Urteil
6 K 4728/09 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2012:0424.6K4728.09E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid für 2001 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 16.01.2006 sowie der Bescheid für 2002 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 23.011.2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2009, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung i. H. des Kosten-erstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 2001 und 2002. 3 Die Kläger (Kl.) sind zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl. erzielt als Bergmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin.) ist Hausfrau. Ob, bzw. in welcher Höhe die Kl. in den Streitjahren weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten, ist streitig. 4 Den ESt-Erklärungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 fügten die Kl. jeweils (zunächst) keine Anlage KAP bei. Sie erklärten vielmehr, dass die jährlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Jahren 2000 und 2001 nicht mehr als 6.200,00 DM und im Jahr 2002 nicht mehr als 3.202,00 EUR betragen hätten. Mit Bescheid vom 30.10.2002, welcher hier wegen nicht streitgegenständlicher Punkte teilweise gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig erging, setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt für 2001 auf 1.138,65 EUR fest. Mit Bescheid vom 28.11.2003, welcher ebenfalls wegen hier nicht streitgegenständlicher Punkte teilweise vorläufig erging, setzte der Bekl. die ESt für 2002 auf 2.048,00 EUR fest. 5 Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Anleger der türkischen Banken (X-Bank) und Ybank Istanbul wurde festgestellt, dass die Kl. bei diesen Banken Gelder angelegt hatten und diesbezüglich – jedenfalls im Jahr 2000 – erzielte Zinseinnahmen nicht erklärt hatten. Diesbezüglich fand ab dem 25.11.2004 eine Steuerfahndungsprüfung statt, welche u.a. die ESt der Jahre 1999 bis 2002 der Kl. zum Gegenstand hatte. Dabei stellte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A (SteuFA) fest, dass die Kl. am 07.01.1997 bei der X-Bank 50.000,00 DM angelegt haben. Das Kapital stammte vermutlich aus einer Barabhebung vom 06.01.1997 in Höhe von 53.188,31 DM vom inländischen Sparbuch der Kl. bei der Sparkasse B mit der Nr. 651. Zum 25.04.2002 erteilte die X-Bank eine Abrechnung, wonach am 12.01.2000 neben dem Anlagebetrag i. H. v. 50.000,00 DM weitere 14.322,00 DM an Zinsen an die Kl. ausbezahlt worden sind. Ein weiterer Kontoauszug der X-Bank vom 12.11.2002 – welcher dem Gericht nicht vorliegt – wies nach Angaben des Fahndungsprüfers ein Guthaben der Kl. i. H. v. 21.967,22 EUR aus. Aus dem Kontoauszug sei des Weiteren eine Zinsgutschrift i. H. v. 1.757,00 EUR ersichtlich. Der Fahndungsprüfer ging hier zu Gunsten der Kl. davon aus, dass diese Geldanlage erst im Jahr 2001 erfolgte. 6 In Bezug auf die geschäftlichen Beziehungen der Kl. zur Y-Bank ging der Fahndungsprüfer davon aus, dass die Kl. am 27.04.1999 bei der Y-Bank eine Geldanlage i. H. v. 100.000,00 DM zeichneten. 7 Am 01.02.2000 legten die Kl. bei der Y-Bank weitere 70.000,00 DM an. In Ermangelung weiterer Unterlagen ging der Fahndungsprüfer diesbezüglich von einer Verzinsung in Höhe von 8 % und einer unbefristeten Anlage aus. 8 Am 03.05.2000 überwies die Y-Bank einen Betrag i. H. v. 112.320,27 DM auf das Konto der Kl. bei der Sparkasse B. Der Fahndungsprüfer ging insoweit von einem Rückfluss der am 27.04.1999 angelegten 100.000,00 DM zzgl. Zinsen i. H. v. 12.230,27 DM aus. Am 05.05.2000 hob der Kl. bei der Sparkasse B 115.000,00 DM in bar ab. Den Verbleib des Geldes konnte der Fahndungsprüfer nicht ermitteln. Er ging daher davon aus, dass die Kl. das Geld wieder bei einer türkischen Bank angelegt haben. Dabei ging er für das Jahr 2001 von einer Kapitalanlage i. H. v. 115.000,00 DM und einer Verzinsung von 8 % aus, was zu Zinseinnahmen i. H. v. 9.200,00 DM führen würde. Für das Jahr 2002 ging der Fahndungsprüfer von einem Anlagebetrag i. H. v. 124.200,00 DM (115.000,00 DM Kapitalanlage wie 2001 zuzüglich geschätzter Zinseinnahmen für 2001 i. H. v. 9.200,00 DM) und einer Verzinsung von 9 % aus, was zu Zinseinnahmen i. H. v. 5.080,00 EUR führen würde. 