Zwischengerichtsbescheid
11 K 1492/19
Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1210.11K1492.19.00
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Leitsätze
1. § 126 Abs. 5 FGO verdrängt im Streitfall mit dem BFH-Urteil vom 19.3.2019 VII R 11/18, BFH/NV 2019, 832, nicht die sich aus dem geltenden Recht ergebende Rechtsfolge. Die Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs - ebenso wie die Selbstbindung des Bundesfinanzhofs - gilt nicht uneingeschränkt. Sie kann auch entfallen. Eine Einschränkung der in § 126 Abs. 5 FGO geregelten Bindungswirkung ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt und auch geboten, als Rechtsausführungen des Bundesfinanzhofs auf einem offensichtlichen Versehen beruhen(Rn.25)
(Rn.28)
(Rn.31)
.
2. Für die Beurteilung eines vor dem 30.9.2011 gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags nach § 55 Abs. 1 EnergieStG sind die Verhältnisse des Jahres 2010 maßgebend (StromStV § 15 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. vom 5.10.2009). Für die Beurteilung eines seit dem 30.9.2011 gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags sind die Verhältnisse des Jahres 2009 maßgebend (StromStV § 15 Abs. 3 Satz 1 i.d.F. vom 20.9.2011)(Rn.17)
(Rn.23)
. Suspendierung der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO hinsichtlich der vom BFH im Urteil vom 19.3.2019 VII R 11/18 inzident beantworteten Frage, welche Fassung des § 15 StromStV der weiteren Sachaufklärung zugrunde zu legen ist. Insoweit ist dem BFH ein offensichtliches Versehen unterlaufen (Rn.32)
.
3. Eine Rechtsfrage, über die nach § 99 Abs. 2 FGO mit Zwischenurteil vorab entschieden werden kann, kann auch die Frage sein, welche Fassung einer bestimmten Norm im zur Entscheidung anstehenden Streitfall zur Anwendung kommt(Rn.14)
.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass für die für den das Kalenderjahr 2010 betreffenden Energiesteuer-Entlastungsantrag gebotene Zuordnung des Unternehmens der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in seiner durch Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geänderten Fassung mit der Folge anwendbar ist, dass hierfür die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2009 maßgebend sind.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 126 Abs. 5 FGO verdrängt im Streitfall mit dem BFH-Urteil vom 19.3.2019 VII R 11/18, BFH/NV 2019, 832, nicht die sich aus dem geltenden Recht ergebende Rechtsfolge. Die Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs - ebenso wie die Selbstbindung des Bundesfinanzhofs - gilt nicht uneingeschränkt. Sie kann auch entfallen. Eine Einschränkung der in § 126 Abs. 5 FGO geregelten Bindungswirkung ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt und auch geboten, als Rechtsausführungen des Bundesfinanzhofs auf einem offensichtlichen Versehen beruhen(Rn.25) (Rn.28) (Rn.31) . 2. Für die Beurteilung eines vor dem 30.9.2011 gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags nach § 55 Abs. 1 EnergieStG sind die Verhältnisse des Jahres 2010 maßgebend (StromStV § 15 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. vom 5.10.2009). Für die Beurteilung eines seit dem 30.9.2011 gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags sind die Verhältnisse des Jahres 2009 maßgebend (StromStV § 15 Abs. 3 Satz 1 i.d.F. vom 20.9.2011)(Rn.17) (Rn.23) . Suspendierung der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO hinsichtlich der vom BFH im Urteil vom 19.3.2019 VII R 11/18 inzident beantworteten Frage, welche Fassung des § 15 StromStV der weiteren Sachaufklärung zugrunde zu legen ist. Insoweit ist dem BFH ein offensichtliches Versehen unterlaufen (Rn.32) . 3. Eine Rechtsfrage, über die nach § 99 Abs. 2 FGO mit Zwischenurteil vorab entschieden werden kann, kann auch die Frage sein, welche Fassung einer bestimmten Norm im zur Entscheidung anstehenden Streitfall zur Anwendung kommt(Rn.14) . 1. Es wird festgestellt, dass für die für den das Kalenderjahr 2010 betreffenden Energiesteuer-Entlastungsantrag gebotene Zuordnung des Unternehmens der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in seiner durch Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geänderten Fassung mit der Folge anwendbar ist, dass hierfür die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2009 maßgebend sind. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Unter den vorliegenden Umständen hält es der Senat für sachdienlich, auf der Grundlage der §§ 99 Abs. 2 i.V.m. 90a Abs. 1 FGO darüber zu entscheiden, welche Fassung des § 15 StromStV im Streitfall der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zugrundezulegen ist. 1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. a) Eine Rechtsfrage in diesem Sinne kann auch die Frage sein, welche Fassung einer bestimmten Norm im zur Entscheidung anstehenden Streitfall zur Anwendung kommt. Für die Beantwortung einer solchen Frage wird es zwar nur selten ein Bedürfnis nach einer Vorabentscheidung geben. Das heißt indessen nicht, dass sie einer Entscheidung nach § 99 Abs. 2 FGO deshalb grundsätzlich nicht zugänglich wäre. b) Im Streitfall ist eine vorgezogene verbindliche Festlegung der maßgebenden Fassung des § 15 StromStV nicht nur nach Auffassung des Senats sachdienlich; beide Beteiligten haben ihr auch ausdrücklich zugestimmt. Die Sachdienlichkeit einer Entscheidung nach § 99 Abs. 2 FGO ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Für die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren beanspruchte Steuerentlastung ist nach § 55 Abs. 1 EnergieStG tatbestandliche Voraussetzung, dass es sich bei ihrer Rechtsvorgängerin B um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG gehandelt hat. § 2 Nr. 3 StromStG definiert den Begriff des „Unternehmens des Produzierenden Gewerbes“ in der Weise, dass die Vorschrift darauf abstellt, ob das jeweilige Unternehmen überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die einem näher bezeichneten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist. Für die Frage, auf welche Verhältnisse bei dieser Beurteilung abzustellen ist, hat der Bundesminister der Finanzen gestützt auf die § 11 Nr. 4 StromStG enthaltende Verordnungsermächtigung in § 15 StromStV Regelungen getroffen, die im Verlauf des Jahres 2011 Änderungen erfahren haben. Während die StromStV (in der Fassung vom 5. Oktober 2009) bis zum 29. September 2011 in § 15 Abs. 2 Satz 1 regelte, dass hierfür die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend seien, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der am 20. September 2011 mit Wirkung ab dem 30. September 2011 geänderten Fassung der StromStV die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Verhältnisse desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Für die Beurteilung eines vor dem 30. September 2011 gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags sind danach die Verhältnisse des Jahres 2010 maßgebend, für die Beurteilung eines seit dem 30. September 2011 gestellten, das Jahr 2010 betreffenden Entlastungsantrags sind diejenigen des Jahres 2009 maßgebend. bb) Von diesem Befund ausgehend und unter Berücksichtigung der Stellung des Entlastungsantrags für 2010 am 2. November 2011 hat die Klägerin nach der Zurückverweisung des Streitfalles an den erkennenden Senat umfangreiche Ermittlungen der für eine Klassifizierung der Tätigkeiten der B nach der WZ 2003 relevanten Verhältnisse des Jahres 2009 angestellt und deren Ergebnis in das vorliegende Verfahren eingeführt. Sie hat dabei offenbar übersehen, dass die Anwendbarkeit des § 15 StromStV in seiner mit Wirkung vom 30. September 2011 geänderten Fassung im Hinblick auf die Regelung in § 126 Abs. 5 FGO Zweifeln begegnen könnte. Denn nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Und der BFH hat bei seiner das Senatsurteil im ersten Rechtszug aufhebenden Revisionsentscheidung u. a. (dort unter II. 1. b) ausgeführt, dass für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Wirtschaftsjahr maßgebend seien, und als Beleg hierfür § 15 Abs. 2 Satz 1 StromStV zitiert. Sollte die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung unter den im Streitfall gegebenen Umständen auch die Anwendbarkeit der bei Antragstellung am 2. November 2011 bereits aufgehobenen Fassung des § 15 Abs. 2 StromStV und damit die Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Jahres 2010 für die Zuordnung des Unternehmens ihrer Rechtvorgängerin zu einem der Wirtschaftszweige der WZ 2003 zur Folge haben, dann wäre die Klägerin aufzufordern, nunmehr für das Kalenderjahr 2010 (das Jahr vor der am 2. November 2011 erfolgten Antragstellung) Ermittlungen zu den die Klassifizierung der B bestimmenden Umständen anzustellen und das Ergebnis dieser Ermittlungen sodann in das Verfahren einzuführen. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2019 vorgetragen, dass solche Ermittlungen mit einem erheblichen Aufwand für sie verbunden sein würden. Die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO steht im Streitfall - wie vorstehend ausgeführt - in einem Spannungsverhältnis zu den Vorschriften des geltenden Rechts. Um die Beteiligten und das Gericht nicht mit unnötigen Sachverhaltsermittlungen zu belasten, erscheint es in besonderem Maße sachdienlich, im Wege einer Entscheidung nach § 99 Abs. 2 FGO zunächst den zeitlichen Bezugsrahmen für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals „Unternehmen des Produzierenden Gewerbes“ in den § 55 Abs. 1 EnergieStG und § 2 Nr. 3 StromStG zu klären. Denn je nach dem, wie das Spannungsverhältnis aufzulösen ist, sind weitere Ermittlungen (zu den Verhältnissen des Jahres 2010) geboten oder aber entbehrlich. II. Nach den vorliegenden tatsächlichen Umständen sind aufgrund § 15 Abs. 3 StromStV in der Fassung des Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 für die Klassifizierung des Unternehmens der B die Verhältnisse des Kalenderjahres 2009 maßgebend (nachfolgend 1.). § 126 Abs. 5 FGO steht dem nicht entgegen (nachfolgend 2.). 1. Für die Festlegung des zeitlichen Bezugsrahmens hinsichtlich derjenigen Umstände, die für die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige bedeutsam sind, enthält § 15 StromStV Regelungen, die auf der in § 11 Nr. 4 StromStG geregelten Verordnungsermächtigung beruhen. § 15 StromStV wurde im Verlauf des Jahres 2011 geändert. Dies ist durch die vorstehend bezeichnete Änderungsverordnung geschehen. Diese ist gemäß Art. 3 Abs. 1 - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (Art. 3 Abs. 2 und 3) - am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Die Verkündung ist durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt des Jahres 2011 erfolgt, welches am 29. September 2011 ausgegeben wurde. Mithin galt im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Energiesteuer-Entlastung für das Kalenderjahr 2010 durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 2. November 2011 bereits die Neufassung des § 15 StromStV. Nach § 15 Abs. 2 StromStV in dieser geänderten Fassung erfolgt die Zuordnung eines Unternehmens nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im maßgebenden Zeitraum und ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV maßgebender Zeitraum - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerermäßigung beantragt wird. Da der streitbefangene Entlastungsantrag das Kalenderjahr 2010 betrifft, sind hierfür nach der seit dem 30. September 2011 geltenden Fassung des § 15 StromStV die Verhältnisse des Jahres 2009 maßgebend. Das wird auch von den Prozessbeteiligten so gesehen. 2. Ein anderer Zeitraum könnte nur dann für die zuordnungsrelevanten tatsächlichen Umstände erheblich sein, wenn § 126 Abs. 5 FGO die sich aus dem geltenden Recht ergebende Rechtsfolge im Streitfall verdrängt. Das ist nach Auffassung des Senats indessen nicht der Fall. a) Nach § 126 Abs. 5 FGO hat allerdings das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. aa) Die Bindung tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des FG-Urteils führen, sondern auch hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen. Eine Bindung besteht insbesondere hinsichtlich der abschließenden rechtlichen Beurteilung anlässlich der Zurückverweisung durch den BFH. Auch der BFH selbst ist im zweiten Rechtsgang an die im zurückverweisenden Urteil im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsauffassung gebunden (Grundsatz der Selbstbindung, vgl. die Urteile des BFH vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839, sowie vom 13. Dezember 2017 XI R 12/16, BFH/NV 2018, 448, jeweils m.w.N.). Die Bindung bestünde selbst dann, wenn das Urteil des BFH rechtsfehlerhaft wäre (BFH-Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies im Zusammenhang mit der vergleichbaren Vorschrift des § 563 Abs. 2 ZPO selbst für den Fall angenommen, dass das Revisionsgericht nach Ansicht der wieder mit der Sache befassten Vorinstanz einen Rechtssatz übersehen oder einen solchen irrtümlich falsch ausgelegt hat (Urteil vom 21. November 2006 XI ZR 347/05, NJW 2007, 1127 ff.). bb) Allerdings gilt die Bindung des FG ebenso wie die Selbstbindung des BFH nicht uneingeschränkt. Sie kann auch entfallen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich nachträglich die maßgebenden Umstände geändert haben, und