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Urteil

10 K 2471/14

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Bank I, X/Großbritannien emittierte am 13. September 2007 sogenannte Yield Enhanced Securities mit der Wertpapierkennnummer ... (... 000 ...). Es handelte sich hierbei um Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten, gebunden an die Wertentwicklung der XY .... Neben einer Verzinsung von 11,75 % p. a. auf den Emissionspreis erhielt der Anleger laut Produktbeschreibung am Ende der Laufzeit den Gegenwert des Basiswertes multipliziert mit dem Multiplikator ausbezahlt. Das Emissionsvolumen betrug bis zu 2.500 Inhaberschuldverschreibungen bei einem Nominalbetrag von 100.000,-- EUR per Anleihe. Der Emissionspreis betrug 103.000,-- EUR per Anleihe (3 % Ausgabeaufschlag). Fälligkeitstag war der 21. Oktober 2008. 2 Zu den Chancen enthält die Produktbeschreibung folgende Ausführungen: 3 „Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswertes bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p. a. am Laufzeitende.“ 4 Zu den Risiken enthält die Produktbeschreibung folgende Ausführungen: 5 „Möglicher Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wenn der Basiswert zur Fälligkeit bei Null notiert. Sollte die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fallen, so verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bei Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung wird somit lediglich der Kupon gezahlt“ (vgl. im Einzelnen Produktbeschreibung Bl. 116 ff der Einkommensteuerakten). 6 Der Kläger erwarb am 13. September 2007 10 Stück der Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis einschließlich 3 % Emissionsaufgeld in Höhe von 1.030.000,00 EUR. Die Schuldverschreibungen wurden am 18. September 2007 valutiert. Am 21.Oktober 2008, dem vertraglichen Fälligkeitstag, erhielt der Kläger die Zinsen aus den Kupons in Höhe von 128.270,80 EUR. Ebenfalls am 21. Oktober 2008 erfolgte die Rückzahlung der Schuldverschreibungen. Aufgrund negativer Entwicklung des Bezugsindexes erfolgte eine Kapitalrückzahlung in Höhe von lediglich 641.280,00 EUR, wodurch dem Kläger ein Verlust in Höhe von 388.720,00 EUR entstanden ist. 7 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger den Zinsertrag in Höhe von 128.270,00 EUR und machten darüber hinaus den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend (Ansatz der negativen Marktrendite gemäß ausgestellter Steuerbescheinigung der Bank I). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid, zuletzt vom 11. Juni 2014, lediglich die Zinseinnahmen. Der Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen blieb nach Anhörung unberücksichtigt. 8 Der dagegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. September 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. 9 Hiergegen wenden sich die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage. 10 Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass die Verluste aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen seien. 11 Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c, 2. Alternative EStG gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsschein oder Zinsforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprächen. Hätten die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weise der Steuerpflichtige sie nicht nach, sei gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (sogenannte Marktrendite) zu berücksichtigen. Diese Grundsätze seien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG für die Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit entsprechend anzuwenden. 12 Die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zur Besteuerung von sogenannten Finanzinnovationen seien in den Jahren 2006 und 2007 Gegenstand von mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - gewesen. In diesen Urteilen habe der BFH ein Gesamtkonzept der Besteuerung von Finanzinnovationen entwickelt. Nach den Feststellungen des BFH stelle die Besteuerung von Finanzinnovationen nach der Marktrendite zwar einen Systembruch dar, der jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße, sondern eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des § 20 EStG darstelle. Dieser Systembruch sei jedoch im Rahmen einer Dreistufenprüfung zu begrenzen: 13 - Bei Finanzinnovationen mit Emissionsrendite habe die Besteuerung nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite Vorrang vor der Besteuerung nach der Marktrendite. 14 - Weiter sei zwischen sogenannten echten und unechten Finanzinnovationen zu differenzieren, mit der Folge, dass bei unechten Finanzinnovationen die Besteuerung nach der Marktrendite keine Anwendung finde. 15 - Schließlich sei selbst bei echten Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite im Einzelfall zu prüfen, ob die Veräußerungs- bzw. Einlösungsverluste oder 16 - gewinne als positive oder negative Kapitalnutzungsvergütungen zu beurteilen seien. Sei dies nicht der Fall, weil exogene Wertänderungen vorlägen, sei eine Besteuerung von Veräußerungs- bzw. Einlösungsergebnissen nach der Marktrendite ausgeschlossen. 