9 Unter Hinzurechnung weiterer Geldanlagen in Deutschland schätzte der Fahndungsprüfer die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kl. im Jahr 2001 auf 17.309,52 DM und im Jahr 2002 auf 12.305,45 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 14.10.2005 über die steuerlichen Feststellungen des SteuFA A verwiesen. 10 Bereits mit Schreiben vom 17.11.2003 teilte der Kl. dem Bekl. mit, dass er nicht mehr die Möglichkeit habe, bei der X-Bank Geld anzulegen und Auskünfte zu erhalten, da er inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe. Die zuletzt dort angelegten ca. 60.000,00 DM habe er verwendet, in dem er für etwa 15.000,00 EUR Aktienfonds gekauft habe, welche nachfolgend an Wert verloren hätten. Ferner habe er für 15.000,00 EUR einen VW Sharan gekauft. Zum Nachweis fügte der Kl. dem Schreiben zwei Aufträge der Z zum Kauf von Wertpapieren vom 09.05.2001 bei. Danach hat der Kl. die Z am 09.05.2001 beauftragt, 918 Stück näher bezeichneter Fidelitiy Wertpapiere mit der Wertpapierkennnummer 973270 sowie 150 Stück Wertpapiere der EURORENTA mit der Wertpapierkennnummer 971050 zu kaufen. Einen Kaufpreis weisen die Auftragsbestätigungen nicht aus. Insoweit ist lediglich der Vermerk „billigst“ enthalten. Auf beiden Auftragsbestätigungen findet sich jedoch der handschriftliche Vermerk „15.000,00“, welcher vermutlich vom Anlageberater der Z stammt. Ferner fügte der Kl. dem Schreiben einen Kontoauszug der Z vom 30.04.2003 bei, aus welchem ersichtlich ist, dass er am 29.04.2003 insgesamt 1.800 Wertpapiere mit der Wertpapierkennnummer 973270 zu einem Kurswert von 10.234,80 EUR hielt. Im hier nicht streitgegenständlichen Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid für 2000 vom 19.04.2002 legte der Kl. mit Schreiben vom 21.05.2002 einen Finanzstatus der Z vom 31.08.2001 vor. Dieser weist ein Gesamt-Guthaben in Höhe von 87.140,96 DM aus. Hierunter befinden sich auch die 150 Stück EURORENTA-Anteile und die 918 Stück Fidelity-Anteile. Dabei hatten die EURORENTA-Anteile am 31.08.2001 einen Kurswert in Höhe von 14.859,42 DM und die Fidelity-Anteile einen Kurswert in Höhe von 13.468,51 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Finanzstatus Bezug genommen. 11 Der Bekl. folgte den Feststellungen des Fahndungsprüfers und änderte am 16.01.2006 die ESt-Bescheide der Kl. der Jahre 2001 und 2002 – jeweils gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – dahingehend, dass er die ESt des Jahres 2001 nunmehr auf 2.389,78 EUR und die ESt des Jahres 2002 auf 4.396,00 EUR festsetzte. Hierbei ging der Bekl. für das Jahr 2001 von Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 8.655,00 DM beim Kl. und i. H. v. 8.654,00 DM bei der Klin. sowie für das Jahr 2002 von Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kl. von jeweils 6.152,00 EUR aus. Dabei schätzte der Bekl. die Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 162 AO, weil die Kl. nach Auffassung des Bekl. nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hätten, dass sie ihr Kapitalvermögen nicht erneut zinsbringend angelegt hätten. 12 Mit Schreiben vom 14.02.2006 erhoben die Kl. Einspruch gegen die ESt-Bescheide 2001 und 2002 vom 16.01.2006. Zur Begründung gaben die Kl. an, dass die Schätzungen der Zinserträge in den Jahren 2001 und 2002 unzutreffend seien. Die Kapitalanlage i. H. v. 70.000,00 EUR bei der Y-Bank sei am 01.02.2000 für einen Zeitraum von 5 Monaten mit einer Verzinsung von 7 % angelegt worden. Anschließend sei das Geld für private Zwecke verbraucht worden. Das Geld sei dem in der Türkei lebenden Onkel des Kl., Herrn C sowie dessen Schwester, Frau D, zur Sanierung ihres Hauses zur Verfügung gestellt worden. Das Dach des Hauses von Herrn C sei beim Erdbeben am 17.08.1999 schwer beschädigt worden. Herr C und Frau D seien körperbehindert und kinderlos. Sie lebten bis zum Erdbeben gemeinsam in dem beschädigten Haus. Der Kl. gehöre zu den nächsten Angehörigen von Herrn C und D. Die Sanierung des Hauses sei am 20.07.2000 abgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung legten die Kl. eine in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigung von Gemeinderatsmitgliedern und dem Ortsvorsteher des Dorfes vor, in welchem Herr C und Frau D wohnen. In der Bescheinigung führen die genannten Gemeindevertreter aus, dass Herr und Frau C,D körperbehindert seien und gemeinsam in einem alten Haus wohnen würden, welches deren Vater hinterlassen habe. Dieses sei durch das Erdbeben vom 17.08.1999 beschädigt worden und durch das zweite Erdbeben am 17.11.1999 unbewohnbar geworden. Wegen akuter Einsturzgefahr seien die Geschwister C,D aus deren Haus evakuiert und bei Nachbarn untergebracht worden. Die Geschwister C,D seien zudem mittellos und wegen fehlender sozialer Absicherung unterstützungsbedürftig. Die Renovierungsausgaben hätte daher der Kl. übernommen. Das Haus sei von Gemeinderatsmitgliedern besichtigt worden und die Renovierung des Hauses beschlossen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung vom 21.02.2006 der Bescheinigung der Gemeinderatsmitglieder vom 02.02.2000 Bezug genommen. Ferner hätten die Kl. auch die am 05.05.2000 in bar abgehobenen 115.000,00 DM für private Zwecke verbraucht. Das Geld hätten die Kl. dem Vater des Kl. für die Sanierung dessen Hauses geschenkt. Auch dessen Haus sei bei dem Erdbeben zerstört worden. Zum Nachweis, dass der Vater des Kl. in der Türkei ein Haus hat, fügten die Kl. der Einspruchsbegründung einen türkischen Grundbuchauszug bei. Für die ESt 2002 fügten die Kl. der Einspruchsbegründung eine Anlage KSO bei, aus welcher sich Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 4.132,00 EUR ergeben. 13 Mit Schreiben vom 22.02.2006 teilte der Bekl. dem Fahndungsprüfer mit, dass die Kl. gegen die ESt-Bescheide der Jahre 2001 und 2002 Einspruch erhoben hätten. Sie baten den Fahndungsprüfer um erneute Begründung der Zuschätzung von Kapitaleinkünften. Mit Schreiben vom 01.03.2006 führte der Fahndungsprüfer ergänzend zu seinem Bericht vom 14.10.2005 aus, dass die Angaben der Kl. zum Verbleib des Kapitals, welches sie ursprünglich bei der X-Bank angelegt hatten, widersprüchlich seien. Mit Schreiben vom 27.02.2000 hätten die Kl. vorgetragen, 50.000,00 DM dem Vater des Kl. zur Behebung von Erdbebenschäden gespendet zu haben. Mit undatiertem Schreiben vom März 2002 hätten die Kl. dagegen angegeben, das Geld dem Onkel und der Tante zur Beseitigung von Erdbebenschäden zur Verfügung gestellt zu haben. Der Vortrag sei unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein am 17.08.1999 entstandener Erdbebenschaden erst im Juli 2000 saniert würde. Ferner sei unglaubwürdig, dass die Sanierung, welche im Juli 2000 begonnen haben soll, bereits am 20.07.2000 beendet worden sei. Zudem sei nicht erklärlich, warum eine Dachreparatur 50.000,00 DM kosten soll. Soweit die