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Beschluss

3 K 3150/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das FG Baden-Württemberg ist örtlich unzuständig, da die klagende Behörde keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts hat. • Für Kindergeldsachen bestimmt § 38 Abs. 2a FGO die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers nur für natürliche Personen; juristische Personen/Behörden bleiben nach § 38 Abs. 1 FGO dem Behördenprinzip unterworfen. • Folge: Ist der Kläger eine Behörde ohne inländischen Wohnsitz, ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat; daher war der Rechtsstreit an das zuständige FG zu verweisen. • Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auf klagende Behörden ist weder aus Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Vorschrift erforderlich.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit in Kindergeldsachen bei klagenden Behörden • Das FG Baden-Württemberg ist örtlich unzuständig, da die klagende Behörde keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts hat. • Für Kindergeldsachen bestimmt § 38 Abs. 2a FGO die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers nur für natürliche Personen; juristische Personen/Behörden bleiben nach § 38 Abs. 1 FGO dem Behördenprinzip unterworfen. • Folge: Ist der Kläger eine Behörde ohne inländischen Wohnsitz, ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat; daher war der Rechtsstreit an das zuständige FG zu verweisen. • Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auf klagende Behörden ist weder aus Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Vorschrift erforderlich. Der Kläger, eine Behörde mit Sitz in A/Baden-Württemberg, leistete Eingliederungshilfe für ein vollstationär untergebrachtes erwachsenes Kind und beantragte die Abzweigung des Kindergeldes. Die Familienkasse Rheinland-Pfalz (Beklagte) setzte Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017 gegenüber der Kindsmutter in Rheinland-Pfalz fest, verweigerte jedoch die Auszahlung nach § 66 Abs. 3 EStG. Die Beklagte erließ hierzu einen Bescheid, gegen den der Kläger erfolglos Einspruch einlegte und anschließend Klage beim FG Baden-Württemberg erhob. Das Gericht klärte die örtliche Zuständigkeit und berücksichtigte, dass der Kläger als Behörde keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des FG Baden-Württemberg hat. Die Beteiligten wurden zur Zuständigkeitsfrage gehört. • Anwendbare Normen: § 38 Abs. 1 FGO, § 38 Abs. 2a FGO, §§ 62–78 EStG, § 66 Abs. 3 EStG; Verweisungsgrundlage § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG. • Wortlaut: § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO knüpft die Zuständigkeit in Familienleistungssachen an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers; diese Voraussetzungen gelten nur für natürliche Personen, da juristische Personen/Behörden keinen Wohnsitz i.S.d. AO haben. • Systematik und Entstehung: Die Vorschrift wurde vorrangig im Interesse bürgernahen Rechtsschutzes für natürliche Personen geschaffen; sie ist als lex specialis zur Regelung der durch Umstrukturierungen veränderten Zuständigkeiten der Familienkassen zu verstehen und nicht auf Kläger-Behörden ausgelegt. • Zweck und Auslegung: Sinn und Zweck (Bürgerfreundlichkeit, Vermeidung von Belastungskonzentration) rechtfertigen keine Analogie zugunsten klagender Behörden; effektiver Rechtsschutz des wohnsitznahen Kindergeldberechtigten wiegt schwerer als prozessuale Erleichterungen für abzweigende Behörden. • Rechtsfolge: Für Kläger ohne inländischen Wohnsitz gilt weiterhin § 38 Abs. 1 FGO; vorliegend ergibt sich damit die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der beklagten Familienkasse in Mainz, so dass das FG Baden-Württemberg unzuständig ist und der Rechtsstreit zu verweisen war. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat für die streitige Kindergeldangelegenheit keine örtliche Zuständigkeit festgestellt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwiesen, weil die klagende Behörde keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des FG Baden-Württemberg hat. § 38 Abs. 2a FGO begründet die wohnsitzbezogene Zuständigkeit nur für natürliche Personen; für Behörden gilt das Behördenprinzip des § 38 Abs. 1 FGO. Eine analoge Anwendung der wohnsitzbezogenen Sonderregel auf klagende Behörden kommt nicht in Betracht, da Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift dies nicht tragen. Daher ist die Zuständigkeit nach dem Sitz der beklagten Familienkasse zu bestimmen; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.