Urteil
5 A 78/19.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Senat lässt offen, ob in Mogadischu/Somalia noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt. Es lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 2. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der nach Mogadischu/Somalia zurückkehrt, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelmäßig nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat lässt offen, ob in Mogadischu/Somalia noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt. Es lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 2. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der nach Mogadischu/Somalia zurückkehrt, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelmäßig nicht erfüllt. Az.: 5 A 78/19.A 3 K 1297/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger – - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen AsylG hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2022 am 12. Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt auch mit der Berufung die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der 1999 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, zugehörig dem Volk/Clan der Hawiye und islamisch sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im April 2016 als unbegleiteter Minderjähriger auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 28. November 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Januar 2017 gab der Kläger in Anwesenheit seines damaligen Vormunds an: Er gehe in Deutschland in die Schule, es gehe ihm sehr gut, er wolle eine Ausbildung absolvieren und Geld verdienen für seinen Lebensunterhalt und zur Unterstützung seiner Familie. Er komme nicht aus Somalia. Seine Eltern stammten aus Somalia und hätten das Land in den neunziger Jahren verlassen, als der Krieg dort begonnen habe. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen in Äthiopien im Flüchtlingslager Kabri Beyah gelebt, wo er auch geboren worden sei. Sein Bruder und er hätten gearbeitet, um die Familie zu unterstützen. Er habe drei Schwestern und drei Brüder (21, 13 und 11 Jahre). Das Land habe er verlassen, weil er gezwungen worden sei, bei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu kämpfen. Er sei von dieser 1 2 3 3 entführt worden, eine Woche dort gewesen und habe fliehen können. Seine Mutter habe ihm geraten wegzugehen. Er sei dann nach Addis Abeba gegangen und habe dort als Schuhputzer gearbeitet. Telefonisch habe er von seiner Mutter erfahren, dass sie ihn immer noch suchten, weshalb er ausgereist sei. Er habe Äthiopien im Januar 2015 mit einer Gruppe ohne Begleitung von Familienmitgliedern verlassen. Über den Sudan seien sie nach Libyen gelangt. Dort sei er ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. Ein Mann habe ihn und ein anderes Kind dann freigekauft, sie hätten für ihn in der Landwirtschaft arbeiten müssen und Kleidung und Essen bekommen, aber kein Geld. Der Mann habe ihnen einen Platz in einem Boot nach Italien organisiert. Im April 2016 sei er nach Deutschland gefahren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die äthiopischen Behörden ihn verhafteten oder dass die ONLF ihn umbringe, auch weil sie seinen ältesten Bruder nach seiner Flucht angeschossen hätten, der deshalb nicht mehr gehen könne. In Deutschland wurde als Folge einer Malaria-Infektion das linke Auge des Klägers entfernt. Mit Bescheid vom 6. April 2017 wurden die Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Somalia angedroht. Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung lägen nicht vor. Der Kläger berufe sich auf Repressionen, die ihm außerhalb seines Herkunftslandes in Äthiopien widerfahren seien. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. In einigen Regionen Somalias bestehe zwar teilweise ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, gleichwohl sei das für eine generelle Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß für den Kläger nicht erreicht. Vernünftigerweise könne vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einer als sicher geltenden Region Somalias wie Mogadischu niederlässt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder junger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten trägt, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die somalische Gesellschaft 4 4 zu integrieren. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger ein Leben auch mit nur einem sehfähigen Auge ohne Weiteres möglich sei, was sich schon darin manifestiere, dass er seine Reise nach Europa in ihm fremdes Gebiet ebenfalls mit nur einem sehfähigen Auge bewältigt habe. Der Kläger hat am 19. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt berufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, keine Verwandten mehr in Somalia zu haben. Im Falle einer Einreise nach und eines Verbleibs in Somalia befürchte er, im Bürgerkrieg umgebracht zu werden, es sei kein sicheres Land. Soweit der Kläger ursprünglich mit der Klage auch die Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling begehrt hatte, wurde die Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2018 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger sei nicht subsidiär schutzberechtigt, insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Da er in Äthiopien gelebt habe, sei auf die Hauptstadt Mogadischu abzustellen, wohin sich der Kläger mangels anderer Wege auch begeben würde. In Mogadischu liege ein bewaffneter Kampf vor. Al-Shabaab verübe dort nicht nur - wie in anderen „befreiten“ Gebieten - nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet würden, welches für sich genommen als Terrorismus einzustufen sei. Vielmehr fänden auch direkte Kampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und al-Shabaab statt. Al-Shabaab vollziehe dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. hit-and-run-Angriffe) umfasse. Von dem Konflikt gehe für den Kläger jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung (mehr) aus, weil ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib und Leben drohe. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei weiterhin so volatil, dass für Personen mit individuell gefahrerhöhenden Umständen eine für die Voraussetzungen von § 4 AsylG ausreichende Verdichtung der Gefahrenlage vorliege. Solche Umstände lägen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. Sie ergäben sich auch nicht daraus, dass der Kläger zuvor längere Zeit im Ausland war. Auch ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. In Süd- und Zentralsomalia sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet. Es gebe keinen sozialen Wohnraum, 5 6 7 5 keine Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, seien nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich Akzeptanz, Sicherheit und Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen. In Mogadischu stelle sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar. Heute sei Mogadischu von Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sei nicht ersichtlich, dass der Kläger als arbeitsfähiger junger Mann in Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Die mit Beschluss vom 22. August 2019 zugelassene Berufung hat der Kläger innerhalb verlängerter Frist begründet. Aufgrund der aktuellen Terroranschläge sei eine ernsthafte individuelle Gefahr gegeben. Dies ergebe sich schon aus deren Anzahl. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine mathematische Betrachtungsweise nicht vornehmen wolle, sei verfehlt. Weiter hat der Kläger neuere Presseberichte zur Lage in Somalia/Mogadischu und die neuesten Reisehinweise des Auswärtigen Amtes vorgelegt. Der Kläger hat eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin vom 23. März 2022 vorgelegt, wonach er die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Weiter hat er eine von der Botschaft bestätigte Geburtsurkunde vorgelegt, wonach er am 7. Januar 1999 in Kabri Beyah/Äthiopien geboren wurde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2018 - 3 K 1297/17.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 6. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG lägen nicht vor. Es könne dahinstehen, ob in Mogadischu ein innerstaatlicher 8 9 10 11 12 6 bewaffneter Konflikt besteht, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei. Mogadischu sei mittlerweile in weiten Teilen unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM. Zwar betreibe die al- Shabaab in Mogadischu weiterhin eine asymmetrische Kriegsführung. Jedoch setze sie ihre Kapazitäten insoweit gezielt ein. Den Erkenntnisquellen zufolge zählten zu den Haupt-Anschlagszielen der al-Shabaab Personen, die die Miliz der Spionage für die oder der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, Regierungsmitglieder, hochrangige Politiker, Clan-Führer, die die Regierung unterstützen, AMISOM und somalisches Militär, unter Umständen auch niedrigere Angestellte in Regierungs- und AMISOM-Gebäuden, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Nichtregierungsorganisationen, Geschäftsleute, die die Regierung unterstützen oder mit ihr zusammenarbeiten, Wahldelegierte und ehemalige al-Shabaab-Mitglieder, da letztere sensible Informationen über die Miliz haben könnten. Solche gefahrerhöhenden Umstände lägen beim Kläger nicht vor. Die allgemeine Lage in Mogadischu sei zudem nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte sei nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Aktuell stehe Somalia vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten