Urteil
11 K 419/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr.2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht; liegt dies nicht vor, scheidet der Anspruch aus.
• Bei behinderten volljährigen Kindern nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr.3 EStG sind die dem Kind verfügbaren eigenen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüberzustellen; dazu gehören auch Renten und Leistungen Dritter.
• Die Neuregelung des § 32 Abs.4 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG; sie differenziert typisierend und gewährt behinderten Kindern in bestimmten Fällen sogar eine Besserstellung.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei behinderten Kindern: Einkommensermittlung und Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung • Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr.2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht; liegt dies nicht vor, scheidet der Anspruch aus. • Bei behinderten volljährigen Kindern nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr.3 EStG sind die dem Kind verfügbaren eigenen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüberzustellen; dazu gehören auch Renten und Leistungen Dritter. • Die Neuregelung des § 32 Abs.4 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG; sie differenziert typisierend und gewährt behinderten Kindern in bestimmten Fällen sogar eine Besserstellung. Der Kläger beantragte Kindergeld für seinen schwerbehinderten Sohn für Januar bis Oktober 2012. Der Sohn, geboren 1988, war nach einem Unfall schwerbehindert (GdB 50) und bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich etwa 929–936 EUR. Die Familienkasse lehnte den Anspruch ab, weil das Kind mit diesen Einkünften seinen ermittelten Bedarf von 714,50 EUR selbst decken könne. Der Kläger hielt die einkommensabhängige Prüfung für behinderte Kinder nach der Neuregelung des § 32 Abs.4 EStG für verfassungswidrig und berief sich auf die ohne Einkommensprüfung gewährten Fälle bis zum 25. Lebensjahr. Er machte geltend, sein Sohn könne wegen der Behinderung keine Ausbildung beginnen, sei unter 25 und damit grundsätzlich anspruchsberechtigt. Die Familienkasse und das Gericht stellten dagegen auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf die Höhe der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ab. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Tatbestand Nr.2c (§ 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c) EStG): Anspruch besteht nur, wenn ein Ausbildungsplatz fehlt und das Kind sich ernsthaft bemüht; hier war der Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Ausbildung aufzunehmen, sodass diese Anspruchsgrundlage nicht greift. • Tatbestand Nr.3 (§ 32 Abs.4 S.1 Nr.3 EStG): Bei behinderten volljährigen Kindern ist zu prüfen, ob sie sich selbst unterhalten können; hierfür sind die eigenen verfügbaren Mittel dem existenziellen Lebensbedarf gegenüberzustellen. • Berücksichtigung der Mittel: Zu den verfügbaren Mitteln zählen auch Renten und sonstige Leistungen Dritter; die Erwerbsminderungsrente des Sohnes ist deshalb zuzuzählen. • Ermittlung des Bedarfs: Der existenzielle Bedarf besteht aus dem Grundbedarf (hergeleitet aus dem Grundfreibetrag, 8.004 EUR für 2012) und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf (als Orientierungsgröße der Behinderten-Pauschbetrag). Die Familienkasse ermittelte einen monatlichen Gesamtbedarf von 714,50 EUR, der nicht angegriffen wurde. • Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung: Die dem Sohn zur Verfügung stehenden Einkünfte (mindestens 929,04 EUR monatlich) übersteigen den ermittelten Bedarf, sodass er sich selbst unterhalten kann und kein Kindergeld nach Nr.3 zusteht. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Die Neuregelung des § 32 Abs.4 EStG stellt typisierende und pauschalierende Regelungen dar; sie differenziert nicht verfassungswidrig und gewährt in Teilen sogar eine Besserstellung behinderter Kinder, weshalb keine durchgreifende Gleichheitsverletzung vorliegt. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für Januar bis Oktober 2012. Weder die Regelung des § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c) EStG noch die Norm des § 32 Abs.4 S.1 Nr.3 EStG begründen im vorliegenden Fall einen Anspruch: Die Anspruchsvoraussetzungen der Nr.2c sind wegen fehlender Verfügbarkeit einer Ausbildung nicht erfüllt, und die Bedürftigkeitsprüfung nach Nr.3 führt dazu, dass die dem Sohn zufließende Erwerbsminderungsrente seinen Bedarf übersteigt. Die Neuregelung des § 32 Abs.4 EStG verletzt nicht den Gleichheitssatz; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und die Revision wurde nicht zugelassen.