17 Hieraus folge für den Streitfall, dass der geltend gemachte Verlust als negativer Kapitalertrag nach der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG anzuerkennen sei, weil es sich bei den streitigen Schuldverschreibungen um echte Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite handele und die Verluste negative Kapitalnutzungsvergütungen darstellten. Die streitigen Schuldverschreibungen seien Kapitalforderungen mit Zinsforderungen, deren Ertragshöhe von einem ungewissen Ereignis abhängen. Für die Einstufung als Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es ausreichend, dass unter den Schuldverschreibungen fixe Kupons zugesagt worden seien. Es handele sich um eine Finanzinnovation, weil die Höhe der Rückzahlung vom Stand eines Bezugsindexes und damit von einem ungewissen Ereignis abhängig gewesen sei. Die streitigen Verluste stellten auch negative Kapitalerträge nach der Marktrendite dar, weil die Schuldverschreibungen über keine Emissionsrendite verfügten, als echte Finanzinnovation einzustufen seien, die Verluste negative Kapitalnutzungsvergütungen darstellten und es sich bei der Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag um eine Einlösung bei Endfälligkeit handele, welche gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch beim Kläger als Ersterwerber zur Besteuerung nach der Marktrendite führe. 18 Die Schuldverschreibungen wiesen keine Emissionsrendite auf. Im Allgemeinen werde unter Emissionsrendite die Rendite verstanden, die bei der Emission von Schuldverschreibungen bzw. bei der Begründung von Kapitalforderungen von vornherein zugesagt und bis zur Endeinlösung der Schuldverschreibungen bzw. der Kapitalforderungen mit Sicherheit erzielt werden könne. Dabei seien zur Beurteilung sowohl die laufenden Entgeltzahlungen als auch die Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. Kapitalforderungen zu betrachten. Beide Zahlungen müssten im Zeitpunkt der Emission der Höhe nach feststehen. Demgegenüber wiesen Schuldverschreibungen bzw. Kapitalforderungen, bei denen auch nur eine der Komponenten im Emissionszeitpunkt von einem ungewissen Ereignis abhänge, keine Emissionsrendite auf. Zwar sei vorliegend eine fixe Verzinsung von 11,75 % vereinbart, der Tilgungsbarbetrag sei aber von der ungewissen Entwicklung des Bezugsindexes abhängig gewesen. Die Höhe der Rückzahlung der Schuldverschreibung sei im Emissionszeitpunkt somit nicht genau bezifferbar gewesen. Diese werde auch vom beklagten Finanzamt so gesehen, das in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt habe, dass die Ertragsermittlung nach der Emissionsrendite ausscheide. 19 Die Schuldverschreibungen seien auch als echte Finanzinnovation im Sinne der BFH-Rechtsprechung einzustufen. Echte Finanzinnovationen seien solche Kapitalforderungen, bei denen planmäßig steuerbare Erträge in Wertänderungen umgewandelt würden. Auf echte Finanzinnovationen finde die Besteuerung nach der Marktrendite grundsätzlich Anwendung. Unechte Finanzinnovationen, für die eine Besteuerung nach der Markrendite nicht in Betracht komme, seien hingegen solche Kapitalforderungen, bei denen sich Kapitalnutzungsvergütungen von exogenen Wertänderungen ohne größeren Aufwand rechnerisch oder nach vernünftigen Kriterien im Schätzungswege abgrenzen ließen. Nach der Rechtsprechung seien Indizien für echte Finanzinnovationen u.a. eine fehlende Emissionsrendite, fehlende laufende Entgeltzahlungen und das Ziel, eine möglichst hohe Vergütung für die Kapitalüberlassung im wirtschaftlichen Sinne zu vereinnahmen. 20 Die erforderliche Beurteilung müsse dabei auf Basis der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung im Zeitpunkt der Emission erfolgen. Der wirtschaftliche Erfolg der streitigen Schuldverschreibungen werde auf Basis des fixen Kupons von 11,75 % und dem Tilgungsbarbetrag, der zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages betragen konnte, gebildet. Da die beiden Komponenten untrennbar miteinander verwoben gewesen seien und dadurch Wertveränderungen zum konstruktiven Bestandteil der Schuldverschreibungen geworden seien, seien diese als echte Finanzinnovation einzustufen. 21 Die untrennbare Verbindung ergebe sich dabei aus folgenden Überlegungen: 22 Einerseits seien die weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupons nur deshalb vereinbart worden, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibung gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten. Andererseits sei dem Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen aber auch die realistische Chance eingeräumt worden, dass der Tilgungsbarbetrag bis zu 200 % des Nennbetrages betragen konnte. Auf Grund der Verwebung der beiden Komponenten seien Wertänderungen zum konstruktiven Bestandteil der Schuldverschreibungen geworden. Bei den vom BFH bislang als unechte Finanzinnovationen beurteilten Kapitalforderungen habe es sich hingegen, anders als vorliegend, jeweils um Anleihen gehandelt, bei denen eine 100 %ige Rückzahlung des Nennbetrages vertraglich versprochen worden sei, die Höhe der Kupons aber von der Entwicklung eines ungewissen Ereignisses abhängig gewesen