in Folge ausgefallen seien, und es zuvor eine Heuschreckenplage gegeben habe. Prognosen wiesen darauf hin, dass auch die Deyr-Regenzeit im Herbst 2022 schlecht verlaufen werde. Mehr als 80 % des Landes befänden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Rund 7,8 Mio. Menschen, also fast die Hälfte der somalischen Bevölkerung, sei von Hunger betroffen und benötige humanitäre Hilfe. Hundertausenden drohe der Hungertod. Gleichzeitig hätten sich die Möglichkeiten vor allem armer und vulnerabler Bevölkerungsgruppen, sich vor Hunger zu schützen, erheblich gemindert. Aufgrund der unterdurchschnittlichen Ernten sei Somalia noch stärker als zuvor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine habe Nahrungsmittel teuer werden lassen und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiteten im informellen Sektor. Die Erwerbsmöglichkeiten des Einzelnen hingen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Am Arbeitsmarkt spielten Clanverbindungen eine Rolle. Es gebe kaum Informationen über die wirtschaftliche Lage in einzelnen Städten oder Regionen Somalias. Es scheine 13 7 allerdings mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in größeren Städten zu geben, wobei die Konkurrenz um Arbeitsplätze dort auch höher sei. Es gebe in Somalia keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Die Versorgungslage für Rückkehrende nach Süd- und Zentralsomalia, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, sei daher äußerst schwierig. Hilfe könne im Clan- oder Familienverband, welcher traditionell als soziales Sicherungsnetz diene, oder im Einzelfall auch durch internationale NGOs geleistet werden. Somalia sei seit Jahrzenten auf internationale Hilfe angewiesen, die Unterstützungsleistungen für Notleidende seien besonders in den Städten etabliert. Dem Kläger drohe unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen keine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr. Denn Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose sei grundsätzlich, ob der vollziehbar Ausreisepflichtige nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls mit Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigen zu können. Der Kläger sei jung, erwerbsfähig und gehöre dem in Mogadischu dominierenden Mehrheitsclan Hawiye an. Er verfüge über Erfahrung im Arbeitsleben und habe bereits in der Vergangenheit seine Familie mit seinem Lohn unterstützt. Zudem verfüge er über eine überdurchschnittliche Schulbildung und ihm sei es nach eigenem Vortrag gelungen, die gesamte Reise aus dem Flüchtlingslager über Addis Abeba, Libyen und Italien bis nach Deutschland aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es sei deshalb anzunehmen, dass er es unter Zuhilfenahme von Rückkehrhilfen, in Deutschland erworbenem Wissen und Fertigkeiten sowie möglicher Unterstützung seines Clans schaffen werde, sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Mogadischu werde in Ostafrika als Boomtown angesehen, ziehe Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Kenia, Uganda und Südafrika an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch den hilfsweise 14 15 16 8 geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. I. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). II. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 1. Es fehlt bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.). Somalia ist zwar geprägt von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen der Al- Shabaab-Miliz einerseits und den somalischen Regierungstruppen und der diese unterstützenden, vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union ATMIS (bis 31. März 2022: AMISOM) andererseits (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022 S. 4 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die schlechten humanitären Bedingungen neben den klimatischen Verhältnissen (vier Regenzeiten sind in Folge ausgefallen) wesentlich auf dieser schlechten Sicherheitslage beruhen bzw. überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurückgehen. Dem somalischen Staat und den mit ihm verbündeten Truppen geht es indes darum, die Kontrolle über das gesamte Land wiederherzustellen bzw. zu erhalten, wohingegen die al-Shabaab versucht, mit militärischen Offensiven Teile Somalias zu erobern bzw. die bereits von ihr beherrschten Gebiete zu verteidigen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022 S. 4 ff.). Die von al-Shabaab verübten Anschläge dienen ebenfalls primär dazu, das ohnehin fragile politische System Somalias und die gegnerischen Truppen weiter zu schwächen und den eigenen Machtanspruch zu stärken (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der 17 18 19 20 21 9 Staatendokumentation, Somalia, vom 27. Juli 2022 S. 25 ff. und 60 ff.). Die Verschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung ist vor diesem Hintergrund „nur“ als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkrieges zu bewerten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25. Februar 2021 - 4 LA 212/19 -, juris m. w. N. und OVG Bremen, Beschl. v. 26. Oktober 2021 - 1 LA 301/20 -, juris Rn. 22 ff.). 