Urteil
3 K 2536/17 Kg – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2017:1214.3K2536.17KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob die Tochter des Klägers mit ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau und der sich anschließenden Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung durchlaufen hat. Die am 02.12.1991 geborene Tochter des Klägers, Frau E 2, bestand am 17.01.2013 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Bankkauffrau“. Ihre Abschlussprüfung absolvierte sie in den Fächern „Bankwirtschaft“, „Rechnungswesen und Steuerung“, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ und „Kundenberatung“. Ebenfalls im Januar 2013 nahm sie in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb, der Bank 1, eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Mit Schreiben vom 15.03.2013 bewarb sie sich bei der Fachschule für Wirtschaft (Fachrichtung Absatzwirtschaft) bei dem Berufskolleg der Stadt A für das Schuljahr 2013/2014. Nach Erhalt einer Zusage nahm sie das Studium im September 2013 auf. Bei dem Studium handelt es sich um ein staatlich anerkanntes Studium in Teilzeitform (montags und mittwochs in der Zeit von 18:00 bis 21:15 Uhr sowie samstags in der Zeit von 8:05 bis 13:15 Uhr) mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ bzw. „Staatlich geprüfter Betriebswirt“. Die Zulassung zum Studium setzt die Fachoberschulreife, den Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung und einen Berufsschulabschluss voraus. Zudem müssen die Studierenden mindestens ein Jahr Berufserfahrung in ihrem Ausbildungsberuf gesammelt haben, wobei dieses Jahr auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann. Beginn der Ausbildung ist stets der erste Schultag nach den Sommerferien in Nordrhein-Westfalen. Unter Hinweis auf die begrenzte Anzahl an Studienplätzen wird auf der Internetseite der Fachschule dazu geraten, sich frühzeitig – ab Oktober des Vorjahres – anzumelden. Zu den Studieninhalten gehören die Fächer „Betriebswirtschaftslehre“, „Absatzwirtschaft“, „Wirtschaftsinformatik“, „Deutsch / Kommunikation“, „Personalwesen“, „Wirtschaftsmathematik / Statistik“, „Wirtschafts- und Arbeitsrecht“, „Rechnungswesen“, „Wirtschaftsenglisch“ und „Volkswirtschaftslehre / Politik“. Die Beschäftigung der Tochter bei der Bank 1 endete mit Ablauf des Jahres 2014. Am 01.01.2015 nahm sie eine Beschäftigung bei der N GmbH auf. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug auch hier 40 Stunden. Die Beschäftigung dauert an. Am 17.12.2016 bestand die Tochter die Abschlussprüfung an der Fachschule für Wirtschaft. Im März 2017 beantragte der Kläger die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 und führte unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.04.2015 (V R 27/14) zur Begründung an, seine Tochter habe eine erstmalige Berufsausbildung erst im Dezember 2016 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachschule für Wirtschaft absolviert. Die Beklagte lehnte den Antrag für den Zeitraum von Februar 2013 bis einschließlich Dezember 2016 mit der Begründung ab, bereits die Ausbildung zur Bankkauffrau stelle eine erstmalige Berufsausbildung dar; die aufgenommene Erwerbstätigkeit stünde daher einer Kindergeldfestsetzung entgegen (Ablehnungsbescheid vom 29.03.2017). Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, seine Tochter habe die Ausbildung zur Bankkauffrau nur absolviert, um unmittelbar im Anschluss – d. h. zum nächstmöglichen Zeitpunkt – die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin beginnen zu können. Ohne die Ausbildung zur Bankkauffrau sei eine Zulassung bei der Fachschule für Wirtschaft nicht möglich gewesen. Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 19.07.2017). Die Tochter des Klägers habe bereits mit der Ausbildung zur Bankkauffrau eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin sei nicht Teil der Erstausbildung, da sie nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung stehe. Ein enger zeitlicher Zusammenhang sei nur anzuerkennen, wenn sich das Kind spätestens im Folgemonat – hier also im Februar 2013 – für den nächsten Ausbildungsabschnitt bewerbe oder bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Familienkasse schriftlich erkläre, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen. Könne ein solcher Nachweis nicht spätestens aus dem Folgemonat erbracht werden, sei ein zeitlicher Zusammenhang zu verneinen. So liege es im Streitfall, da sich die Tochter des Klägers erst im März 2013 für die Fachschule für Wirtschaft beworben habe und der Kläger erst mit der Antragstellung im März 2017 gegenüber der Familienkasse erklärt habe, dass das Berufsziel seiner Tochter mit der Ausbildung zur Bankkauffrau noch nicht erreicht sei. Mit der dagegen gerichteten Klage macht der Kläger ergänzend geltend, die Ausbildungsabschnitte seiner Tochter stünden in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und seien daher als einheitliche Erstausbildung anzusehen. Die daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit sei unschädlich. In einem vergleichbaren Fall, in welchem das Kind im Anschluss an eine Bankausbildung ein Studium zum „Bankfachwirt“ bzw. zum „Bankbetriebswirt“ aufgenommen habe, habe die Stadt R einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bejaht und Kindergeld für die weitergehenden Ausbildungsabschnitte bewilligt. Im Übrigen verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn während einer Zweitausbildung allein eine Erwerbstätigkeit zur Versagung des Kindergeldanspruchs führe. Eltern von berufstätigen – und damit fleißigen – Kindern würden gegenüber Eltern von nicht erwerbstätigen Kindern benachteiligt. Eine solche Regelung sei verfassungswidrig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.03.