ist geboten, wenn ohne ihn vollendete Tatsachen (z. B. Entzug der Anwaltszulassung) eintreten würden, die sich in der Hauptsache nicht mehr rückgängig machen lassen. • Der Antragsteller trägt im Hauptverfahren nach §90 Abs.2 AO die erhöhte Mitwirkungslast, insbesondere zur Substantiierung ausländischer Restschuldbefreiungen. Der Antragsteller war früher Geschäftsführer einer GmbH und teilte dem Finanzamt mit, dass in England ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet und am 17.12.2008 mit einer Restschuldbefreiung beendet worden sei. Das Finanzamt Z übermittelte eine Haftungsberechnung an die Vollstreckungsbehörde, die daraufhin am 02.01.2009 beim Amtsgericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art.27 EUInsVO beantragte. Im Antrag wurden inländische Vermögenswerte genannt, die aus Aktenvermerken des Finanzamts bekannt waren. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung zur Rücknahme dieses Insolvenzantrags und beruft sich auf die durch die englische Restschuldbefreiung angeblich erloschenen Forderungen. Die Vollstreckungsbehörde verweist darauf, dass noch inländische Vermögenswerte bestehen und das Insolvenzgericht die Zulassung des Antrags beschlossen hat. Der Antragsteller gibt an, durch eine Eröffnung würde seine Anwaltstätigkeit und damit seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. • Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes: Voraussetzungen nach §114 FGO sind erfüllt; entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Anordnungsanspruch aus §254 Abs.1 S.1 AO: Der Antragsteller hat Anspruch auf Rücknahme, weil der Insolvenzantrag rechtswidrig war, da zum Zeitpunkt der Antragstellung keine fällige Forderung und kein Leistungsgebot vorlag (§§249,251,254 AO). • Keine Fälligkeit der Forderung: Es existierte weder ein Haftungsbescheid noch eine Anmeldung der Haftungsforderung im englischen Verfahren; die Haftungsberechnung war dem Schuldner nicht bekannt gemacht worden, sodass Fälligkeit nach §§220 Abs.2 S.2,191 Abs.1 S.1 AO nicht eingetreten war. • Wirkung der englischen Restschuldbefreiung: Die automatische Beendigung des englischen Verfahrens und die Restschuldbefreiung sind nach Art.17 EUInsVO als Wirkung der Eröffnung anzuerkennen, ändern aber nichts daran, dass die Vollstreckung erst bei Fälligkeit und Leistungsgebot beginnen darf; eine mögliche Wirkung im Ausland entbindet nicht von Verfahrensvoraussetzungen in Deutschland. • Anordnungsgrund: Es liegt ein erheblicher Interessenwiderstreit vor; das Interesse des Antragstellers, seinen Erwerb als Rechtsanwalt zu erhalten (§14 Abs.2 Nr.7 BRAO), überwiegt gegenüber dem Interesse der Behörde an der Fortsetzung einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme. • Mitwirkungspflicht: Der Antragsteller muss im Hauptverfahren nach §90 Abs.2 AO substantiiert nachweisen, dass die englische Restschuldbefreiung die hier geltend gemachten Forderungen erfasst und die erforderlichen englischen Beweismittel vorlegen (§87 Abs.1 AO betreffend Übersetzungen). • Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung: Ausnahmsweise gerechtfertigt, weil ohne einstweilige Regelung vollendete Tatsachen (z. B. Widerruf der Anwaltszulassung) eintreten könnten, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. • Folgen und Fortbildung des Rechts: Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§128 Abs.3, §115 Abs.2 Nr.2 FGO); Kostenentscheidung nach §135 Abs.1 FGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Vollstreckungsbehörde durfte den Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht stellen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine fällige Forderung und kein Leistungsgebot vorlag; daher ist die Rücknahme des Insolvenzantrags anzuordnen. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Regelung für ihn nicht wiedergutzumachende Nachteile (insbesondere der mögliche Widerruf der Anwaltszulassung) eintreten würden. Im Hauptverfahren hat der Antragsteller die erhöhte Mitwirkungspflicht nach §90 Abs.2 AO und die erforderlichen englischen Nachweise vorzulegen; nach Rücknahme des Insolvenzantrags steht der Behörde offen, die Haftungsfrage verwaltungsverfahrenstechnisch zu klären und gegebenenfalls einen Haftungsbescheid zu erlassen. Die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.1 FGO.