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Urteil

14 K 5036/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gilt ein Fahrzeug nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG als neu, wenn seit seiner ersten Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. • Für die Fristberechnung zwischen Erstzulassung und Erwerb sind die Vorschriften der §§ 187, 188 BGB anzuwenden; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Erstzulassung. • Die Voraussetzungen des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG sind alternativ zu prüfen; es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen (höchstens 6000 km gefahren oder Erstinbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurück) vorliegt. • Auf den Zustand des Fahrzeugs beim Erwerb (z. B. Unfallwagen) oder darauf, ob im Erwerbsmitgliedstaat Mehrwertsteuer gezahlt wurde, kommt es für die Einordnung als neues Fahrzeug nicht an.
Entscheidungsgründe
Fahrzeug als neues Fahrzeug bei innergemeinschaftlichem Erwerb innerhalb von sechs Monaten • Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gilt ein Fahrzeug nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG als neu, wenn seit seiner ersten Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. • Für die Fristberechnung zwischen Erstzulassung und Erwerb sind die Vorschriften der §§ 187, 188 BGB anzuwenden; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Erstzulassung. • Die Voraussetzungen des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG sind alternativ zu prüfen; es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen (höchstens 6000 km gefahren oder Erstinbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurück) vorliegt. • Auf den Zustand des Fahrzeugs beim Erwerb (z. B. Unfallwagen) oder darauf, ob im Erwerbsmitgliedstaat Mehrwertsteuer gezahlt wurde, kommt es für die Einordnung als neues Fahrzeug nicht an. Die Klägerin erwarb am 3. Dezember 2007 in Belgien einen Opel Vivaro (Erstzulassung 4. Juni 2007) und ließ das Fahrzeug am 3. Dezember 2007 in Deutschland zu. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer USt-Prüfung fest, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG handele, und setzte Umsatzsteuer fest. Die Klägerin bestritt dies und führte an, das Fahrzeug sei nicht neu (11.400 km Laufleistung, Unfallfahrzeug) und es sei belgische Mehrwertsteuer gezahlt worden. Sie machte außerdem Fristberechnungs- und prozessuale Einwände geltend. Nach erfolglosem Einspruch wurde der Bescheid verkündet; die Klägerin klagte gegen die Umsatzsteuerfestsetzung. Das Finanzgericht verhandelte den Streit und prüfte insbesondere die Frist zwischen Erstzulassung und Erwerb sowie die Frage, ob der Fahrzeugzustand oder in Belgien gezahlte Steuer die rechtliche Behandlung änderten. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1b UStG; §§ 187, 188 BGB für Fristberechnung; § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG; §§ 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a UStG für Fahrzeugeinzelbesteuerung. • Fristberechnung: Die maßgebliche Frist zur Beurteilung der Neuwageneigenschaft beginnt mit Ablauf des Tages der Erstzulassung (4. Juni 2007) nach § 187 Abs. 1 BGB und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des entsprechenden Tages des sechsten Monats (4. Dezember 2007). Damit lag der Erwerb am 3. Dezember 2007 innerhalb der Sechsmonatsfrist. • Alternative Kriterien des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG: Die Norm stellt die Kriterien (höchstens 6000 km gefahren oder Erstinbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegend) alternativ dar. Es genügt, dass eine der Voraussetzungen erfüllt ist; ein über 6000 km liegender Kilometerstand schließt die Neuwageneigenschaft nicht aus, wenn die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. • Unabhängigkeit vom Fahrzeugzustand und gezahlter MWSt: Für die Einordnung als neues Fahrzeug kommt es allein auf die zeitliche Relation und/oder Kilometergrenze an; der tatsächliche Zustand (z. B. Unfallwagen) oder eine im Erwerbsstaat erhobene Mehrwertsteuer ändert nichts an der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung. • Entstehung und Fälligkeit der Steuer: Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG; hier somit am 3. Dezember 2007, und unterliegt der Fahrzeugeinzelbesteuerung nach §§ 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a UStG. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht stellt fest, dass es sich gemäß § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG um einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs handelt, weil die Erstzulassung am 4. Juni 2007 lag und der Erwerb am 3. Dezember 2007 innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgte. Dem steht weder die höhere Laufleistung noch der Umstand entgegen, dass in Belgien Mehrwertsteuer beansprucht oder gezahlt worden sein soll. Die Umsatzsteuer in Höhe von 2.850 EUR war daher rechtmäßig festgesetzt und entstanden am Tag des Erwerbs; somit verliert die Klägerin die Klage. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.