2. Zudem bestehen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Mogadischu/Somalia ergeben könnten, für den Kläger derzeit nicht (siehe unten B.). III. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten Fall-gruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 16). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). 1. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche 22 23 24 25 26 10 Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - [Elgafaji], juris Rn. 40) ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. zum gesamten Absatz BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 14). Vorliegend ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auf die Hauptstadt Mogadischu abzustellen. Der Kläger wurde in einem Flüchtlingslager in Äthiopien geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise auch gelebt. Er hat damit keinen Bezug zu einer bestimmten Herkunftsregion in Somalia. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach eigenen Angaben dem Clan der Hawiye angehört; diese leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia; die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 27. Juli 2022). Es ist deshalb auf die Hauptstadt Mogadischu abzustellen, in der sich der Kläger mangels anderer Wege auch niederlassen würde. Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat so gesehen. 27 11 2. Der Senat lässt offen, ob in Mogadischu noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Es fehlt im Fall des Klägers jedenfalls an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts in Mogadischu. a) Bei der Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen sind, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 42 ff.). b) Die Situation in Somalia und konkret in Mogadischu stellt sich wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die islamistische Al-Shabaab-Miliz kann einige ländliche Gebiete im Süden des Landes halten und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen. In den von al-Shabaab befreiten Gebieten, zu denen auch Mogadischu gehört, kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Insbesondere seit Jahresbeginn 2022 waren nahezu täglich Anschläge in Mogadischu durch al-Shabaab zu verzeichnen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamud zum Präsidenten im Mai 2022 hat sich die Atmosphäre in Mogadischu verändert, die Stadt ist ruhiger geworden, zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen. Al-Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. 28 29 30 31 12 Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al-Shabaab unterwandert. Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu erreichen. So drang ein Kommando am 23. März 2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen. In Mogadischu betreibt al-Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht. Al-Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzunehmen. Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt. Al-Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten. Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen. Üblicherweise zielt al-Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte einschließlich AMISOM/ATMIS und Vertreter des Staates. Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al- Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al-Shabaab. Die Hauptziele von al-Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen. Zivilisten, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al-Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (vgl. zu Vorstehendem BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, vom 27. Juli 2022). Zur - sehr unsicheren - quantitativen Situation verweist der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 22. April 2022 - 8 K 2632/19.A -, auf die sich auch die Beklagte bezogen hat. Die dort eingestellten Zahlen sind unvollständig und ungenau. Zum einen ist die exakte aktuelle Einwohnerzahl von Mogadischu nicht bekannt. Zum anderen wird nur über die Zahl der Todesopfer von Anschlägen berichtet, nicht aber auch über die Zahl der bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigenden Verletzten und es erfolgt auch keine Unterscheidung zwischen zivilen Opfern und Opfern auf Seiten der al-Shabaab bzw. der Sicherheitskräfte. Nach den dortigen Quellen und Berechnungen gab es im Jahr 2018 31 13 in Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten und im Jahr 2019 308 Vorfälle mit insgesamt 738 Toten. Im ersten Quartal 2021 gab es 133 Todesopfer, was einer auf das gesamte Jahr 2021 gerechneten Zahl von 532 Todesfällen entspräche. Bei einer zugrunde gelegten Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 (2018) bzw. 1,89 Millionen (2019) ergab sich so ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018 und 1:2.560 für das Jahr 2019, das Risiko war 2021 geringer. c) Der Senat geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. HessVGH, Urt. v. 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A - und BayVGH, Urt. v. 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - und 28. März 2017 - 20 B 15.30204 -, jeweils juris), der Rechtsprechung der sächsischen Verwaltungsgerichte und der überwiegenden veröffentlichten erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Köln, Urt. v. 22. April 2022 - 8 K 2632/19.A -; VG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 2021 - 28 K 583.17 A -; VG Würzburg, Urt. v. 16. Juli 2021 - W 9 K 20.31181 -; a. A. VG Potsdam, Urt. v. 30. März 2022 - 10 K 1863/16.A -, sämtlich juris) davon aus, dass es derzeit ohne das Hinzutreten gefahrerhöhender individueller Umstände in Mogadischu an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts fehlt. Die - nicht exakt ermittelbare - Zahl ziviler Opfer des Konflikts ist nicht so hoch, dass allein deshalb schon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson vorliegt. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung ist nicht besonders hoch. Zwar gibt es quantitativ eine Vielzahl von Terroranschlägen. Deren Intensität erreicht jedoch regelmäßig nicht die Intensität militärischer Angriffe, wie sie für einen Bürgerkrieg typisch sind. Der Organisationsgrad von al-Shabaab - der einzigen in Frage kommenden Konfliktpartei, die im Untergrund organisiert den Regierungskräften und AMISOM/ATMIS gegenüber steht - ist in Mogadischu nicht besonders hoch, da das entsprechende Gebiet nicht mehr unter der Kontrolle von al-Shabaab, sondern unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM/ATMIS steht, wenn al-Shabaab auch - versteckt - im gesamten Stadtgebiet präsent ist und nach wie vor Anschläge durchführen kann und dies auch tut. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Atmosphäre in Mogadischu nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamud zum Staatspräsidenten am 15. Mai 2022 - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen - deutlich ruhiger geworden ist. Die lange Dauer des Konflikts ist nicht gefahrerhöhend zu berücksichtigen, da al-Shabaab vor zehn Jahren noch die Hälfte der Stadt kontrolliert hat, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war, und al-Shabaab danach die Gebietshoheit in der Stadt 32 33 14 verloren hat und seit 2014 das Leben wieder nach Mogadischu zurückgekehrt ist und sich die Stadt unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM/ATMIS befindet. Gefahrerhöhend ist die sehr schlechte medizinische Versorgung in Somalia und auch in Mogadischu zu berücksichtigen, die dazu führt, dass eventuelle Verletzungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht oder nur unzulänglich behandelt werden können. Entscheidend gegen eine ernsthafte individuelle Bedrohung spricht, dass al-Shabaab mit Angriffen üblicherweise auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates („officials“) zielt und auch jene Örtlichkeiten angegriffen werden, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren, jedoch nicht alle Teile von Mogadischu bezüglich Übergriffen von al-Shabaab gleich unsicher sind. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al-Shabaab. Die Hauptziele von al-Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Angesichts der für Rückkehrer typischerweise ausgeübten Tätigkeiten etwa als Tagelöhner auf dem Bau (hierzu unten B.) und der für sie üblicherweise in Frage kommenden Wohngegenden am Stadtrand (hierzu ebenfalls unten B.) gibt es für den Kläger im Falle eines Aufenthalts in Mogadischu keine Veranlassung, sich in Stadtbezirken oder an Orten aufzuhalten, die typischerweise Ziel von Anschlägen von al-Shabaab sind. Diese „kleinteilige“ Betrachtungsweise innerhalb von Mogadischu ist entgegen der Auffassung des Klägers geboten, da es sich hierbei um einen relevanten Umstand des Einzelfalls bei der Feststellung, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt, handelt. Der Umstand, dass auch der Flughafen von Mogadischu zu den anschlagsgefährdeten Einrichtungen zählt und der Kläger diesen bei einer Einreise auf dem Luftweg nicht meiden kann, ist von untergeordneter Bedeutung, da es sich um einen einmaligen Aufenthalt an diesem Ort handelt. Soweit in den Erkenntnismitteln ausgeführt wird, dass es am Stadtrand öfter zu gezielten Tötungen kommt, ist dies hier unerheblich, da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger einer Zielgruppe von gezielten Tötungen durch al-Shabaab oder anderen bewaffneten Organisationen unterfällt. Ebenso ist es für eine Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unerheblich, dass der Kläger noch niemals in Somalia und Mogadischu war und dort niemanden kennt. Es obliegt dem Kläger, sich vor einer Ausreise aus Deutschland nach Somalia darüber zu informieren, welche Orte besonders anschlagsgefährdet sind und welche nicht. 