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2017 zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Tochter E 2 von Februar 2013 bis Dezember 2016 zu bewilligen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kindergeldfestsetzung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Tochter des Klägers mit der Ausbildung zur Bankkauffrau eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeschlossen hat. I. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Im Streitfall scheitert ein Kindergeldanspruch ab Februar 2013 daran, dass die Tochter des Klägers im Januar 2013 mit der Ausbildung zur Bankkauffrau eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat und während ihrer nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nachgegangen ist. 1. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 25; vom 16.06.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rn. 26; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166 Rn. 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 30). Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, Rn. 28 f., juris, Revision anhängig unter V R 13/17). Nach zwei – nicht rechtskräftigen – Entscheidungen des Finanzgerichts Münster scheidet eine einheitliche Ausbildung unabhängig davon aus, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann (Finanzgericht Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, Rn. 21, juris, Revision anhängig unter III R 18/17, und 1 K 3050/16 Kg, Rn. 22, juris, Revision anhängig unter XI R 25/17). Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz spricht der Umstand, dass der angestrebte weitergehende Abschluss (geprüfte Immobilienfachwirtin) das erfolgreiche Bestehen einer Ausbildung (Immobilienkauffrau) sowie eine einjährige Berufspraxis voraussetzt, dagegen für eine einheitliche Erstausbildung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 5 K 2388/15, Rn. 21, juris). 2. Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH und des 1. Senats des Finanzgerichts Münster an. Ist eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses, so lässt die Zäsur, welche durch die Berufstätigkeit in dem bereits erlernten Ausbildungsberuf entsteht, den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen. Die weitere Ausbildungsmaßnahme stellt keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden kann. Die Zäsur ergibt sich allein daraus, dass der weitergehende Abschluss eine solche Berufstätigkeit voraussetzt. Demnach liegt hier bereits deshalb keine einheitliche Erstausbildung vor, weil die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin voraussetzt, dass die Studierenden mindestens ein Jahr Berufserfahrung in ihrem Ausbildungsberuf gesammelt haben. Unerheblich ist, dass dieses Jahr auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann. 3. Da bereits aus den vorstehenden Überlegungen eine einheitliche Erstausbildung zu verneinen ist, kann dahinstehen, ob die Ausbildung zur Bankkauffrau und die Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin mit dem Schwerpunkt Absatzwirtschaft in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. 4. Mangels einheitlicher Erstausbildung greift hier § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ein, wonach kein Kindergeld gewährt wird, wenn das Kind eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Hier ist die Tochter des Klägers einer Erwerbstätigkeit von 40 Stunden bei der Bank 1. (bis Ende 2014) bzw. bei der N GmbH (ab Januar 2015) nachgegangen. 5. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2014 11 K 419/13, Rn. 23, juris). Ferner darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Gesetze, vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214-232, Rn. 36). Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht darin gesehen werden, dass Eltern von erwerbstätigen Kindern im Verhältnis zu Eltern von nicht erwerbstätigen Kindern benachteiligt werden. Denn es entspricht gerade dem – nicht zu beanstandenden – gesetzgeberischen Zweck, Eltern in „typischen Unterhaltssituationen“ zu unterstützen. Eine solche Situation besteht aber gerade bei Eltern von erwerbstätigen Kindern nicht. Entgegen einiger Literaturstimmen (z. B. Felix, NJW 2012, 22, 26) kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG auch nicht darin gesehen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nur bei Kindern in der Zweitausbildung – anders als bei Kindern in der Erstausbildung – schädlich ist. Nach der Gesetzesbegründung besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BT-Drs. 17/5125, Seite 41). Für die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung besteht demnach ein sachlicher Grund. Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass während der Erstausbildung in aller Regel eine typische Unterhaltssituation gegeben sein wird. Erst die erstmalige Berufsausbildung befähigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsberuf und beendet damit die „typischen Unterhaltssituationen“ der Eltern. Während einer Zweitausbildung besteht die Unterhaltssituation dagegen nur, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zur gleichen Problematik sind unter den Aktenzeichen III R 18/17, V R 13/17 und XI R 25/17 bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig.