Urteil
1 K 1231/13
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eigenheimzulage ist ein steuervergütungsähnlicher Anspruch (§15 Abs.1 EigZulG) und kann durch Abrechnungsbescheid nach §37 AO zurückgefordert werden.
• Ist ein Steuervergütungsanspruch ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, richtet sich der Erstattungsanspruch gemäß §37 Abs.2 AO gegen den Leistungsempfänger, auch wenn zur Zeit der Auszahlung ein Insolvenzverfahren lief.
• Eine während des Insolvenzverfahrens zu Unrecht an den Treuhänder gezahlte Steuervergütung ist Masseverbindlichkeit, kann aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom ehemaligen Schuldner zurückgefordert werden.
• Die Ankündigung der Restschuldbefreiung hindert die Rückforderung nicht, wenn der Erstattungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (§§35,38,286 InsO).
Entscheidungsgründe
Rückforderung zu Unrecht an Treuhänder gezahlter Eigenheimzulage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens • Die Eigenheimzulage ist ein steuervergütungsähnlicher Anspruch (§15 Abs.1 EigZulG) und kann durch Abrechnungsbescheid nach §37 AO zurückgefordert werden. • Ist ein Steuervergütungsanspruch ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, richtet sich der Erstattungsanspruch gemäß §37 Abs.2 AO gegen den Leistungsempfänger, auch wenn zur Zeit der Auszahlung ein Insolvenzverfahren lief. • Eine während des Insolvenzverfahrens zu Unrecht an den Treuhänder gezahlte Steuervergütung ist Masseverbindlichkeit, kann aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom ehemaligen Schuldner zurückgefordert werden. • Die Ankündigung der Restschuldbefreiung hindert die Rückforderung nicht, wenn der Erstattungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (§§35,38,286 InsO). Der Kläger erwarb 2005 eine Eigentumswohnung und erhielt für 2005–2012 jährlich die Eigenheimzulage. Während eines eröffneten Insolvenzverfahrens zahlte das Finanzamt 2011 die Zulage an den Insolvenztreuhänder, der den Betrag der Masse zuführte. Der Kläger war jedoch spätestens im Oktober 2010 aus der Wohnung ausgezogen und verkaufte sie im Januar 2011, sodass die Voraussetzungen für die Zulage für 2011 entfallen waren. Das Finanzamt hob daher mit Bescheid vom 5. Januar 2012 die Festsetzung für 2011 auf und forderte die bereits ausgezahlte Zulage zurück. Das Insolvenzverfahren wurde am 7. Juli 2011 aufgehoben; die Rückforderung richtete sich gegen den Kläger, der Einspruch blieb erfolglos. Der Kläger klagte mit dem Vorbringen, der Anspruch sei als Masseverbindlichkeit ausschließlich gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen. • Klage ist zulässig; Wiedereinsetzung wegen rechtzeitiger Prozesskostenhilfegewährung war zu gewähren. • Die Eigenheimzulage ist nach §15 Abs.1 EigZulG einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellt, Rückforderung ist durch Verwaltungsakt möglich (§218 Abs.2 AO; §37 AO). • Die Aufhebung der Festsetzung durch das Finanzamt aufgrund Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen (Auszug/Veräußerung) begründet den Rückforderungsanspruch; maßgeblich sind §§4,10,14 EigZulG oder ersatzweise §37 AO. • Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger (§37 Abs.2 AO). Auch wenn zur Auszahlungszeit ein Insolvenzverfahren lief, war Leistungsempfänger der Kläger; der Treuhänder handelte als Amtsvertreter, nicht für eigene Rechnung. • Die Auszahlung an den Treuhänder begründete eine Bereicherung der Insolvenzmasse; daher ist der Anspruch eine Masseverbindlichkeit (§§53,55 InsO). • Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten die Befugnisse des Treuhänders (§215 Abs.2 InsO); danach kann das Finanzamt die Rückforderung nicht mehr gegen den Treuhänder richten, sondern gegen den Schuldner. • Nach Aufhebung haftet der frühere Schuldner für Masseverbindlichkeiten; die Ankündigung der Restschuldbefreiung ändert daran nichts, weil der Rückforderungsanspruch erst nach Eröffnung entstanden ist (§§35,38,286 InsO). • Billigkeitserwägungen gegen einen Abrechnungsbescheid sind im Gerichtsverfahren nicht zu prüfen. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hielt den Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 für rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Zulage mit dem Auszug des Klägers spätestens ab 1.1.2011 entfielen und die Festsetzung sodann mit Bescheid aufgehoben wurde; der Erstattungsanspruch richtete sich gegen den Leistungsempfänger (den Kläger). Zwar stellte die Auszahlung an den Treuhänder eine Bereicherung der Masse und damit eine Masseverbindlichkeit dar, doch endeten mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnisse des Treuhänders, sodass die Rückforderung nach Beendigung des Verfahrens gegenüber dem ehemaligen Schuldner durchzusetzen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.