15 Aus der vom Kläger zur Begründung der besonderen Gefährdung in Mogadischu herangezogenen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ergibt sich nichts anderes. Es wird dort im Einklang mit den herangezogenen Erkenntnismitteln ausgeführt, dass in Mogadischu immer wieder schwere Anschläge verübt werden und es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen al-Shabaab Kämpfern kommt. Soweit dort vor Reisen nach Somalia gewarnt wird, liegt dem ein rechtlicher Maßstab zugrunde, der nicht dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2013 - 10 B 11.13 -, juris Rn. 6). Es sind auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger noch niemals in Mogadischu war und dort niemanden kennt, führt nicht dazu, dass er von etwaigen Anschlägen in besonderer Weise betroffen wäre. B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es 34 35 36 37 38 16 an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.). 2. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der EGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst extremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im genannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt im maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Art. 3 EMRK bietet Garantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften durch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 226). Da Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42 und v. 27. April 2022 - 5 A 825/18.A, juris Rn. 24). 3. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen 39 40 17 und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65 und Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25). 4. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Vorliegend ist deshalb auf Mogadischu abzustellen. II. Die relevanten Lebensverhältnisse in Somalia und speziell in Mogadischu gestalten sich gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Somalia vom 27. Juli 2022 und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2022 wie folgt: Die wirtschaftliche Erholung des Landes leidet unter der schlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, nachdem vier Regenzeiten in Folge ausgefallen sind, unter Überschwemmungen, einer Heuschreckenplage und der Covid-19-Pandemie. Das Wirtschaftswachstum betrug 2021 2,9 %, für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 %. Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Rücküberweisungen von Exilsomaliern und anhaltende Investitionen. Es gibt unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit. Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 %. Neben der 41 42 43 18 Diaspora sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können. Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut. Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar. Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt. Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte aus. Die Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt. Alleine die offizielle Entwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar, 40 % des BIP. Die Regierung war bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd- /Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und 44 45 19 Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Hungerkrisen, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten. Rund 70 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,90 US- Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze Es gibt viele Binnenflüchtlinge und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. 60 % der Somalis sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23 % sind Subsistenz-Landwirte. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 (IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1=moderat bis 5=Hungersnot) eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2. Mit Stand Mai 2022 befanden sich fast vier Millionen Menschen in IPC-Stufe 3; mehr als 1,2 Millionen in Stufe 4 und 38.000 in Stufe 5. Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele Binnenflüchtlinge sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3. Die Stadtbevölkerung ist in der Regel von IPC 3 oder 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten. In Banaadir/Mogadischu sah die Lage im Mai 2022 wie folgt aus: IPC 1 = 54 %; IPC 2 = 23 %; IPC 3 = 20 %; IPC 4 = 3 %; IPC 5 = 0 %. Generell stellen Sicherheitsprobleme ein Hindernis bei der Versorgung von Menschen dar. Unterschiedliche bewaffnete Akteure, in erster Linie al-Shabaab, behindern vor allem in Süd-/Zentralsomalia humanitäre Hilfe. In den Gebieten unter Kontrolle von al- Shabaab ist der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt. 46 20 Die Zahlen zur akuten Unterernährung haben sich im ganzen Land verschlechtert. Ca. 1,4 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind davon betroffen, fast 330.000 davon gelten als schwer unterernährt. Vor allem unter neu ankommenden Binnenflüchtlingen in Mogadischu, Baidoa und Gaalkacyo werden hohe Zahlen gemeldet. UNICEF hat von Januar bis Mai 2022 mehr als 50.000 Kinder wegen schwerer akuter Unterernährung behandelt. Nach neueren Angaben sind bis Jahresende 2022 sogar 1,5 Millionen Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, 386.000 Kinder davon akut schwer unterernährt und auf lebensrettende Hilfe angewiesen. Im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2022 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei Unter- Fünfjährigen für Banaadir/Mogadischu wie folgt (erste Zahl = akute Unterernährung; zweite Zahl = schwere akute Unterernährung, in Klammer Binnenflüchtlinge): 2/2020: 14,2/2,8 (16,8/3,6); 2/2021: 13,2/2,3 (16,7/3,7); 9/2021: 14,8/2,8 (16,5/3,9); 2/2022: 14,5/2,6 (17,0/3,9). In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben. Mit Stand Mai 2022 waren in Somalia in 72 von 74 Bezirken 220 humanitäre Organisationen aktiv, davon 158 nationale NGOs. Eine nach Mogadischu zurückgeführte Person muss nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, würde diese Person in ein Lager für Binnenflüchtlinge gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige, geführt von einem männlichen Verwandten, umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen. Auch für Angehörige von Minderheiten, etwa den Bantus, gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit. Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft und nicht durchgängig gesichert. Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist zwar von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf heute 57,1 Jahre beträchtlich gestiegen, bleibt aber immer noch niedrig. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden 47 48 49 21 sanitären Einrichtungen; daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit zählen zu den höchsten Werten weltweit. Eine steigende Zahl von Flüchtlingen kehrt nach Somalia zurück. Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somalis. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Viele Somalis in der Diaspora wollen zurückkommen und das Land aufbauen. Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen - darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem Lager für Binnenflüchtlinge zu wohnen. 94 % der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. III. Hiernach werden die oben dargelegten sehr hohen Anforderungen daran, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. 1. Das Ausmaß an Gewalt in Mogadischu ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Hierfür spricht zunächst, dass, wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Der Kläger ist von der in Mogadischu unabhängig von Anschlägen der al-Shabaab herrschenden Gewalt und der weitgehenden Gesetz- und Rechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen. Kriminelle Gewalttaten wie Entführungen, Schutzgelderpressungen etc. erfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen Gründen, weshalb der Kläger dieser nicht ausgesetzt sein wird. Das Ausmaß der ansonsten anzutreffenden allgemeinen kriminellen Gewalt erreicht nicht die vorliegend erforderliche Intensität. Der Kläger gehört zudem nicht zu einer vulnerablen Gruppe. 50 51 52 22 2. Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann wird sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (so auch für alleinstehende erwerbsfähige Männer vom Clan der Hawiye BayVGH, Urt. v. 12. Februar 2020 - 23 B 18.30809 - und VGH BW, Urt. v. 16. Dezember 2021 - A 13 S 3196/19 -, jeweils juris). Für die erste Zeit in Mogadischu kann der Kläger auf Übergangshilfen zurückgreifen. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 €. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 € möglich. Zusätzlich kann der Kläger Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person. Angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag 53 54 55 23 auskommen muss, genügt die Starthilfe von 1.000 € auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in Mogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in Mogadischu in den ersten Monaten. In dieser Zeit wird es dem Kläger, auch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse genügt, aufzubauen. Nach der Auskunftslage gelingt es jedenfalls gesunden arbeitsfähigen Männern, zumindest Arbeit als Tagelöhner zu erhalten und so die Finanzierung der elementarsten Bedürfnisse zu sichern. Der Senat geht davon aus, dass dies auch dem Kläger gelingen wird. Denn arbeitsfähige Männer, die nach Mogadischu zurückkehren, können regelmäßig zumindest eine Arbeit als Tagelöhner auf dem informellen Sektor auf dem Bau oder in der Gastronomie erhalten, zumal die Mehrheitsbevölkerung solchen Tätigkeiten äußerst abgeneigt ist. Der Umstand, dass sich der Kläger noch niemals in Somalia aufgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Der Kläger ist in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufgewachsen, in dem sich ausschließlich Personen aus Somalia aufgehalten haben, weshalb er mit der dortigen Sprache und Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Auch der Umstand, dass in Mogadischu keine Familienangehörigen des Klägers leben, steht trotz der großen Bedeutung familiärer Beziehungen in Somalia nach den vorstehenden Auskünften dem Aufbau einer Existenz zur Sicherung der elementarsten Bedürfnisse nicht entgegen. Dem Kläger wird es gelingen, Unterkunft zumindest in einem Lager für Binnenflüchtlinge oder am Stadtrand zu erhalten. Die Integration des Klägers in die Gemeinschaft in Mogadischu wird dadurch erleichtert, dass er dem Hawiye-Clan angehört, der in und um Mogadischu den Mehrheits-Clan darstellt und dort großen Einfluss hat. Dass der Kläger auf dem linken Auge blind ist, ist für seine Arbeitsfähigkeit unerheblich, es ergibt sich insoweit auch keine fortwirkende medizinische Behandlungsbedürftigkeit. Da der Kläger gesund ist, ist auch das äußerst mangelhafte Gesundheitssystem für den hier zu berücksichtigenden Zeitraum nicht von maßgeblicher Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger keine Unterhaltspflichten hat. Der Möglichkeit des Klägers, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, steht auch nicht entgegen, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Stadtbevölkerung ist von einer gravierenden Unterversorgung mit Nahrungsmitteln anteilig weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten, da Sicherheitsprobleme eine 56 57 24 Versorgung der ländlichen Gebiete mit Hilfsgütern in großem Umfang verhindern und die Landbevölkerung vom Regen abhängig ist, der in den letzten Jahren ausgefallen ist. In Banaadir/Mogadischu befanden sich im Mai 2022 77 % der Menschen in den IPC-Stufen 1 und 2, 20 % in der Stufe 3 und 3 % in der Stufe 4. Die Stufe 5 (Hungersnot) wurde in Mogadischu nicht erreicht. Nach anderen Quellen waren Anfang 2022 etwa 14,5 % der Unter-Fünfjährigen in Banaadir/Mogadischu akut unterernährt, 2,6 % schwer akut unterernährt. Unter den Binnenflüchtlingen war dieser Prozentsatz mit 17,0 % bzw. 3,9 % geringfügig höher. Die Hungerproblematik betrifft vor allem Kinder, Frauen und ältere Menschen. Der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann, dem in der Anfangsphase finanzielle Mittel aus den Rückkehrhilfen und später Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen und der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist von der allgemeinen Unterversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in gleichem Maße betroffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Menschen gerade wegen des Mangels an Nahrung in Städte wie insbesondere Mogadischu flüchten. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 2022 übersandten Presseberichten. In diesen wird die oben ausgeführte Unterversorgung Somalias mit Lebensmitteln beschrieben. Weiter wird dort ausgeführt, dass die UN vor einer unmittelbar bevorstehenden humanitären Notlage in Somalia gewarnt und der UN-Koordinator ausgeführt habe, dass das unter einer historischen Dürre leidende Land am Rand einer Hungersnot stehe; die jüngsten Daten zeigten konkret, dass es von Oktober bis Dezember in zwei Bezirken im Süden des Landes, Baidoa und Buurhakaba, eine Hungersnot geben werde. Unmittelbar betroffen ist somit nicht die Hauptstadt Mogadischu, auch wird in den Berichten vorwiegend die Unterversorgung der Kinder mit Nahrungsmitteln dargestellt. C. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm bestehen keine Anhaltspunkte, da es sich bei dem Kläger, wie bereits ausgeführt, um einen gesunden jungen Mann handelt. D. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 58 59 60 61 25 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch 26 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Martini