sei. In diesen Fällen werde der Wert der Anleihen fast ausschließlich von der Entwicklung der Höhe des Kupons bestimmt. Vorliegend bedinge die Anknüpfung des Rückzahlungsbetrages an ein ungewisses Ereignis, dass der Wert der Schuldverschreibungen nicht nur vom Marktzinsniveau im Vergleich zu den Kupons, sondern daneben ganz entscheidend auch von der Entwicklung des Bezugsindexes bestimmt worden sei. Bei der Wertermittlung sei nämlich auch die Erwartung der Höhe des Rückzahlungsbetrages auf Basis des jeweiligen Stands des Bezugsindexes zugrunde gelegt worden. Wie bei den im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 gegenständlichen DAX-Zertifikaten habe die Besonderheit der hier vorliegenden Schuldverschreibungen darin bestanden, dass die Einbindung von Wertänderungen über die Höhe des Rückzahlungsbetrags ihr konstruktiver Bestandteil gewesen sei. Die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen seien insbesondere nicht mit Aktienanleihen zu vergleichen. Zwar bestünden gewisse Ähnlichkeiten mit Aktienanleihen, weil sie mit hohen fixen Kupons ausgestattet gewesen seien und der Tilgungsbarbetrag abhängig vom Bezugsindex auch unter dem Nennbetrag habe liegen können. Der entscheidende Unterschied zu Aktienanleihen bestehe jedoch darin, dass der Tilgungsbarbetrag auch mehr als den Nennbetrag habe betragen können, während sich bei Aktienanleihen der Rückzahlungsbetrag stets auf den Nennbetrag beschränke (vgl. z.B. BMF - Schreiben vom 25. Oktober 2004 IV C 3-S 2256-238/04, BStBl I 2004, 1034 Tz. 11). Es bestehe eine so erhebliche Differenz zu Aktienanleihen, dass die Einstufung der streitigen Schuldverschreibung als unechte Finanzinnovation durch das beklagte Finanzamt schon aus diesem Grunde fehl gehe. Im Übrigen seien auch Aktienanleihen nach der BFH-Rechtsprechung als echte Finanzinnovationen in diesem Sinne einzuordnen. 23 Die Verluste aus der Rückzahlung am Fälligkeitstag der Schuldverschreibungen stellten auch negative Kapitalnutzungsvergütungen dar. 24 Gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung seien Vergütungen für die Kapitalüberlassung alle Vermögensänderungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht des Anlegers eine Gegenleistung für die Kapitalnutzung darstellten. Kapitalerträge seien bereits dann gegeben, wenn die Vermögensänderung durch einen Umstand mit veranlasst sei, der bei wertender Beurteilung in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Die Höhe der fixen Kupons der Schuldverschreibungen sei maßgebend durch den Umstand bedingt gewesen, dass der Tilgungsbarbetrag sowohl unter als auch über dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen habe liegen können. Deshalb setze sich der wirtschaftliche Erfolg aus Sicht des Klägers aus den hohen Kupons einerseits und einer eventuellen Minder- oder Mehrrückzahlung anderseits zusammen. 25 Die Besteuerung nach der Marktrendite finde auch auf die Rückzahlung zum Tilgungsbarbetrag Anwendung, weil die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag eine Einlösung bei Endfälligkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG darstelle. Nach dieser Regelung seien die Sätze 1 bis 3 des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für die Einlösung der Wertpapier- und Kapitalforderung bei deren Endfälligkeit entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift sei nach dem Gesetzeswortlaut auf die Einlösung bei der nach der Laufzeit der Kapitalforderung definierten Fälligkeit anwendbar. Vorliegend sei die Rückzahlung der Schuldverschreibungen unstreitig zum vertraglichen Tilgungsbarbetrag am vertraglichen Fälligkeitstag zum Laufzeitende erfolgt. 26 Im Übrigen sei die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch beim Kläger als Ersterwerber der Schuldverschreibungen anzuwenden, was auch der Verwaltungsansicht und der herrschenden Meinung im Schrifttum entspreche. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck ergebe die Auslegung, dass es sich insoweit um eine Rechtsfolgeverweisung handele. 27 Die Kläger beantragen, 28 1. den Einkommensteuerbescheid 2008, zuletzt vom 11. Juni 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011, dahingehend abzuändern, dass der erklärte Verlust in Höhe von 388.720,00 EUR als negativer Kapitalertrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird, 29 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. 30 Das beklagte Finanzamt beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, dass § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einzugrenzen sei, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung finde, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene bestehe und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich sei. Vorliegend fehle es an dieser typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals. Das Kapitalnutzungsentgelt in Höhe von 11,75 % p. a. des Nennbetrags und die Wertentwicklung des Kapitals seien rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar. 33 Durch Beschluss vom 04. November 2013 wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 43/13 anhängige Verfahren angeordnet. Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den BFH wurde das vorliegende Verfahren von Amts wegen unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 2471/14 wieder aufgenommen. 34 Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids für 2008, der Einspruchsentscheidung, der im Verwaltungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten, insbesondere die Produktbeschreibung und Bedingungen der Schuldverschreibungen sowie die Abrechnungsunterlagen. Entscheidungsgründe 35 Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen außer Ansatz gelassen. 36 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 37 Wie sich aus den Ausgabebedingungen ergibt, sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 % p. a. vom Nennbetrag, zahlbar bei Fälligkeit, fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte. 38 Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, sogenannte Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung. 39 Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen. 40 Weist eine Schuldverschreibung zwar keine Emissionsrendite aus, ist aber eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene möglich, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt. Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 563; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 346), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird. 41 Hiervon ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in solchen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346). 42 Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 385). 43 In der Rechtsprechung des BFH ist somit auch keine unzulässige steuerverschärfende Analogie zu erblicken. Die systemgerechte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG wirkt sich in Gewinnfällen zugunsten des Steuerpflichtigen aus, der dann die erzielten Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern hat. 44 Nach den dargestellten Grundsätzen, an denen der BFH auch in neueren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985) und denen der Senat folgt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. vorliegend nicht anzuwenden. Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ist leicht möglich, denn die Kapitalanlage wurde jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985). 45 Selbst wenn man den Klägern jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, da die Schuldverschreibungen mit einem weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupon ausgestattet waren und zwar deshalb, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt. 46 Der Senat folgt insoweit den Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH für Indexzertifikate, bei denen er zunächst die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene festgestellt hat, davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalerträge anzusehen, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne. Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden. 47 Für den Streitfall folgt hieraus, dass eine Besteuerung mit der Markrendite ausscheidet, da der Kläger in der Hoffnung auf eine positive Wertentwicklung das Risiko des möglichen Totalverlusts in Kauf genommen hat. Entsprechend ist in der Produktbeschreibung unter Chancen ausgeführt, dass der Anleger an der Wertentwicklung des Basiswerts bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p.a. partizipiert. Insoweit ist der Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts offensichtlich tangiert, der aber von der Steuerbarkeit ausgenommen ist. 48 Der Senat ist der Auffassung, dass bezüglich des Kapitalstamms ein Spekulationsgeschäft vorliegt, das den Regelungen des § 23 EStG unterfällt. Nach der Produktbeschreibung wird zwischen dem garantierten Zins in Form des Kupons und der Wertentwicklung des Basiswertes für den Kapitalstamm unterschieden. Das Kapital kann einem Totalverlust unterliegen, wenn die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fällt, in diesem Fall verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bereits die Produktbeschreibung differenziert daher zwischen dem Schicksal des Kapitalstamms und den vereinbarten Zinsen. Der Senat schließt hieraus, dass es sich bezüglich des Kupons um ein festverzinsliches Wertpapier handelt, bei dem zur Berechnung der Zinsen der gesamte Kapitalstamm für die Dauer der Laufzeit zugrunde gelegt wird, während für den Kapitalstamm ein hiervon zu trennendes, zusätzliches hochspekulatives Risikogeschäft abgeschlossen wurde, das einen Totalverlust zur Folge haben kann. Der Senat hält es auch nicht für einen Zufall, dass die Laufzeit des Wertpapiers 13 Monate beträgt und damit über der damaligen Spekulationsfrist für Wertpapiere von 12 Monaten lag. Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bezüglich des Kapitalstamms um steuerfreie Vermögensverluste, das Gegenstück zu steuerfreien Vermögensmehrungen, da diese außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt wären. Nach Auffassung des Senats sind daher steuerrechtlich zwei Geschäfte zu betrachten, das Spekulationsgeschäft bezüglich des Kapitalstamms und das Anlagegeschäft bezüglich des Kupons, wobei jedes der beiden Geschäfte getrennt nach den steuerlichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2 EStG und 23 EStG steuerrechtlich zu überprüfen ist. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 35 Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen außer Ansatz gelassen. 36 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 37 Wie sich aus den Ausgabebedingungen ergibt, sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 % p. a. vom Nennbetrag, zahlbar bei Fälligkeit, fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte. 38 Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, sogenannte Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung. 39 Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen. 40 Weist eine Schuldverschreibung zwar keine Emissionsrendite aus, ist aber eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene möglich, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt. Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 563; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 346), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird. 41 Hiervon ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in solchen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346). 42 Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 385). 43 In der Rechtsprechung des BFH ist somit auch keine unzulässige steuerverschärfende Analogie zu erblicken. Die systemgerechte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG wirkt sich in Gewinnfällen zugunsten des Steuerpflichtigen aus, der dann die erzielten Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern hat. 44 Nach den dargestellten Grundsätzen, an denen der BFH auch in neueren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985) und denen der Senat folgt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. vorliegend nicht anzuwenden. Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ist leicht möglich, denn die Kapitalanlage wurde jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985). 45 Selbst wenn man den Klägern jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, da die Schuldverschreibungen mit einem weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupon ausgestattet waren und zwar deshalb, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt. 46 Der Senat folgt insoweit den Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH für Indexzertifikate, bei denen er zunächst die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene festgestellt hat, davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalerträge anzusehen, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne. Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden. 47 Für den Streitfall folgt hieraus, dass eine Besteuerung mit der Markrendite ausscheidet, da der Kläger in der Hoffnung auf eine positive Wertentwicklung das Risiko des möglichen Totalverlusts in Kauf genommen hat. Entsprechend ist in der Produktbeschreibung unter Chancen ausgeführt, dass der Anleger an der Wertentwicklung des Basiswerts bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p.a. partizipiert. Insoweit ist der Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts offensichtlich tangiert, der aber von der Steuerbarkeit ausgenommen ist. 48 Der Senat ist der Auffassung, dass bezüglich des Kapitalstamms ein Spekulationsgeschäft vorliegt, das den Regelungen des § 23 EStG unterfällt. Nach der Produktbeschreibung wird zwischen dem garantierten Zins in Form des Kupons und der Wertentwicklung des Basiswertes für den Kapitalstamm unterschieden. Das Kapital kann einem Totalverlust unterliegen, wenn die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fällt, in diesem Fall verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bereits die Produktbeschreibung differenziert daher zwischen dem Schicksal des Kapitalstamms und den vereinbarten Zinsen. Der Senat schließt hieraus, dass es sich bezüglich des Kupons um ein festverzinsliches Wertpapier handelt, bei dem zur Berechnung der Zinsen der gesamte Kapitalstamm für die Dauer der Laufzeit zugrunde gelegt wird, während für den Kapitalstamm ein hiervon zu trennendes, zusätzliches hochspekulatives Risikogeschäft abgeschlossen wurde, das einen Totalverlust zur Folge haben kann. Der Senat hält es auch nicht für einen Zufall, dass die Laufzeit des Wertpapiers 13 Monate beträgt und damit über der damaligen Spekulationsfrist für Wertpapiere von 12 Monaten lag. Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bezüglich des Kapitalstamms um steuerfreie Vermögensverluste, das Gegenstück zu steuerfreien Vermögensmehrungen, da diese außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt wären. Nach Auffassung des Senats sind daher steuerrechtlich zwei Geschäfte zu betrachten, das Spekulationsgeschäft bezüglich des Kapitalstamms und das Anlagegeschäft bezüglich des Kupons, wobei jedes der beiden Geschäfte getrennt nach den steuerlichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2 EStG und 23 EStG steuerrechtlich zu überprüfen ist. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.