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Gerichtsbescheid

7 K 1421/24 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2025:0710.7K1421.24KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Erstattungsanspruch. Frau I. H. als Beigeladene ist die Mutter von C. (geb. am 00.0.2016) und Q. (geb. am 00.0.2017). Für diese Kinder setzte die Klägerin – die Familienkasse ... (nachfolgend: Familienkasse) – durch Bescheide vom 24.6.2016 (C.) und vom 26.6.2017 (Q.) Kindergeld für die Beigeladene als Kindergeldberechtigte fest. Mit Schreiben vom 20.3.2020 (Eingang bei der Familienkasse am 24.3.2020) meldete der Beklagte – der Kreis Z. (nachfolgend: Kreis) – einen Erstattungsanspruch bei der Familienkasse für Q. und C. gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. In dem Schreiben heißt es, dass der Kreis seit dem 18.2.2020 Jugendhilfe gemäß § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form von Übernahme der Kosten einer Inobhutnahme gewähre, wobei die Kosten der Unterbringung je Kind 1.650 EUR pro Monat betrügen. Da die Unterbringung vorübergehend sei, seien die Eltern weiterhin kindergeldberechtigt. Es werde die Erstattung des Kindergelds an den Kreis beantragt. Dem Schreiben beigefügt war ein Kostenbeitragsbescheid gegenüber der Beigeladenen vom 20.3.2020 (Bl. 171 Kindergeldakte), mit dem der Kreis von dieser einen Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.H.d. Kindergelds forderte. Die Familienkasse sandte dem Kreis darauf mit Schreiben vom 5.5.2020 einen Fragebogen zu und bat darum, mitzuteilen, ob die Beigeladene den Mindestkostenbeitrag laut Bescheid vom 20.3.2020 zahle. In dem ausgefüllten Fragebogen antwortete der Kreis mit Schreiben vom 25.5.2020 (Eingang bei der Familienkasse am 29.5.2020), dass bislang noch kein Zahlungseingang ersichtlich sei. Im Anschluss teilte die Familienkasse der Beigeladenen mit, dass deren Kindergeldanspruch ab Mai 2020 (C.) bzw. Juli 2020 (Q.) durch die Zahlung an den Kreis als erfüllt gelte und kein Kindergeld mehr an sie ausgezahlt werde. Mit Bescheid vom 28.10.2020 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für C. ab November 2020 und mit Bescheid vom 24.11.2021 für Q. ab Dezember 2021 auf, weil Pflegeeltern die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hätten. Auf Nachfrage teilte der Kreis am 14.12.2021 mit, dass Q. sich seit dem 1.11.2021 nicht mehr auf seine Kosten in Bereitschaftspflege befinde und der Erstattungsantrag daher zurückgezogen werde. Daraufhin hob die Familienkasse auch die Festsetzung von Kindergeld für November 2021 für Q. auf (Bescheid vom 31.1.2022). Zudem erließ die Familienkasse am 31.1.2022 einen Rückforderungsbescheid nach §§ 218 Abs. 2 i.V.m. 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Kreis über 219 EUR für das Kindergeld für Q. für November 2021, da dieses ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Dies begründete sie damit, dass der Kreis für November 2021 das Kindergeld für Q. erhalten habe, obwohl die Voraussetzungen für den Anspruch entfallen seien. Davon habe die Familienkasse erst durch das Schreiben vom 14.12.2021 Kenntnis erhalten und deshalb die Festsetzung für November 2021 erst durch den Bescheid vom 31.1.2022 aufgehoben. Der Kreis erwiderte, dass anders als für C. die Zahlung für Q. an ihn aufgrund des Erstattungsanspruchs vom 20.3.2020 erst ab Juni 2020 und nicht bereits ab April 2020 aufgenommen worden sei. Dadurch ergebe sich ein Anspruch gegenüber der Familienkasse von 408 EUR für April und Mai 2020, so dass nach Abzug der geltend gemachten Kindergeldrückforderung von 219 EUR noch eine Forderung des Kreises von 189 EUR verbleibe. Die Familienkasse teilte dazu mit, dass das Kindergeld für Q. zurecht erst ab Juni 2020 an den Kreis gezahlt worden sei, da vorher die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht vorgelegen hätten. Dieser setze u.a. voraus, dass die Eltern die Zahlung des Kostenbeitrags aufgrund des Kostenbeitragsbescheids verweigerten. Der entsprechende Nachweis dazu sei erst durch das Schreiben des Kreises vom 25.5.2020, in dem