Urteil
9 K 3180/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unter einem einheitlichen Unternehmen mit sowohl Regel- als auch Durchschnittssatzbesteuerung ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur für denjenigen Teil möglich, der den umsatzsteuerlich zugeordneten Umsätzen zuzurechnen ist.
• Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist der nicht abzugsfähige Teil der Vorsteuer gemäß § 15 Abs.4 UStG wirtschaftlich zuzurechnen; eine Aufteilung nach produzierter Energiemenge (kWh) ist nicht zwingend sachgerecht.
• Bei der wirtschaftlichen Zurechnung kann als sachgerechter Schlüssel der Wertanteil der erzeugten Leistungen herangezogen werden; im Streitfall ist die Aufteilung nach Marktpreisen für Strom und Wärme angemessen.
• Der KWK-Bonus ist in den Stromumsatz einzubeziehen, wenn seine Zahlung eine Lieferung von Strom voraussetzt.
• Ist ein Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, sind die Umsatzsteueränderungsbescheide entsprechend zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Vorsteueraufteilung bei gemischter Nutzung von BHKW nach Marktwerten • Unter einem einheitlichen Unternehmen mit sowohl Regel- als auch Durchschnittssatzbesteuerung ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur für denjenigen Teil möglich, der den umsatzsteuerlich zugeordneten Umsätzen zuzurechnen ist. • Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist der nicht abzugsfähige Teil der Vorsteuer gemäß § 15 Abs.4 UStG wirtschaftlich zuzurechnen; eine Aufteilung nach produzierter Energiemenge (kWh) ist nicht zwingend sachgerecht. • Bei der wirtschaftlichen Zurechnung kann als sachgerechter Schlüssel der Wertanteil der erzeugten Leistungen herangezogen werden; im Streitfall ist die Aufteilung nach Marktpreisen für Strom und Wärme angemessen. • Der KWK-Bonus ist in den Stromumsatz einzubeziehen, wenn seine Zahlung eine Lieferung von Strom voraussetzt. • Ist ein Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, sind die Umsatzsteueränderungsbescheide entsprechend zu berichtigen. Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb (Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG) und daneben ein BHKW, das Strom regulär besteuert und Wärme für die Gärtnerei liefert. Das BHKW wurde Ende 2006/Anfang 2007 in Betrieb genommen; Strom wurde in das Netz eingespeist, Wärme intern genutzt. Der Kläger forderte in den Umsatzsteuererklärungen für 2006 und 2007 vollen Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und Betriebskosten des BHKW. Das Finanzamt teilte die Vorsteuer nach dem Verhältnis der produzierten kWh von Strom und Wärme und berücksichtigte nur einen Teil als abzugsfähig; Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügte, die Wärme sei kein steuerbarer Umsatz bzw. keine unentgeltliche Wertabgabe und forderte andere Bewertungsmaßstäbe (u.a. Marktpreise, Abzug des KWK-Bonus). Streitgegenstand ist die sachgerechte Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen abzugsfähigem (Strom) und nicht abzugsfähigem Bereich (Wärme/Gartenbau). • Unternehmen bilden der Gartenbaubetrieb und das BHKW ein einheitliches Unternehmen; Umsätze unterliegen teils Regelbesteuerung, teils Durchschnittssatzbesteuerung (§24 Abs.3, §15 UStG). • Die vom Finanzamt verwendete Aufteilung nach produzierter Energiemenge (kWh) ist ungeeignet, weil sie die unterschiedliche wirtschaftliche Wertigkeit von Strom und Wärme außer Acht lässt; Marktpreise zeigen deutlich höhere Erlöse für Strom. • Gemäß §15 Abs.4 UStG ist der Teil der Vorsteuer, der Umsatzarten zuzurechnen ist, die den Vorsteuerabzug ausschließen, wirtschaftlich zuzuordnen; dabei ist ein sachgerechter Zurechnungsschlüssel zu wählen. • Der Senat hielt im Streitfall als sachgerechten Schlüssel die Aufteilung nach den Marktwerten der erzeugten Strom- und Wärmemengen; hierzu ist der KWK-Bonus dem Stromumsatz zuzurechnen, da seine Zahlung von der Stromlieferung abhängt. • Auf dieser Basis ergaben sich für 2007 bei Ansatz von 0,035 EUR/kWh für Fernwärme und Einbeziehung des KWK-Bonus 86% des Umsatzes auf Strom und 14% auf Wärme; dementsprechend sind 86% der geltend gemachten Vorsteuer abzugsfähig. • Konsequenz: Die Bescheide des Finanzamts waren insoweit zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.038,40 EUR (2006) bzw. 22.762,18 EUR (2007) zu berücksichtigen sind. • Die Klage war sonst unbegründet; die Kosten sind nach dem Unterliegensverhältnis aufzuteilen; Revision wurde zugelassen (§§15,15a,24 UStG; §15 Abs.4 UStG). Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Finanzgericht änderte die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 dahingehend, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.038,40 EUR (2006) und 22.762,18 EUR (2007) zu berücksichtigen sind; insoweit sind jeweils 86% der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer anzuerkennen. Begründet wurde dies mit der sachgerechten wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs.4 UStG, wonach die Aufteilung nach marktwertigen Anteilen von Strom und Wärme vorzunehmen ist und der KWK-Bonus dem Stromumsatz zuzurechnen ist. Soweit der Kläger weitergehende Vorsteuerforderungen geltend machte, wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger zu 32% und dem Beklagten zu 68% auferlegt; die Revision wurde zugelassen.