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Urteil

11 K 1492/19

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Zuschneiden erworbener Coils zu Spaltband, Tafeln oder Platten auf eigene Rechnung ist nach WZ 2003 allgemein dem Handel (Abschnitt G, Unterklasse 51.52.2) zuzuordnen, sofern dadurch kein neues Produkt mit veränderter stofflicher Zusammensetzung entsteht. • Für die Zuordnung eines Unternehmens zur WZ 2003 sind die in der Verordnung genannten Abgrenzungsmerkmale maßgeblich; bei Anträgen nach § 55 EnergieStG ist das der in § 15 StromStV bezeichnete maßgebliche Jahr. • Bei mehreren Tätigkeiten ist der Schwerpunkt nach dem von der Einheit gewählten Kriterium zu bestimmen; hier maßgeblich war der steuerbare Umsatz im Jahr 2009. • Die Herstellung von Messern für den Eigenbedarf der Schneideanlagen ist eine Hilfstätigkeit und beeinflusst die systematische Einordnung nicht. • Behördliche Vorfeststellungen sind nicht unbegrenzt bindend; das Finanzamt darf frühere Einstufungen aufgeben, soweit keine vertrauensschutzrechtliche Rechtsbindung besteht.
Entscheidungsgründe
Zuschneiden von Coils auf eigene Rechnung gehört bei WZ 2003 zum Handel (Abschnitt G) • Das Zuschneiden erworbener Coils zu Spaltband, Tafeln oder Platten auf eigene Rechnung ist nach WZ 2003 allgemein dem Handel (Abschnitt G, Unterklasse 51.52.2) zuzuordnen, sofern dadurch kein neues Produkt mit veränderter stofflicher Zusammensetzung entsteht. • Für die Zuordnung eines Unternehmens zur WZ 2003 sind die in der Verordnung genannten Abgrenzungsmerkmale maßgeblich; bei Anträgen nach § 55 EnergieStG ist das der in § 15 StromStV bezeichnete maßgebliche Jahr. • Bei mehreren Tätigkeiten ist der Schwerpunkt nach dem von der Einheit gewählten Kriterium zu bestimmen; hier maßgeblich war der steuerbare Umsatz im Jahr 2009. • Die Herstellung von Messern für den Eigenbedarf der Schneideanlagen ist eine Hilfstätigkeit und beeinflusst die systematische Einordnung nicht. • Behördliche Vorfeststellungen sind nicht unbegrenzt bindend; das Finanzamt darf frühere Einstufungen aufgeben, soweit keine vertrauensschutzrechtliche Rechtsbindung besteht. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH und verfolgt deren Antrag auf Energiesteuerentlastung nach § 55 EnergieStG für 2010 weiter. Streitgegenstand ist die Einordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit der B im maßgeblichen Jahr 2009 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2003 (Produzierendes Gewerbe Abschnitt D vs. Handel Abschnitt G). B betrieb ein Stahl-Service-Center, erwarb Coils und schnitt diese mittels Längs- und Querteilanlagen zu Spaltband, Tafeln und Platten, verkaufte die Produkte überwiegend auf eigene Rechnung und fertigte Messer nur für den Eigenbedarf der Schneideanlagen. Das Hauptzollamt lehnte die Entlastung ab und ordnete B der Unterklasse 51.52.2 (Großhandel mit Eisen, Stahl) zu; die Klage wurde nach Vorverfahren und Zurückverweisung durch den BFH erneut am FG geführt. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Jahres 2009 gemäß § 15 StromStV; die Klägerin wählte als Schwerpunktkriterium den höchsten steuerbaren Umsatz. • Anwendbare Normen: § 55 EnergieStG, § 2 Nr. 3 und Nr. 2a StromStG, § 15 StromStV, WZ 2003 (Abschnitte D und G). • Die WZ 2003 und ihre Vorbemerkungen regeln, dass Zuschneiden von Blechplatten bzw. ähnlichen Vorgängen auf eigene Rechnung als handelsübliche Behandlung dem Handel (Abschnitt G) zuzuordnen ist, weil dabei zwar Form/Abmessungen geändert werden, aber kein neues Produkt mit geänderter stofflicher Zusammensetzung entsteht. • Der BFH hat klargestellt, dass sog. cutting metals to customer order, die eine veränderte Form desselben Produkts, nicht aber ein neues Produkt erzeugen, in Abschnitt G einzuordnen sind; dies gilt unabhängig von der genauen Form (Spaltband oder Tafeln). • Die Frage der Einordnung richtet sich nach Art und Wirkung der Behandlung der Ware, nicht allein nach einem Positionswechsel in zoll- oder außenhandelsbezogenen Güterklassifikationen (HS/KN/GP 2002). Ein Wechsel der Meldenummer indiziert nicht automatisch Herstellung eines neuen Produkts im statistischen Sinne. • Die Untersuchung der Umsatzzahlen für 2009 ergab, dass rund 96 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Verkauf der auf eigene Rechnung zugeschnittenen Coils stammten; bei diesen Vorgängen änderte sich nur die Abmessung (Breite/Format), nicht jedoch die stoffliche Zusammensetzung. Daher handelt es sich um handelsübliche Manipulationen nach Nr. 3.5 der Vorbemerkungen zur WZ 2003. • Die Herstellung von Messern diente ausschließlich dem Eigenbedarf der Schneideanlagen und ist als Hilfstätigkeit einzustufen, die keinen eigenen steuerbaren Umsatz erzeugte und die Zuordnung nicht beeinflusst. • Das Hauptzollamt durfte frühere Verwaltungsentscheidungen (z. B. frühere Entlastungsbescheide) nicht als unbegrenzte Bindung ansehen; es war berechtigt, die Zuordnung in der Entscheidung über den § 55-Antrag zu überprüfen und zu korrigieren. • Mangels Vorliegens einer überwiegenden Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes (Abschnitt D) war der Antrag auf Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG für das Jahr 2010, weil die Rechtsvorgängerin im maßgeblichen Jahr 2009 ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der WZ 2003 im Abschnitt G (Handel, Unterklasse 51.52.2) hatte. Das Zuschneiden von erworbenen Coils zu Spaltband, Tafeln oder Platten auf eigene Rechnung stellt nach den in § 15 StromStV und der WZ 2003 maßgeblichen Kriterien eine handelsübliche Behandlung dar, nicht die Herstellung eines neuen Produkts des Verarbeitenden Gewerbes. Die Herstellung von Messern für den Eigenbedarf ist lediglich eine Hilfstätigkeit und ändert die Klassifizierung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.