mitgeteilt wurde, dass kein Zahlungseingang ersichtlich sei, am 29.5.2020 bei der Familienkasse eingegangen. Ein Erstattungsanspruch bestehe daher erst ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt und damit ab Juni 2020. Die Zahlung für C. sei dagegen fehlerhaft bereits ab April 2020 erfolgt. Da dem Kreis somit keine Forderung i.H.v. 408 EUR für April und Mai 2020 zustehe, könne dieser auch nicht gegenüber der Forderung der Familienkasse i.H.v. 219 EUR aufrechnen. Da der Kreis weiterhin davon ausging, dass ein Erstattungsanspruch bereits ab April 2020 bestehe, hat die Familienkasse am 12.7.2024 eine allgemeine Leistungsklage erhoben, mit der sie vom Kreis die Zahlung eines Betrags von 219 EUR fordert. Ergänzend trägt sie dazu vor, dass der durch den Kreis geltend gemachte Gegenanspruch von 408 EUR nicht bestehe, weil die Familienkasse erst nach Eingang des Schreibens vom 25.5.2020 dem Erstattungsanspruch habe entsprechen können. Erst in diesem Moment habe sie Kenntnis von allen für die Prüfung des Erstattungsanspruchs relevanten Tatsachen gehabt, wozu auch gehöre, dass der Kostenbeitrag nicht gezahlt werde. Es müsse ein bestandskräftiger Kostenbeitragsbescheid vorgelegt werden und festgestellt sein, dass die Zahlung auf diesen Bescheid verweigert werde. Demgegenüber reiche die bloße Kenntnis des Erstattungsbegehrens im März 2020 anders als bei Erstattungsansprüchen von Trägern von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht aus. Dies entspreche auch der Weisungslage nach der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) und dort konkret V 34.3 DA-KG 2024. Die Familienkasse habe daher das Kindergeld für April und Mai an die Beigeladene auszahlen müssen. Soweit sie die vom Kreis geforderten 189 EUR gezahlt habe, sei dies versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Familienkasse beantragt, den Kreis zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 219 EUR zu verurteilen. Der Kreis beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Familienkasse verpflichtet gewesen sei, ihm bereits ab April 2020 das Kindergeld für Q. zu zahlen, da ab diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch bestanden habe. Entscheidend sei, dass der Kreis Leistungen nach dem SGB VIII erbracht und die Familienkasse davon bereits im März 2020 durch das Schreiben des Kreises gewusst habe. Diesem sei der Kostenbeitragsbescheid beigefügt gewesen. Der Nachweis von fehlgeschlagenen Bemühungen zur Beitreibung des Kostenbeitrags sei für die Entstehung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs dagegen unerheblich. § 107 SGB X bewirke, dass ein Leistungsträger allein aufgrund der Kenntnis von der Leistung eines nachrangig verpflichteten anderen Leistungsträgers die Leistung gegenüber dem Kindergeldberechtigten verweigern dürfe. Insbesondere im Bereich der Jugendhilfe müsse über den Nachweis der bloßen Leistung hinaus keine Kenntnisnahme erfolgen, da es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in diesem Bereich regelmäßig nicht möglich sei, dem Sozialleistungsträger rechtzeitig alle Daten mitzuteilen, bevor die Leistung zu erfolgen habe. Die Familienkasse habe die Aufrechnung des Kreises auch anerkannt, da sie die noch offenen 189 EUR beglichen habe. Die jetzt eingereichte Klage stehe im Widerspruch hierzu (venire contra factum proprium). Die Beigeladene hat sich nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Gericht nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Das Finanzgericht Düsseldorf ist für das Klageverfahren zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist; dies ist der Kreis Z., der seinen Sitz im Bezirk des Finanzgerichts Düsseldorf hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. auch bei einer (doppelt) analogen Anwendung des § 38 Abs. 2a FGO. Soweit zum Teil vertreten wird, dass die Sonderregel des § 38 Abs. 2a FGO, wonach in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG das Finanzgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, analog auf Konstellationen anzuwenden sei, in denen eine Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld klagt, mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit sich unter analoger Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Sitz der klagenden Körperschaft richte (vgl. etwa Niedersächsisches Finanzgericht –FG–, Beschluss vom 23.3.2015 14 K 93/14, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2015, 1290; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.1.2024 4 K 788/23, Neue Justiz –NJ– 2024, 140; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 38 FGO Rn. 39a), führt dies im hier vorliegenden Fall nicht zu einer Zuständigkeit des Finanzgerichts Münster, in dessen Bezirk die klagende Familienkasse ihren Sitz hat. Denn entweder folgt man der insoweit bestehenden Gegenansicht, wonach die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift schon gar nicht vorliegen mit der Folge der Anwendung des § 38 Abs. 1 FGO (so FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.3.2019 3 K 3150/18, juris). Aber auch eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a FGO führt in der hier vorliegenden Konstellation zu einer Bestimmung der Zuständigkeit anhand des Sitzes des Kreises Z.. Denn in den bislang entschiedenen Fällen, in denen die Vorschrift analog angewendet wurde, klagte immer eine Körperschaft gegen eine Familienkasse auf Auszahlung von Kindesgeld. Die Zuständigkeit sollte sich dann in analoger Anwendung des § 38 Abs. 2a FGO nach dem Sitz der klagenden Körperschaft richten. Begründet wird dies nach Sinn und Zweck der Regelung, die der Bürgerfreundlichkeit dienen sollte, u.a. damit, dass in Fällen der Beteiligung einer Familienkasse es nicht bei dem in § 38 Abs. 1 FGO verankerten Behördenprinzip bleibe sollte, um z.B. für die Kläger in Kindergeldsachen häufig deutlich längere Anfahrtswege zu vermeiden (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.1.2024 4 K 788/23, NJ 2024, 140 m.w.N.). Konsequenz dieser analogen Anwendung ist demnach, dass die Zuständigkeit des Gerichts sich gerade nicht nach dem Sitz der beklagten Familienkasse richten sollte. Dies muss aber auch dann gelten, wenn nicht – wie in den bislang entschiedenen Fällen – eine Körperschaft gegen eine Familienkasse auf die Auszahlung von Kindergeld klagt, sondern wenn – wie hier – eine Körperschaft von einer Familienkasse auf die Rückzahlung von ausgezahltem Kindergeld verklagt wird. Auch in diesem Fall ist dann – um dem dargestellten Zweck der Vorschrift gerecht zu werden – die Zuständigkeit des Gerichts anhand des Sitzes der beteiligten Körperschaft und nicht anhand des Sitzes der beteiligten Familienkasse zu bestimmen. Zudem ist zu beachten, dass die Regelung auch zu einer gleichmäßigeren Belastung der Finanzgerichte in Kindergeldsachen führt, da es andernfalls bei der Konzentration bestimmter Sachverhalte bei einzelnen Familienkassen zu Belastungsverschiebungen kommen kann, die durch den Gesetzeszweck verhindert werden sollten (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.1.2024 4 K 788/23, NJ 2024, 140). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist – wie von der Familienkasse erhoben – die allgemeine Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO), für die keine Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich ist, da die Klage sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern auf Zahlung richtet (§ 44 Abs. 1 FGO i.V.m. § 347 Abs. 1 AO, vgl. Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 26.1.2006 III R 89/03, Bundessteuerblatt –BStBl– II 2006, 544). II. Die Klage ist unbegründet. Der Familienkasse steht kein Anspruch auf Zahlung von 219 EUR gegenüber dem Kreis zu. Zwar bestand ein solcher Zahlungsanspruch (dazu 1.), dieser ist aber durch Aufrechnung erloschen (dazu 2.). 