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Urteil

11 K 371/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:1112.11K371.17.00
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Leitsätze
1. Ein Entlastungsanspruch von der Mineralölsteuer besteht nicht, wenn bei wiederholten Rücklastschriften des Abnehmers der Mineralölhändler die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderung fortsetzt (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2006 VII R 42/04) (Rn.27) . 2. Maßnahmen zur Sicherung bestehender und künftiger Kaufpreisforderungen müssen nicht in jedem Fall bereits nach der zweiten Rücklastschrift ergriffen werden. Zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Rn.28) . 3. Für die Geltendmachung des Entlastungsanspruchs sieht § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die Verpflichtung zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Ausfall des Kaufpreises vor. Dies gilt auch beim Tanken über Tankkarten (hier: tankpool) (Rn.33) . 4. Zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Rn.35) . Eine Verpflichtung für solche Maßnahmen besteht nur, wenn diese zumutbar und nicht von vornherein aussichtslos sind (Rn.36) . Der Nachweis des zumutbaren Bemühens um eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts obliegt dem Mineralölhändler (Rn.39) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 11/19).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Entlastungsanspruch von der Mineralölsteuer besteht nicht, wenn bei wiederholten Rücklastschriften des Abnehmers der Mineralölhändler die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderung fortsetzt (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2006 VII R 42/04) (Rn.27) . 2. Maßnahmen zur Sicherung bestehender und künftiger Kaufpreisforderungen müssen nicht in jedem Fall bereits nach der zweiten Rücklastschrift ergriffen werden. Zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Rn.28) . 3. Für die Geltendmachung des Entlastungsanspruchs sieht § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die Verpflichtung zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Ausfall des Kaufpreises vor. Dies gilt auch beim Tanken über Tankkarten (hier: tankpool) (Rn.33) . 4. Zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Rn.35) . Eine Verpflichtung für solche Maßnahmen besteht nur, wenn diese zumutbar und nicht von vornherein aussichtslos sind (Rn.36) . Der Nachweis des zumutbaren Bemühens um eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts obliegt dem Mineralölhändler (Rn.39) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 11/19). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Entlastung von der Energiesteuer mit Bescheid vom 6. Juni 2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht abgelehnt, die Klägerin im Hinblick auf den Zahlungsausfall bei der Firma X von der Energiesteuer zu entlasten. Nach § 60 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) wird eine Steuerentlastung auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, und Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die Steuerbeträge, hinsichtlich derer die Klägerin vorliegend noch eine Entlastung beansprucht, stammen aus Verkäufen von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen und sind vom Zahlungsausfall bei der Firma X betroffen. Die Klägerin hat lediglich den 5.000 € übersteigenden Betrag geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine Herbeiführung des Zahlungsausfalls im Einvernehmen zwischen der Firma X und der Klägerin liegen nicht vor; sie sind auch nicht wirtschaftlich verbunden. Das Mahnsystem, mittels dessen die Klägerin ihre Außenstände laufend überwachte, ist – auch nach Auffassung des Prüfers und des sich insoweit anschließenden Hauptzollamts – grundsätzlich nicht zu beanstanden (Vermerk über die Steueraufsichtsmaßnahme vom 17. Mai 2016, Tz. 5.2.1). Die Klägerin hat jedoch nicht alles ihr Zumutbare getan, um den Zahlungsausfall zu vermeiden. 1. Die Entlastung war allerdings nicht etwa bereits deshalb abzulehnen, weil die Klägerin nicht gleich nach den ersten beiden Lastschriften und der Aufhebung des Kreditlimits Maßnahmen zur Sicherung der zukünftig entstehenden Forderungen ergriffen hat. a) Nach der Rechtsprechung des BFH hat ein Mineralölhändler, der einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Entlastung von der Mineralölsteuer, wenn es „wiederholt“ zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden (BFH, Urteil vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFHE 212, 347, BB 2006, 703). In dem vom BFH entschiedenen Fall war es allerdings nicht nur zu zwei, sondern in kurzer Folge zunächst zu vier, im weiteren Verlauf zu weiteren elf Rücklastschriften gekommen, bevor der Mineralölhändler tätig geworden war. Vorliegend wurden dagegen lediglich Beträge aus zwei Rechnungen in Höhe von rund 2.500 € und rund 1.500 € rückbelastet, die jeweils kurz darauf in voller Höhe überwiesen wurden (Rücklastschrift vom 21. Mai 2013, Dienstag, Überweisung am 24. Mai 2013, Freitag, und Rücklastschrift vom 5. Juni 2013, Mittwoch, Überweisung am 10. Juni 2013, Montag). Zwar kann von einem Mineralölhändler, will er den Entlastungsanspruch nicht verlieren, erwartet werden, dass er bereits bei der zweiten Rücklastschrift das Zahlungsverhalten des Kunden mit erhöhter Aufmerksamkeit überwacht und vor allem kontrolliert, ob mit der Zahlungsverzögerung auch ein verändertes Kundenverhalten einhergeht, z. B. in Form vermehrter Betankungen oder durch Tanken größerer Mengen; ist dies jedoch nicht der Fall und gibt es keine anderen Anzeichen, die auf Zahlungsschwierigkeiten des Kunden hindeuten wie z. B. eine Begleichung der Zahlungsrückstände lediglich durch Ratenzahlung oder ein zeitlich größerer Abstand zwischen Rücklastschrift und Zahlung, muss er jedenfalls nicht in jedem Fall bereits nach der zweiten Rücklastschrift Maßnahmen zur Sicherung bestehender und künftiger Kaufpreisforderungen ergreifen. Ob dies erforderlich ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch bei zwei Rücklastschriften bereits ein Risiko für die Allgemeinheit besteht, den Mineralölhändler gegebenenfalls aus Steuermitteln von der Mineralölsteuer entlasten zu müssen. Im Hinblick darauf, dass dieser lediglich Anspruch auf einen den Selbstbehalt in Höhe von 5.000 € übersteigenden Steuerbetrag hat, tritt das Risiko für die Allgemeinheit – unter den vom Senat skizzierten Voraussetzungen – bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und denen des Mineralölhändlers jedoch insoweit hinter letztere zurück. Denn bei der Abwägung darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Mineralölhändler bei einem Zahlungsausfall mit der Energiesteuer belastet wird, die er sonst über den Verkaufspreis an den zum Verbraucher als den eigentlichen Adressaten der Energiesteuer als Verbrauchsteuer lediglich weitergibt. Bei einem Ausfall der Forderung verbleibt – bei Ablehnung einer Entlastung – die Steuerlast in voller Höhe beim Händler. Mit der Regelung des § 60 EnergieStG soll diese Rechtsfolge mittels Vergütung oder Erstattung der Steuer durch den Fiskus jedenfalls teilweise beseitigt werden (vgl. dazu die Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen – Drucksachen 12/220 und 12/403 –; Empfehlung zur Einfügung einer Verordnungsermächtigung zur Regelung der Erstattung oder Vergütung bei Forderungsausfällen im Handel mit versteuerten Mineralölen, BTDrucks 12/561, S. 16, rechte Spalte oben). c) Vorliegend sieht der Senat keinen Grund, den Entlastungsantrag schon daran scheitern zu lassen, dass die Klägerin nicht bereits nach der zweiten Rücklastschrift Maßnahmen zur Sicherung künftiger Forderungen ergriffen hat. Die Firma X hatte sämtliche Forderungen – auch diejenigen, hinsichtlich derer zuvor Rücklastschriften erfolgt waren – zeitnah beglichen. Die Klägerin hatte auch in der Folgezeit zunächst keine ersichtliche Veranlassung, gleichwohl von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Kundin auszugehen. Sämtliche auf die beiden Rücklastschriften folgenden Lastschriften über den folgenden Zeitraum von mehr als 5 Monaten waren erfolgreich. Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass bereits die Mitteilung der Y Versicherung über die Aufhebung des Kreditlimits für die Firma X der Klägerin zur Wahrung etwaiger Entlastungsansprüche hätte Anlass geben müssen, die bis dahin fünf Monate lang störungsfrei verlaufene Geschäftsbeziehung mit der Anforderung zusätzlicher Sicherheiten auf eine geänderte Grundlage zu stellen. In der Erklärung heißt es lediglich, „Wir haben die Information erhalten, dass es zu Zahlungsverspätungen gekommen sein soll.“ Diese Mitteilung kann dadurch veranlasst gewesen sein, dass die Versicherungsgesellschaft zwischenzeitlich von den beiden Rücklastschriften im Mai und Juni 2013 Kenntnis erlangt hatte. Der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf Zahlungsverspätungen enthielt insofern keinen über das der Klägerin ohnehin Bekannte hinausgehenden Informationsgehalt. Als am 22. November 2013 zum dritten Mal eine Abbuchung rückbelastet wurde, hat die Klägerin noch am selben Tag die Tankkarten sperren lassen. Auch hat sie nicht nur zügig gemahnt, sondern auch das Mahnverfahren und die anschließende Vollstreckung und Anmeldung zur Insolvenztabelle konsequent durchgeführt. 2. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch Geltendmachung des unstreitig vereinbarten Eigentumsvorbehalts den Zahlungsausfall wenigstens teilweise zu verhindern. a) Das in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG für den Entlastungsanspruch geregelte Erfordernis eines Eigentumsvorbehalts bezieht sich nicht nur darauf, dass ein solcher vereinbart sein muss, sondern beinhaltet auch die Verpflichtung, ihn bei Ausfall des Kaufpreises geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt soll dem Verkäufer die Möglichkeit erhalten, bei Zahlungsverzug des Abnehmers unverzüglich auf die gelieferten Kraftstoffe zurückgreifen zu können. Dies gilt auch beim Tanken über Tankkarten, die in einem sogenannten Tankpool-Verfahren ausgegeben werden. Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts sei in der Regel nicht möglich, da die Eigentumsvorbehaltsware bereits im Motor verbrannt werde, sobald ein Tanklastwagen vom Tankstellengelände fahre. Bis zum vollständigen Verbrauch befinde sich der Kraftstoff zudem in der Regel irgendwo in Deutschland oder im europäischen Raum. Dies mag zwar auf die überwiegende Zahl der Fälle zutreffen; die LKW können jedoch auch auf dem Hof des Kunden stehen oder in der näheren Umgebung im Einsatz sein. Eine Realisierung des Eigentumsvorbehalts ist dann weder unmöglich noch unzumutbar. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass durch Abpumpen von Kraftstoffen zumindest die letzte Lieferung wenigstens teilweise rückgängig gemacht und insoweit der Forderungsausfall verhindert werden kann (vgl. Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Kommentar zum EnergieStG und StromStG, Rz. 18 zu § 60 EnergieStG). Besteht eine – wenn auch nur geringe – Chance, dass ein Teil des Kraftstoffes noch vorhanden ist, muss der Mineralölverkäufer den Eigentumsvorbehalt deshalb geltend machen und darf nicht von vornherein darauf verzichten. Vor dem Hintergrund der Funktion des Eigentumsvorbehalts ist auch die Frage zu beantworten, wann er geltend zu machen ist. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie für das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung aus der Warenlieferung. Diesbezüglich verlangt die Rechtsprechung des BFH einerseits ein Forderungsmanagement, das grundsätzlich sicherstellt, dass im Falle der Nichtbegleichung der ausstehenden Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird (vgl. etwa das Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475, BFH/NV 2003, 575). Sie betont andererseits aber auch, dass der Mineralölhändler mit der Einleitung der gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung nicht stets bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der zugrunde liegenden Lieferung zuwarten darf. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wann welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. So kann eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (ständige Rspr. des BFH, vgl. etwa den Beschluss vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621, dem sich der Senat in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen hat, z. B. in den Urteilen vom 5. März 2013 11 K 4710/10 n. v. sowie vom 24. Februar 2015 11 K 732/11, juris). Das gilt auch für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts (Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2016 11 K 2436/13, n. v.). Die Verpflichtung zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt allerdings nicht grenzenlos; sie findet ihre Begrenzung in der Zumutbarkeit der Bemühungen um Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts. Von vornherein aussichtslose Maßnahmen muss ein Mineralölhändler im Falle des Zahlungsausfalls nicht ergreifen; er muss aber alles ihm Zumutbare unternehmen, um festzustellen, ob die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts tatsächlich aussichtslos ist. Im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Tankkartenverträgen ist es dem Mineralölhändler zuzumuten, mit der Sperrung der Tankkarten auch zugleich den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und zwar in einer Weise, die die bestmöglichen Chancen für einen Erfolg bietet. So bietet es sich an, ihn per Fax oder telefonisch mit anschließender, schriftlicher Bestätigung gegenüber dem Kunden geltend zu machen und zugleich nicht nur ein Verfügungsverbot zu erlassen, sondern auch Erkundigungen einzuziehen, wo sich die betankten Fahrzeuge befinden, wieviel Kraftstoff noch in den Tanks vorhanden ist und die Art und Weise der Inbesitznahme zu vereinbaren (z. B. Abpumpen vor Ort oder Vorfahren der LKW an einer Vertragstankstelle des Tankpools). b) Vorliegend hat die Klägerin den Eigentumsvorbehalt zwar offenbar mit Schreiben vom 29. November 2013 (und damit am gleichen Tag wie das vorgelegte Mahnschreiben, allerdings ohne Bezugnahme auf dieses) geltend gemacht; allerdings erfolgte die Geltendmachung erst eine Woche nach Sperrung der Tankkarten. Zu diesem Zeitpunkt war die Chance, dass sich von dem getankten Kraftstoff noch etwas im Tank der Fahrzeuge befindet, bereits äußerst gering, zumal das Schreiben offensichtlich mit der Post versandt wurde und X – den jeweiligen Postlaufzeiten entsprechend – erst mindestens einen weiteren Tag später zugegangen sein kann. Im Übrigen reicht das Schreiben vom 29. November 2013 aber auch als Nachweis des zumutbaren Bemühens um eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts nicht aus. Zwar ist durch das Schreiben ein Verfügungsverbot und eine Erkundigung nach dem Verbleib des Kraftstoffes nachgewiesen; es fehlt jedoch eine Dokumentation, ob und in welcher Weise die Frage nach dem Verbleib des Kraftstoffs beantwortet wurde. In den Akten findet sich hierzu lediglich die Angabe der Klägerin gegenüber dem Prüfer, telefonisch sei mitgeteilt worden, dass der Kraftstoff verfahren sei (Prüfungsvermerk vom 17. Mai 2016, Tz. 5.1). Das ist jedoch nicht ausreichend. Es wäre geboten gewesen, dass festgehalten wird, mit welchen Fahrzeugen auf die ausgegebenen Tankkarten getankt wurde, wo sich die Fahrzeuge befinden, und wieviel Kraftstoff in etwa noch in den Fahrzeugen vorhanden ist. Denn es ist kaum vorstellbar, dass im Zeitpunkt der Kartensperrung sämtliche Fahrzeuge einen leeren Tank aufwiesen. Aus der Rechnung vom 30. November 2013 ist ersichtlich, dass zwei Fahrzeuge noch am Tag der Kartensperrung getankt hatten. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx-1... hatte danach in B 397 l getankt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx-2... in F 293,33 l. Entsprechende mit Nachdruck betriebene Bemühungen um die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts waren der Klägerin auch zuzumuten. Die Angaben, welche Fahrzeuge wann auf die ausgegebenen Tankkarten betankt worden sind, können im Tankpoolsystem abgerufen werden. Schließlich werden sie auch in den jeweiligen Abrechnungen des Tankpools mit den Kartenausgebern und später in den Rechnungen an deren Kunden ausgewiesen. Auch die Erkundigung beim Kunden, wo sich die Fahrzeuge befinden, bedeutet für den Mineralölhändler keinen großen Aufwand. Erst wenn diese Tatsachen feststehen, ist auf deren Grundlage eine Entscheidung möglich, ob der Eigentumsvorbehalt – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – noch geltend gemacht werden muss. Dabei geht der Senat durchaus davon aus, dass eine Geltendmachung, deren Aufwand außer Verhältnis zum möglichen Erfolg steht, unzumutbar ist und vom Mineralölhändler zum Erhalt seines Entlastungsanspruchs daher nicht verlangt werden kann. Diese Entscheidung konnte vorliegend jedoch nicht getroffen werden, weil die Klägerin hierzu keine Feststellungen getroffen hat. _____________ _____________ _____________ Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. Die Revision war im Hinblick auf die Anforderungen an die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und deren Nachweis zum Erhalt des Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Soweit ersichtlich gibt es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Streitig ist die Entlastung von Energiesteuer in Höhe von 1.331,28 €. Die Klägerin ist als Großhändlerin im Mineralölhandel tätig. In diesem Rahmen stellt sie ihren Kunden auch Tankkarten des tankpool24 zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Mineralölgroßhändler, die selbständig Tankstellen betreiben. Die Kunden können durch Nutzung der Tankkarten an allen beteiligten und vernetzten Tankstellen tanken. Die auf Tankkarten der Klägerin vorgenommenen Tankvorgänge werden über die Tankkartennummer zuerst von den jeweiligen Tankstellenbetreibern mit der Klägerin abgerechnet, die ihrerseits anschließend mit den Tankkarteninhabern abrechnet. Am 31. Januar 2012 schloss die Klägerin einen solchen Kundentankkartenvertrag mit dem – unstreitig wirtschaftlich nicht mit ihr verbundenen – X. Darin war ein Abrechnungszeitraum von einem halben Kalendermonat (1. bis 15. des Monats und 16. bis Monatsende) sowie eine Bezahlung durch Abbuchung im Lastschriftverfahren vorgesehen. Nach Ziffer 7 Buchst. c der Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge (Stand August 2010) waren „die Preise für die in Anspruch genommenen Leistungen … sofort fällig“, nach Ziffer 7 Buchst. d der Vertragsbedingungen erfolgte „die Abrechnung … im Regelfall jeweils für den Abrechnungszeitraum nach dessen Ablauf“. Der Tankkartenvertrag verwies unter Ziffer 6 auf die Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge (Stand August 2010). Zudem enthielt diese Ziffer den Hinweis: „Vertragsbestandteile sind auch die auf der Rückseite unter Ziff. 13 genannten ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers …“. Die Rechnungen enthielten den Hinweis, „Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin! Beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite.“ Den gelieferten Kraftstoff hatte die Klägerin jeweils zuvor unstreitig versteuert bezogen. Der jeweilige Rechnungsbetrag wurde von Beginn der Vertragsbeziehungen an 1 bis 2 Werktage nach dem Rechnungsdatum im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht. Die Lieferung von anderen Waren als Dieselkraftstoff (z.B. AdBlue) erfolgte außerhalb des geschlossenen Tankkartenvertrags. In diesen Fällen wurde der Rechnungsbetrag überwiesen. Im Rahmen des vereinbarten Lastschriftverfahrens wurde im Jahr 2013 erstmals der Einzug der Forderung aus der Rechnung vom 15. Mai 2013 in Höhe von 2.559,52 € (eingezogen am 16. Mai 2013) am 21. Mai 2013 zurückbelastet, jedoch drei Tage später, am 24. Mai 2013, per Überweisung ausgeglichen (siehe die Kontoübersicht der Klägerin). Auch der Betrag aus der folgenden Rechnung vom 31. Mai 2013 über 1.541,38 €, der am 3. Juni 2013 abgebucht worden war, wurde am 5. Juni 2013 rückbelastet und am 10. Juni 2013 überwiesen. Die folgenden Lastschriftenverfahren waren erfolgreich. Mit Wirkung vom 12. November 2013 hob die Y Versicherung das Kreditlimit der Warenkreditversicherung der Klägerin hinsichtlich X auf. Als Begründung gab sie an, sie habe „Informationen erhalten, dass es zu Zahlungsverspätungen gekommen sein soll“. Am 22. November 2013 folgte die nächste Rücklastschrift in Höhe von 12.636,85 € aus der Rechnung vom 15. November 2013, die am 19. November 2013 eingezogen worden war. Daraufhin sperrte die Klägerin die Tankkarten und mahnte diese Forderung am 29. November 2013 unter Androhung der gerichtlichen Geltendmachung unter Fristsetzung bis zum 9. Dezember 2013 (sogenannte letzte Mahnung). Gleichzeitig machte sie mit weiterem Schreiben vom selben Tag ihren Eigentumsvorhalt. Die Rechnung vom 30. November 2013 über die Betankungen ab dem 16. November 2013 von insgesamt 5.702,81 € sollte in Absprache mit der Klägerin von X überwiesen werden, um eine weitere Rücklastschrift zu vermeiden. Eine Bezahlung der beiden ausstehenden Beträge erfolgte jedoch nicht, weshalb die Klägerin am 11. Dezember 2013 einen Mahnbescheid beantragte, der am 12. Dezember 2013 erlassen und zwei Tage später zugestellt wurde. Hinsichtlich der Hauptforderungen (Rechnungsbeträge) wurde am 14. Januar 2014 ein Vollstreckungsbescheid erlassen; den geltend gemachten Forderungen bezüglich der Zinsen und Verfahrenskosten hatte der Schuldner widersprochen. Am 5. Februar 2014 erteilte die Klägerin einen Zwangsvollstreckungsauftrag, woraufhin am 17. März 2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung entworfen wurde, die X jedoch nicht unterschrieb. Die Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z vom 11. August 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X eröffnet. Am 22. September 2014 meldete die Klägerin die Forderungen zur Tabelle an. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Steuerentlastung nach § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Hierbei machte sie eine Entlastung aus folgenden Forderungen geltend: Rechnungsdatum Dieselkraftstoff Betrag (insgesamt) Steuerbetrag (Steuersatz 0,4704 €/l) Zahlungsziel letzte Mahnung Mahnbescheid 15.11.2013 9.258,71 l 12.636,85 € 4.355,30 € 15.11.2013 29.11.2013 11.12.2013 30.11.2013 4.143,64 l + 57 l AdBlue 5.702,81 € +26,77 € 1.949,17 € (+26,81 €) 1.12.2013 -- 11.12.2013 Summe 23.096,53 l 6.304,47 € (6.331,28 €) Dabei ging sie davon aus, dass auch hinsichtlich des AdBlue im Rechnungsbetrag Energiesteuer enthalten war. Bei AdBlue handelt es sich jedoch unstreitig um eine wässrige Harnstofflösung, für die keine Energiesteuer abgeführt wurde. Von dem in den ausgefallenen Forderungen nach Berechnung der Klägerin (inklusive AdBlue) enthaltenen Steuerbetrag von insgesamt 6.331,28 € brachte diese den sogenannten Selbstbehalt in Höhe von 5.000 € zum Abzug und machte gegenüber dem Beklagten (im Folgenden Hauptzollamt) einen Betrag in Höhe von 1.331,28 € geltend. Daraufhin führte das Hauptzollamt eine Steueraufsichtsmaßnahme bei der Klägerin durch zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Zahlungsausfall zumindest hinsichtlich der zweiten Rechnung vermeidbar gewesen sei (Vermerk über die Steueraufsichtsmaßnahme vom 17. Mai 2016). Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 lehnte das Hauptzollamt den Entlastungsantrag ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 2. Januar 2017 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die Kartensperre zu spät verhängt und den Eigentumsvorbehalt zu spät geltend gemacht. Dabei sei es unerheblich, ob das Energieerzeugnis noch substantiell vorhanden oder bereits verbraucht gewesen sei. Hätte sie bereits am 12. November 2013 eine Kartensperre verhängt, hätte der Steueranteil aus den dann ausgefallenen Forderungen unter dem Selbstbehalt von 5.000 € gelegen. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin deren Eingangsstempel zufolge am 9. Januar 2017 bekanntgegeben. Mit ihrer bei Gericht am 9. Februar 2017 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin inzwischen nur noch einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.304,47 € (ohne AdBlue). Zur Begründung macht sie geltend, der Lieferstopp sei bereits eine Woche nach Rechnungsdatum erfolgt, gleichzeitig mit der Rücklastschrift vom 22. November 2013. Gefordert sei lediglich, dass eine Lieferung auf Kredit spätestens sieben Wochen nach der ersten unbezahlten Lieferung eingestellt werde. Damit sei der Lieferstopp sechs Wochen früher erfolgt als gefordert. Daher sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, den Eigentumsvorbehalt unverzüglich nach Verhängung der Kartensperre geltend zu machen. Sie habe dies eine Woche nach der Kartensperre getan und damit fünf Wochen früher als gefordert. Im Übrigenhabe sie den Eigentumsvorbehalt gar nicht, wie vom Hauptzollamt gefordert, unmittelbar nach der Kartensperre geltend machen können, da dem die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegenstehe. Ein Händler könne nämlich nicht einen Eigentumsvorbehalt geltend machen und durchsetzen, wenn er korrespondierend zur Rechtsprechung des BFH eine Zahlungsfrist bis zum 57. Tag nach Lieferung gesetzt habe. Die Rücklastschriften im Mai 2013 stünden der Entlastung nicht entgegen und seien nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen gewesen. Der Grund lasse sich aber leider nicht mehr rekonstruieren. Die ausstehenden Beträge seien unverzüglich überwiesen worden. Weitere Rücklastschriften habe es nicht gegeben. Sie, die Klägerin, sei auch nicht aufgrund der Aufhebung des Kreditlimits im Rahmen der Warenkreditversicherung zu einem Lieferstopp verpflichtet gewesen. Die Warenkreditversicherung habe mit dem Steueranspruch nichts zu tun. Die Aufhebung des Limits sei zudem kein Anzeichen mangelnder Bonität. Sie habe sich wie ein ordentlicher Kaufmann verhalten. Die Klägerin beantragt, das Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2017 zu verpflichten, sie aufgrund ihres Antrags vom 18. Dezember 2015 von der Energiesteuer in Höhe von insgesamt 1.304,47 € zu entlasten. Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Sieben-Wochen-Frist für die Verhängung einer Kartensperre ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Dienstvorschrift. Vielmehr sei in letzterer ausdrücklich geregelt, dass der Eigentumsvorbehalt unverzüglich nach Verhängung der Kartensperre geltend zu machen sei. Ausnahmen hiervon seien nicht vorgesehen, auch nicht für den Fall einer frühzeitigen Kartensperre. Warum die Klägerin zwar ausschließen könne, dass die Rücklastschriften im Mai 2013 auf Zahlungsschwierigkeiten zurückzuführen seien, die tatsächlichen Gründe dafür dagegen nicht mehr rekonstruiert werden könnten, sei nicht nachzuvollziehen. Als Grund für die Aufhebung des Kreditlimits seien ausdrücklich Zahlungsverspätungen genannt worden. Im Zusammenhang mit den Rücklastschriften habe die Aufhebung des Limits als Hinweis auf offensichtlich vorhandene Zahlungsschwierigkeiten gewertet werden müssen. Daher habe die Klägerin unverzüglich die Karten sperren und den Eigentumsvorbehalt geltend machen müssen. Dadurch habe der Zahlungsausfall vermieden werden können. Eine Entlastung von der Energiesteuer komme damit nicht in Betracht. Am 12. November 2018 wurde die Sache mündlich verhandelt. Wegen des Ablaufs wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.