Urteil
10 K 1863/16
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Räumliche Büros im vom Steuerpflichtigen bewohnten Wohnhaus sind häusliche Arbeitszimmer; hierfür gilt die Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
• Ein häusliches Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, wenn sein inhaltlicher Schwerpunkt dies begründet; bei umfangreicher Außendiensttätigkeit ist dies regelmäßig nicht der Fall.
• Ein Fahrtenbuch ist nur dann anzuerkennen, wenn es zeitnah, vollständig und in geschlossener Form geführt ist; bloße Ortsangaben oder nachträgliche Ergänzungen durch Kundennummern genügen nicht.
• Sind Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß, ist die private Nutzung nach der 1-%-Methode zu ermitteln.
• Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert maßgeblich; als verlässliche Schätzungsgrundlage kann eine repräsentative Marktpreisliste (z. B. Schwacke) herangezogen werden, wenn sonstige Angebote nicht glaubhaft oder nicht aussagekräftig sind.
Entscheidungsgründe
Häusliches Arbeitszimmer, unzureichende Fahrtenbücher und Teilwertermittlung bei Kfz-Entnahme • Räumliche Büros im vom Steuerpflichtigen bewohnten Wohnhaus sind häusliche Arbeitszimmer; hierfür gilt die Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. • Ein häusliches Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit, wenn sein inhaltlicher Schwerpunkt dies begründet; bei umfangreicher Außendiensttätigkeit ist dies regelmäßig nicht der Fall. • Ein Fahrtenbuch ist nur dann anzuerkennen, wenn es zeitnah, vollständig und in geschlossener Form geführt ist; bloße Ortsangaben oder nachträgliche Ergänzungen durch Kundennummern genügen nicht. • Sind Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß, ist die private Nutzung nach der 1-%-Methode zu ermitteln. • Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert maßgeblich; als verlässliche Schätzungsgrundlage kann eine repräsentative Marktpreisliste (z. B. Schwacke) herangezogen werden, wenn sonstige Angebote nicht glaubhaft oder nicht aussagekräftig sind. Der Kläger ist selbstständiger Handelsvertreter, der daneben bis 2011 einen getrennten Handel betrieb und diesen zum 1.1.2012 in die Handelsvertretung einbrachte. Er mietete im Wohnhaus seiner damaligen Lebensgefährtin/Bald-Ehefrau Büroflächen im Erdgeschoss für die Handelsvertretung und zeitweise weitere Räume im Ober- und Dachgeschoss für die Firma X; ein Teil der Räume diente zugleich Wohnzwecken der Familie. Auf dem Anwesen wohnten weitere Angehörige mit Nebenwohnsitz. Im Betriebsvermögen standen mehrere Pkw sowie ein Wohnmobil; zu deren Nutzung legte der Kläger Fahrtenbücher vor. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Raumkosten und schätzte bei mangelnden Fahrtenbüchern den privaten Nutzungsanteil der Fahrzeuge (u. a. Anwendung der 1 %-Methode) sowie den Entnahmewert eines Mercedes anhand der Schwacke-Liste. Der Kläger widersprach und begehrte vor dem Finanzgericht die volle Anerkennung der Betriebsausgaben für Raum- und Fahrzeugkosten sowie eine geringere Festsetzung des Entnahmewerts. • Raumkosten: Die vom Kläger genutzten Büros liegen im vom Kläger und Familie bewohnten Wohnhaus und sind als häusliche Arbeitszimmer einzuordnen; daher greift die Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet, weshalb der unbeschränkte Abzug ausscheidet. • Betriebsstätte: Gegen die Annahme einer Betriebsstätte sprechen das Fehlen von Arbeitnehmern (außer geringfügig Beschäftigtem) und das Fehlen eines Firmenschildes; gelegentliche Lagerung begründet keine Betriebsstätte. • Fahrtenbücher – formelle Anforderungen: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah, vollständig und in geschlossener Form geführt sein; es muss Datum, Fahrtziel und aufgesuchten Kunden bzw. konkreten Geschäftsgegenstand enthalten, sodass eine Überprüfung möglich ist. • Fahrtenbücher – konkrete Mängel: Die vorgelegten Fahrtenbücher wiesen nicht zeitnahe Eintragungen, überwiegend nur Ortsangaben und vielfach die pauschale Angabe "KBS" auf; nachträgliche Ergänzungen durch eine umfangreiche Kundenliste sind nicht ausreichend und erschweren die Überprüfbarkeit; daher waren die Fahrtenbücher für mehrere Pkw und das Wohnmobil nicht ordnungsgemäß. • Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch: Mangels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher war die private Nutzung nach der 1 %-Methode bzw. geschätzt (beim Mercedes ML 50 %) zu ermitteln; für Smart und Skoda Yeti war die 1 %-Methode einvernehmlich anzusetzen. • Entnahmewert Mercedes ML: Entnahmen sind mit dem Teilwert zu bewerten; der Teilwert ist zu schätzen und orientiert sich regelmäßig am erzielbaren Einzelveräußerungspreis. Das vom Kläger vorgelegte Händlerangebot war nicht aussagekräftig; die Schwacke-Bewertung stellte einen verlässlichen, repräsentativen Zeitwert dar und wurde folglich als Grundlage für den Entnahmewert herangezogen. • Beweislast und Durchführung: Der Kläger trug die Feststellungslast für einen weitergehenden Betriebsausgabenabzug und für ordnungsgemäße Fahrtenbücher und konnte die hierfür erforderlichen Nachweise nicht überzeugend erbringen. • Verfahrensfolge: Die geänderten Bescheide des Finanzamts waren rechtmäßig; die Klage ist unbegründet, die Kosten sind zu Lasten des Klägers zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Kürzung der Raumkosten durch Anwendung der Beschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil die im Wohnhaus belegenen Büros nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des außerhalb umfangreich im Außendienst tätigen Handelsvertreters bildeten. Die Fahrtenbücher waren überwiegend nicht ordnungsgemäß (nicht zeitnah, nur Ortsangaben, nachträgliche Kundennummern), sodass bei mehreren Fahrzeugen die private Nutzung nach der 1 %-Methode bzw. geschätzt anzusetzen war; dies schließt den vom Kläger begehrten vollen Betriebsausgabenabzug für das Wohnmobil aus. Für die Entnahme des Mercedes ML setzte das Gericht wegen fehlender überzeugender gegenteiliger Nachweise als Teilwert den repräsentativen Schwacke-Zeitwert an. Die angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide in der Form der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2016 sind rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.