zwar entweder, weil sich der zugrunde gelegte Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise geändert hat, sich einschlägige Gesetzesbestimmungen rückwirkend geändert haben oder sich die höchstrichterliche Rechtsprechung des entscheidenden Senats, des Großen Senats des BFH, des EuGH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes - unabhängig von dem Streitfall - geändert hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017 XI R 12/16, a. a. O.). Eine weitere Ausnahme hat die Rechtsprechung für den Fall erwogen, dass das zurückverweisende Urteil unter Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) zustande gekommen ist (so z. B. im BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431 sowie im Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18). Der BFH hat diese Erwägung in seinem Urteil vom 25. Februar 1976 (dort Rz. 10) überzeugend damit begründet, dass anderenfalls erst nach einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im zweiten Rechtsgang auf Verfassungsbeschwerde der benachteiligten Prozesspartei hin das Bundesverfassungsgericht die rechtskräftige Entscheidung, die der BFH im zweiten Rechtsgang gefällt hat, aufzuheben und die Sache an den BFH zurückzuweisen habe (§ 95 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht -BVerfGG-), in welchem Falle der BFH das unterlassene Gehör ungeachtet des Grundsatzes der Selbstbindung des Revisionsgerichts nachträglich zu gewähren hätte. Dann aber entspricht es - wie der BFH weiter zutreffend ausgeführt hat - allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, einen solchen Aufhebungsgrund auch in der Revisionsinstanz des zweiten Rechtsgangs noch zu berücksichtigen. In der Konsequenz dieser Auffassung liegt es, die Ausnahme von der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO für Fälle dieser Art bereits in der Tatsacheninstanz des zweiten Rechtszugs zu berücksichtigen. Denn anderenfalls hätten im zweiten Rechtszug Tatsacheninstanz und Revisionsinstanz den Streitfall nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen, was in einem etwaigen zweiten Revisionsverfahren zu einer neuerlichen Zurückverweisung führen müsste. Das durch die Regelung des § 126 Abs. 5 FGO im Grundsatz bezweckte Unterbinden eines Hin- und Herschiebens eines Falles zwischen den Instanzen würde so gerade nicht gefördert, sondern unterlaufen. b) Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend hält der erkennende Senat im Anschluss an die Kommentierung von Seer (in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rz. 93 zu § 126 FGO) eine Einschränkung der in § 126 Abs. 5 FGO geregelten Bindungswirkung jedenfalls insoweit für gerechtfertigt und auch für geboten, als Rechtsausführungen des BFH - unter Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör zustande gekommen sind und ferner - auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Das führt im Streitfall zu einer Suspendierung der Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO hinsichtlich der vom BFH (inzident) beantworteten Frage, welche Fassung des § 15 StromStV der weiteren Sachaufklärung zugrunde zu legen ist. Insofern ist dem BFH ein offensichtliches Versehen unterlaufen, mit dem die Beteiligten des Verfahrens unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchten und dessen Maßgeblichkeit für das weitere Verfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde. aa) Wie unter II. 1. ausgeführt ist auf einen am 2. November 2011 gestellten Antrag auf Entlastung von Energiesteuer § 15 StromStV in der Fassung vom 20. September 2011 anwendbar. Das folgt aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890). bb) Wenn der BFH in seinem Urteil vom 19. März 2019 VII R 11/18 gleichwohl (inzident) noch von der Anwendung der früheren - seit dem 30. September 2011 aber überholten - Fassung des § 15 StromStV vom 5. Oktober 2009 ausging, dann beruhte das auf einem offensichtlichen Versehen. Wären rechtliche Überlegungen hierfür ursächlich gewesen, dann hätte man erwarten dürfen, dass der BFH seine Auffassung zur Anwendbarkeit der überholten Fassung des § 15 StromStV trotz der mit Wirkung vom 30. September 2011 erfolgten Änderung derselben näher begründet. Solche Überlegungen hat es ganz offenkundig nicht gegeben. Vielmehr ist der Entscheidung des BFH die Rechtsfolge der überholten Fassung des § 15 StromStV (die Maßgeblichkeit der Verhältnisse des der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahres) zugrunde gelegt worden, ohne dass dabei überhaupt offengelegt worden wäre, von welcher Fassung der StromStV der BFH ausgegangen ist. cc) Mit einer Entscheidung des BFH, in der dieser für die Bestimmung des maßgebenden Zeitraums für die Zuordnung des Unternehmens der B zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige im Hinblick auf den am 2. November 2011 gestellten Antrag noch von der nur bis zum 29. September 2011 gültigen Fassung des § 15 StromStV ausgehen würde, brauchten die Beteiligten indessen nicht zu rechnen. Hierfür gab es bis zur Zustellung des Urteils des BFH vom 19. März 2019 nicht den geringsten Anhaltspunkt. (1) Dass diese Fassung der StromStV anwendbar sein könnte, war bis dahin weder von einem der Beteiligten noch vom FG angesprochen oder in Erwägung gezogen worden. Auch im Revisionsverfahren haben die Beteiligten in ihren Schriftsätzen zweifelsfrei erkennen lassen, dass sie bei ihren rechtlichen Erwägungen von § 15 StromStV i. d. F. vom 20. September 2011 ausgehen. Das ergibt sich für die Klägerin beispielsweise aus ihrem Schriftsatz vom 10. August 2018, in dem sie auf § 15 Abs. 4 Ziffer 2 StromStV und im Zusammenhang mit der Wertschöpfung auf § 15 Abs. 6 StromStV hingewiesen hat. Eine Ziffer 2 enthielt § 15 Abs. 4 StromStV in seiner bis zum 29. September 2011 geltenden Fassung nicht; und auch wertschöpfungsbezogene Aussagen enthält § 15 Abs. 6 StromStV erst in seiner ab dem 30. September 2011 geltenden Fassung. Auch das beklagte HZA lässt in seiner Revisionserwiderung vom 5. Juli 2018 durch seinen Hinweis auf § 15 Abs. 4 Nr. 1 – 4 StromStV erkennen, dass es von der Maßgeblichkeit der Fassung der StromStV vom 20. September 2011 ausgeht. (2) Einen Hinweis darauf, dass die Beteiligten damit falsch liegen könnten, hat ihnen der BFH bis zu seiner Entscheidung nicht gegeben; eine mündliche Verhandlung hat im Revisionsverfahren nicht stattgefunden. Da die Entscheidung des BFH als Urteil und nicht als Gerichtsbescheid ergangen ist, bestand auch keine Gelegenheit für die Beteiligten, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung rechtliches Gehör hierzu zu verschaffen und auf eine Korrektur der fehlerhaften Weichenstellung durch den BFH hinsichtlich der nach der Zurückverweisung nunmehr nachzuholenden Sachaufklärung hinzuwirken. (3) Hatten damit die Beteiligten keinen Anlass sich zur Anwendbarkeit des § 15 StromStV in seiner vor der zum 30. September 2011 in Kraft getretenen Änderung zu äußern, dann handelte es sich bei der sich gleichwohl auf eben diese überholte Fassung beziehenden Entscheidung des BFH um eine Überraschungsentscheidung, die - auch wenn dies unreflektiert geschehen sein mag - den in Art. 103 GG verbürgten Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Erstreckte sich danach die Bindungswirkung des BFH-Urteils vom 19. März 2019 (a. a. O.) nicht auf die im Streitfall anwendbare Fassung des § 15 StromStV und die darin erfolgte Festlegung des zeitlichen Bezugsrahmens für diejenigen Umstände, die für die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige bedeutsam sind, dann ist dafür die am 2. November 2011 (dem Tag der Antragstellung) geltende Fassung anwendbar. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV i. d. F. vom 20. September 2011 ist danach maßgebender Zeitraum für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der B das Jahr 2009 als dasjenige Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorgeht, für das die Steuerentlastung beantragt worden ist (2010). __________ __________ __________ Der Senat lässt die Revision gegen diesen Gerichtsbescheid nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil er der Frage nach Grenzen und Einschränkungen der in § 126 Abs. 5 FGO geregelten Bindungswirkung rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; diese bleibt der die Instanz abschließenden Endentscheidung vorbehalten. Streitig ist im vorliegenden Verfahren ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und die dafür entscheidungserhebliche Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach der in der genannten Vorschrift - über § 2 Nrn. 2a und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) - für maßgeblich erklärten, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), in der Hauptsache eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Produzierenden Gewerbe und nicht etwa dem Handel zuzuordnen ist. Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang. 1. Die Klägerin ist als übernehmende Rechtsträgerin seit xx.xx. xxxx Gesamtrechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen B GmbH (nachfolgend B), die ihren Sitz in X hatte. Gegenstand des Unternehmens der B war ausweislich der in § 2 Nr. 1 ihrer Satzung getroffenen Regelung „das Längs- und Querteilen von Bändern sowohl aus Stahl als auch aus NE-Metallen, das Schneiden, Zurichten, Profilieren, Be- und Verarbeiten von Feinblechen und Bändern jeder Art sowie der Vertrieb der genannten Produkte“. Dementsprechend war B in einer Branche tätig, die sich auf das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils angelieferter Vormaterialien spezialisiert hatte (sog. Stahl-Service-Center). Bei den Coils handelte es sich um zu Bändern aufgewickelte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl der Positionen 7208, 7209, 7210, 7219 des Harmonisierten Systems (mehrheitlich Warmband und oberflächenveredeltes Material, zu etwa einem Drittel auch kaltgewalzte Coils) mit einer Breite von jeweils mindestens 1000 mm und einem Gewicht zwischen 8 und 25 t. Diese Coils wurden nach den Vorgaben der Kunden auf Längsteilanlagen durch Scherschneiden in Spaltband (mit einer Breite zwischen 10 und 1600 mm) umgearbeitet. Das so erzeugte Spaltband wurde zu einem geringen Teil mittels einer Querteilanlage auf exaktes Maß zu rechteckigen Tafeln geschnitten und im Übrigen - abgesehen von einer Besäumung der Coils zur Gewährleistung einer einheitlichen Breite - ohne weitere Bearbeitung an die Kunden (u. a. Unternehmen der Automobilbranche) geliefert. Abgesehen von den vorgenannten Tätigkeiten handelte B auch mit Vormaterialien, ohne diese einer Bearbeitung zu unterziehen. Und schließlich stellte sie auch Messer her, um die für die je nach Produktionsauftrag unterschiedlichen Breiten und Härten des Materials richtigen Schneidewerkzeuge in die Schneideanlagen einsetzen zu können. 2. Mit Antrag und Begleitschreiben vom 2. November 2011 machte B für das Kalenderjahr 2010 einen auf § 55 EnergieStG gestützten Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer in Höhe von xxx € geltend. Das beklagte Hauptzollamt (nachfolgend: HZA) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2013 unter Hinweis darauf ab, dass das Unternehmen der B nicht dem Produzierenden Gewerbe, sondern vielmehr der Klasse 51.52.2 der WZ 2003 „Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug“ zuzuordnen sei. Den von B hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Entscheidung vom 10. Juli 2014 als unbegründet zurück. 3. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt seit der Verschmelzung nunmehr die Klägerin das Entlastungsbegehren der B weiter. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 – 11 K 2452/14 die Klage abgewiesen. Er hat den Standpunkt vertreten, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der B darin gelegen habe, durch Zuschneiden (Längs- und/oder Querteilen, einschließlich einer teilweise erforderlichen Kantenbearbeitung) von auf eigene Rechnung erworbenen Coils mit Hilfe maschineller Anlagen nach den Vorgaben ihrer jeweiligen Kunden Spaltband und Tafeln herzustellen und zu verkaufen, und dass die B aufgrund des so definierten Schwerpunkts ihrer Tätigkeit nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen im Sinne des Abschnitts G der WZ 2003 und nicht als ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einzuordnen sei. 4. Mit der zugelassenen Revision rügte die Klägerin, dass das Finanzgericht (FG) bei seiner Einordnung der B in die Klassifikation der Wirtschaftszweige methodisch falsch vorgegangen sei, da es die von der WZ 2003 vorgegebene Stufenfolge nicht beachtet habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob daraufhin durch Urteil vom 19. März 2019 VII R 11/18 (BFH/NV 2019, 832) die Entscheidung des FG mit der Begründung auf, dass dieses den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht anhand der hierzu in § 15 StromStV gemachten, an die Systematik der Klassifikation der Wirtschaftszweige anknüpfenden Vorgaben ermittelt habe. Hierzu müssten in einem ersten Schritt zunächst alle von B ausgeübten Tätigkeiten – jeweils für sich betrachtet und ungeachtet ihrer Gewichtung - den Abschnitten der WZ 2003 zugeordnet werden. Für den Fall, dass nicht alle Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe oder einem anderen in § 2 Abs. 3 StromStG