1. Die Familienkasse hatte gegenüber dem Kreis einen Anspruch auf Zahlung von 219 EUR für das für November 2021 für Q. an den Kreis gezahlte Kindergeld. Denn Q. war seit dem 1.11.2021 in einer Pflegefamilie untergebracht, der ab diesem Zeitpunkt das Kindergeld zustand. Dieses wurde mangels Kenntnis durch die Familienkasse dennoch – und damit ohne Rechtsgrund – an den Kreis ausgezahlt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 2. Der Anspruch der Familienkasse ist aber durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des Kreises erloschen. a) Nach § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. § 226 Abs. 1 AO bewirkt eine Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Eine Aufrechnung setzt neben ihrer Erklärung (§ 388 BGB) insbesondere voraus, dass die aufgerechneten Forderungen gegenseitig und gleichartig sind, dass die Gegenforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist (§ 387 BGB). Allein streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die vom Kreis geltend gemachte Gegenforderung bestand bzw. fällig war. b) Dem Kreis stand gegenüber der Forderung der Familienkasse vom 219 EUR ein fälliger Gegenanspruch auf Zahlung von insgesamt 408 EUR aufgrund eines Erstattungsanspruchs gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1, 4 SGB X für das Kindergeld für Q. für die Monate April und Mai 2020 zu, da die Familienkasse das Kindergeld für Q. zu Unrecht erst ab Juni 2020 an den Kreis ausgezahlt hat. aa) Erbringt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe – wie im Streitfall der Kreis – Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses – hier aufgrund der Inobhutnahme von Q. (§ 42 SGB VIII) – und bezieht einer der Elternteile – hier die Beigeladene – Kindergeld für den jungen Menschen, hat dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens i.H.d. Kindergelds zu leisten. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, ist der Jugendhilfeträger insoweit gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Nach § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse u.a. die §§ 102 bis 109 SGB X entsprechend. Gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt ein Erstattungsanspruch voraus, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die er bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers nicht erbringen hätte müssen. Dabei darf der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet haben, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X). Satz 1 gilt u.a. entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann (§ 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist, dass der Jugendhilfeträger gegenüber dem Kindergeldberechtigten einen Kostenbeitrag festgesetzt hat (BFH, Urteil vom 25.5.2004 VIII R 21/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 2005, 171 m.w.N.) und dieser den Kostenbeitrag nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht hat (BFH, Urteil vom 19.4.2012 III R 85/09, BStBl II 2013, 19). bb) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kreis aufgrund von § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ab Juni 2020 ein Erstattungsanspruch zustand. Streitig ist allein die Frage, ob der Erstattungsanspruch bereits ab April 2020 bestand und dabei konkret, ob die Familienkasse bereits vor der Zahlung des Kindesgelds für April und Mai 2020 die erforderliche Kenntnis i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X hatte bzw. ob für diese Kenntnis das Schreiben des Kreises vom 20.3.2020 ausreichend war oder daneben auch Kenntnis darüber bestehen musste, dass die Beigeladene den Kostenbeitrag nicht zahlte; dies erfuhr die Familienkasse erst Ende Mai 2020. (1) Umstände und Form der Kenntniserlangung sind dabei für die Beurteilung nicht von Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 2.6.2022 III R 9/21, BStBl II 2022, 840 m.w.N.). (2) Für den Fall eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1, Sätze 1 und 2 und Abs. 2 SGB X bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das Jobcenter hat der BFH seine bisherige strenge Rechtsauffassung hinsichtlich des Inhalts der Kenntnis durch Urteil vom 2.6.2022 III R 9/21 (BStBl II 2022, 840) eingeschränkt. Bis dahin war der BFH der Ansicht, dass es für eine Kenntniserlangung erforderlich sei, dass die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien (vgl. noch BFH, Urteil vom 14.4.2021 III R 1/20, BStBl II 2021, 700). Nunmehr hat der BFH entschieden, dass dies nicht heiße, dass diese Anforderungen stets zwingend erfüllt sein müssen. Vielmehr genüge es zur Vermittlung der Kenntnis i.S.d. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X, dass die Information über die Leistung des nachrangigen Leistungsträgers, die Leistungszeit und sein Erstattungsbegehren vor der Nachzahlung in den Geschäftsgang der zuständigen Familienkasse gelangt ist (BFH, Urteil vom 2.6.2022 III R 9/21, BStBl II 2022, 840 m.w.N.). Dies entspricht auch der Weisungslage der Familienkasse (vgl. V 34.1 Abs. 3 DA-KG 2024). Es muss also nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon bestehen, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb „Erstattung“ gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (so BFH, Urteil vom 22.9.2022 III R 38/20, BFH/NV 2023, 35). (3) Für den Bereich des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist soweit ersichtlich bislang keine Entscheidung des BFH dazu ergangen, welchen Inhalt die Kenntnis der Familienkasse haben muss. Das Gericht ist dazu der Ansicht, dass eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unter Darlegung des Sachverhalts, aufgrund dessen die Erstattung begehrt wird, ausreicht und eine Kenntnis der Familienkasse davon, dass der Kostenbeitrag durch den Kindergeldberechtigten nicht erbracht wurde, nicht erforderlich ist. (a) Dafür spricht der Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X. Darin heißt es, dass ein Erstattungsanspruch nur besteht, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der „Leistung“ des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Norm stellt also bezüglich der Kenntnis darauf ab, dass der eine Leistungsträger wissen muss, dass der andere Leistungsträger eine Leistung erbracht hat. Dass darüber hinaus weitere Umstände bekannt sein müssen – wie etwa konkret für den Fall des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass die Kindeseltern den Kostenbeitrag nicht erbracht haben – ist der Norm nicht zu entnehmen. Auch das FG Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass allein die Kenntnis der Familienkasse von Jugendhilfeleistungen entscheidend ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2002 4 K 1903/01, EFG 2003, 631). (b) Auch die Heranziehung des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X unter Berücksichtigung der weniger strengen Rechtsprechung des BFH zu § 104 Abs. 1, Sätze 1 und 2 und Abs. 2 SGB X spricht für diese Auslegung: In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Falle des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X – etwa bei Leistungen der Jugendhilfe – anders als bei Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine positive Kenntnis von Leistungsart, -zeit und -höhe erforderlich ist; vielmehr reiche es aus, wenn der Sozialleistungsträger positive Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1994 13 RJ 65/92, Die Sozialversicherung 1995, 52). Begründet wird dies damit, dass es den in § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X genannten Trägern regelmäßig nicht möglich sei, dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger rechtzeitig und vor allem für die Zukunft die entsprechenden Daten mitzuteilen, bevor der vorrangig Verpflichtete seine Leistung an den Berechtigten zu leisten hat (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 Rn. 71). Diese Sichtweise ist auf den hier vorliegenden Fall eines Erstattungsanspruchs nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII übertragbar und spricht ebenfalls dafür, dass Kenntnis nicht voraussetzt, dass der Kostenbeitrag durch den Kindergeldberechtigten nicht erbracht wurde. Denn der Kostenbeitrag wird gegenüber dem Kindergeldberechtigten monatlich festgesetzt. Der Jugendhilfeträger müsste also monatlich prüfen und mitteilen, ob der Kostenbeitrag durch den Kindergeldberechtigten erbracht wurde. Dadurch könnte es dazu kommen, dass diese Information erst zur Kenntnis der Familienkasse gelangt, wenn diese das Kindergeld bereits an den Berechtigten ausgezahlt hat. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass es für die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X erforderliche Kenntnis ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger der Familienkasse unter Berufung auf einen Erstattungsanspruch mitteilt, auf welcher Grundlage er diesen geltend macht – hier: Erbringung von Jugendhilfeleistungen durch Kostenübernahme einer Inobhutnahme – und welche Leistungen er konkret erbringt. Die Familienkasse wird dadurch in die Lage versetzt, zu erkennen, dass grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Soweit dann weitere Ermittlungen – z.B. zur Frage, ob oder in welcher Höhe der Kindergeldberechtigte den Kostenbeitrag erbringt – erforderlich sind, berührt dies nicht die Frage der Kenntnis i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X, sondern nur die Frage der Prüfung der genauen Voraussetzungen und der genauen Höhe des Erstattungsanspruchs (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 22.6.2010 B 1 KR 21/09 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichts 106, 206 und Bauhaus in Korn, EStG, § 74 EStG Rn. 18 zu den Fällen der Leistungen des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters, bei denen ebenfalls die Kenntnis der Leistung ausreichend ist, auch wenn weitere Nachforschungen bezüglich des Erstattungsanspruchs erforderlich sind). (c) Soweit die Familienkasse auf die Regelungen in V 34.3 DA-KG 2024 verweist, ergibt sich daraus nicht, dass eine Kenntnis i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X erfordert, dass die Familienkasse weiß, dass der Kostenbeitrag nicht erbracht wurde. Die Kenntnis i.S.d. genannten Vorschrift wird nämlich in V 34.3 DA-KG 2024 – anders als etwa in V 34.1 Abs. 3 DA-KG 2024 – gar nicht thematisiert, sondern nur die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs, zu denen unstreitig wie oben dargestellt auch gehört, dass die Kindeseltern den Kostenbeitrag nicht erbringen. Daraus folgt aber – wie erläutert – nicht, dass diese Tatsache auch zu der erforderlichen Kenntnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X gehört; vielmehr genügt dafür die Information über die Leistung unter Berufung auf das Erstattungsbegehren. Im Übrigen können die Familienkassen die Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers nicht zu dessen Lasten regeln (vgl. BFH, Urteil vom 2.6.2022 III R 9/21, BStBl II 2022, 840). cc) Danach lag die für § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X erforderliche Kenntnis bei der Familienkasse bereits aufgrund des Schreibens des Kreises vom 20.3.2020 bei dessen Eingang am 24.3.2020 und damit vor der Auszahlung des Kindergelds für April und Mai 2020 an die Beigeladene vor. Denn mit diesem Schreiben hatte der Kreis die Familienkasse über den relevanten Sachverhalt – die Erbringung von genauer bezeichneten Jugendhilfeleistungen für Q. ab dem 18.2.2020 – informiert und dass er deshalb einen Erstattungsanspruch geltend macht. Ob daneben zwingend auch eine Beifügung des Kostenbeitragsbescheids gegenüber dem Kindergeldberechtigten erforderlich ist – wofür viel spricht – braucht das Gericht nicht zu entscheiden, da ein solcher dem Schreiben des Kreises an die Familienkasse vom 20.3.2020 unstreitig beigefügt war. Der damit bestehende und zur Aufrechnung gebrachte Gegenanspruch war mangels anderer Anhaltspunkte auch fällig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene keine Anträge gestellt und deshalb kein Prozessrisiko getragen hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO). IV. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, welchen Inhalt die Kenntnis i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X im Falle eines Erstattungsanspruchs bei der Erbringung von Jugendhilfeleistungen nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben muss, bislang nicht ergangen ist. V. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a Abs. 1 und 2 Satz 2 FGO durch Gerichtsbescheid, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig ist und es auch für die Entscheidung über die Rechtsfrage keiner mündlichen Verhandlung bedarf.