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Urteil

8 K 1764/18

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsbescheid kann auch nach Ablauf der allgemeinen Feststellungsfristen nach § 174 Abs. 3 oder Abs. 4 AO ergehen, wenn ein bestimmter Sachverhalt zunächst irrtümlich in einem anderen Bescheid berücksichtigt werden sollte. • Der Hinweis nach § 181 Abs.5 Satz 2 AO schränkt den zeitlichen Geltungsbereich eines Feststellungsbescheids ein und wirkt damit zugunsten der Feststellungsbeteiligten; er verletzt diese nicht, wenn er den Spielraum des Finanzamts nicht erweitert. • Bei Anwendung des § 174 AO genügt die subjektive Annahme der Finanzbehörde, ein Sachverhalt werde in einem anderen Bescheid erfasst, sofern diese Annahme kausal für die Unterlassung der Berücksichtigung war. • Das Finanzgericht muss nicht vorab für jeden Feststellungsbeteiligten klären, ob und inwieweit der Grundlagenbescheid Bindungswirkung für abhängige Steuern entfaltet; dies ist Sache der jeweils zuständigen Folgebescheide.
Entscheidungsgründe
Nachholung von Feststellungen trotz Fristablaufs nach § 174 AO möglich • Ein Feststellungsbescheid kann auch nach Ablauf der allgemeinen Feststellungsfristen nach § 174 Abs. 3 oder Abs. 4 AO ergehen, wenn ein bestimmter Sachverhalt zunächst irrtümlich in einem anderen Bescheid berücksichtigt werden sollte. • Der Hinweis nach § 181 Abs.5 Satz 2 AO schränkt den zeitlichen Geltungsbereich eines Feststellungsbescheids ein und wirkt damit zugunsten der Feststellungsbeteiligten; er verletzt diese nicht, wenn er den Spielraum des Finanzamts nicht erweitert. • Bei Anwendung des § 174 AO genügt die subjektive Annahme der Finanzbehörde, ein Sachverhalt werde in einem anderen Bescheid erfasst, sofern diese Annahme kausal für die Unterlassung der Berücksichtigung war. • Das Finanzgericht muss nicht vorab für jeden Feststellungsbeteiligten klären, ob und inwieweit der Grundlagenbescheid Bindungswirkung für abhängige Steuern entfaltet; dies ist Sache der jeweils zuständigen Folgebescheide. Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter A und B je zur Hälfte beteiligt sind. Die GbR hatte bis 2002 ein Grundstück der D GmbH überlassen; 2002 verkaufte die GbR das Grundstück an die E GmbH & Co. KG, an der die GbR selbst Kommanditistin war. Die Betriebsaufspaltung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaften war streitig beurteilt worden. Das Finanzamt H stellte 2008 für die GbR einen Veräußerungsgewinn fest; später ging ein Betriebsprüfer davon aus, dieser Gewinn sei bei der G GmbH & Co. KG als laufender Gewinn zu erfassen, weil die Anteile der Gesellschafter Sonderbetriebsvermögen bei der G GmbH & Co. KG bildeten. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid gegen die GbR für 2008 (23.12.2016), der im Einspruchsverfahren geändert und um den Hinweis nach § 181 Abs.5 AO ergänzt wurde. Die GbR klagte auf Aufhebung des Bescheids mit dem Einwand, die Festsetzungsfristen der abhängigen Steuern der Gesellschafter seien bereits abgelaufen und der notwendige Hinweis habe nicht rechtzeitig erfolgen können. • Klagebefugnis und Parteistellung: Die Klägerin ist als Personengesellschaft klagebefugt; ihre gesetzliche Prozessstandschaft endet erst mit Vollbeendigung, die nicht vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: Entschieden wurde die Frage anhand von § 174 Abs.3, § 174 Abs.4, § 181 Abs.5 AO sowie einschlägiger BFH-Rechtsprechung. • Anwendbarkeit des § 174 Abs.3 AO: Liegt ein "negativer Widerstreit" bzw. die Annahme der Behörde vor, ein Sachverhalt werde in einem anderen Bescheid berücksichtigt, kann die unterbliebene Feststellung nachgeholt werden, sofern diese Annahme kausal für die Unterlassung war. Im Streitfall beruhte die Unterlassung auf der irrigen Annahme des damaligen Finanzamts J, der Folgebescheid müsse gegen die G GmbH & Co. KG ergehen; dies erfüllte die Voraussetzungen des § 174 Abs.3 AO. • Anwendbarkeit des § 174 Abs.4 AO: War ein früherer Feststellungsbescheid aufgrund einer irrigen Beurteilung zu Gunsten eines Steuerbeteiligten aufgehoben oder geändert worden, durften binnen eines Jahres die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Die Aufhebung des Feststellungsbescheids der G GmbH & Co. KG ermöglichte die nachträgliche Feststellung gegen die Klägerin. • Bindungswirkung des Grundlagenbescheids und § 181 Abs.5 AO: Ein Feststellungsbescheid muss die abhängige Steuer nicht benennen; der Hinweis nach § 181 Abs.5 Satz2 AO hat allerdings Regelungscharakter, schränkt den zeitlichen Geltungsbereich ein und wirkt zugunsten der Feststellungsbeteiligten. Hier wurde der Hinweis wirksam ergänzt, sodass Folgebescheide nur möglich sind, wenn die Festsetzungsfristen noch offen sind. • Keine Verletzung von Rechten durch den Hinweis: Die ergänzende Einschränkung nach § 181 Abs.5 wirkte zugunsten der Klägerin und ihrer Gesellschafter und führte nicht zu einer Rechtsverschlechterung. Soweit die Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsfristen für 2008 bereits abgelaufen waren, konnten diese durch den Feststellungsbescheid nicht geändert werden. • Verfahrensrechtliches: Eine Beiladung der Gesellschafter war nicht erforderlich; das Gericht musste nicht vorab für jeden Beteiligten abschließend prüfen, für welche abhängigen Steuern Bindungswirkung besteht, da dies Sache der Folgebescheide ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Feststellungsbescheid vom 23.12.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2018 für rechtmäßig; die Nachholung der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegen die Klägerin war nach § 174 Abs.3 und alternativ nach § 174 Abs.4 AO zulässig, weil die Behörde zunächst irrtümlich annahm, die betreffenden Einkünfte würden in einem anderen Feststellungsbescheid zu erfassen sein. Der ergänzte Hinweis nach § 181 Abs.5 AO beschränkt den zeitlichen Geltungsbereich zugunsten der Beteiligten und verletzt diese nicht; gleichwohl konnten bereits abgelaufene Festsetzungsfristen der Einkommensteuer 2008 und die Verlustfeststellungsfristen nicht mehr durch den Feststellungsbescheid genutzt werden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen.