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Urteil

13 K 1051/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlicher Einwilligungserklärung der Besoldungsempfängerin zur Übermittlung besoldungsrelevanter Daten an die zentrale Stelle ist Tatbestandsvoraussetzung für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.1 EStG. • Die bloße Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 10a Abs.5 bzw. eine vorhandene Sozialversicherungsnummer ersetzen nicht die gesetzlich geforderte Einwilligung zur Datenübermittlung. • Erst nach Bekanntwerden des Fehlens der Einwilligung kann das Finanzamt nach § 173 AO die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide ändern. • Rechtsschutz gegen Rückforderungen der Altersvorsorgezulage ist über das gesetzlich geregelte Anbieterverfahren und den Antrag auf Festsetzung bei der ZfA gegeben; ein direkter Anspruch auf Entscheidung über die Zulage im Einkommensteuerverfahren besteht nicht. • Ist die Einwilligung zur Datenübermittlung nicht erteilt, besteht weder Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug noch auf die Altersvorsorgezulage für die Streitjahre.
Entscheidungsgründe
Kein Sonderausgabenabzug ohne Einwilligung zur Datenübermittlung (§ 10a EStG) • Ein schriftlicher Einwilligungserklärung der Besoldungsempfängerin zur Übermittlung besoldungsrelevanter Daten an die zentrale Stelle ist Tatbestandsvoraussetzung für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs.1 EStG. • Die bloße Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 10a Abs.5 bzw. eine vorhandene Sozialversicherungsnummer ersetzen nicht die gesetzlich geforderte Einwilligung zur Datenübermittlung. • Erst nach Bekanntwerden des Fehlens der Einwilligung kann das Finanzamt nach § 173 AO die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide ändern. • Rechtsschutz gegen Rückforderungen der Altersvorsorgezulage ist über das gesetzlich geregelte Anbieterverfahren und den Antrag auf Festsetzung bei der ZfA gegeben; ein direkter Anspruch auf Entscheidung über die Zulage im Einkommensteuerverfahren besteht nicht. • Ist die Einwilligung zur Datenübermittlung nicht erteilt, besteht weder Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug noch auf die Altersvorsorgezulage für die Streitjahre. Die Klägerin, verbeamtete Oberstudienrätin, machte für 2005 bis 2007 in ihren Einkommensteuererklärungen Altersvorsorgeaufwendungen in Anlage AV geltend und legte Bescheinigungen des Versicherers nach § 10a Abs.5 und § 92 EStG vor. Die Finanzverwaltung berücksichtigte zunächst den Sonderausgabenabzug und die Zulagen. Später teilte die ZfA dem Finanzamt mit, die Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis, möglicherweise habe sie keine Einwilligung zum Datenaustausch erteilt. Nachdem die Klägerin auf Aufforderung keine Nachweise über eine Einwilligung vorlegte, erließ das Finanzamt geänderte Bescheide, die den Abzug und die Zulage nicht mehr berücksichtigten. Die Klägerin wandte ein, die Regelungen seien nicht anwendbar bzw. die Sozialversicherungsnummer ersetze die Einwilligung; sie focht auch die Änderungsmöglichkeit an. Zudem rügte sie mangelnden Rechtsschutz im Zulageverfahren. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. • Tatbestandsvoraussetzung Einwilligung: § 10a Abs.1 EStG verlangt für Besoldungsempfängerinnen zusätzlich zur Zugehörigkeit zum Personenkreis eine schriftliche Einwilligung der die Besoldung anordnenden Stelle zur Übermittlung der für den automatisierten Datenabgleich erforderlichen Daten an die zentrale Stelle; diese Einwilligung ist ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal. • Bedeutung der Bescheinigungen: Die Anlage AV und die Bescheinigungen des Anbieters werden vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren ohne weitere Prüfung übernommen; die materielle Prüfung erfolgt erst im nachgeschalteten automatisierten Kontrollverfahren (§ 91 EStG). • Sozialversicherungsnummer: Das Vorhandensein einer Sozialversicherungsnummer macht die Einwilligung nicht überflüssig, weil bei Landesbeamten die relevanten Daten unter Personalnummern verwaltet werden und ohne Einwilligung kein elektronischer Datenabgleich mit der ZfA möglich ist. • Folgen für Zulageanspruch: Mangels Einwilligung sind sowohl der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG als auch ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage für die Streitjahre zu verneinen. • Rechtsweg für Zulagenrückforderung: Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rückforderungen der ZfA bestehen im Anbieterverfahren; der Zulageberechtigte kann nach § 90 Abs.4 EStG Antrag auf Festsetzung stellen und anschließend Einspruch und Klage führen. • Änderung der Bescheide: Die Änderung der ursprünglichen Steuerbescheide war aufgrund des nachträglich bekannt gewordenen Sachverhalts (fehlende Einwilligung als Tatsache i.S.d. § 173 AO) zulässig; eine fehlerhafte Angabe der konkreten Änderungsvorschrift steht der Wirksamkeit des Änderungsbescheids nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat für 2005 bis 2007 keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und keine Altersvorsorgezulage, weil sie nicht schriftlich in die Übermittlung der für den automatisierten Datenabgleich erforderlichen Besoldungsdaten an die zentrale Stelle eingewilligt hat. Die geänderten Einkommensteuerbescheide waren insoweit zu Recht erlassen worden; die nachträgliche Kenntnis des fehlenden Einwilligungsvorbehalts begründete eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO. Der vorgesehene Rechtsweg für die Klärung von Zulageansprüchen führt über das Anbieterverfahren und gegebenenfalls den Antrag auf Festsetzung bei der ZfA mit anschließenden Rechtsbehelfen; die Klägerin hat diesen Verfahrensweg nicht beschritten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen.