Urteil
13 K 1988/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft führt die Übertragung zum Buchwert nicht zwangsläufig zur Aufdeckung stiller Reserven.
• Wegen Rückbeziehung nach § 20 Abs. 7, 8 UmwStG sind im Rückwirkungszeitraum (hier 01.01.2001–27.08.2001) angefallene Geschäftsvorfälle steuerlich der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen.
• Ist die Übertragung zum Buchwert möglich, entfällt die Notwendigkeit, eine nach § 6b EStG zu bildende Rücklage zu bilden.
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht dessen Hinzuziehung für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Übertragung von Gesamthandsvermögen auf beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaft: keine Aufdeckung stiller Reserven (Buchwertfortführung möglich) • Bei Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft führt die Übertragung zum Buchwert nicht zwangsläufig zur Aufdeckung stiller Reserven. • Wegen Rückbeziehung nach § 20 Abs. 7, 8 UmwStG sind im Rückwirkungszeitraum (hier 01.01.2001–27.08.2001) angefallene Geschäftsvorfälle steuerlich der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. • Ist die Übertragung zum Buchwert möglich, entfällt die Notwendigkeit, eine nach § 6b EStG zu bildende Rücklage zu bilden. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht dessen Hinzuziehung für notwendig erklärt. Die X GmbH & Co. KG verkaufte am 24.08.2001 zwei Grundstücke mit Gebäuden an die beteiligungsidentische U GmbH & Co. KG zum Buchwert. Am 27.08.2001 verschmolz die X GmbH & Co. KG durch Aufnahme mit der Y-GmbH; die Verschmelzung wirkte rückwirkend zum 01.01.2001, die übernehmende Gesellschaft firmierte als Z GmbH. Das Finanzamt nahm im Rahmen einer Außenprüfung an, die Übertragung habe zur Aufdeckung stiller Reserven bei der X GmbH & Co. KG geführt und setzte entsprechend Einkommen und Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin rügte, die Übertragung sei zum Buchwert möglich und allenfalls der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen; hilfsweise beantragte sie Bildung einer § 6b-Rücklage. Streitpunkt ist die steuerliche Behandlung der aufgezeigten stillen Reserven und deren Zurechnung. Die Parteien stimmen überein, dass der Kaufpreis den Buchwerten entsprach und die Höhe der vom Betriebsprüfer ermittelten stillen Reserven unstreitig ist. • Klage ist begründet; die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben, weil durch die streitigen Geschäftsvorfälle keine Realisierung stiller Reserven eingetreten ist. • Rückbeziehung nach § 20 Abs. 7, 8 UmwStG: Steuerlich sind Vorgänge im Rückwirkungszeitraum (01.01.2001–27.08.2001) der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen; daher fällt der Veräußerungsvorgang vom 24.08.2001 in diesen Zeitraum und ist ertragsteuerlich der Z GmbH zuzurechnen. • Keine Entnahme: Die Übertragung war keine Entnahme/Einlage im Sinne der Regelung, sondern die Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft; danach ist keine Aufdeckung stiller Reserven vorzunehmen. • Rechtliche Grundlage und Auslegung: Das Gericht folgt dem BFH-Beschluss IV B 105/09, dass § 6 Abs. 5 EStG auf beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften Anwendung finden kann; damit weicht es vom BFH-Urteil I R 72/08 ab und lässt Revision zu. • Folgen für Hilfsantrag: Da eine Übertragung zum Buchwert möglich ist, ist der hilfsweise beantragte Ansatz einer § 6b-EStG-Rücklage in Höhe der vom Finanzamt angesetzten stillen Reserven nicht mehr entscheidungserheblich. • Kosten und Vorläufige Vollstreckbarkeit: Der Beklagte trägt die Kosten; Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Sicherheitsleistung und Vollstreckungswiderspruch sind getroffen. • Bevollmächtigtenvergütung: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde nicht als notwendig erklärt, daher ist deren Erstattungsfähigkeit nicht gegeben. Das Gericht gab der Klage statt und hob den Feststellungs- und den Gewerbesteuermessbescheid für 2001 auf. Es stellte fest, dass die Übertragung der Grundstücke zum Buchwert möglich war und daher keine Aufdeckung der stillen Reserven erfolgte; deshalb waren die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteile und der Gewerbesteuermessbetrag nicht zu Recht ergangen. Der Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet und die Revision zugelassen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig zu erklären, wurde zurückgewiesen.