Kl. in Bezug auf die am 03.05.2000 bei der Sparkasse B abgehobenen 115.000,00 DM ausführen, dass sie dieses Geld dem Vater des Kl. zur Beseitigung von Erdbebenschäden zur Verfügung gestellt hätten, genüge dies nicht den Mitwirkungspflichten. Da ein Auslandssachverhalt i. S. d. § 90 Abs. 2 AO vorliege, sei die Verwendung durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen. Der Vortrag sei zudem unglaubhaft, da für 115.000,00 DM ein Neubau errichtet werden könnte. Schließlich würden sich die Kl. offensichtlich mit laufend neuen Versionen zum Verbleib des Geldes an die laufenden Ermittlungen anpassen. 14 Mit EE vom 23.11.2009 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die angefochtenen ESt-Bescheide rechtmäßig seien. Die Aufklärungsverpflichtung des Finanzamtes werde durch die Mitwirkungspflicht des Bekl. begrenzt. In der Vergangenheit sei erst durch besondere Ermittlungen der Finanzverwaltung festgestellt worden, dass erhebliche Zinseinnahmen nicht erklärt worden seien. Wenn die Kl. nunmehr vortragen, dass das zugrunde liegende Kapital nicht weiter zinsbringend angelegt worden sei, sondern zu privaten Zwecken ins Ausland transferiert worden sei, hätten die Kl. dies nachzuweisen. Insoweit würden die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO gelten. Dem seien die Kl. durch das schlichte Behaupten, das Geld sei dem Vater bzw. dem Onkel zu Gute gekommen, nicht ausreichend nachgekommen. Entsprechende Belege, wie beispielsweise Überweisungsträger, seien nicht vorgelegt worden. Deshalb sei der Bekl. verpflichtet gewesen, die Erträge aus (unterstellten) Vermögensanlagen zu schätzen. Dabei sei der Bekl. nicht verpflichtet, die Einkünfte so gering wie möglich zu schätzen. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Kl. in den Streitjahren weitere Geldguthaben angelegt hätten und entsprechende Kapitaleinkünfte erzielt haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die EE vom 23.11.2009 Bezug genommen. 15 Ferner erließ der Bekl. am 23.11.2009 eine gemäß § 130 AO geänderten ESt-Bescheid für 2002, in welchem der Bekl. anrechenbare Kapitalertragsteuer zugunsten der Kl. berücksichtigte. 16 Mit der am 24.12.2009 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren, die Hinzuschätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen rückgängig zu machen, weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass die Schätzungen der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2001 und 2002 weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt seien. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe die SteuFA eine Kontenabfrage hinsichtlich sämtlicher Konten der Kl. und ihrer Kinder vorgenommen. Aus den Ergebnissen der Kontenabfrage sei ersichtlich, bei welchen Banken die Kl. Kapitalvermögen hielten und welche Zinseinnahmen sie hieraus erzielt hätten. Eine Schätzung der Zinseinkünfte sei daher nicht geboten gewesen. Vielmehr hätte das bei dem Bekl. vorhandene Kontrollmaterial auswertet werden können. Die am 05.05.2000 vom Konto der Kl. bei der Sparkasse B abgehobenen 115.000,00 DM seien nachfolgend auf keinem Konto neu angelegt worden. Auch dies sei aus der durchgeführten Kontenabfrage ersichtlich. Einen Teilbetrag i. H. v. 70.000,00 DM hätten die Kl. in bar an den Vater des Kl. ausgehändigt, damit habe dieser sein Haus in der Türkei instandgesetzt. Der Restbetrag sei zunächst in bar bei den Kl. verblieben. Ende des Jahres 2000 hätten die Kl. bei einer Filiale der türkischen Y Bank einen nicht näher bezifferten Betrag eingezahlt, damit der Onkel des Kl. diesen Betrag in einer Filiale der Bank in der Türkei habe abheben können. Der entsprechende Einzahlungsbeleg sei dem Bekl. bereits ausgehändigt worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. das ursprünglich bei den türkischen Banken angelegte und zwischenzeitlich ausgezahlte Kapital erneut bei türkischen Banken angelegt hätten. Gegen die Kl. sei wegen der Zinseinkünfte des Jahres 2000 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Dies habe die Kl. nachhaltig beeindruckt. Einen solchen Fehler würden sie nicht erneut begehen. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl. auch in den Jahren 2001 und 2002 Zinseinnahmen erzielt haben, nur weil dies im Jahr 2000 der Fall gewesen sei. 17 Die Kl. beantragen, 18 die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2009 teilweise aufzuheben und unter Änderung der geänderten Bescheide vom 16.01.2006 und 23.11.2009 die Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 in der Weise herabzusetzen, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Zuschätzbeträge von 5.600,00 DM und 9.200,00 DM für das Jahr 2001 sowie 3.092,00 EUR und 5.080,00 EUR für das Jahr 2002 (Tz. 7 des Berichts vom 14.10.2005 über die steuerlichen Feststellungen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A) nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. 19 Der Bekl. beantragt, 20 die Klage abzuweisen, 21 hilfsweise, die Kosten des Verfahren den Kl. auch im Falle des Obsiegens aufzuerlegen (§ 137 Satz 2 FGO). 22 Zur Begründung verweist der Bekl. auf die Ausführungen in der EE und führt ergänzend aus, dass die Kl. in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge in der Türkei angelegt hätten und die hieraus erzielten Erträge in Deutschland nicht versteuert hätten. Die bloße Einlassung der Kl. dahingehend, dass sie insgesamt 185.000,00 DM an den Onkel bzw. den Vater des Kl. ausgezahlt hätten, reiche als Nachweis für den Verbleib des Geldes nicht aus. Für den Transfer des Geldes seien keine Belege vorgelegt worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass das Geld erneut in der Türkei zinsbringend angelegt worden sei. Da die Geldanlage in der Türkei vermutet werde, sei auch eine bundesweite Kontenabfrage letztlich nicht zweckmäßig. Die Schätzung weiterer Kapitaleinkünfte sei gerechtfertigt gewesen. 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.04.2012 Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 26 Der ESt-Bescheid für 2001 vom 16.01.2006 in Gestalt der EE vom 23.11.2009 sowie der ESt-Bescheid für 2002 vom 23.11.2009 in Gestalt der EE vom 23.11.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 27 Zwar war der Bekl. berechtigt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Jahre 2001 und 2002 gemäß § 162 AO zu schätzen, in Bezug auf die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Bekl. jedoch einkunftsmindernde Tatsachen nicht hinreichend berücksichtigt. 28 1. Der Bekl. war dem Grunde nach zur Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen berechtigt. 29 Der Bekl. ist im Schätzungswege zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl. in den Jahren 2001 und 2002 Geldvermögen verzinslich angelegt und damit dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Diese Schlussfolgerung durfte der Bekl. ziehen, obwohl die verzinsliche Anlage der Gelder teilweise unaufgeklärt geblieben ist, weil diese Ungewissheit im Sachverhalt allein darauf beruht, dass die Kl. die ihnen obliegenden außergerichtlichen und gerichtlichen Mitwirkungspflichten verletzt haben. 30 Nach § 162 Abs. 2 AO sind Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offenlegt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichts entsprechend. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2003, VI 99/99, EFG 2003, 1356; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010, 10 K 43/10, EFG 2011, 804). Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge sowie Erlöse aus Wertpapieren, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragsbringend angelegt werden (BFH-Beschluss vom 21.01.2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835). Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die es nahelegen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010, 10 K 43/10, EFG 2011, 804). 31 Gemessen an diesen Anforderungen haben die Kl. ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Zunächst sind die Kl. ihren Erklärungspflichten nicht nachgekommen, indem sie – jedenfalls im Rahmen der ESt-Erklärung des Jahres 2002 - wahrheitswidrig angegeben haben, dass ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen im Jahr 2002 nicht mehr als 3.202 € betragen haben. Des Weiteren haben sie im Veranlagungsverfahren auf die mehrfachen Nachfragen des Bekl., wo die ursprünglich in der Türkei bei der X-Bank und der Y-Bank angelegten Gelder verblieben sind, widersprüchlich Angaben gemacht. Während von den Kl. ursprünglich vorgetragen worden ist, das Geld sei dem Vater des Kl. zur Wiedererrichtung seines durch ein Erdbeben beschädigten Hauses privat verbraucht worden, wird später vorgetragen, dass die Gelder teilweise an den Vater und teilweise an den Onkel für deren Hausreparaturen geflossen seien. Diesbezüglich vom Bekl. angeforderte Überweisungsbelege oder Reparaturrechnungen sind von den Kl. nicht vorgelegt worden. Dieser Vortrag zur Mittelverwendung steht zudem im Widerspruch zum Vortrag im Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid für das Jahr 2000. Dort haben die Kl. mit Schreiben vom 17.11.2003 vorgetragen, dass die Kl. das von der X-Bank zurückgeflossene Kapital teilweise dahingehend verwendet hätten, dass sie für ca. 15.000 € Aktien erworben hätten und zudem für weitere 15.000 € einen VW Sharan gekauft hätten. 32 Für eine Schätzungsbefugnis spricht zudem, dass vorliegend die gesteigerten Mitwirkungspflichten aus § 90 Abs. 2 AO zu beachten waren, weil Auslandssachverhalte vorliegen. Es ist zunächst unklar, inwiefern die ursprünglich in der Türkei bei unterschied-lichen Banken angelegten Beträge vollständig nach Deutschland zurückgeflossen sind. Daneben ist unklar, inwiefern von türkischen Banken (unstreitig) zurückgeflossene Beträge zur Beseitigung von Erdbebenschäden wieder in die Türkei gelangt sind. 33 2. In Bezug auf die Höhe der geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Jahre 2001 und 2002 können die Veranlagungen nach Auffassung des Senates keinen Bestand haben. 34 Im Rahmen der Veranlagungen der Jahre 2001 und 2002 ist der Bekl. dem Bericht der SteuFA vom 14.10.2005 gefolgt, ohne die von den Kl. im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren vorgelegten, steuermindernden Unterlagen und Angaben zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind Hinzuschätzungen des Bekl. im Rahmen der Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts wie folgt herabzusetzen: 35 a) Zum 01.02.2000 haben die Kl. bei der Y-Bank 70.000 DM angelegt. In Ermangelung weiterer Informationen hat der Fahndungsprüfer diesbezüglich eine Verzinsung von 8 % angenommen. Für das Jahr 2001 hat der Prüfer aus dieser Anlage Zinseinkünfte in Höhe von 5.600 DM und für das Jahr 2002 – bei unterstellter Thesaurierung der Zinserträge aus 2001 – in Höhe von 3.092 € geschätzt. 36 Diesbezüglich haben die Kl. im Einspruchsverfahren eine in türkischer Sprache verfasste Anlagebestätigung vom 01.02.2000 vorgelegt. Nach Angaben der damaligen Steuerberaterin soll sich hieraus ergeben, dass die Kl. am 01.02.2000 70.000 DM für fünf Monate zu einer Verzinsung von 7 % angelegt haben. Was nach Ablauf der fünf Monate mit dem Kapital geschehen ist, konnte der Senat nicht feststellen. Diesbezüglich wird – wenn auch teilweise widersprüchlich und mit unterschiedlichen Beträgen – von den Kl. vorgetragen, das Geld sei für die Reparatur der Häuser von Vater und Onkel des Kl. verbraucht worden. Da ein Auslandssachverhalt im Sinne des § 90 Abs. 2 AO vorliegt, geht diese Unsicherheit zum Verbleib des Kapitals zu Lasten der Kl. Der Senat geht daher davon aus, dass dieses Kapital in den Jahren 2001 und 2002 weiterhin von den Kl. zu einem Zinssatz von 7 % in der Türkei angelegt worden ist. Der Senat schätzt daher die Zinseinnahmen aus dieser Anlage für das Jahr 2000 auf 4.491,66 DM (70.000 DM x 7 % x 11 Monate), für 2001 auf 5.214,41 DM (74.491,66 DM x 7 %) und für das Jahr 2002 auf 2.852,71 € (40.753,07 € x 7 %). 37 b) In Bezug auf die am 03.05.2000 von der Y-Bank zurückgeflossenen 112.320,27 DM bzw. die am 05.05.2000 von der Sparkasse B bar abgehobenen 115.000 DM schätzt der Senat die hieraus erlangten Einnahmen aus Kapitalvermögen im Jahr 2001 – ebenso wie der Bekl. – auf 9.200 DM und für 2002 – abweichend von der Schätzung des Bekl. – auf insgesamt 2.300,82 €. 38 Der Senat geht davon aus, dass die Kl. die am 05.05.2000 bei der Sparkasse B abgehoben 115.000 DM – möglicherweise wieder in der Türkei – für ein Jahr fest angelegt haben und sodann ein Teil des Geldes am 09.05.2001 bei der Z angelegt haben. So haben die Kl. am 09.05.2001 918 Stück Fidelity-Fondanteile gekauft. Der Anlageberater der Z hat auf dem in der Verwaltungsakte befindlichen Orderschein handschriftlich „15.000“ vermerkt. Daneben haben die Kl. ebenfalls am 09.05.2001 bei der Z 150 Stück der Fondanteile „EURORENTA“ gekauft. Auch hier hat der Anlageberater der Z auf dem Orderschein handschriftlich „15.000“ vermerkt. Dies deckt sich mit den Angaben des Kl. im Schreiben vom 17.11.2003 zur Einkommensteuer 2000, worin er angibt, mit dem ursprünglich in der Türkei angelegten Kapital für ca. 15.000 € Fonds gekauft zu haben. Daneben deckt sich dies mit dem im Einspruchsverfahren gegen die Veranlagung des Jahres 2000 vorgelegten Finanzstatus der Z vom 31.08.2001 der Kl. zu Kundennummer 10. Letztgenannte Nummer wird ebenfalls auf den beiden Orderscheinen vom 09.05.2001 als Abwicklungskonto genannt. In dem Finanzstatus vom 31.08.2001 sind die beiden Fonds in identischer Stückzahl aufgeführt. Dabei hat der EURORENTA-Fond am 31.08.2001 einen Kurswert von 14.559,42 DM und der Fidelity-Fond in Höhe von 13.460,51 DM. 39 Ferner ist dem Finanzstatus vom 31.08.2001 der Z zu entnehmen, dass die Kl. hier Festgeld hielten. Es handelte sich um einen Anlagebetrag in Höhe von 30.000 DM, welcher mit 6 % verzinst worden ist und am 09.05.2002 zur Rückzahlung fällig war. In Anbetracht dessen, dass diese Anlage am 09.05.2002 fällig war und die Fondanteile am 09.05.2001 erworben worden sind, geht der Senat davon aus, dass die Kl. neben den Fondserwerben am 09.05.2001 weitere 30.000,00 DM bei der Z in Festgeld mit einer Laufzeit von einem Jahr angelegt haben. Die diesbezüglichen Zinsen in Höhe von 1.800,00 DM (920,33 €) sind den Kl. am 09.05.2002 geflossen. 40 Schließlich weist das Girokonto der Kl. bei der Z am 31.08.2001 ein Guthaben von 28.082,71 DM aus. Damit hatten die Kl. am 31.08.2001 ein Gesamtguthaben bei der Z in Höhe von 87.140,96 DM. Der Senat geht zugunsten der Kl. davon aus, dass auch das Guthaben auf dem Girokonto der Kl. bei der Z in Höhe von 28.082,71 DM aus der Barabhebung bei der Sparkasse B vom 05.05.2000 – nach erfolgter einjähriger Neuanlage – stammt. Dieses Guthaben auf dem Girokonto entspricht mehr als der Hälfte des damaligen Jahresbruttoverdienstes des Kl. Dabei ist der Kl. der Alleinverdiener einer damals fünfköpfigen und heute sechsköpfigen Familie. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Senates unwahrscheinlich, dass der Kl. dieses Kapital zusätzlich zu dem am 03.05.2000 aus der Türkei zurückgeflossenem Geld angespart hat. 41 Dass die Kl. möglicherwiese im November 2001 für ca. 15.000 € einen VW Sharan gekauft haben, führt zu keiner weiteren Reduzierung des unterstellten Anlagebetrages, weil für einen solchen Erwerb auch das Guthaben vom Girokonto der Kl. verwendet worden sein kann. Schließlich weist der Finanzstatus der Z zum 31.08.2001 ein Guthaben auf dem Girokonto von 28.082,71 DM aus. 42 Ferner ist der vom Bekl. für diese (unterstellte) Neuanlage angesetzte Zinssatz von 8 % im Jahr 2001 und 9 % im Jahr 2002 nicht zu beanstanden. Aus der in der Strafakte enthaltenen Aufstellung ist ersichtlich, dass die Y-Bank in den Jahren 2001 und 2002 für Anlagen mit einer Laufzeit von einem Jahr – je nach Anlagezeitpunkt, Anlagebetrag und Filiale – zwischen 3,25 % und 14 % an Zinsen gezahlt hat. 43 3. Zusammenfassend schätzt der Senat die Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Streitjahren wie folgt: 44 Für das Streitjahr 2001 geht der Senat von einer Neuanlage der am 05.05.2000 bei der Sparkasse B abgehobenen 115.000 DM mit einer Laufzeit von einem Jahr und einer Verzinsung von 8 % aus. Der Zufluss der Zinsen erfolgte Anfang Mai 2001 in Höhe von 9.200,00 DM. Unter Einbeziehung der oben erläuterten Anlage bei der Y-Bank in Höhe von (ursprünglich) 70.000 DM und den unstreitigen Einnahme ist daher für das Jahr 2001 von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 16.923,93 DM auszugehen. 45 Für das Streitjahr 2002 geht der Senat sodann von einer teilweisen Neuanlage der am 05.05.2000 bei der Sparkasse B abgehobenen 115.000 DM – nach einjähriger anderweitiger Anlage – bei der Z aus. Im Einzelnen haben die Kl. am 09.05.2001 für 30.000 DM bei der Z Festgeld erworben. Aus dem Finanzstatus der Z ist eine Verzinsung von 6 % ersichtlich. Die Zinsen waren in Höhe von 1.800 DM (920,33 €) am 09.05.2002 zur Zahlung fällig. Für weitere 30.000 DM haben die Kl. am 09.05.2001 bei der Z Fondanteile erworben. Derartige Anteile führen regelmäßig nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ggf. zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Vorliegend haben sich die Fonds negativ entwickelt. Insoweit sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Ferner geht der Senat zugunsten der Kl. davon aus, dass auch der Bestand des Girokontos bei der Z in Höhe von 28.082,71 DM am 31.08.2002 aus dem Rückfluss der Kapitalanlage stammt. Dabei hat der Betriebsprüfer die Zinsen der Z für das Guthaben auf dem Girokonto bereits gesondert angesetzt, wie der Anlage 1 zum Bericht vom 14.10.2005 zu entnehmen ist. Insoweit sind daher ebenfalls keine Zinseinnahmen zu schätzen. Da der VW Sharan im November 2001 auch von dem Guthaben auf dem Girokonto bezahlt worden sein kann, geht der Senat davon aus, dass die Kl. im Mai 2001 weiterhin 30.000,00 DM im Ausland angelegt hatten. Bei einer unterstellten Verzinsung von 9 % und einer Laufzeit von einem Jahr sind den Kl. hieraus im Mai 2002 Zinsen in Höhe von 2.700 DM (1.380,49 €) zugeflossen. Unter Einbeziehung der oben erläuterten Anlage bei der Y-Bank in Höhe von (ursprünglich) 70.000 DM und den unstreitigen Einnahmen ist daher für das Jahr 2002 von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 7.822,84 € auszugehen. 46 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO. 47 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 48 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.