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Beschluss

3 V 3699/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann bei Ablehnung der Eintragung von Steuerklassen III/V für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. • Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind Grundlagenfeststellungen im Sinne des EStG und begründen im Übergangszeitraum Anspruch auf AdV gegen entsprechende Ablehnungsbescheide. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerklassenregelung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; hier überwiegen die individuellen Interessen der Antragsteller; AdV kann befristet angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
AdV bei Ablehnung von Steuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften befristet zu gewähren • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann bei Ablehnung der Eintragung von Steuerklassen III/V für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. • Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind Grundlagenfeststellungen im Sinne des EStG und begründen im Übergangszeitraum Anspruch auf AdV gegen entsprechende Ablehnungsbescheide. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerklassenregelung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; hier überwiegen die individuellen Interessen der Antragsteller; AdV kann befristet angeordnet werden. Die beiden Antragsteller sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und beantragten gemeinsam beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassenkombination III/V für 2012. Das Finanzamt lehnte die beantragte Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit Bescheiden vom 10.10.2011 ab. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV); die Einspruchsverfahren ruhen. Die Antragsteller rügen, die unterschiedliche Behandlung gegenüber Ehegatten sei verfassungswidrig und erhoben deshalb den AdV-Antrag. Das Finanzgericht prüfte, ob angesichts neuer Entscheidungen des BVerfG und des EuGH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung bestehen und ob öffentliche Interessen einer AdV entgegenstehen. • Verfahrensrecht: AdV ist im finanzgerichtlichen Eilverfahren vorrangig, wenn es um Feststellungen auf der Lohnsteuerkarte geht (§§ 69, 114 FGO); die Lohnsteuerkarteneintragungen sind Grundlagenfeststellungen nach § 39 Abs.3b EStG, weiterhin relevant im Übergangszeitraum nach § 52b EStG. • Zulässigkeit: Die gemeinsame Antragstellung bildet eine zulässige Streitgenossenschaft (§ 59 FGO). • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung, weil in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedliche Auffassungen vorliegen und neuere Entscheidungen des BVerfG (Benachteiligung bei Erbschaft-/Schenkungssteuer) sowie des EuGH (Unionsrechtswidrigkeit der Diskriminierung bei Versorgungsbezügen) die Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Unionsrecht der Beschränkung der Steuerklasse III auf Ehegatten in Frage stellen. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an geordneter Haushaltsführung wurde vom Finanzamt nicht konkret dargelegt; das Gericht hält eine Gefährdung der Haushaltsführung durch die befristete AdV für nicht ersichtlich und betont, dass effektiver vorläufiger Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG zu beachten ist. • Befristung der AdV: Wegen des Übergangs zur elektronischen Lohnsteuer (ELStAM, § 52b EStG) und der prozessualen Begrenzung ordnet das Gericht die AdV nur bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche an. • Sicherheitsleistung und Kosten: Es wird keine Sicherheitsleistung verlangt; die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner (§ 136 Abs.1 Satz3 FGO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zum überwiegenden Teil stattgegeben: Für das Jahr 2012 ist vorläufig und befristet (bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche) die Steuerklasse des Antragstellers zu 1. auf III und die des Antragstellers zu 2. auf V einzutragen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Eine Sicherheitsleistung wurde nicht verlangt. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung und Klärungsbedarf hinsichtlich Verfassungs- und Unionsrechtsaspekten der Steuerklassenregelung hat.