Urteil
10 K 43/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt nach §162 AO Kapitaleinkünfte schätzen.
• Vorlagepflichtige Mitwirkung erstreckt sich auch auf Nachweise zum Verbleib erheblicher Bargeldbeträge und Wertpapiererlösen; bei Nichterfüllung reduziert sich die Darlegungslast zuungunsten des Steuerpflichtigen.
• Die Schätzung ist in Höhe und Methode zu überprüfen; die Annahme durchschnittlicher Umlaufrenditen kann eine sachgerechte Grundlage für die Festsetzung von Kapitaleinkünften sein.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Kapitaleinkünften wegen Mitwirkungsverstoß und Verwendung durchschnittlicher Umlaufrendite • Bei erheblicher Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt nach §162 AO Kapitaleinkünfte schätzen. • Vorlagepflichtige Mitwirkung erstreckt sich auch auf Nachweise zum Verbleib erheblicher Bargeldbeträge und Wertpapiererlösen; bei Nichterfüllung reduziert sich die Darlegungslast zuungunsten des Steuerpflichtigen. • Die Schätzung ist in Höhe und Methode zu überprüfen; die Annahme durchschnittlicher Umlaufrenditen kann eine sachgerechte Grundlage für die Festsetzung von Kapitaleinkünften sein. Die Kläger sind Eheleute; streitig ist die Schätzung von Kapitaleinkünften durch das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008. Bei den Klägern fanden 1999/2000 umfangreiche Wertpapierverkäufe und Barabhebungen statt (u.a. 1.000.000 DM Barabhebung, Veräußerungen von Wertpapieren aus Schenkung/Vermächtnis). Verbleib und Verwendung erheblicher Gelder wurden nicht nachvollziehbar dargelegt; Nachweise und Kontoauszüge wurden trotz Anforderung vielfach nicht vorgelegt, persönliche Termine nicht wahrgenommen. Das Finanzamt setzte je Kläger Kapitaleinkünfte von 9.500 Euro an, gestützt auf durchschnittliche Umlaufrenditen; Einsprüche des Ehemanns blieben erfolglos, die Klägerin hatte kein eigenes Einspruchsvorverfahren betrieben. Die Kläger rügten, die Gelder seien verbraucht oder anderweitig eingesetzt und hätten keine verzinsliche Anlage erfahren. • Zulässigkeit: Die Klage der Klägerin ist unzulässig, weil sie das Einspruchsvorverfahren nicht betrieben hat (§44 FGO); die Klage des Ehemanns war zulässig, aber unbegründet. • Schätzungsbefugnis: §162 Abs.2 AO erlaubt die Schätzung, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Erklärungen liefert oder Auskunft verweigert; hier lagen erhebliche Mitwirkungspflichtverletzungen vor, weil der Verbleib großer Bargeldbeträge und Wertpapiererlöse nicht aufgeklärt wurde. • Beweisnähe und Mitwirkungslast: Da die maßgeblichen Tatsachen überwiegend in der Wissenssphäre der Kläger lagen (Depot in der Schweiz, Barabhebungen, Vermögensumschichtungen), konnte die Behörde unter erleichterten Beweisanforderungen von einer verzinslichen Anlage ausgehen; atypische und nicht belegte Vortragspunkte der Kläger rechtfertigten keine Entlastung. • Tatsächliche Umstände: Fehlende Vorlage von Kontoauszügen, Verträgen oder sonstigen Nachweisen zu behaupteten Investitionen oder Schadensersatzzahlungen sowie frühere unvollständige Erklärung von Einnahmen sprachen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägervortrags. • Höhe der Schätzung: Die Behörde stützte sich auf die durchschnittliche Umlaufrendite (2007: 4,23%; 2008: 3,99%); die angesetzten Kapitaleinkünfte von 9.500 Euro pro Person lagen unterhalb der rechnerisch möglichen Erträge aus dem angenommenen Kapitalstock und waren deshalb sachgerecht. • Rechtsprüfung: Nach §100 FGO konnte das Gericht die Bescheide nicht als rechtswidrig ansehen; die Schätzungen sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Schätzung der Kapitaleinkünfte mit jeweils 9.500 Euro je Kläger für 2007 und 2008 ist rechtmäßig, weil die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen und der Verbleib erheblicher Geldmittel und Wertpapiererlöse nicht nachgewiesen wurde. Die Finanzbehörde durfte nach §162 AO schätzen und die durchschnittliche Umlaufrendite als sachliche Grundlage verwenden; die angesetzten Beträge liegen unterhalb der rechnerisch erzielbaren Erträge und sind somit plausibel. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.