genannten Abschnitt angehören sollten, müsse sodann in einem zweiten Schritt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem vom Antragsteller gewählten Kriterium bestimmt werden. Diesen Vorgaben entspreche das Urteil des FG nicht. Eine Einordnung der einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten der B sei darin unterblieben. Stattdessen habe das FG unmittelbar den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit festgelegt und diese Schwerpunkttätigkeit in die WZ 2003 eingeordnet. Im zweiten Rechtsgang werde es nunmehr die Zuordnung des Unternehmens der B in die WZ 2003 methodisch korrekt vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang führte der BFH in seinem Revisionsurteil unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 StromStV aus, für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige seien die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend. 5. In dem nunmehr wieder beim erkennenden Senat (jetzt unter 11 K 1492/19) fortgeführten Klageverfahren weist die Klägerin darauf hin, dass dem BFH bei seiner Rechtsanwendung insofern ein Fehler unterlaufen sei, als er für die der Vorinstanz aufgegebene neuerliche Würdigung von der Maßgeblichkeit der Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr ausgegangen sei und sich hierzu auf § 15 Abs. 2 Satz 1 StromStV bezogen habe. Hierbei sei übersehen worden, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 StromStV in der diese Rechtsfolge festlegenden Fassung mit Wirkung ab dem 30. September 2011 durch Art. 2 Nr. 21 Buchstabe b) aa) der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I 2011, 1890 ff.) aufgehoben worden sei. Der für die Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige maßgebende Zeitraum werde seither nicht mehr in § 15 Abs. 2 StromStV, sondern nunmehr in § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV definiert, und zwar in der Weise, dass maßgebender Zeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr sei, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Da B ihren Entlastungsantrag für das Kalenderjahr 2010 erst nach dieser Änderung des § 15 StromStV (nämlich am 2. November 2011) gestellt habe, seien für die Beurteilung des Streitfalles die Verhältnisse des Jahres 2009 zu betrachten. Im Anschluss an diese Rechtsausführungen hat die Klägerin ihr in § 15 Abs. 4 Satz 2 StromStV (in dessen seit dem 30. September 2011 geltender Fassung) eröffnetes Wahlrecht in der Weise ausgeübt, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der B durch denjenigen Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt werde, in dessen Tätigkeiten der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erzielt wurde. Hiervon ausgehend hat sie auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen für das Kalenderjahr 2009 eine Tabelle vorgelegt, in der sie ausgehend von ihrem u. a. nach dem Kriterium des Wechsels der Meldenummern differenzierenden Ansatz die mit den einzelnen ausgeübten Tätigkeiten erzielten Umsätze ausgewiesen hat; auf die als Blatt 52 der FG-Akte 11 K 1492/19 abgelegte 20-spaltige Tabelle wird Bezug genommen. In ihren weiteren Darlegungen führt sie ausgehend von den für 2009 ermittelten Zahlen aus, dass und weshalb der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten der B im Abschnitt D der WZ 2003 gelegen habe. Das beklagte HZA hält an seiner bisherigen Würdigung fest, wonach die Tätigkeit der B in Abschnitt G (Handel) der WZ 2003 zu klassifizieren sei, bestätigt aber die - insoweit von den Ausführungen im Revisionsurteil des BFH abweichende - Auffassung der Klägerin, wonach diese Beurteilung aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2009 zu erfolgen habe. 6. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Kurzmitteilung vom 7. Oktober 2019 und nochmals mit Schreiben vom 6. November 2019 auf die Regelung in § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zu den für den Streitfall einschlägigen materiell-rechtlichen Normen sowie auf Möglichkeiten hingewiesen, wie den daraus resultierenden Problemen sachgerecht begegnet werden könnte. Die Beteiligten haben sich daraufhin sinngemäß dafür ausgesprochen, in einem der Rechtskraft fähigen (Zwischen-)Gerichtsbescheid die unter den gegebenen Umständen für die Entscheidung des Streitfalles maßgebende Fassung des § 15 StromStV festzustellen (Schriftsätze der Klägerin vom 13. November 2019 und des HZA vom 19. November 2019).