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Urteil

10 K 309/22

Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2023:1023.10K309.22.00
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Leitsätze
1. Ob eine Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat die Familienkasse unabhängig von der Behandlung durch das zuständige Finanzamt zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2013 - III R 9/09.(Rn.67) 2. Von einem Kindergeldbezieher, der von seinem Arbeitgeber von Deutschland nach Amerika entsandt wurde und mit seiner Ehefrau und seinem Kind, die ihn begleiteten, in angemieteten Wohnungen in Amerika lebte, kann mangels inländischen Wohnsitzes Kindergeld zurückzufordern sein, wenn sich keine Überzeugung davon verschafft werden kann, in welchem Umfang er seine zum dauerhaften Wohnen geeignete, während seiner Auslandseinsätze nicht vermietete und während des Auslandsaufenthalts schließlich veräußerte Wohnung in Deutschland tatsächlich nutzte.(Rn.76) 3. Nur kurze Aufenthalte in der inländischen Wohnung reichen nicht aus, um darin einen Wohnsitz beizubehalten (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.69) (Rn.74) (Rn.84) 4. Hat es der Kindergeldbezieher vorsätzlich unterlassen, der Familienkasse seine Entsendungen ins Ausland anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (§ 68 Satz 1 EStG), und hat er vorsätzlich falsche Angaben gemacht, die für den Kindergeldanspruch von Bedeutung waren, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, wegen der sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert.(Rn.90)
Tenor
1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld vom 23. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2020 bis Januar 2022 aufgehoben und ausbezahltes Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2020 bis Juni 2021 einschließlich Kinderboni für 2020 und 2021, das sind insgesamt XXX Euro, zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat die Familienkasse unabhängig von der Behandlung durch das zuständige Finanzamt zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2013 - III R 9/09.(Rn.67) 2. Von einem Kindergeldbezieher, der von seinem Arbeitgeber von Deutschland nach Amerika entsandt wurde und mit seiner Ehefrau und seinem Kind, die ihn begleiteten, in angemieteten Wohnungen in Amerika lebte, kann mangels inländischen Wohnsitzes Kindergeld zurückzufordern sein, wenn sich keine Überzeugung davon verschafft werden kann, in welchem Umfang er seine zum dauerhaften Wohnen geeignete, während seiner Auslandseinsätze nicht vermietete und während des Auslandsaufenthalts schließlich veräußerte Wohnung in Deutschland tatsächlich nutzte.(Rn.76) 3. Nur kurze Aufenthalte in der inländischen Wohnung reichen nicht aus, um darin einen Wohnsitz beizubehalten (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.69) (Rn.74) (Rn.84) 4. Hat es der Kindergeldbezieher vorsätzlich unterlassen, der Familienkasse seine Entsendungen ins Ausland anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (§ 68 Satz 1 EStG), und hat er vorsätzlich falsche Angaben gemacht, die für den Kindergeldanspruch von Bedeutung waren, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, wegen der sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert.(Rn.90) 1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld vom 23. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2020 bis Januar 2022 aufgehoben und ausbezahltes Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2020 bis Juni 2021 einschließlich Kinderboni für 2020 und 2021, das sind insgesamt XXX Euro, zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger stand für den Zeitraum von Juni 2020 bis Januar 2022 (Monat, in dem die Einspruchsentscheidung erging) ein Anspruch auf Kindergeld zu. In dieser Zeit hatten der Kläger und seine Tochter A einen inländischen Wohnsitz. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 23. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022 war daher insoweit aufzuheben. Der Kindergeldrückforderungsbetrag war um das ausbezahlte Kindergeld für Juni 2020 bis Juni 2021 einschließlich Kinderboni für 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt XXX Euro zu reduzieren. Ein Anspruch auf Kinderboni bestand für ein Kind, für das für mindestens einen Kalendermonat des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld bestand (§ 66 Abs. 1 Satz 3 EStG in den in den Streitjahren gültigen Fassungen). Im Übrigen war die Klage unbegründet. Der Senat konnte sich für den Zeitraum von September 2016 bis Mai 2020 nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes des Klägers und seiner Tochter im Inland überzeugen. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 1. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Der Kläger wurde nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Er war auch nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach § 9 Satz 1 Abgabenordnung (AO) hat einen gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 9 Satz 2 AO ist als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Die kurzfristigen Aufenthalte des Klägers im Inland reichen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Im vorliegenden Streitfall kommt als anspruchsbegründender Tatbestand daher nur ein inländischer Wohnsitz in Betracht. a) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2013 I R 50/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 1909; vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046; vom 24. Juli 2018 I R 58/16, BFH/NV 2019, 104; vom 25. September 2014 III R 10/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 247, 239, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 655; vom 12. November 2020 III R 6/20, BFH/NV 2021, 646). Nach § 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; BFH-Beschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38). Nicht entscheidend ist die Anmeldung eines Wohnsitzes beim inländischen Einwohnermeldeamt (BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2 und vom 12. September 2013 III R 16/11, BFH/NV 2014, 320). Ob eine Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat die Familienkasse unabhängig von der Behandlung durch das zuständige Finanzamt zu prüfen (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 III R 9/09, BFHE 243, 170, BStBl II 2014, 802). Es besteht keine Bindungswirkung. Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich jederzeit (wann immer er es wünscht) über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht (BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 104, Rn. 18; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II.3.a; in BFH/NV 2014, 1046, Rn. 9) noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; in BFH/NV 2013, 1909, Rn. 16); erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 665, Rn. 16, m.w.N.). Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist - widerlegbar - zu vermuten, dass er einen Wohnsitz im Inland hat (BFH-Urteil in BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2). Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten kann der inländische Wohnsitz auch dann aufgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung beibehält, diese aber nur für kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nutzt, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917). Nicht genügend ist daher, dass sich jemand, der dauernd oder langfristig im Ausland wohnt, nur gelegentlich oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1231, Rn. 9). In einem solchen Fall nutzt er die Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1231; BFH-Beschluss vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978). Diese Grundsätze gelten auch, wenn es nicht um die Begründung eines inländischen Wohnsitzes, sondern um die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes geht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 564, Rn. 15). Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 978; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 17. Januar 2017 8 K 50/16, Entscheidungen der FG -EFG- 2017, 544). Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung im Inland schließen lassen, liegt dabei weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem FG (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2018 I R 74/16, BFH/NV 2019, 388, Rn. 14, m.w.N.). b) Unter Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall hatte der Kläger in der Zeit von September 2016 bis Mai 2020 keinen inländischen Wohnsitz. Zwar verfügte der Kläger mit der Wohnung in D, die er während seiner Auslandseinsätze nicht vermietet hatte, über zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume. Der Kläger nutzte die Wohnung in D bis Mai 2020 jedoch allenfalls für kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken. Dabei ist im Laufe des Klageverfahrens letztlich unklar geblieben, wie lange sich der Kläger in der Zeit bis Mai 2020 überhaupt in der Wohnung aufgehalten hat. Der Kläger hat weder bei seiner Befragung im Erörterungstermin noch in der mündlichen Verhandlung hierzu klare und eindeutige Angaben gemacht. Er führte bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aus, er könne nicht sagen, dass man jede Nacht in der Wohnung verbracht habe. Die Wohnung sei der „Drehpunkt“ gewesen. Dies kann aber auch einen nur einen oder wenige Tage umfassenden Aufenthalt bedeuten, um dann zum nächsten Besuch bzw. zur nächsten Dienst- oder Urlaubsreise aufzubrechen. Der Kläger hat vorgetragen, die Reisen seien vor allem erfolgt, um Familie und Freunde zu treffen. Man habe auch Urlaub gemacht und Besuchsreisen unternommen. Dabei handelt es sich um die Eltern und die Schwester des Klägers sowie deren Kinder in N und die Tochter (des Ehegatten) L in den Niederlanden. Auch dies spricht gegen längere Aufenthalte in der Wohnung in D. In der vorgelegten Aufstellung über die Aufenthaltszeiten in Deutschland gibt der Kläger an, dass er sich zu Dienstreisen in Deutschland bzw. auf Urlaubsreisen in Europa (Niederlande, Frankreich) befand. Auch aus den vorgelegten Aufstellungen der Arbeitgeberin (...) ist zu entnehmen, dass sich der Kläger an vielen Arbeitstagen in Deutschland aufhielt (2017: 15 Arbeitstage; 2018: 22 Arbeitstage; 2019: 10 Arbeitstage). Aus der Nebenkostenabrechnung über das Hausgeld (...) sind die verbrauchsabhängigen Kosten nicht ersichtlich, sodass hieraus keine aussagekräftigen Erkenntnisse über die Aufenthalte in der Wohnung gewonnen werden können. Gleiches gilt für die auf USB-Stick überlassenen Fotos, die eher auf Urlaube und Familientreffen hinweisen. Letztlich ist der Senat auch aufgrund der langjährigen Entsendungen des Klägers ins Ausland, der vor dem streitigen Zeitraum bereits von Mai 2012 bis Juni 2016 in Amerika arbeitete, der Überzeugung, dass die nur kurzen Aufenthalte in der Wohnung in D nicht ausreichten, um darin einen Wohnsitz beizubehalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Arbeitgeberin vorbehielt, die Entsendung nach Nordamerika zu beenden und den Kläger kurzfristig nach Deutschland zurück zu berufen (Ziff. 5.2 der Entsendevereinbarung). Insbesondere ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, dass der Kläger damit ernsthaft hätte rechnen müssen. Der Streitfall unterscheidet sich vom Sachverhalt, der dem Urteil des FG München vom 14. Mai 2018 7 K 846/17, EFG 2018, 1240 zugrunde lag. Das FG München führte aus, es spreche nach der Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. Dies gelte dann um so mehr, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf die Dauer von zwischen drei bis acht Wochen nutze. Von Bedeutung könne dabei auch sein, ob der Steuerpflichtige nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Im vorliegenden Streitfall konnte sich der Senat hingegen nicht die Überzeugung davon verschaffen, in welchem Umfang der Kläger die Wohnung in D bis Mai 2020 tatsächlich nutzte. Zudem hat er die Wohnung während seines Auslandsaufenthalts veräußert. Die Qualität der Aufenthalte in Deutschland änderte sich jedoch nach der Überzeugung des Senats ab Juni 2020. Der Kläger trug hierzu glaubhaft vor, dass er sich während der Corona-Pandemie ab 11. Juni bis 10. Oktober 2020 in den Wohnungen in D und nach dem Umzug im August 2020 in E aufhielt und dort im Homeoffice arbeitete. Dies wird bestätigt durch die vorgelegte Aufstellung der Arbeitgeberin (...). Daraus ist zu entnehmen, dass der Kläger am 8. Juni bis 12. Juni 2020 mit der Arbeit im Homeoffice in Deutschland begonnen hat und am 8. Oktober 2020 nach Nordamerika zurückreiste. Nach den weiteren glaubhaften Angaben des Klägers haben ihn seine Ehefrau und seine Tochter A nach Deutschland begleitet. Die Tochter hat online in Nordamerika Z studiert. Aufgrund der Pandemie hielt sich die Familie ganz überwiegend in den Wohnungen auf. Diese war nach den vorgelegten Fotos auch möbliert (Schränke, Couch, Sessel, Betten, Küche, Bad, Teppich, Garderobe usw.). Soweit der Beklagte einwendete, dass die Schränke auf den Fotos leer gewesen seien, entgegnete der Kläger für den Senat nachvollziehbar, dass er die neue Wohnung nach und nach mit zunächst aufgrund einer Renovierung im Keller gelagerten Dingen vollständig einrichtete. Den Wohnsitz in E hat der Kläger nach der Überzeugung des Senats danach auch nicht mehr aufgegeben. Im Oktober 2020 zeichnete sich das Ende der Entsendungen nach einer ersten Verlängerung um zwei Jahre ab. Der Kläger hatte sich eine neue Wohnung angeschafft, die er als seine künftige Wohnung nach Beendigung der Entsendung ansah. 2. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nicht berücksichtigt. Danach konnte die Tochter A in der Zeit von September 2016 bis Mai 2020 nicht als Kind berücksichtigt werden, da sie nur über einen Wohnsitz in Nordamerika verfügte. Minderjährige Kinder teilen zwar nicht stets - gleichsam automatisch - sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen (BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630, und vom 27. August 2010 III B 30/09, BFH/NV 2010, 2272). Jedoch gibt es umgekehrt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Kind, das bei den Eltern oder einem Elternteil im Ausland wohnt und zur Schule geht, immer nur diesen einen Wohnsitz hat und keinen weiteren Wohnsitz der Eltern teilt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143, Rn. 8).Ob ein Kind einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, begründet oder aufgibt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die vom FG festzustellen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. April 2022 III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rn. 14 ff. und vom 25. Juli 2019 III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rn. 20 f.), gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von außerhalb des Streitzeitraums liegenden Umständen (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rn. 16). Auch für die Tochter A blieb wie beim Kläger selbst unklar, inwieweit sie die Wohnung in D in der Zeit von September 2016 bis Mai 2020 überhaupt nutzte. In der mündlichen Verhandlung führte sie als Zeugin aus, im Jahr 2017 sei sie in den Sommerferien 2017 auch bei der Schwester in den Niederlanden gewesen. Nach den Angaben im Erörterungstermin sei sie im Jahr 2018 vom 26. Mai bis 1. Juli zum Schüleraustausch in Frankreich gewesen. Im kurzen Aufenthalt im Oktober habe sie den Reisepass umgetauscht. Im Jahr 2019 habe sie ca. zwei Wochen in Europa Urlaub gemacht; ansonsten habe sie in der a Straße gewohnt, allerdings auch Verwandte besucht. Auch die Aufenthalte der Tochter in Deutschland waren demnach solche zu Besuchs- oder Ferienzwecken. Sucht das Kind die elterliche Wohnung aber nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am „Innehaben" einer Wohnung im Sinne des § 8 AO, selbst wenn für das Kind weiterhin ein Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 646, Rn. 16; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1231). Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts des Kindes im Ausland ist der Senat der Auffassung, dass die kurzen Aufenthalte in der Wohnung in D nicht zur Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes im Inland ausreichen konnten. A ist weitestgehend im Ausland aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Sie hatte dort ihren Freundeskreis und Lebensmittelpunkt. Erst seit Juni 2020 hielt sie sich für einen langen Zeitraum zunächst in der Wohnung in D und nach dem Umzug in E auf. Auch in der neuen Wohnung hatte sie nach ihren Angaben ein eigenes Zimmer. Sie fühlte sich dort sehr wohl und betrachtete auch die neue elterliche Wohnung nach wie vor als ihre eigene. Die Tochter führte glaubhaft aus, dass sie das Zstudium in Nordamerika wegen der Corona-Pandemie online von den Wohnungen in Deutschland aus absolvierte. Zudem waren auch die Eltern mit ihr zusammen in den Wohnungen, sodass eine familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft bestand. Nach Auffassung des Senats kann daher ab Juni 2020 von einem Wohnsitz der Tochter des Klägers im Inland ausgegangen werden. Dieser wurde in der Folge bis zur endgültigen Rückkehr nach Deutschland nicht mehr aufgegeben. Es folgten im Jahr 2021 glaubhaft vorgetragene Aufenthalte in der Wohnung in E. Die Tochter studierte von dort weiterhin online Z in Nordamerika. Die baldige Rückkehr nach Deutschland zeichnete sich auch aufgrund des näher rückenden Endes der Entsendungen des Klägers ab. Die Tochter wollte nach ihren glaubhaften Angaben ebenfalls nach Deutschland zurückkehren, um hier Z zu studieren. Das Studium in Nordamerika diente auch dem Zweck, dass der Schulabschluss in Deutschland anerkannt wird. Letztlich kehrte die Tochter endgültig nach Deutschland zurück und absolvierte hier zunächst ein freiwilliges soziales Jahr im O. Inzwischen studiert sie H an der J in K. 3. Die Festsetzung des Kindergeldes ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn also eine rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse nachträglich unrichtig wurde (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.a, m.w.N.). Demnach hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2016 bis Mai 2020 zutreffend aufgehoben, da sowohl der Kläger als auch seine Tochter A jedenfalls ab September 2016 und bis Mai 2020 nur noch einen Wohnsitz in Nordamerika hatten. 4. Es war auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Für die Kindergeldzeiträume des Jahres 2016 endete diese mit Ablauf des Jahres 2020 und war somit zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 23. November 2021 bereits abgelaufen. Im Streitfall verlängerte sich die Festsetzungsfrist jedoch auf zehn Jahre, da rechtlich eine Steuerhinterziehung vorliegt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sind erfüllt. Zu den hinterzogenen Steuern gehören auch Steuervergütungen (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) einschließlich des Kindergeldes, das als Steuervergütung gezahlt wird (§ 31 Satz 3 EStG; FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2014 3 K 153/13, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. August 2019 4 K 903/16, EFG 2020, 1189; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 235 AO 1977, Rn. 7). Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass es der Kläger vorsätzlich unterlassen hat, der Beklagten die Entsendungen in Ausland anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (§ 68 Satz 1 EStG). Der Kläger wurde von seiner Arbeitgeberin auf die Verpflichtung hingewiesen, der Familienkasse den internationalen Einsatz mitzuteilen. Der Kläger hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift am 28. März 2014 bestätigt (vgl. „Ergänzende Bestimmungen für den Mitarbeiter zum internationalen Einsatz“; ...). Zudem wird im Merkblatt Kindergeld (Stand Januar 2021, Seite 32; Stand Januar 2002, Seite 23) dargelegt, dass eine Entsendung zur Beschäftigung ins Ausland der Familienkasse mitzuteilen ist (...). Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kindergeld vom 15. Juni 2001 bezüglich des Kindes (des Ehegatten) L hat der Kläger bestätigt, das Merkblatt Kindergeld erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben (...).Auch wenn das Merkblatt umfangreich ist, ist der Senat der Auffassung, dass es der Kläger aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Arbeitgeberin wusste er somit, dass er die Auslandsentsendung der Beklagten mitzuteilen hat. Dennoch hat er dies unterlassen. Zudem hat der Kläger nach der Überzeugung des Senats gegenüber der Beklagten vorsätzlich falsche Angaben gemacht, die für den Kindergeldanspruch von Bedeutung waren. Er gab im Antrag auf Kindergeld vom 29. Juni 2020 an, er sei nicht außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig und nicht außerhalb Deutschlands wohnhaft. Er versicherte, dass alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen und dass er vom Inhalt des Merkblattes zum Kindergeld Kenntnis genommen habe (...). Der Kläger hat zudem in keinem seiner Anträge, den übersandten Vordrucken, Schreiben, E-Mails oder sonstigen Mitteilungen die nordamerikanische Adresse angegeben. Er hat gegenüber der Beklagten vielmehr so getan, als wohne er mit seiner Familie ausschließlich im Inland. Selbst als er auf Anforderung mitteilen musste, dass seine Tochter in Nordamerika zu studieren beabsichtigte, gab er an, dass sie seit August 2020 in Nordamerika lebe. Die vergangenen vier Jahre wurden nicht mitgeteilt. Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er den Auslandseinsatz und den Wohnsitz im Ausland nicht gegenüber der Beklagten mitteilte. Die vom Kläger beantworteten Fragen waren klar und eindeutig gestellt. Der Senat zieht daraus den Schluss, dass er gegenüber der Beklagten dies vorsätzlich verschweigen wollte. Er hat damit jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Beklagte das Vorliegen der Kindergeldvoraussetzungen nicht überprüft und ihm nicht zustehendes Kindergeld weiterhin bewilligt hat. Damit wurden sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO verwirklicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 23. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022. Der streitige Kindergeldzeitraum umfasste die Zeit von September 2016 bis Januar 2022 (Monat, in dem die Einspruchsentscheidung erging). Die Klage war für den Zeitraum von Juni 2020 bis Januar 2022 und damit hinsichtlich eines Kindergeldanspruchs von XXX Euro erfolgreich. Insgesamt war ein Kindergeldanspruch von XXX Euro streitig. Damit war der Kläger zu 35 % erfolgreich und zu 65 % war er unterlegen. Die Kosten des Verfahrens waren dementsprechend auf die Beteiligten zu verteilen. III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorlagen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V. mit 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Streitig ist die Kindergeldberechtigung des Klägers für seine Tochter A (geboren am XX.XX.XXXX) in der Zeit von September 2016 bis Januar 2022 (Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wurde). Der Kläger ist von Beruf B. Er und seine Tochter A sind deutsche Staatsangehörige. Bereits in den Jahren 2004 bis 2010 war der Kläger von seiner Arbeitgeberin (XY AG) in Amerika zum Einsatz bei der dortigen Tochtergesellschaft entsandt worden. Nach einer Beschäftigung in Deutschland war er von Mai 2012 bis Juni 2016 wiederum nach Amerika entsandt. Dem folgte nach einem Einsatz in Deutschland vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2019 eine Entsendung nach Nordamerika zur dortigen Tochtergesellschaft. Diese wurde anschließend zunächst um zwei und danach um ein weiteres Jahr befristet bis zum 31. August 2022 verlängert (vgl. Entsendevereinbarungen; ...). Die Arbeitgeberin behielt sich jeweils vor, die Entsendung nach Nordamerika zu beenden und den Kläger kurzfristig nach Deutschland zurück zu berufen (Ziff. 5.2 der Entsendevereinbarung). Die Ehefrau des Klägers, C, hat ihn ebenso wie das Kind A während seiner Entsendungen nach Amerika und nach Nordamerika begleitet. Dort wohnten sie jeweils in angemieteten Wohnungen. Der Kläger hielt sich nach seinen Angaben zu folgenden Zeiten in Deutschland und auf Reisen in Europa auf: Jahr Zeitrahmen Ort Adresse Kommentar 2016 23.06. - 30.08. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung a Straße 1, D 2017 03.07. - 02.08. Deutschland Eigentumswohnung a Straße 1, D Dienstreise nach Deutschland mit Familie. Letzte Woche Urlaub. 2018 26.05. - 19.06. 08.10. - 23.10. Deutschland Eigentumswohnung a Straße 1, D Dienstreise nach Deutschland mit Familie 2019 25.04. - 10.05. 18.07. - 07.08. Deutschland Niederlande Frankreich Eigentumswohnung a Straße 1, D Urlaubsreise in Europa mit Familie 2020 11.06. - 10.10. Deutschland Eigentumswohnung a Straße 1, D und b Straße 2, E Homeoffice, durch Arbeitgeber angeboten während COVID-19 2021 18.01. - 13.02. 25.05. - 27.07. Deutschland Eigentumswohnung b Straße 2, E Dienstreise nach Deutschland mit Familie Aus den vorgelegten Aufstellungen der Arbeitgeberin (...). ist zu entnehmen, dass sich der Kläger in 2017 an 29 Tagen (davon 15 Arbeitstage), in 2018 an 38 Tagen (22 Arbeitstage), in 2019 an 17 Tagen (10 Arbeitstage), in 2020 an 3 Tagen und in 2021 an 35 Tagen (22 Arbeitstage) in Deutschland aufgehalten hat. Für das Jahr 2020 ist vermerkt, dass der Kläger vom 8. Juni bis 12. Juni 2020 mit der Arbeit im Homeoffice in Deutschland begonnen hat und am 8. Oktober 2020 nach Nordamerika zurückreiste. Die Tochter A ging in Amerika und in Nordamerika zur Schule. Bei der Schule in Nordamerika handelte es sich um eine Privatschule. Die Sommerferien waren nach den Angaben der Tochter von Mitte Mai bis Anfang August. Die Weihnachtsferien waren im Dezember und Januar für zwei bis drei Wochen. Die Osterferien dauerten eine Woche. Während der Beschäftigung des Klägers in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2012 besuchte die Tochter die dritte und vierte Klasse der F-Grundschule in G. Ab August 2020 begann sie ein Zstudium in Nordamerika. Ab September 2022 leistete sie in Deutschland ein freiwilliges soziales Jahr. Seit September 2023 studiert sie H an der J in K. Nach den Angaben des Klägers hat sich A im streitigen Kindergeldzeitraum wie folgt in Deutschland und auf Reisen in Europa aufgehalten: Jahr Zeitrahmen Ort Adresse Kommentar 2016 23.06. - 30.08. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung a Straße1, D Reise nach Deutschland mit Eltern 2017 04.07. - 01.08. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung a Straße1, D Reise nach Deutschland mit Eltern 2018 26.05. - 01.07. 08.10. - 17.10. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung a Straße1, D Reisepassumtausch 2019 13.06. - 07.08. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung a Straße1, D Reise nach Deutschland, Frankreich, den Niederlanden mit Eltern 2020 11.06. - 10.10. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung a Straße1, D und b Straße 2, E Aufenthalt in Deutschland bedingt durch COVID-19 2021 02.04. - 01.07. 22.09. - 04.12. Aufenthalt in Deutschland Eigentumswohnung b Straße 2, E Aufenthalte in Deutschland, den Niederlanden bedingt durch Online-Studium und COVID-19 Der Kläger wurde von seiner Arbeitgeberin auf die Verpflichtung hingewiesen, der Familienkasse den internationalen Einsatz mitzuteilen und bei Wohnsitzaufgabe persönliche negative Auswirkungen selbst zu tragen. Der Kläger bestätigte dies mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 (vgl. „Ergänzende Bestimmungen für den Mitarbeiter zum internationalen Einsatz“; ...). Nach den allgemeinen Hinweisen der Arbeitgeberin zur „Hypothetischen Steuerberechnung“ (zu 5. Kindergeld; ...) ermöglichte es die Arbeitgeberin grundsätzlich, den Wohnsitz in Deutschland auch während der Auslandstätigkeit beizubehalten. Sollte der Wohnsitz in Deutschland dennoch aufgeben werden (z.B. zur Ersparnis der eigenen Miete oder zur Erzielung von Mieteinnahmen) und sollten dem Arbeitnehmer hierdurch Nachteile entstehen, erfolgte kein Ausgleich durch die Arbeitgeberin. Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2001 Eigentümer einer X-Zimmer-Wohnung in D, a Straße 1 mit einer Wohnfläche von ca. X qm. Die Versorgungsverträge liefen während der Abwesenheit des Klägers weiter. Die Wohnung war während der Aufenthalte des Klägers und seiner Familie im Ausland nicht vermietet. Die Eheleute verkauften die Wohnung im Jahr 2020. Zum XX.XX. 2020 zog der Kläger nach E, b Straße 2 um. Hierbei handelt es sich um zwei Eigentumswohnungen des Klägers und seiner Ehefrau, die sie mit notariellem Kaufvertrag vom XX.XX.2020 erworben haben. Beide Wohnungen stellen räumlich eine Einheit dar und verfügen über einen gemeinsamen Eingang. Dem Kläger und seiner Familie stehen vier Zimmer mit einer Wohnfläche von insgesamt X qm zur Verfügung. Auch diese Wohnung war während der Auslandsaufenthalte nicht vermietet. Der Kläger, seine Ehefrau und das Kind A waren in den genannten Wohnungen mit Wohnsitz gemeldet. Während der Abwesenheit kümmerte sich die Schwägerin des Klägers um die Wohnungen und die eingehende Post. Während der Auslandseinsätze wurde der Kläger von den Finanzämtern D bzw. E aufgrund inländischen Wohnsitzes als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geführt. Er wurde nicht nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt (vgl. Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2020 ...). Der Kläger erhielt für seine Tochter laufende Kindergeldzahlungen zunächst bis Juni 2020. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres von A forderte die Beklagte vom Kläger Nachweise zur weiteren Kindergeldberechtigung an. Im daraufhin eingereichten Antrag auf Kindergeld vom 29. Juni 2020 gab der Kläger an, er sei nicht außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig und nicht außerhalb Deutschlands wohnhaft. Er versicherte, dass alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen und dass er vom Inhalt des Merkblattes zum Kindergeld Kenntnis genommen habe (...). Im Merkblatt Kindergeld (Stand Januar 2021, Seite 32; Stand Januar 2002, Seite 23) wird dargelegt, dass eine Entsendung zur Beschäftigung ins Ausland der Familienkasse mitzuteilen sei (...). Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Kindergeld vom 15. Juni 2001 bezüglich des Kindes (des Ehegatten) L hatte der Kläger bestätigt, das Merkblatt Kindergeld erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben (...). Der Kläger führte im Antrag unter Beifügung einer Zulassungsbescheinigung des M aus, dass seine Tochter in Nordamerika ein Zstudium aufnehmen werde (...). Auf die Frage der Beklagten, seit wann und bei wem A in Nordamerika wohne, führte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2020 aus, A lebe seit August 2020 in Nordamerika. Sie werde sich in der Zeit von August 2020 bis Juli 2021 in Nordamerika aufhalten, weil sie ein Anschlussjahr für das Abitur benötige. Sie werde im Wohnheim leben. A halte sich zweimal jährlich für je ein bis zwei Monate in Deutschland auf (...). Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 29. Juli 2020 Kindergeld für A ab Juli 2020 fest. Mit Bescheid vom 6. August 2021 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2021 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kind A das Studium beendet habe und sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde. Mit E-Mail vom 11. August 2021 beantragte der Kläger unter Beifügung einer Studienbescheinigung die Fortsetzung der Kindergeldzahlung, da A weiterhin studiere. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger mit Schreiben vom 12. August 2021 Nachweise dafür an, dass das Kind während des Studiums wie angegeben zweimal von August 2020 bis Juni 2021 während der Ferien die Zeit in Deutschland verbracht habe. In seiner E-Mail vom 24. August 2021 gab der Kläger an, A habe sich in der Zeit vom 9. Juni bis 11. Oktober 2020 und vom 3. April bis 1. Juli 2021 in Deutschland aufgehalten. Aufgrund von Covid-19-Maßnahmen habe sie nur online studieren dürfen (...).Die Papier-Flugtickets seien nicht vorhanden, weil diese elektronisch ausgestellt worden seien. Dafür füge er die Reservierungen bei. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 auf, weitere Studienbescheinigungen vorzulegen. Zudem forderte sie den Kläger auf, Nachweise über den Wohnsitz in Deutschland einzureichen. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 der Beklagten mit, dass er sich mit seiner Familie seit 1. September 2016 in einer gemieteten Wohnung in Nordamerika aufhalte. Er fügte eine Bescheinigung der Arbeitgeberin und den Mietvertrag bei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. November 2021 mit, er habe ihr nicht angegeben, dass er seit September 2016 nicht mehr in Deutschland lebe und arbeite. Um den rückwärtigen Anspruch zu prüfen, solle er Nachweise über die Steuerpflicht in Deutschland für die Jahre 2017 bis 2020 einreichen. Des Weiteren solle er nachweisen, dass A in dieser Zeit während der Ferien jedes Jahr mindestens zweimal in Deutschland zu Besuch gewesen sei. Daraufhin führte der Kläger mit E-Mail vom 2. November 2021 aus, er habe dem Finanzamt D für das Jahr 2016 mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland weiterhin beibehalte. Er werde daher weiterhin steuerlich veranlagt. Die Aufenthalte von A in Deutschland könne er nicht vollständig belegen, weil er die Reiseunterlagen der letzten fünf Jahre nicht mehr vollständig zur Verfügung habe. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 23. November 2021 die Kindergeldfestsetzung ab September 2016 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte für den Zeitraum von September 2016 bis Juni 2021 gezahltes Kindergeld (inklusive Kinderboni für 2020 von XXX Euro und 2021 von XXX Euro) in Höhe von XXX Euro zurück. Der Rückzahlungsbetrag sei bis zum 23. Dezember 2021 zu überweisen. Den hiergegen per E-Mail vom 29. November 2021 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022 als unbegründet zurück. Sie begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass weder ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt noch eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorlägen. Hiergegen reichte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 14. Februar 2022 Klage ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ein inländischer Wohnsitz sei zu vermuten, wenn ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland beibehalte, deren Nutzung ihm jederzeit möglich und die so ausgestattet sei, dass diese ihm jederzeit als Bleibe dienen könne. Diese Voraussetzungen seien bei ihm und seiner Tochter erfüllt. Nach den Informationen der Arbeitgeberin habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass er trotz der Entsendung nach Nordamerika seinen inländischen Wohnsitz und damit den Anspruch auf Kindergeld beibehalte. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, Unterlagen aufzubewahren. Alles, was an Nachweisen für die Inlandsaufenthalte gefunden wurde, sei vorgelegt worden (z.B. Tankbelege, Reisebuchungen, Mietwagenrechnungen, Fotos, Einkaufsquittungen). Der Kläger ist der Auffassung, dass das Kindergeldformular zum Wohnsitz nicht aussagekräftig gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und sei angemeldet gewesen. Er habe jederzeit zurückkehren können. Falls er die Frage nach einem Auslandswohnsitz bejaht hätte, hätte er nach seinem Verständnis zum Ausdruck gebracht, keinen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Ihm sei nicht der Gedanke gekommen, dass er zwei Wohnsitze angeben könnte. Die Wohnung in E hätten er und seine Frau deshalb gekauft, weil sie sich verändern wollten. Die neue Wohnung habe ihnen besser gefallen. Sie hätten sie über eine Anzeige im Internet gefunden. Die Möbel hätten sie im Wesentlichen in die b Straße übernommen. Zum Teil hätten die Sachen zunächst im Keller gestanden, da die Wohnung renoviert worden sei. Den Kaufpreis aus dem Verkauf der Wohnung in der a Straße hätten sie zur Finanzierung des Kaufes der Wohnung in der b Straße verwendet. Zudem hätten sie ein Darlehen aufgenommen. Er besitze keine weiteren Immobilien, auch nicht im Ausland. Der Besuch der Tochter A in Deutschland sei üblicherweise zu den Ferienzeiten der Schule/Hochschule in Nordamerika erfolgt. Während der Pandemiezeit habe sich A ebenso in Deutschland befunden und online von der deutschen Wohnung heraus studiert. Mit ihr sei ihre Mutter ebenfalls nach Deutschland gereist. Die Reisen seien vor allem erfolgt, um Familie und Freunde zu treffen. Neben Aufenthalten in Deutschland sei A z.B. mit dem Kläger und ihrer Mutter nach Frankreich gereist. Das Studium in Nordamerika sei auch deshalb erforderlich gewesen, um den nordamerikanischen Schulabschluss in Deutschland als Abitur anerkannt zu bekommen, damit A in Deutschland ein Zstudium aufnehmen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung vom 23. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es gebe keine ausreichenden Nachweise, dass die Wohnungen tatsächlich vom Kläger und seiner Tochter in ausreichendem Maße - also über kurzfristige Aufenthalte hinaus - zum Wohnen genutzt worden seien. Bei den Aufenthalten des Klägers in Deutschland habe es sich häufig um berufliche Aufenthalte gehandelt, die für einen Wohnsitz nicht ausreichten. Der Kläger habe auch mehrere Flugtickets vorgelegt, die belegten, dass er zu diesen Daten, die mit der Aufstellung übereinstimmen, tatsächlich nach Deutschland und sodann wieder zurück nach Nordamerika geflogen sei. Für die meisten der in der Auflistung angegebenen Aufenthalte fehle es jedoch an solchen Nachweisen. Die vom Kläger vorgelegten sonstigen Belege reichten nicht aus, um die Aufenthalte zu belegen. Nach den vorgelegten Fotos von der Wohnung in der b Straße könne nicht von einem Wohnsitz ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wohnung für Wohnzwecke eingerichtet gewesen sei. Zudem sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die Tochter A einen inländischen Wohnsitz gehabt habe. Sie sei weitestgehend im Ausland aufgewachsen, sei dort zur Schule gegangen und habe ihren Freundeskreis und Lebensmittelpunkt dort gehabt. Dies merke man bereits an ihrem Deutsch. Ihre Aufenthalte in Deutschland seien auf die Aufenthalte zwischen den Entsendungen beschränkt gewesen, denn Nachweise, dass sie sich während der Entsendungen ausreichend lange im Inland aufgehalten habe, seien nicht vorgelegt worden. Der Kläger habe es bewusst unterlassen, der Beklagten die Auslandsentsendungen mitzuteilen. Der Berichterstatter führte am 18. Januar 2023 einen Erörterungstermin durch. Die Tochter A erklärte, dass die Familie vor der Entsendung des Vaters nach Nordamerika bereits in Amerika gelebt habe. Sie habe die dritte und vierte Klasse der Grundschule in Deutschland besucht. Aus der Zeit habe sie noch Freunde. Zudem lebten ihre Tante und Cousinen in N. Während der Auslandsaufenthalte habe sie über eine Fernschule Deutschunterricht bekommen. Zudem habe der Vater mit ihr deutsch gesprochen. Im Jahr 2017 habe sie in der a Straße gewohnt. Im Jahr 2018 sei sie vom XX.XX. bis XX.XX. zum Schüleraustausch in Frankreich gewesen. Im Oktober habe sie den Reisepass umgetauscht. Im Jahr 2019 habe sie ca. zwei Wochen in Europa Urlaub gemacht; ansonsten habe sie in der a Straße gewohnt. In 2020 habe sie während des Umzugs von der a Straße in die b Straße bei der älteren Schwester in den Niederlanden gewohnt, ansonsten in den elterlichen Wohnungen. Sie habe mit dem Studium in Nordamerika begonnen. Sie habe jedoch wegen Corona online von Deutschland aus studiert. Während ihrer Aufenthalte in 2021 habe sie in der b Straße gewohnt. In der Wohnung lebten keine weiteren Personen außer ihr und ihren Eltern. In 2021 habe sie in Deutschland mit dem Führerschein angefangen. Sie leiste seit dem XX.XX.2022 ein freiwilliges soziales Jahr im O. Die Bewerbung auf einen Zstudienplatz in Deutschland sei bislang nicht erfolgreich gewesen. Seit August 2022 lebe die Familie durchgängig in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beklagte setzte nach ihren Angaben mit Bescheid vom 10. Mai 2023 Kindergeld für A ab April 2022 fest. Mit Beschluss vom 31. Juli 2023 ordnete der Senat die Vernehmung der Tochter des Klägers als Zeugin an. Der Senat führte am 23. Oktober 2023 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durch. Der Kläger führte bei seiner Anhörung zu den Aufenthalten in Deutschland aus, er könne nicht sagen, dass man jede Nacht in den Wohnungen verbracht habe. Man habe auch Urlaub gemacht und Besuchsreisen unternommen. Die Tochter sei auch bei den Großeltern in N oder bei der Schwester in den Niederlanden gewesen. Im Jahr 2020 habe man sich pandemiebedingt in den Wohnungen aufgehalten. Er habe im Homeoffice gearbeitet. Die Tochter habe online von Deutschland aus studiert. Sie habe in Nordamerika und in Deutschland den Führerschein gemacht. In Amerika habe sie wegen des Besuchs einer Schule außerhalb des Wohngebiets nur wenige Freundschaften gepflegt. In Nordamerika sei dies anders gewesen. Er habe sich im Jahr 2020 längere Zeit in Deutschland aufgehalten und im Homeoffice gearbeitet. Er habe immer zwei Verträge gehabt. Er vermute, dass die Arbeitgeberin deshalb nur drei Tage Einsatz in Deutschland angegeben hat. Er habe versucht, seine beruflichen Aufenthalte in Deutschland auszudehnen, um z.B. zu Freunden zu fahren. Die Wohnungen in D und E seien der Drehpunkt der Aufenthalte gewesen. In 2021 sei die Wohnung in E noch nicht vollständig eingerichtet gewesen. Er habe versucht, die Möbel nach und nach aus dem Keller zu holen. Er und seine Frau hätten sich überlegt, die Wohnung in der a Straße zu vermieten, aber davon Abstand genommen, weil man einen Bezug nach Deutschland haben wollte. Es hätte wirtschaftlich auch nicht so viel gebracht und man hätte sich um die Vermietung kümmern müssen. Er habe den Auslandseinsatz gegenüber der Familienkasse nicht angegeben, weil es die Intention gewesen sei, nach Deutschland zurück zu kehren und sich räumlich zu vergrößern. Der Umzug nach E sei auch deshalb erfolgt, weil man zentraler wohnen wollte. Die als Zeugin vernommene Tochter A gab an, dass sie in den Sommerferien 2017 auch bei der Schwester in den Niederlanden gewesen sei. Sie habe auch Zeit mit der Familie in der a Straße verbracht. Auch die neue Wohnung in E habe sie als ihr Zuhause angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Senat hat die elektronische Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1597/22 beigezogen. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung die Kindergeldakte der Beklagten in elektronischer Form vor.