Urteil
10 K 2471/14
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verluste aus der Endeinlösung von strukturierten Schuldverschreibungen sind nicht stets als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erfassen; maßgeblich ist, ob eine untrennbare Vermengung von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögenssphäre vorliegt.
• Ist die Trennung von Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich, bleiben laufende Kuponzahlungen als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG und Verluste aus dem Kapitalstamm können außerhalb der Marktrendite zu behandeln sein.
• Bei Konstruktionen, bei denen der Kapitalstamm einem eigenständigen spekulativen Risiko unterliegt, kann die steuerliche Betrachtung in zwei Geschäfte zerlegt werden: Anlagegeschäft (Kupon) nach §§ 20 ff. EStG und Spekulationsgeschäft (Kapitalstamm) nach § 23 EStG.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Marktrenditebesteuerung bei strukturierten Schuldverschreibungen mit separatem Kapitalstamm • Verluste aus der Endeinlösung von strukturierten Schuldverschreibungen sind nicht stets als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erfassen; maßgeblich ist, ob eine untrennbare Vermengung von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögenssphäre vorliegt. • Ist die Trennung von Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich, bleiben laufende Kuponzahlungen als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG und Verluste aus dem Kapitalstamm können außerhalb der Marktrendite zu behandeln sein. • Bei Konstruktionen, bei denen der Kapitalstamm einem eigenständigen spekulativen Risiko unterliegt, kann die steuerliche Betrachtung in zwei Geschäfte zerlegt werden: Anlagegeschäft (Kupon) nach §§ 20 ff. EStG und Spekulationsgeschäft (Kapitalstamm) nach § 23 EStG. Der Kläger erwarb im September 2007 zehn Yield Enhanced Securities (Inhaberschuldverschreibungen) mit festem Kupon von 11,75 % p.a. und einer Rückzahlung abhängig von einem Bezugsindex. Bei Fälligkeit im Oktober 2008 erhielt der Kläger die Kuponzahlungen, die Rückzahlung des Kapitals aber nur in vermindertem Umfang, so dass ein Verlust von 388.720 EUR entstand. In der Steuererklärung wurden die Kupons als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und der Verlust aus der Endeinlösung als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Zinsen; der Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte auf Anerkennung des Verlusts als negative Kapitalerträge nach der Marktrendite. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sowie § 23 EStG; die einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Marktrendite und zu Finanzinnovationen ist zu beachten. • Die Schuldverschreibungen weisen feste Kupons auf und sind damit grundsätzlich sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; laufende Erträge sind Kapitaleinkünfte. • Die Norm des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG führt bei fehlender Emissionsrendite zur Erfassung der Differenz zwischen Erwerbspreis und Einlösungserlös als sogenannte Marktrendite; der BFH verlangt jedoch eine einschränkende Auslegung und eine Dreistufenprüfung. • Die Marktrendite ist nur anwendbar, wenn eine untrennbare Vermengung von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögenssphäre vorliegt; ist eine Trennung möglich, scheidet die Marktrendite aus. • Im Streitfall ist eine Trennung leicht möglich: der Kupon von 11,75 % ist klar festgelegt und die laufenden Kapitalerträge damit bestimmbar; außerdem stellt die Differenz zwischen Nominalbetrag und Rückzahlung keinen Nutzungsentgeltcharakter, sondern einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms dar. • Der Kapitalstamm ist ein eigenständiges spekulatives Geschäft mit Totalverlustrisiko. Steuerlich sind daher zwei Geschäfte zu unterscheiden: das Anlagegeschäft (Kupon) nach § 20 und das Spekulationsgeschäft (Kapitalstamm) nach § 23 EStG. • Folglich war die Annahme einer negativen Marktrendite nicht gerechtfertigt und der vom Finanzamt vorgenommene Ausklammerung des Verlusts aus der steuerlichen Berücksichtigung ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Verluste aus der Endeinlösung der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen nicht als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erfassen sind, weil die Trennung zwischen laufendem Kupon (Kapitaleinkünfte) und dem spekulativen Kapitalstamm möglich und der Verlust als teilweiser Ausfall des Kapitalstamms zu qualifizieren ist. Der Kapitalstamm ist nach Auffassung des Gerichts ein eigenständiges Spekulationsgeschäft, das steuerlich nach § 23 EStG zu behandeln ist, weshalb das Finanzamt den Verlust zu Recht außer Ansatz ließ. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.