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Urteil

III R 9/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Familienkasse und das Finanzgericht sind bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht an die Feststellungen des zuständigen Finanzamts zur Einkommensteuerbindung gebunden. • Ein Einkommensteuerbescheid begründet nur dann Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, wenn sich aus dem Bescheid oder den Veranlagungsakten ergibt, dass der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde oder der Bescheid nach dem objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden konnte. • Ändern sich Verwaltungsbescheide im Revisionsverfahren und werden Teilabhilfebescheide erlassen, kann das ursprüngliche Urteil gegenstandslos werden und der Senat entscheidet oder weist zur ergänzenden Prüfung an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch ausländischer Saisonarbeitnehmer: Erfordernis eindeutiger Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG • Die Familienkasse und das Finanzgericht sind bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht an die Feststellungen des zuständigen Finanzamts zur Einkommensteuerbindung gebunden. • Ein Einkommensteuerbescheid begründet nur dann Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, wenn sich aus dem Bescheid oder den Veranlagungsakten ergibt, dass der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde oder der Bescheid nach dem objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden konnte. • Ändern sich Verwaltungsbescheide im Revisionsverfahren und werden Teilabhilfebescheide erlassen, kann das ursprüngliche Urteil gegenstandslos werden und der Senat entscheidet oder weist zur ergänzenden Prüfung an das FG zurück. Der Kläger ist polnischer Staatsbürger mit Familienwohnsitz in Polen und betreibt dort Landwirtschaft. Er war in den Zeiträumen 11.01.–01.04.2005 und 09.01.–04.03.2006 als Saisonarbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. In Polen unterlag er kraft Gesetzes der Sozialversicherung; in Deutschland war er nach Arbeitgeberangaben nicht sozialversicherungspflichtig. Die Familienkasse lehnte den beantragten Kindergeldanspruch mit Bescheid vom 19.09.2007 ab, weil der Kläger weiterhin in Polen sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Das FG verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die streitigen Monate. Im Revisionsverfahren erließ die Familienkasse zwei Teilabhilfebescheide, setzte Differenzbeträge fest und rügte materielle Rechtsverletzungen; die Revision führte zur Überprüfung durch den BFH. • Verfahrensrechtlich wurde das FG-Urteil aufgrund der im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheide teilweise gegenstandslos; der Senat entscheidet über den Ablehnungsbescheid und die Teilabhilfebescheide bzw. verweist zurück (§ 127 FGO nicht erforderlich). • Materiell ist die Revision begründet; die vom FG getroffenen Feststellungen tragen nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG für die streitigen Monate erfüllt sind. • § 62 Abs. 1 EStG knüpft an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1) oder an unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b) an. Für die Prüfung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind Familienkasse und FG nicht an Feststellungen des Finanzamts gebunden. • Zur Anwendung von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass der Anspruchsteller durch Antrag vom Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wurde; das kann sich aus dem Steuerbescheid selbst oder aus den Veranlagungsakten ergeben. • Bei der Auslegung des Einkommensteuerbescheids ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; es kommt darauf an, wie der Bescheid vom Empfänger verstanden werden konnte, nicht auf die subjektive Sicht der Behörde. • Das FG hat nicht festgestellt, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Bescheide so auszulegen sind, dass eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erkennbar ist; neue Behördenerklärungen im Revisionsverfahren sind unbeachtlich. • Sollte das FG in der erneuten Verhandlung eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG feststellen, ist zusätzlich zu prüfen, ob in den streitigen Monaten Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorlagen; ferner ist bei positiver Prüfung zu klären, wie konkurrierende Ansprüche auf polnische Familienleistungen zu berücksichtigen sind (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und einschlägige BFH-Rechtsprechung). Der Senat hält die Revision für begründet und verweist die nicht spruchreife Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück. Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, dass der Kläger in den streitigen Monaten die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt hat; insbesondere fehlt die Feststellung, dass der Kläger vom Finanzamt auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde oder der Einkommensteuerbescheid aus Sicht des objektiven Empfängers so auszulegen ist. Das Finanzgericht hat daher nachzuholen zu prüfen, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorlag oder ob eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegt und gegebenenfalls, ob Einkünfte nach § 49 EStG erzielt wurden. Ferner sind bei positivem Ergebnis die möglichen konkurrierenden polnischen Familienleistungsansprüche zu berücksichtigen. Daher besteht kein unmittelbarer Anspruch auf die vom FG festgesetzten Beträge in der bisherigen Höhe; die Sache bedarf ergänzender Feststellungen und rechtlicher Prüfung durch das FG.